NÖ SCHULAUFSICHTS-AUSFÜHRUNGSGESETZ 1975
LRNI_2014044NÖ SCHULAUFSICHTS-AUSFÜHRUNGSGESETZ 1975Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5010-14
Titel
NÖ SCHULAUFSICHTS-AUSFÜHRUNGSGESETZ 1975
Ausgabedatum
16.05.2014
Text
NÖ SCHULAUFSICHTS-AUSFÜHRUNGSGESETZ 1975
5010-0
Wiederverlautbarung
170/75
1975-11-21
Blatt 1-4
5010-1
87/77
1977-08-10
Blatt 1, 2 und 2a
5010-2
74/85
1985-06-11
Blatt 2, 2a und 4
5010-3
36/89
1989-04-26
Blatt 1
5010-4
36/94
1994-02-25
Blatt 1-5
5010-5
44/94
1994-03-14
Blatt 2
5010-6
65/94
1994-05-26
Titelblatt
5010-7
124/97
1997-12-19
Blatt 5
5010-8
23/99
1999-02-25
Blatt 2, 2a
5010-9
36/01
2001-04-26
Blatt 2, 5
5010-10
195/01
2001-11-16
Blatt 5
5010-11
54/03
2003-07-25
Blatt 1, 2
5010-12
55/08
2008-07-15
Blatt 4, 4a
5010-13
81/11
2011-06-20
Blatt 2
5010-14
44/14
2014-05-16
Blatt 1, 2a, 3, 4/4a, 5
Ausgegeben am16.05.2014
Jahrgang 201444. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. März 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1975
Artikel I
Das NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1975, LGBl. 5010, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Schwarz
Anlage
NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975
§ 1
Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:
§ 2
(1) Das Kollegium des Landesschulrates besteht aus der dreifachen Anzahl der für die Landtagsausschüsse festgelegten Mitgliederanzahl. Die Mitglieder sind insgesamt auf die im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis aufzuteilen.
Das Nominierungsrecht steht den zustellungsbevollmächtigten Vertretern dieser Parteien nur für je einen Vertreter gemäß § 1 lit.a Z. 4 zu. Die restlichen Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z. 2 und 3 sind je zur Hälfte von Eltern- und Lehrervertretungen zu nominieren. Steht einer der genannten Parteien nach Abzug des Parteienvertreters eine ungerade Mitgliederanzahl zu, so kann sie bestimmen, ob auf ihr Kontingent mehr Eltern- oder mehr Lehrervertreter berufen werden sollen. Insgesamt müssen jedoch mindestens soviele Elternvertreter wie Lehrervertreter nominiert werden. Bei der Nominierung der Eltern- und Lehrervertreter ist zu berücksichtigen, dass nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sind.
(2) Sind Schularten mangels entsprechender Schülerzahlen durch Mitglieder gemäß § 1 lit.a Z. 2 und 3 nicht vertreten, kann die Landesregierung für jede Schulart zwei Mitglieder mit beratender Stimme, unter denen sich Väter oder Mütter schulbesuchender Kinder der betreffenden Schulart und Lehrer dieser Schulart befinden müssen, bestellen.
(3) Für jedes Mitglied nach § 1 lit.a Z. 2 bis 4 ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß § 1 lit.b Z. 1 und 2 sowie deren Ersatzmitglieder sind von den Kirchen und die Mitglieder nach § 1 lit.b Z. 6 sowie deren Ersatzmitglieder von den entsprechenden Interessenvertretungen zu entsenden.
(5) Für jeden Landesschulsprecher ist der Landesschulsprecher-Stellvertreter für den jeweiligen Schulbereich Ersatzmitglied.
§ 3
(entfällt)
§ 4
Die Mitglieder des Kollegiums haben sich im Verhinderungsfall durch in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellte oder entsendete Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Die Vertretung kann durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von derselben Organisation oder Partei nominiert bzw. von derselben Kirche oder Interessensvertretung entsendet wurde wie das zu vertretende
Mitglied. Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und die Berufschulinspektoren, der Landesschularzt sowie die Abteilungsleiter des Amtes des Landesschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.
§ 5
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrundezulegen, der der Präsident zuzurechnen ist.
(2) Zum Amtsführenden Präsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.
(3) Führt der Amtsführende Präsident den Vorsitz, so hat er sich als stimmberechtigtes Mitglied durch ein in gleicher Weise bestelltes Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
§ 6
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Vizepräsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag der zweitstärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.
(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Partei des Landtages an, so ist dem Vorschlag ein Antrag der stärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.
(3) Als Vizepräsident kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.
§ 7
(1) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr, deren Höhe sich nach den für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen der §§ 2, 3, 6, 8, 11 und 17 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, richtet. Der Vizepräsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr in der Höhe der Hälfte der Funktionsgebühr des Amtsführenden Präsidenten.
(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie sie einem NÖ Landesbeamten der Dienstklasse IX nach den Bestimmungen des VIII. Teiles (Landes-Reisegebührenvorschrift), DPL 1972, LGBl. 2200, gebührt.
(3) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist der sich nach § 3 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, ergebende Bezug. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 18, 19 Abs. 1, Abs. 2 lit.a, Abs. 5 und 6, 20, 22, 23, 23a und 25 des NÖ Bezügegesetzes sinngemäß anzuwenden. § 21 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des NÖ Bezügegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Besteht neben dem Ruhebezug Anspruch auf im § 31 lit.c bis h des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, genannte Zuwendungen und Entschädigungen, wobei in lit.c die Ausnahmen bezüglich des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung nicht gelten, so besteht der Anspruch auf Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Zuwendungen und Entschädigungen hinter dem Bezug eines Landesrates gemäß § 4 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobezüge heranzuziehen. Vorstehendes ist auf die Versorgungsbezüge der Witwen, eingetragenen Partner und Waisen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges eines Landesrates zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des unter sinngemäßer Anwendung des § 23 des NÖ Bezügegesetzes bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
(5) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Die Höhe und die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages richten sich nach den im § 9 Abs. 2 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, für Mitglieder des Landtages festgelegten Bestimmungen.
(6) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident erhalten bei Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt, wenn die Funktion durch mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Dreifache, wenn sie durch mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Sechsfache, und wenn sie durch mindestens fünfzehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges nach § 3 des NÖ Bezügegesetzes.
§ 8
(1) Die dem Kollegium des Landesschulrates mit beschließender Stimme angehörenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages von Niederösterreich zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat durch die Landesregierung auf Grund der erfolgten Nominierung zu erfolgen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages die Konstituierung des Kollegiums durchgeführt werden kann.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 anspruchsberechtigten Parteien haben der Landesregierung mitzuteilen, welche Organisationen zur Nominierung der auf ihr Kontingent anzurechnenden Eltern- und Lehrervertreter berufen sind.
(3) Kommt keine Einigung über die Aufteilung der den Parteien zustehenden Eltern- und Lehrervertreter zustande, so hat die Aufteilung durch die Landesregierung zu erfolgen.
(4) Üben die zur Nominierung Berechtigten ihr Nominierungsrecht nicht aus, so hat die Bestellung durch die Landesregierung zu erfolgen. Sie ist dabei an keinen Vorschlag gebunden.
§ 9
Die im § 2 Abs. 4 genannten Stellen können die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder jederzeit durch Widerruf der Entsendung abberufen und durch andere Vertreter ersetzen.
§ 10
(1) Als Mitglieder mit beschließender Stimme oder deren Ersatzmitglieder können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.
(2) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
§ 11
(1) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die Mitglieder mit beschließender Stimme neu zu bestellen.
(2) Das Kollegium des Landesschulrates gilt durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, wenn, gerechnet vom Tage der ersten beschlußunfähigen Sitzung an, die Beschlußunfähigkeit durch sechs Monate andauert und auch die erste nach Ablauf dieser Frist einberufene Sitzung beschlußunfähig ist. Mit Ende des Tages dieser beschlußunfähigen Sitzung verlieren die Mitglieder mit beschließender Stimme ihr Amt und ist die Neubestellung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.
§ 12
(1) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein im § 1 lit.a Z. 2 bis 4 und lit.b Z. 1, 2 und 6 angeführtes Mitglied hat das in Betracht kommende Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf Antrag der zum Vorschlag berechtigten Fraktion, jederzeit vom Präsidenten des Landesschulrates von ihren Funktionen abberufen werden.
(3) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.
(4) Das Amt des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten erlischt auch durch Tod, Verzicht und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag. Durch Tod und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag erlischt auch die Mitgliedschaft im Kollegium.
(5) Tritt ein Fall nach Abs. 2 bis 4 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen der §§ 5 oder 6 zu erfolgen.
§ 13
(1) Das Amt eines nach § 1 bestellten Mitgliedes erlischt
(2) Im Falle des Freiwerdens des Amtes eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes ist unverzüglich die Nachbesetzung vorzunehmen.
§ 14
Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage für die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (Kollegiumssitzungen und Vorbesprechungen) stehenden Reisen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
§ 15
(1) Ein ehemaliger Amtsführender Präsident oder Vizepräsident, der vor dem 1. Jänner 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, erwirbt nach § 7, in der Fassung von LGBl. 5010–2, keinen Anspruch auf Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.
(2) Die vor dem 1. Jänner 1985 liegende Zeit als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen.
(3) Für jeden Monat der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist ein Pensionsbeitrag für den Amtsführenden Präsidenten von € 392,43 und für den Vizepräsidenten von €
196,22 zu entrichten. Stirbt der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug geht die Verpflichtung auf die Hinterbliebenen über. § 15 Abs. 6 und 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.
(4) Die Entrichtung des sich gemäß Abs. 3 ergebenden Betrages kann in Teilzahlungen innerhalb eines Zeitraumes, der der Dauer der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit entspricht, bewilligt werden.
(5) Anläßlich des Ausscheidens aus der Funktion, ausgenommen durch Tod, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Teilbetrag für 40 anzurechnende Monate zu entrichten, soweit ein derartiger Betrag noch ausständig ist.
§ 16
Die §§ 17 bis 19 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.
§ 17
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 zehn Jahre an ruhebezugfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 7 Abs. 5 und die Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
§ 18
Auf Personen, die erst nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer im § 7 Abs. 1 angeführten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.
§ 19
Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine einmalige Entschädigung nach § 7 Abs. 6 erfüllen, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Dabei sind nicht die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen, sondern die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
§ 20
Artikel XXX der Anlage B der DPL 1972 in der Fassung der DPL-Novelle 2001 ist für das Jahr 2001 sinngemäß anzuwenden.
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