NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
LRNI_2014040NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1026-11
Titel
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
Ausgabedatum
16.05.2014
Text
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
1026-0
Stammgesetz
99/99
1999-09-16
Blatt 1-40
1026-1
75/01
2001-08-29
Blatt 5
1026-2
102/01
2001-09-28
Blatt 9, 11, 14, 20, 23, 26, 30, 31, 31a, 32, 35, 35a
1026-3
2/05
2005-01-13
Blatt 9
1026-4
117/09
2009-11-30
Blatt 20
1026-5
68/11
2011-06-20
Blatt 12, 35
1026-6
29/12
2012-04-04
Blatt 2, 22, 23
1026-7
30/12
2012-04-04
Blatt 1, 1a, 7, 9, 9a, 9b, 15
1026-8
51/12
2012-06-25
Blatt 2, 16, 20, 21, 25, 25a, 25b, 26, 26a, 27, 31
1026-9
129/12
2012-11-20
Blatt 1, 8, 17, 17a
1026-10
61/13
2013-11-18
Blatt 6, 11, 14, 16, 18, 21, 22, 24, 27, 27a, 29, 31, 36, 37
1026-11
40/14
2014-05-16
Blatt 2, 15, 16, 18, 23, 24, 25, 25a, 25b, 25c, 26a, 26b, 27, 29, 30, 30a, 31, 37, 40
Ausgegeben am16.05.2014
Jahrgang 201440. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. März 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Renner
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen §§
Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt
1
Stadtgebiet
2
Stadtbürger
3
Ehrungen der Stadt
4
Stadtwappen und -farben
5
II. Hauptstück: Direkte Demokratie
Initiativrecht, Initiativantrag
6
Verfahren des Initiativantrages
7
Behandlung des Initiativantrages
8
Bürgerbefragung
9
Ausschreibung
10
Befragungsbehörden und Verfahren
11
Befragungsergebnis und weitere Behandlung
12
III. Hauptstück: Wirkungsbereiche der Stadt, Gemeinde-
kooperationen
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
13
Eigener Wirkungsbereich
14
Selbständiges Verordnungsrecht
15
Behördlicher Instanzenzug im eigenenWirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse
16
Übertragener Wirkungsbereich
17
Vollziehung der behördlichen Aufgaben imübertragenen Wirkungsbereich
18
Arten der Gemeindekooperationen
18a
Verwaltungsgemeinschaft
18b
Satzung der Verwaltungsgemeinschaft
18c
Gemeinsame Bestimmungen
18d
IV. Hauptstück: Organe der Stadt und Geschäftsführungsbestimmungen
Organe
19
Gemeinderat
20
Gemeinderatsklubs
21
Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
22
Rechte der Mitglieder des Gemeinderates
23
Einberufung und Vorsitz
24
Tagesordnung
25
Öffentlichkeit
26
Befangenheit
27
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
28
Sitzungsleitung
29
Beiziehung sachkundiger Personen
30
Sitzungsprotokoll
31
Wirkungsbereich des Gemeinderates
32
Gemeinderatsausschüsse
33
Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse
34
Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse
35
Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben
35a
Zusammensetzung des Stadtsenates
36
Sitzungen des Stadtsenates
37
Wirkungsbereich des Stadtsenates
38
Entscheidungen des Stadtsenatesin dringenden Angelegenheiten
39
Bürgermeister
40
Vertretung des Bürgermeisters
41
Wirkungsbereich des Bürgermeisters
42
Hemmung des Vollzugs
43
Entscheidungen des Bürgermeisters indringenden Angelegenheiten
44
Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenates
45
Bestimmungen
Magistrat
46
Wirkungsbereich des Magistrates
47
Kontrollamt
48
Organisation
49
Kundmachungen der Stadt
50
Fertigung von Urkunden und anderenSchriftstücken
51
Geschäftsordnungen der Organe undAusschüsse
52
Bezirksvorsteher
53
V. Hauptstück: Wirtschaftswesen der Stadt
Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen
54
Inhalt, Form und Gliederung des Voranschlages
55
Beschluss des mittelfristigen Finanzplanesund des Voranschlages
56
Voranschlagsüberschreitung undNachtragsvoranschlag
57
Voranschlagsprovisorium undHaushaltsermächtigung
58
Betriebsmittelrücklage und Kassenkredite
59
Finanzgebarung
Vermögen der Stadt
60
Darlehensaufnahmen
61
Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung
62
Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente
62a
Kurzfristige Veranlagungen (Veranlagung zur Kassenhaltung)
62b
Langfristige Veranlagungen
62c
Finanzierungen
62d
Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
62e
Städtische Unternehmungen
63
Sonderbestimmungen für städtischeUnternehmungen
64
Ausgegliederte Unternehmungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit
64a
Kassengeschäfte
65
Erstellung des Rechnungsabschlusses
66
Behandlung des Rechnungsabschlusses
67
VI. Hauptstück: Aufsicht
Aufgaben der Aufsicht
68
Ausübung des Aufsichtsrechtes
69
Auskunfts- und Anzeigepflicht, Verordnungsprüfung
70
Überprüfung der Stadtgebarung
71
Ersatzvornahme
72
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
73
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
74
Auflösung des Gemeinderates und desStadtsenates
75
Genehmigungspflichten
76
VII. Hauptstück: Wahl der Organe der Stadt
Erste Sitzung
77
Gelöbnis
78
Allgemeines
79
Wahl des Bürgermeisters
80
Annahme der Wahl
81
Wahl der Stadträte
82
Wahlvorschläge
83
Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel
84
Unterbleiben des Wahlvorschlages
85
Wahl der Vizebürgermeister
86
Niederschrift, Kundmachung desWahlergebnisses
87
Wahl der Gemeinderatsausschüsse und derenVorsitzenden
88
Anfechtungsberechtigung
Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe
89
Anfechtungsverfahren
90
Mandatsverzicht und Mandatsverlust alsGemeinderat
91
Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeisteroder Mitglied des Stadtsenates
92
Misstrauensantrag
93
Verzicht und Amtsverlust als Mitglied oderVorsitzender eines Gemeinderatsausschusses
94
Besetzung eines Gemeinderatsmandates
95
Neuwahl des Bürgermeisters, desVizebürgermeisters und Ergänzungswahlin den Stadtsenat
96
VIII. Hauptstück: Eigener Wirkungsbereich,
Übergangs- und sonstige Bestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
97
Fristen
98
Bruchzahlenberechnung
99
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
100
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
101
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
darüber zu verfügen,
wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und
im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt
selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2
Stadtgebiet
(1) Das Stadtgebiet und dessen Änderung regelt – allenfalls durch Verweisung – das Stadtrecht.
(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen oder historischen Gegebenheiten in Bezirke einteilen (Stadtbezirke).
§ 3
Stadtbürger
Stadtbürger sind Personen, die im Stadtgebiet zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
§ 4
Ehrungen der Stadt
(1)
Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt, das Land Niederösterreich oder die Republik Österreich besonders verdient gemacht haben – auch nach deren Tod – durch Verleihung der Ehrenbürgschaft oder auf andere Weise ehren.
(2)
Der Gemeinderat bestimmt durch Verordnung die Arten der Ehrungen und deren äußere Zeichen.
(3)
Der Gemeinderat kann Ehrungen widerrufen, wenn sich der Geehrte als unwürdig erweist. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist.
(4)
Verordnungen und Beschlüssen nach den Abs. 1 bis 3 müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zustimmen.
§ 5
Stadtwappen und -farben
(1) Das Wappen und die Farben der Stadt regelt das Stadtrecht.
(2) Das Wappen der Stadt (Stadtwappen) darf nur von Organen der Stadt geführt werden.
(3) Der Stadtsenat kann physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bewilligung zum Gebrauch des Stadtwappens für genau bezeichnete Zwecke erteilen. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Stadt nachteiliger Gebrauch des Stadtwappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden.
(4) Der Stadtsenat muss die Bewilligung widerrufen, wenn vom Stadtwappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteiliger Gebrauch gemacht wird.
(5) Wer das Stadtwappen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Stadt nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– zu bestrafen.
II. Hauptstück
Direkte Demokratie
§ 6
Initiativrecht, Initiativantrag
(1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.
(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.
(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:
(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.
§ 7
Verfahren des Initiativantrages
(1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.
(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.
(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.
(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.
(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass
unterbleibt und
§ 8
Behandlung des Initiativantrages
(1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.
(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.
Sie müssen deren Behandlung ablehnen, wenn sie
keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches,
individuelle Verwaltungsakte oder
Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf
Abgaben Einfluss haben, sowie
verwirklicht worden sind,
betreffen.
(3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4.
(4) Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.
§ 9
Bürgerbefragung
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen. Dieser Beschluß bedarf außer im Falle des § 8 Abs. 3 der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Eine Bürgerbefragung ist auch für Teile des Stadtgebietes möglich. Über individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, darf eine Bürgerbefragung nicht durchgeführt werden.
(2) Die Frage, die durch die Bürgerbefragung entschieden werden soll, ist so zu formulieren, dass sie mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, muss die gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar bezeichnet werden können.
(3) Der Gemeinderat kann überdies beschließen, dass das Ergebnis der Bürgerbefragung einem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.
§ 10
Ausschreibung
(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag der Anordnung der Bürgerbefragung.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
§ 11
Befragungsbehörden und Verfahren
(1) Die Bürgerbefragung wird von den anlässlich der letzten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden durchgeführt. Für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten beginnend mit der Ausschreibung der Bürgerbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist, sinngemäß.
(2) Die vom Magistrat aufzulegenden Stimmzettel sind so auszuführen, dass die Beantwortung der gestellten Frage eindeutig durch “Ja” oder “Nein” (z.B. durch Ankreuzen) möglich ist. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, müssen diese Varianten so bezeichnet werden, dass die vom Abstimmungsberechtigten gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar ist.
(3) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/1998 gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.
§ 12
Befragungsergebnis und weitere Behandlung
(1) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über mehrere Möglichkeiten entschieden wurde, gilt die Variante, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, als erwählt.
(3) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist vom Bürgermeister dem zuständigen Organ zur Behandlung zu übermitteln.
III. Hauptstück
Wirkungsbereiche der Stadt,
Gemeindekooperationen
§ 13
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich der Stadt besteht aus einem eigenen und einem vom Bund oder Land übertragenen.
§ 14
Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfasst neben den im § 1 Abs. 4 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.
(4) Auf Antrag der Stadt kann die Landesregierung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Wenn durch eine solche Verordnung die Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen.
§ 15
Selbständiges Verordnungsrecht
(1) Die Stadt hat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung zu erklären.
Diese Verordnungen des Gemeinderates dürfen nicht gegen Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes verstoßen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 kann auch der Bürgermeister erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Er hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4.
§ 16
Behördlicher Instanzenzug im eigenen
Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Stadtsenat.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt ausschließlich der Stadtsenat aus.
§ 17
Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.
§ 18
Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen
Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates übertragen, um sie in seinem Namen vollziehen zu lassen. Diese Angelegenheiten müssen mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die diesen Mitgliedern des Stadtsenates übertragen wurden, sachlich zusammenhängen.
In diesen Angelegenheiten
verantwortlich und
an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, die eine Angelegenheit des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches vollziehen, können von der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
ein Gesetz verletzen oder
eine Verordnung oder eine Weisung nicht befolgen;
sie bleiben nach dieser Amtsenthebung Mitglieder des Gemeinderates.
§ 18a
Arten der Gemeindekooperationen
Städte mit eigenem Statut und Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
§ 18b
Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Selbständigkeit der Städte mit eigenem Statut wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 18c Z. 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Stadt unter der Leitung und Aufsicht des zuständigen Organs der Stadt zu führen.
(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Städten mit eigenem Statut und Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde) im Verwaltungswege einzubringen.
§ 18c
Satzung der Verwaltungsgemeinschaft
Bei Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 18b ist durch den Gemeinderat der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
§ 18d
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Vereinbarungen gemäß § 18a Z. 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Städte mit eigenem Statut und Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu machen. Vereinbarungen gemäß § 18a sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Streitigkeiten aufgrund einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung entscheidet bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Landesregierung, bei Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches die Oberbehörde.
(3) Die Landesregierung hat eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung aufzulösen, wenn die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten Gesetze verletzt werden. Die Landesregierung hat insbesondere folgende zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
IV. Hauptstück
Organe der Stadt und Geschäftsführungsbestimmungen
Organe, Gemeinderat
§ 19
Organe
Organe der Stadt sind:
§ 20
Gemeinderat
(1) Die wahlberechtigten Stadtbürger wählen auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) die Mitglieder des Gemeinderates in der im Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(3) Der Gemeinderat kann während der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muss in der Tagesordnung als eigener Verhandlungsgegenstand angeführt sein und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig. Im Übrigen gilt
§ 75.
(4) Im Fall der Selbstauflösung hat der Stadtsenat die Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von zwei Monaten nach dem Selbstauflösungsbeschluss auszuschreiben. Die Wahl hat spätestens vier Monate nach der Ausschreibung stattzufinden.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren enthält die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350.
§ 21
Gemeinderatsklubs
(1) Mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei.
(2) Jeder Gemeinderatsklub hat dem Bürgermeister aus seiner Mitte einen Klubsprecher bekannt zu geben.
§ 22
Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verpflichtung die Amtsverschwiegenheit zu wahren besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft zum Gemeinderat.
Von der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder
des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates müssen an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen. Sie müssen ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle dem Bürgermeister im Vorhinein unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitteilen. Ein geladenes Mitglied des Gemeinderates hat seine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
§ 23
Rechte der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Stadtsenat einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Jedem Mitglied des Gemeinderates steht weiters das Recht zu, auch außerhalb einer Sitzung Anfragen über Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung übertragen sind, schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser hat die Anfrage möglichst in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, spätestens aber in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates mündlich oder schriftlich zu beantworten oder die Gründe für die Nichtbeantwortung bekannt zu geben.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(4) Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates sind durch die Geschäftsordnungen des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse näher zu bestimmen.
(5) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates.
§ 24
Einberufung und Vorsitz
(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Die Einberufung zur Gemeinderatssitzung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung zu erfolgen und ist allen Mitgliedern des Gemeinderates nachweislich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Sitzung zuzustellen. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Form übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat, wobei in diesem Fall die Sendebestätigung dem Erfordernis der nachweislichen Zustellung genügt.
Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den vorhergehenden Werktag. Auf die Zustellung bzw. die technische Übermittlung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied an der Sitzung teilnimmt. Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung eingeladen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, durch Hinterlegung zugestellt werden.
(3) Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, die Einberufung einer Gemeinderatssitzung verlangen, die binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens beim Magistrat stattzufinden hat und deren Tagesordnung jedenfalls den verlangten Verhandlungsgegenstand zu enthalten hat.
(4) Die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Stadt kundzumachen und darf im Internet veröffentlicht werden.
(5) Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeinderatssitzung.
§ 25
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung fest. Dabei kann er Gegenstände für die nichtöffentliche Sitzung vorsehen, soferne dies nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
(2) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, dürfen nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Eröffnung der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, die Dringlichkeit im Gemeinderat mündlich zu begründen. Der Vorsitzende hat nach der Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekannt zu geben, nach welchem Verhandlungsgegenstand die Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.
(3) Der Bürgermeister hat einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt.
(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände. Er darf einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung absetzen. Hievon sind Gegenstände nach Abs. 2 und 3 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen.
§ 26
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeindeorgane durch Beschluss ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und beschließt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
(4) Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Abs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates beschließen, dass Gegenstände außer jene nach Abs. 3, die für eine nichtöffentliche Behandlung vorgesehen waren, in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(5) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen.
(6) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates verbieten.
§ 27
Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Beratung und Beschlussfassung über folgende Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen:
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit selbst wahrzunehmen und dem Vorsitzenden mitzuteilen. Das Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass das Mitglied zur Erteilung von Auskünften der Beratung beigezogen wird.
(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist.
§ 28
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Heben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder das Stadtrecht bestimmt, erfolgt die Abstimmung namentlich oder mit Stimmzettel oder geheim.
(4) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
§ 29
Sitzungsleitung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Beratungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, die nicht zum Verhandlungsgegenstand sprechen, zur Sache und Redner oder andere Mitglieder des Gemeinderates, die durch ihr Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist ein wiederholter Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so darf der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Der Redner kann darüber einen Beschluss des Gemeinderates verlangen. Ein solcher Beschluss ist sofort und ohne weitere Debatte zu fassen.
(3) Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören Zuhörer die Sitzung des Gemeinderates, kann der Vorsitzende nach erfolgloser Ermahnung einzelne Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzzeitig unterbrechen oder vertagen. In diesen Fällen muss der Vorsitzende den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekannt geben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung auch ohne Befassung des Stadtsenates (§ 38 Abs. 2 und 3) neuerlich einladen.
(5)
Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass in der Sitzung nur Angelegenheiten des Wirkungskreises des Gemeinderates behandelt werden.
§ 30
Beiziehung sachkundiger Personen
(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Er hat das Recht sich zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung zu Wort zu melden.
(2) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zur Auskunftserteilung zu den Gemeinderatssitzungen beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
§ 31
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat mindestens zu enthalten:
(2) Mit der Abfassung des Protokolls sind Gemeindebedienstete zu betrauen. Die Erstellung des Protokolls kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können bis zum Beginn der nächsten Sitzung gegen den Inhalt des Protokolls mündlich oder schriftlich Einwände erheben, über die der Gemeinderat bei der Genehmigung des Protokolls entscheidet. Schriftliche Einwände sind dem Protokoll anzuschließen.
(4) Der Vorsitzende und der (die) Schriftführer haben das Protokoll nach dem Abfassen zu unterfertigen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Fertigung durch deren Vertreter. Eine Verweigerung der Unterfertigung ist im Protokoll zu vermerken.
(5) Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zu erstellen und jedem nach Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
(6) Jedermann kann in das genehmigte Protokoll öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Magistrat Einsicht nehmen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auf Kosten des Verlangenden auch Kopien hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen vorhandenen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.
(7) Die Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen des Gemeinderates sind getrennt zu verwahren.
§ 32
Wirkungsbereich des Gemeinderates
Der Gemeinderat ist neben jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:
§ 33
Gemeinderatsausschüsse
(1) Der Gemeinderat kann für einzelne Zweige oder besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Ausschüsse bilden. Er bestimmt die Anzahl der Ausschüsse und – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Zahl der Mitglieder kann für verschiedene Ausschüsse unterschiedlich hoch festgesetzt werden und muss mindestens sieben betragen.
(3) Jedenfalls muss ein eigener Gemeinderatsausschuss für die Überprüfung der Gebarung der Stadt gebildet werden (Kontrollausschuss). Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt das Stadtrecht.
§ 34
Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse
(1) Der Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(2) Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates haben bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse, denen sie nicht angehören, beratende Stimme. Der Bürgermeister darf auch Anträge stellen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, dürfen mit Ausnahme des Kontrollausschusses zu den Ausschusssitzungen einen Gemeinderat als Zuhörer entsenden.
(4) Der Magistratsdirektor kann an den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(5) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(6) Auf Verlangen sind dem Vorsitzenden die vom Ausschuss zu behandelnden Akten vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses können während der Sitzung in diese Akten Einsicht nehmen. Dem Kontrollausschuss sind die Akten und Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
(7) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.
§ 35
Wirkungsbereich der Gemeinderatsausschüsse
(1) Die Gemeinderatsausschüsse beraten jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, für die sie gebildet wurden.
(2) Der Kontrollausschuss hat den Rechnungsabschluss zu prüfen, die ihm vom Kontrollamt bzw. Magistrat übermittelten Berichte vorzuberaten und dem Gemeinderat vorzulegen.
§ 35a
Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben
Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Organen der Stadt Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.
Stadtsenat
§ 36
Zusammensetzung des Stadtsenates
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und Zweiten Vizebürgermeister und den Stadträten in der vom Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Der Stadtsenat wird aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Wahlparteien haben Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
§ 37
Sitzungen des Stadtsenates
(1) Der Bürgermeister beruft den Stadtsenat nach Bedarf ein und führt den Vorsitz.
(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen teilzunehmen. Er kann zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen und darf Anträge stellen.
(4) Der Vorsitzende kann auch andere Bedienstete der Stadt oder andere sachkundige Personen zu den Sitzungen zur Auskunftserteilung beiziehen und diesen zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen,
(5) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Amtsverschwiegenheit, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß.
(6) Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen in das Sitzungsprotokoll Einsicht nehmen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann ein Mitglied des
Gemeinderates namhaft machen, dem auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.
§ 38
Wirkungsbereich des Stadtsenates
(1) Der Stadtsenat entscheidet in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.
(2) Der Stadtsenat berät die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, wenn nicht Ausschüsse zuständig sind oder deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Stadtsenat kann aber in allen Angelegenheiten, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfen, Anträge an den Gemeinderat stellen. Der Stadtsenat muss jedenfalls den Voranschlag, die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen, die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds und die Rechnungsabschlüsse vorberaten und einen Antrag an den Gemeinderat beschließen.
(3) Der Stadtsenat ist für die Behandlung einer einem Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – vorbehaltenen Angelegenheit zuständig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses befangen ist.
(4) Der Stadtsenat ist insbesonders für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung zuständig:
(5) Der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen wegen des inhaltlichen Zusammenhanges mit deren Aufgaben die Vorberatung der dem Stadtsenat zur Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände in der Geschäftsordnung übertragen.
§ 39
Entscheidungen des Stadtsenates in
dringenden Angelegenheiten
Wenn der Beschluss des Gemeinderates in einer Angelegenheit seines Wirkungskreises nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Stadtsenat unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem Gemeinderat über die Entscheidung zu berichten.
Bürgermeister, Vertretung, Befugnisse
§ 40
Bürgermeister
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister.
§ 41
Vertretung des Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird, wenn er verhindert, befangen oder vorzeitig aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, durch den Ersten Vizebürgermeister, und wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Vizebürgermeister vertreten.
(2) Sind der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert, vertritt den Bürgermeister ein von ihm bestelltes Mitglied des Stadtsenates. Unterbleibt eine derartige Bestellung, bestellt der Stadtsenat den Vertreter des Bürgermeisters. Dazu beruft das an Lebensjahren älteste Mitglied den Stadtsenat ein und führt auch bis zur Bestellung den Vorsitz.
§ 42
Wirkungsbereich des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen. Er ist der Vorstand des Magistrates und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt, die an seine Weisungen gebunden sind.
(2) Der Bürgermeister hat, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.
§ 43
Hemmung des Vollzugs
(1) Verletzt nach Ansicht des Bürgermeisters ein Beschluss eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung des Landes oder offensichtlich die Interessen der Stadt, hat er mit dem Vollzug zuzuwarten. Er hat in der nächsten Sitzung des Kollegialorganes eine neuerliche Behandlung zu veranlassen und seine Bedenken bekannt zu geben.
(2) Wiederholt das Kollegialorgan seinen Beschluss, hat der Bürgermeister, wenn ein Beschluss des Gemeinderates nach seiner Ansicht rechtswidrig ist, diesen der Landesregierung binnen zwei Wochen zur Entscheidung über dessen Vollzug vorzulegen; handelt es sich um einen Beschluss des Stadtsenates, hat er die Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§ 44
Entscheidungen des Bürgermeisters in
dringenden Angelegenheiten
Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich eines Kollegialorganes fällt, ein Beschluss nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem zuständigen Kollegialorgan über die Entscheidung zu berichten.
§ 45
Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenates
Die Mitglieder des Stadtsenates haben den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen und die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Die Mitglieder des Stadtsenates sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Der Bürgermeister kann die Zuweisung jederzeit widerrufen.
Magistrat, organisatorische Bestimmungen
§ 46
Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Der Magistratsdirektor vertritt den Bürgermeister als Vorstand des Magistrates.
(3) Der Magistratsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters den inneren Dienst des Magistrates. Er führt insbesondere die Dienstaufsicht über alle Dienststellen des Magistrates und veranlasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen zur raschen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Verwaltung.
(4) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors mit dessen ständiger Vertretung einen geeigneten, nach Möglichkeit rechtskundigen Bediensteten der Stadt zu betrauen.
§ 47
Wirkungsbereich des Magistrates
(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(2) Der Magistrat ist außer für jene Angelegenheiten, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:
§ 48
Kontrollamt
(1) Das Stadtrecht bestimmt, ob ein Kontrollamt eingerichtet wird.
(2) Das Kontrollamt prüft die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Stadt, ihrer Anstalten und Eigenbetriebe, der von ihr verwalteten Fonds und Stiftungen, die gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen auf:
(3) Das Kontrollamt ist ein Hilfsorgan des Gemeinderates. Der Leiter des Kontrollamtes wird vom Gemeinderat bestellt und untersteht in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Gemeinderat. Der Leiter des Kontrollamtes bestimmt Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungen.
(4) Das Kontrollamt ist organisatorisch ein Teil des Magistrates.
(5) Über wichtige Wahrnehmungen hat der Leiter des Kontrollamtes direkt dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuss und dem Magistratsdirektor zu berichten.
(6) Dem Magistratsdirektor ist Gelegenheit zu geben, zu den Berichten Stellung zu nehmen.
§ 49
Organisation
(1) Der Magistrat gliedert sich nach Geschäftsbereichen. Die Geschäfte müssen nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Die Geschäftseinteilung legt die Gliederung der Geschäftsbereiche, insbesondere die Aufteilung der Geschäfte, fest. Die Geschäftsordnung legt die Art der Besorgung der Geschäfte des Magistrates fest.
(3) Der Bürgermeister erlässt nach Anhörung des Magistratsdirektors und des Stadtsenates die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung.
§ 50
Kundmachungen der Stadt
(1) Verordnungen der Stadt sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen, dürfen erst nach der Zustellung der Genehmigung an die Stadt kundgemacht werden.
(2) Verordnungen, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Art an der Amtstafel nicht kundgemacht werden können, sind zur öffentlichen Einsicht durch zwei Wochen hindurch aufzulegen. Die Auflegung, der Ort der Einsichtnahmemöglichkeit und die für die Einsichtnahme vorgesehenen Amtsstunden sind an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Verordnungen treten mit Ablauf des letzten Tages der Kundmachungs- bzw. Auflagefrist in Kraft, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Verweigert der Gemeinderat die Zustimmung zu Verordnungen, die der Bürgermeister gemäß § 15 Abs. 2 erlassen hat, treten sie mit dem Ablauf des Tages der Gemeinderatssitzung außer Kraft; dies ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 51
Fertigung von Urkunden und anderen
Schriftstücken
Alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Er kann die Unterfertigung, insbesondere schriftlicher Erledigung des Magistrates, auch dem Magistratsdirektor oder anderen Bediensteten übertragen.
Sonstiges
§ 52
Geschäftsordnungen der Organe und Ausschüsse
(1) Um die Geschäftsführung näher zu bestimmen, müssen folgende Organe Geschäftsordnungen erlassen:
(2) Die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, die Gemeinderatsausschüsse und den Stadtsenat müssen bestimmen
(3) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat kann vorsehen, dass im Einzelfall der Gemeinderat die Anzahl der Wortmeldungen und die Redezeit anders festlegen kann.
(4) Alle Anträge zur Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen des Gemeinderates, der Gemeinderatsausschüsse und des Stadtsenates dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Bei allen Beschlüssen über die Geschäftsordnungen müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. Stadtsenates anwesend sein.
§ 53
Bezirksvorsteher
(1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für seine Funktionsdauer für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.
(2) Die Bezirksvorsteher besorgen im Auftrag unter der Verantwortung und nach den Weisungen des Bürgermeisters die örtlichen Geschäfte, die er ihnen zuteilt.
(3) Der Gemeinderat kann den Bezirksvorsteher
abberufen.
V. Hauptstück
Wirtschaftswesen der Stadt
Haushalt der Stadt
§ 54
Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag,
Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen
(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich der Gemeinderat an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Der mittelfristige Finanzplan hat die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Arten der finanziellen Ziele zu berücksichtigen. Ebenso sind die von der Landesregierung festgelegten Bestimmungen über die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge der Gemeinden für Haftungen anzuwenden.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4) Der Gemeinderat hat für jedes Haushaltsjahr einen Voranschlag aufzustellen. Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Voranschlag ist Grundlage für die Führung des Haushaltes.
(5) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen sind Bestandteile des Voranschlages der Stadt. Für Fonds und Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt verwaltet werden, sind eigene Voranschläge aufzustellen. Für die Aufstellung dieser Voranschläge gelten die Bestimmungen dieses Teiles sinngemäß.
§ 55
Inhalt, Form und Gliederung des Voranschlages
(1) Der Voranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werden, sowie die Überschüsse und Fehlbeträge aus den Vorjahren, zu enthalten.
(2) Der Voranschlag ist in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Voranschlag zu gliedern. In den ordentlichen Voranschlag sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen und der Höhe nach den normalen wirtschaftlichen Rahmen der Stadt erheblich überschreiten und die ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden. Der Voranschlag ist so zu erstellen, dass unter Berücksichtigung von Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Stadt erfüllt werden können und zwischen den Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich (Haushaltsausgleich) gegeben ist.
(3) Außerordentliche Ausgaben dürfen nur insoweit veranschlagt werden, als diese Ausgaben ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden sollen.
(4) Vorhaben, deren Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln des außerordentlichen Voranschlages zu decken sind, dürfen erst begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Einnahmen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 76 vorliegen oder das Vorhaben im mittelfristigen Finanzplan dargestellt ist.
(5) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, dass bei Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher oder verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Ausgaben herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
§ 56
Beschluss des mittelfristigen Finanzplanes und des Voranschlages
(1) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.
(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Haushaltsjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Entwurf ist vor Beginn des kommenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Davor ist der Entwurf durch zwei Wochen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen, die der Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen sind. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs auszufolgen.
(3) Zusammen mit dem Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:
(4) Der Voranschlag ist inklusive aller Beilagen kundzumachen und außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
§ 57
Voranschlagsüberschreitung und Nachtragsvoranschlag
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen selbst bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann.
(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.
§ 58
Voranschlagsprovisorium und Haushaltsermächtigung
(1) Wenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Haushaltsjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der entsprechenden veranschlagten Ausgabenbeträge des Voranschlages des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.
(2) Wird ein Voranschlagsprovisorium nicht beschlossen, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres zu folgenden Maßnahmen ermächtigt (Haushaltsermächtigung):
§ 59
Betriebsmittelrücklage und Kassenkredite
(1) Zur Sicherstellung veranschlagter ordentlicher Ausgaben kann eine Betriebsmittelrücklage geschaffen werden. Dies allerdings nur soweit, als dadurch der Ausgleich des ordentlichen Voranschlages nicht gefährdet wird.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen zurückzuzahlen. Sie dürfen 20 % der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Voranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.
Vermögensverwaltung und risikoaverse Finanzgebarung
§ 60
Vermögen der Stadt
(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.
(2) Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.
§ 61
Darlehensaufnahmen
(1) Darlehen dürfen im Rahmen des außerordentlichen Haushaltes zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, soweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(2) Darlehen zur Bedeckung eines Haushaltsabganges im ordentlichen Haushalt sind ab dem Haushaltsjahr 2015 nur in jenem Ausmaß zulässig, als der gesamtaushaftende Darlehensstand für Haushaltsabgänge die Grenze von 30 % der dem Rechtsgeschäft zweit vorausgehenden Rechnungsjahres ausgewiesenen Einnahmen aus Ertragsanteilen (Ansatz 925) nicht überschreitet.
(3) Wenn im Haushaltsjahr 2015 die Grenze des Abs. 2 bereits überschritten wurde, beträgt die Grenze 100 %. Liegt die Überschreitung über 100 %, beträgt die Grenze 200 %.
Um langfristig eine geordnete Finanzgebarung im ordentlichen Haushalt sicherzustellen, verringern sich diese Grenzen für den aushaftenden Darlehensstand für Haushaltsabgänge beginnend ab dem Jahr 2016 gemäß nachstehender Tabelle:
bei einem Darlehensstand im Jahr 2015 von
über 100 %
bis 100 %
2016 193 % 2017 186 % 2018 179 % 2019 172 % 2020 165 % 2021 158 % 2022 151 % 2023 144 % 2024 137 % 2025 130 % 2026 123 % 2027 116 % 2028 109 % 2029 102 % 2030 94 % 2031 86 % 2032 78 % 2033 70 % 2034 62 % 2035 54 % 2036 46 % 2037 38 % 2038 30 %
2016 96,5 % 2017 93 % 2018 89,5 % 2019 86 % 2020 82,5 % 2021 79 % 2022 75,5 % 2023 72 % 2024 68,5 % 2025 65 % 2026 61,5 % 2027 58 % 2028 54,5 % 2029 51 % 2030 47,5 % 2031 44 % 2032 40,5 % 2033 37 % 2034 33,5 % 2035 30 %
(4) Werden Darlehen aufgenommen, die mit einem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden bzw. werden Tilgungen für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt, sind die dafür notwendigen Mittel aus dem tatsächlichen Kassenbestand auszuscheiden (Bildung von Tilgungsrücklagen).
(5) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gefassten Beschlusses.
(6) Die Ausgestaltung der wechselseitigen Informationsflüsse zwischen den Städten und der Aufsichtsbehörde sowie das Prozedere zur Aufarbeitung der sich daraus ergebenden Ergebnisse sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 62
Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür ein besonderes Interesse der Stadt besteht, der Schuldner nachweist, dass die Verzinsung und Tilgung gesichert ist und die Stadt den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
§ 62a
Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente
(1) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011, hat die Stadt eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Gesetze entspricht.
(2) Finanzgeschäfte sind insbesondere:
(3) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
Spareinlagen
Festgeld
Kassenobligationen
Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie
Kassenkrediten
Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige
Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
(4) Beim Abschluss eines Finanzgeschäfts, bei dem die Stadt Gläubiger wird, ist auf eine angemessene Bonität des Vertragspartners zu achten. Diese ist laufend zu beobachten.
(5) Das Gesamtrisiko aller Finanzgeschäfte soll jedenfalls bei Veranlagungsgeschäften dadurch begrenzt werden, dass das Volumen der Finanzgeschäfte auf mehrere Gegenparteien verteilt wird (Diversifikation).
(6) Sämtliche Finanzgeschäfte müssen von dafür qualifizierten Personen nachweislich erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass ihm laufend über die Entwicklung der Finanzgeschäfte berichtet wird. Jedenfalls ist dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses über die Entwicklung der Finanzgeschäfte zu berichten. Bei Abschluss von Finanzgeschäften gemäß Abs. 2 Z. 3 bis 5 müssen geeignete Maßnahmen zur Verlustbegrenzung für den Fall ungünstiger Entwicklungen festgelegt werden.
(7) Die Bestimmungen über Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen anzuwenden.
§ 62b
Kurzfristige Veranlagungen
(Veranlagung zur Kassenhaltung)
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
§ 62c
Langfristige Veranlagungen
Für langfristige Veranlagungen gilt:
§ 62d
Finanzierungen
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.
(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
§ 62e
Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
(1) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Grundgeschäft verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und der Risikoverminderung dienen. Das Schreiben von Derivativen (Verkauf als Stillhalter) mit nicht begrenztem Verlustrisiko ist nicht zulässig.
(2) Der Nominalbetrag und die Laufzeit des derivativen Finanzinstruments dürfen den Nominalbetrag und die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht übersteigen.
Wirtschaftstätigkeit
§ 63
Städtische Unternehmungen
(1) Städtische Unternehmungen sind Betriebe gewerblicher Art der Stadt, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile dienen. Sie treten in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung und befinden sich im ausschließlichen oder überwiegenden Einfluss der Stadt.
(2) Bei der Errichtung von städtischen Unternehmungen ist darauf zu achten,
(3) Die Errichtung, jede Änderung des Umfanges und die Auflassung einer städtischen Unternehmung oder die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(4) Eine städtische Unternehmung ist unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Der Gemeinderat hat für städtische Unternehmungen, die nicht handelsrechtlich organisiert sind, Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen sind jedenfalls die Organe der städtischen Unternehmung, deren Aufgaben und Einzelheiten der Geschäftsführung zu regeln.
§ 64
Sonderbestimmungen für städtische
Unternehmungen
Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für
der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.
§ 64a
Ausgegliederte Unternehmungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit
(1) Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, idF BGBl. I Nr. 111/2010, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), BGBl. I Nr.114/1997, idF BGBl. I Nr. 58/2010, ermitteln.
(2) Die Stadt hat außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1 UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008, idF BGBl. II Nr. 9/2009, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:
Darstellung des Geschäftsverlaufes
Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag)
Prognosebericht
Verwendung von Finanzinstrumenten
Eigenkapitalquote (§ 23 des Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr.114/1997, idF BGBl. I Nr. 58/2010)
Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 des Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr.114/1997, idF BGBl. I Nr. 58/2010)
(3) Die Stadt hat ferner dafür zu sorgen, dass für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter ihrem beherrschenden Einfluss stehen, unabhängig der Größenmerkmale nach § 221 UGB jedenfalls ein Abschlussprüfer gemäß § 268 Abs. 4 UGB bestellt wird. Der Abschlussprüfer hat die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte zu prüfen. Die geprüften Jahresabschlüsse einschließlich der geprüften Lageberichte sowie der Bericht des Abschlußprüfers sind dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem mit dem nächstfolgenden Rechnungsabschluss dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Städte haben auch dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss ausgegliederter Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen, einen Bericht nach § 67 Abs. 5 enthält.
Rechnungswesen
§ 65
Kassengeschäfte
(1) Alle Kassengeschäfte der Stadt werden von der Stadtkasse durchgeführt. Die Errichtung von Nebenkassen für einzelne Dienststellen des Magistrates und von Sonderkassen für städtische Unternehmungen ist zulässig.
(2) Bedienstete, die nach ihrer Verwendung bei Kassen- und Rechnungsgeschäften mitwirken und Bedienstete des Kontrollamtes dürfen keine Zahlungen anordnen.
(3) Für das Kassenwesen und die Buchführung der Stadt sind die für die Gemeinden ohne eigenes Statut geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 66
Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen.
(2) Der Rechnungsabschluss umfasst:
(3) Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Voranschlagsgliederung zu enthalten. Sie hat jedenfalls nachzuweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss bzw. Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt.
(4) In der Vermögensrechnung sind die Veränderungen des Vermögens und der Schulden ersichtlich zu machen.
(5) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer
eine jährliche Verpflichtung der Stadt von mehr als 0,1% der Gesamteinnahmen des ordentlichen Haushaltes, jedenfalls jedoch über € 20.000,-
möglich ist, mit Angabe der Größe der Verpflichtung und der Vereinsregisternummer
Sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z. 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, idF BGBl. I Nr. 70/2008, und der Genossenschaftsregisternummer
die ziffernmäßige Entwicklung der Wertgrenzen für
Darlehen zum Haushaltsausgleich nach § 61 Abs. 3.
§ 67
Behandlung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, zwei Wochen hindurch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des erstellten Rechnungsabschlusses auszufolgen. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss mit allfälligen Stellungnahmen der Stadtbürger dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64 a Abs. 3 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss ist inklusive aller Beilagen (§ 66 Abs. 5) kundzumachen und außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
(3) Für die Entwürfe der Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist spätestens mit der Auflage dem Kontrollamt – wenn ein solches nicht vorhanden ist, dem Kontrollausschuss – zur Prüfung zu übermitteln. Gleichzeitig sind dem Kontrollamt (Kontrollausschuss) die jeweils zuletzt erstellten Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfbericht des Kontrollamtes ist bis zur Gemeinderatssitzung zu erstellen und ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß § 62a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.
VI. Hauptstück
Aufsicht
§ 68
Aufgaben der Aufsicht
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, dass die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die der Stadt gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt.
(2) Alle Bestimmungen dieses Teiles dürfen nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung angewendet werden.
§ 69
Ausübung des Aufsichtsrechtes
(1) Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
(2) Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.
(3) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
§ 70
Auskunfts- und Anzeigepflicht
Verordnungsprüfung
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Organe Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
(2) Folgende Beschlüsse sind der Landesregierung binnen zwei Wochen anzuzeigen und hat die Landesregierung deren Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
wenn der Wert des Rechtsgeschäftes oder der zu Gunsten der Stadt einverleibten Forderung 0,5 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres im Einzelfalle übersteigt. Eine Untersagung ist nicht mehr zulässig, wenn ein Beschluss bereits vollzogen wurde und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat. Bei einer Untersagung entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht und haftet die Stadt auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung den Vollzug des Beschlusses untersagt hat.
(3) Die Stadt hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Aufhebungsverordnung tritt, soferne sie nichts anderes bestimmt, mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.
§ 71
Überprüfung der Stadtgebarung
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf
zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) wird dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt. Der Bürgermeister hat die Maßnahmen, die er auf Grund des Prüfberichtes getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes der Landesregierung mitzuteilen.
§ 72
Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, kann die Landesregierung der Stadt eine angemessene Frist setzen, in der die Stadt ihrer Verpflichtung nachzukommen hat. Unterbleibt innerhalb der Frist die Erfüllung der Verpflichtung, kann die Landesregierung die unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2) Zur Erlassung von Bescheiden oder Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen an Stelle der säumigen Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.
§ 73
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von
Beschlüssen
(1) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, kann die Aufsichtsbehörde aufheben.
(2) Die Organe der Stadt sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 1, die in einer Sitzung gefasst wurden,
sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, soferne sie ihr zur Kenntnis gelangen.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluss vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach Abs. 4 nicht mehr zulässig.
§ 74
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
§ 75
Auflösung des Gemeinderates und
des Stadtsenates
(1) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig, bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses vorgenommen wurden (§ 80ff).
(2) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt und entgegen begründeter Vorhalte der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.
(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Besorgung aller für die Stadt unaufschiebbaren Geschäfte. Der Stadtsenat wird durch die Auflösung des Gemeinderates nur insoweit betroffen, als er vom Bürgermeister in jenen Angelegenheiten zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürften.
(4) Scheidet der Bürgermeister aus dem Amt aus, so gelten die Regelungen dieses Gesetzes über seine Vertretung. Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt zum Regierungskommissär.
(5) Sind so viele Stadtsenatsstellen erledigt, dass Beschlussunfähigkeit eingetreten ist, dann wird der Stadtsenat von der Landesregierung aufgelöst und an seiner Stelle ein Beirat bestellt. Die im Stadtsenat vertretenen gewesenen Wahlparteien können so viele Mitglieder des Beirates vorschlagen, als ihnen vor Auflösung des Stadtsenates Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates muss zum Vertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) bestellt werden. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Stadtsenates nach Abs. 3. Zum Beirat können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und österreichische Staatsbürger sind.
§ 76
Genehmigungspflicht
(1) Folgende von der Stadt getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit.a und b bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit.c und d bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 lit.d ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen keiner Genehmigung:
(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte werden erst mit der Zustellung der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht.
Die Stadt haftet nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.
(5) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn
(6) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.
VII. Hauptstück
Wahl der Organe der Stadt
§ 77
Erste Sitzung
(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muss spätestens zwei Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muss die erste Sitzung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muss.
(2) Der bisherige Bürgermeister oder sein Vertreter berufen die gewählten Bewerber zur ersten Sitzung ein. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung durch den Magistratsdirektor. Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender) führt den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister.
(4) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen und Bestellungen durchgeführt und Entsendungen beschlossen werden.
§ 78
Gelöbnis
(1) Der Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.
(2) Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung am Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 79 Abs. 1) vorzunehmen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.
(3) Das Gelöbnis lautet:
“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu
erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(4) Die Verweigerung des Gelöbnisses muss im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Wer das Gelöbnis verweigert, darf an der Sitzung nicht mehr teilnehmen.
Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse
§ 79
Allgemeines
(1) Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sein. Sind weniger Mitglieder des Gemeinderates anwesend, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer neuerlichen Sitzung einberufen werden, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen nur die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und des Kontrollausschusses ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 77 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind.
(3) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden.
(4) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
bei der Wahl des Bürgermeisters der Vorsitzende,
bei der Wahl des Stadtsenates und der Ausschüsse
der Bürgermeister
jeweils unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die unter Berücksichtigung der Parteiensummen auszuwählen sind.
§ 80
Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt.
(2) Nicht wählbar sind Personen, die
nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder
nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967,
ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates.
(3) Gewählt ist derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel lauten.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die
auf nicht wählbare Personen lauten oder
auf mehrere wählbare Personen lauten oder
die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen
lassen oder
(5) Stimmzettel, die auf mehrere Personen, jedoch nur auf eine wählbare Person lauten, sind für die wählbare Person gültig.
(6) Wenn die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, muss eine engere Wahl nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:
§ 81
Annahme der Wahl
Der zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
§ 82
Wahl der Stadträte
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.
(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem Verhältnis der Parteisummen aufzuteilen.
§ 83
Wahlvorschläge
(1) Jede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung einer Stadtsenatsstelle hat, muss für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten.
(2) Die Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Stadtsenatsstellen zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein.
(3) Die Vorgeschlagenen müssen nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen.
(4) Nicht wählbar sind Personen, die
nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder
nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967,
ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates rechtskräftig verloren haben, allerdings nur bis zur nächsten Wahl des Gemeinderates.
(5) Der Bürgermeister hat zu prüfen, ob
die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben und
die Vorgeschlagenen in den Stadtsenat wählbar sind.
(6) Wird nach dieser Überprüfung ein oder mehrere Bewerber mangels Wählbarkeit gestrichen, muss die anspruchsberechtigte Wahlpartei einen ebenfalls von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte dieser Wahlpartei unterschriebenen Ergänzungswahlvorschlag erstatten.
(7) Fehlende Unterschriften können bis zu Beginn der Wahl nachgebracht werden, andernfalls darf der Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden.
§ 84
Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel
(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die
auf nichtwählbare Personen lauten oder
unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).
(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.
(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
§ 85
Unterbleiben des Wahlvorschlages
(1) Wenn
eine Wahlpartei keinen Wahlvorschlag oder
einen Wahlvorschlag mit zu wenigen Kandidaten
erstattet hat oder
Unterschriften aufgewiesen hat
oder
müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Stadtsenatsstellen durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(2) Stadtsenatsstellen, die durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden können, werden offen gehalten.
(3) Erstattet die anspruchsberechtigte Wahlpartei später einen Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag), muss binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages beim Magistrat eine Ergänzungswahl in den Stadtsenat durchgeführt werden.
§ 86
Wahl der Vizebürgermeister
(1) Nach der Wahl des Stadtsenates werden aus dessen Mitte die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(2) Wenn der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehört, muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenzweitstärksten Wahlpartei angehören, soferne diese nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muss der Zweite Vizebürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei angehören, wenn diese Wahlpartei nicht den Ersten Vizebürgermeister stellt.
(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muss sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offen gehalten.
(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, dass mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muss binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung beim Magistrat eine Wahl durchgeführt werden.
§ 87
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister muss eine Niederschrift aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Vizebürgermeister an der Amtstafel kundzumachen.
§ 88
Wahl der Gemeinderatsausschüsse und
deren Vorsitzenden
(1) Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem Verhältnis der Parteisummen aufzuteilen.
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode nach dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Vorsitzenden- und Vorsitzenden-Stellvertreterstellen, wenn sie im Ausschuss vertreten sind.
(3) Der Gemeinderat bestimmt, welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Vorsitzendenstelle und/oder die Vorsitzenden-Stellvertreterstelle eines Ausschusses zukommt.
(4) Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates gewählt. Nicht wählbar zum Mitglied des Kontrollausschusses sind
der Bürgermeister,
die Mitglieder des Stadtsenates und
die Bezirksvorsteher sowie
deren Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte
oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigender Linie bis einschließlich zum zweiten Grad.
(6) Ein Mitglied des Kontrollausschusses scheidet aus dem Kontrollausschuss aus, wenn es
zum Bürgermeister oder
zum Mitglied des Stadtsenates gewählt oder
als Bezirksvorsteher bestellt wird.
Das Gleiche gilt für ein verwandtes (verschwägertes) Mitglied derselben Wahlpartei der von der Wahl zum Mitglied des Kontrollausschusses ausgeschlossenen Personen und deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner.
(7) Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören, soferne eine andere als die Wahlpartei des Bürgermeisters im Kontrollausschuss vertreten ist.
(8) Für die Wahl der Gemeinderatsausschüsse gelten § 83 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 84, 85 und 87 sinngemäß. Die von jeder Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist.
(9) Der Bürgermeister muss den Ausschuss zur erstmaligen Wahl des Vorsitzenden und zu einer allfälligen gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters einberufen und bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führen. Für die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Stadtsenates, der Ausschüsse,
der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussvorsitzenden-Stellvertreter
§ 89
Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist,
Anfechtungsgründe
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates und jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei kann die Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister, des Stadtsenates und der Ausschüsse schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen anfechten.
(2) Jedes Mitglied eines Ausschusses und die im Ausschuss vertretenen Wahlparteien können die Wahl des Ausschussvorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl anfechten.
(3) Die Anfechtung muss begründet werden und kann sich sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss waren, stützen.
§ 90
Anfechtungsverfahren
(1) Die Anfechtungen müssen beim Magistrat eingebracht werden und haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Stadtwahlbehörde entscheidet über die Anfechtung endgültig.
(3) Die Stadtwahlbehörde hat die Anfechtung zurückzuweisen, wenn sie
verspätet oder
von einer dazu nicht berechtigten Person
eingebracht wird oder
(4) Einer Anfechtung ist Folge zu geben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluss hatte.
(5) Bei einer stattgegebenen Entscheidung muss die Stadtwahlbehörde aussprechen, in welchem Umfang die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.
(6) Der Bürgermeister muss stattgebende Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Wahlanfechtungen an der Amtstafel kundmachen.
Enden der Funktionen
§ 91
Mandatsverzicht und Mandatsverlust
als Gemeinderat
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann nach der Wahl der Vizebürgermeister jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen beim Magistrat verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
es sich weigert, dieses auszuüben,
ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der
ursprünglich dessen Wahl gehindert hätte, oder
Weise oder überhaupt zu leisten.
(3) Als Weigerung der Mandatsausübung gilt ein dreimaliges, aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
(4) Der Bügermeister muss das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Ist das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes, hat der Bürgermeister die Aufforderung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(5) Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so muss der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so muss der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einbringen.
(6) (entfällt)
§ 92
Amtsverzicht und Amtsverlust als
Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates
(1) Der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Mitglied des Stadtsenates kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Vertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens beim Magistrat folgenden Tag verbindlich.
(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als
Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, oder
(3) Ein Mitglied des Stadtsenates verliert sein Amt
bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als
Mitglied des Stadtsenates nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes; BGBl. Nr. 123/1967;
auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Stadtsenat gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Stadtsenat.
(4) Ein Vizebürgermeister kann unter Beibehaltung seiner Mitgliedschaft zum Stadtsenat abberufen werden und endet die Funktion als Vizebürgermeister mit der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters.
(5) Ein Abberufungsschreiben ist an den Bürgermeister zu richten und muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein.
(6) Der Amtsverzicht oder Amtsverlust des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters oder eines Mitgliedes des Stadtsenates muss an der Amtstafel kundgemacht und gleichzeitig der Landesregierung mitgeteilt werden.
§ 93
Misstrauensantrag
(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Misstrauen aussprechen.
(2) Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich den Antrag auf Ausspruch des Misstrauens (Misstrauensantrag) stellen. Der Antrag muss an den Vertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3) Der Vizebürgermeister muss binnen vier Wochen nach Einlangen des Misstrauensantrages beim Magistrat eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Misstrauensantrag einberufen.
(4) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister. Der Bürgermeister darf bei dieser Sitzung nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.
(5) Die Abstimmung muss mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Stimmen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates dem Misstrauensantrag zu, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat bleibt durch die Abstimmung unberührt.
(6) Ein Beschluss nach Abs. 5 muss der Landesregierung sofort mitgeteilt werden.
§ 94
Verzicht und Amtsverlust als Mitglied
oder Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses
(1) Ein Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Vertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Magistrat verbindlich.
(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuss gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuss. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuss unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters).
(3) Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muss, muss an den Bürgermeister gerichtet werden.
(4) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muss durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
Neubesetzung von Funktionen
§ 95
Besetzung eines Gemeinderatsmandates
(1) Verliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muss der Bürgermeister – wenn nicht nach Abs. 3 ein anderes Ersatzmitglied bekannt gegeben wird – jenes Ersatzmitglied der selben Wahlpartei als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das Nächste ist. Lehnt dieses Ersatzmitglied oder lehnen weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist das jeweils in der Reihenfolge Nächste zu berufen. Lehnen alle noch auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.
(2) Die Einberufung des Ersatzmitgliedes muss spätestens am vierten Tag
erfolgen.
(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen war, kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 dem Bürgermeister ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene Gemeinderatsmandat bekannt geben. Die Bekanntgabe muss binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.
(4) Die Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als angenommen, wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf die Berufung schriftlich erklärt.
(5) Das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes und die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen Rechtswirksamkeit sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes müssen der Landesregierung umgehend mitgeteilt werden.
(6) Die Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann von jedem Gemeinderatssowie Ersatzmitglied und von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mit Anfechtung bei der Stadtwahlbehörde angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Beginn der Kundmachung nach Abs. 5.
§ 96
Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und Ergänzungswahl
in den Stadtsenat
(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters und erforderlichenfalls der (des) Vizebürgermeister(s) stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Vertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz führt.
(2) Wenn das Amt eines Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muss innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.
(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates oder Ausschussmitgliedes (Vorsitzender – Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muss binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der Ausschussstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.
(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sinngemäß.
(5) Wenn kein Mitglied des Stadtsenates zur Vertretung des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 2 berechtigt ist, erfolgt die Einladung zu den Wahlen durch den Magistratsdirektor.
VIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige
Bestimmungen
§ 97
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 98
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer im VII. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür sorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/1998, sinngemäß.
§ 99
Bruchzahlenberechnung
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9).
§ 100
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
§ 101
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Ehrungen, die Städte nach anderen oder außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen haben, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.
Anlage A
Übergangsrecht zur 8. Und 11. Novelle (Finanzgebarung)
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. 1026–11 sind auf alle Finanzgeschäfte anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2014 abgeschlossen werden.
(2) Auf Finanzgeschäfte, die vor dem 1. Juni 2014 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 11. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 1026–11, und auf Finanzgeschäfte, die vor dem 26. Juni 2012 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 8. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung ab LGBl. 1026–8 keine Anwendung. Jede Änderung eines derartigen Finanzgeschäftes stellt ein neues Finanzgeschäft dar und ist nur zulässig, wenn es der Verminderung des bestehenden Risikos dient.
(3) Bei bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
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