NÖ SCHULZEITGESETZ 1978
LRNI_2014045NÖ SCHULZEITGESETZ 1978Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5015-16
Titel
NÖ SCHULZEITGESETZ 1978
Ausgabedatum
16.05.2014
Text
NÖ SCHULZEITGESETZ 1978
5015-0
Wiederverlautbarung
70/78
1978-06-07
Blatt 1-4
5015-1
119/78
1978-08-22
Blatt 1, 2, 2a
5015-2
139/79
1979-09-17
Blatt 2
5015-3
102/82
1982-09-03
Blatt 2a, 3
5015-4
114/83
1983-08-31
Blatt 2, 2a, 3
5015-5
100/88
1988-09-06
Blatt 1, 2, 2a
5015-6
32/94
1994-02-25
Blatt 3
5015-7
116/94
1994-09-21
Blatt 2
5015-8
121/96
1996-08-29
Blatt 1, 2
5015-9
52/99
1999-05-28
Blatt 1
5015-10
36/04
2004-05-26
Blatt 2
5015-11
46/06
2006-06-30
Blatt 1, 2
5015-12
75/08
2008-09-11
Blatt 1
5015-13
53/09
2009-05-26
Blatt 1, 2
5015-14
70/10
2010-08-31
Blatt 2
5015-15
112/12
2012-08-30
Blatt 1, 2
5015-16
45/14
2014-05-16
Blatt 1, 2
Ausgegeben am16.05.2014
Jahrgang 201445. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. März 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Schulzeitgesetzes 1978
Artikel I
Das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. August 2014 in Kraft
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Schwarz
NÖ Schulzeitgesetz 1978
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich und beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
Abschnitt II
Allgemeinbildende Pflichtschulen
§ 2
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß können in jedem Unterrichtsjahr bis zu vier Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklären.
Der Landesschulrat kann in besonderen Fällen einen weiteren Tag und den vor den Semesterferien liegenden Samstag schulfrei erklären.
Der Landesschulrat hat für Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuß vorgesehenen vier Tage.
(6) An Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen kann der Landesschulrat bis zu zwei Tage für Eröffnungskonferenzen, Beratungen über die Lehrfächerverteilung, weitere Vorbereitungsarbeiten für das Unterrichtsjahr oder für Zwecke der Lehrerfortbildung schulfrei erklären.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Entfallen hiedurch und aus dem Grund des Abs. 6 zusammen mehr als drei Schultage, so hat der Landesschulrat die Einbringung – ohne Einrechnung der nach Abs. 6 schulfreien Tage – anzuordnen;
entfallen weniger Schultage, so kann die Einbringung durch den Landesschulrat angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit.a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(8) Der Landesschulrat kann auf Antrag des betroffenen Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses für Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen aufgrund besonderer regionaler Erfordernissen den Samstag zum Schultag erklären. Vor Antragstellung sind die Konsequenzen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrern zu erörtern.
§ 3
Schultag
(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen und darf, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, am Vormittag fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(2) Der Unterricht darf nicht vor 8 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Am Samstag ist der Unterricht spätestens um 12 Uhr zu beenden.
Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer halben Stunde zu liegen.
(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstages bis mindestens 16 Uhr anzubieten; die Betreuung entfällt während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.
(4) Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können vom Landesschulrat nach Beratung im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss aus zwingenden Gründen, insbesondere aus Gründen des Schülertransportes, unter Bedachtnahme auf die psychische und physische Belastbarkeit der Schüler genehmigt werden. Dabei darf der Unterricht nicht vor 7 Uhr beginnen und erst ab der 5. Schulstufe bis 18 Uhr dauern. Er hat an Samstagen spätestens um 12.30 Uhr zu enden.
§ 4
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen vom Landesschulrat durch Verordnung mit 45 Minuten festgesetzt werden. An ganztägigen Schulformen darf eine Stunde des Betreuungsteiles 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei die Teilung der Stunde zulässig ist.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei und in der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(4) Im Rahmen der Schulversuche gemäß § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2012, kann mit Genehmigung des Landesschulrates unter Berücksichtigung schulorganisatorischer Erfordernisse von den Abs. 1 und 2 abgegangen werden.
Abschnitt III
Berufsbildende Pflichtschulen
§ 5
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann, sofern es die Lehrgangseinteilung erfordert, für einzelne Lehrberufe der Beginn des Schuljahres am ersten Werktag im September erfolgen. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen spätestens am Montag nach dem zweiten Samstag im Juli und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn der Hauptferien unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
(3) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnt der 1. Lehrgang mit dem Schuljahr. Der letzte Lehrgang endet mit dem Beginn der Hauptferien. Der Landesschulrat hat nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.
(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:
soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
(6) Innerhalb eines Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(7) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dauern:
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Landesschulrat anläßlich der Festlegung der Lehrgänge gemäß Abs. 4 den Umfang der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien derart durch Verordnung festzulegen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe in jedem Lehrgang um nicht mehr als höchstens ein Zehntel unterschritten wird. Dabei können maximal dauern
(9) Der Landesschulrat kann an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle oder einzelne Samstage durch Verordnung für schulfrei erklären, wenn
Die Schulfreierklärung kann für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen einer Schule erfolgen. Diese Verordnung ist mit der Verordnung gem. § 5 Abs. 4 NÖ Schulzeitgesetz jeweils für ein Schuljahr zu erlassen. Der Gewerbliche Berufsschulrat ist vor Erlassung der Verordnung zu hören.
(10) Der Landesschulrat kann in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage, nach Anhören des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklären.
(11) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von soviel Schulzeit anzuordnen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
§ 6
Schultag
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der Anzahl der schulfreien Tage sowie unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule, vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel, unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.
§ 7
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann der Landesschulrat nach Anhörung des Gewerblichen Berufsschulrates die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zu höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pausen aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pausen aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Schulversuche
Die Landesregierung kann nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium) zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Abschnitte II und III über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen.
§ 9
Durchführungsverordnungen
Wenn sich Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie unbeschadet der sonst gültigen Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Abschnitt V
Wirksamkeitsbeginn und Aufhebung älteren Rechts
§ 10
(1) Dieses Gesetz tritt mit 15. August 1965 in Kraft.
(2) Verordnungen der Landesregierung und der Schulbehörden des Bundes können schon vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens mit 15. August 1965 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle bisherigen Bestimmungen über die Unterrichtszeit an öffentlichen Pflichtschulen in Gemäßheit des Geltungsbereiches nach § 1 Abs. 1 außer Kraft. Insbesondere außer Kraft treten die §§ 15 und 53 bis 62 Abs. 2 der mit Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen.
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