NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
LRNI_2014037NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8204-0
Titel
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Ausgabedatum
11.04.2014
Text
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
8204-0
Stammgesetz
37/14
2014-04-11
Blatt 1-14
Ausgegeben am11.04.2014
Jahrgang 201437. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Kaufmann-Bruckberger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Österreichisches Institut für Bautechnik,Zuständigkeit
§ 3
Begriffsbestimmungen
Bereitstellung auf dem Markt
§ 4
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
Verwendungsanforderungen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen
§ 5
Anwendungsbereich
§ 6
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
§ 7
Baustoffliste ÖA
§ 8
Produktregistrierung
§ 9
Einbauzeichen ÜA
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen
§ 10
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
§ 11
Baustoffliste ÖE
Bautechnische Zulassung
§ 12
Bautechnische Zulassung
Sonstige Bauprodukte
§ 13
Anforderungen für die Verwendung sonstigerBauprodukte
Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 14
Geltungsbereich
§ 15
Marktüberwachungsbehörde
§ 16
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
§ 17
Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
§ 18
Berichtspflichten der Baubehörde
§ 19
Kostentragung
§ 20
Überprüfung und Bewertung vonÜberwachungsmaßnahmen
Verfahren und Kosten
§ 21
Verfahrensbestimmungen
§ 22
Verwendung von Daten
§ 23
Kosten
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht
§ 24
Strafbestimmungen
§ 25
EU-Recht
§ 26
Übergangsbestimmungen
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.
§ 2
Österreichisches Institut für Bautechnik, Zuständigkeit
(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Behörde für:
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist außerdem:
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben dem Aufsichtsrecht derLandesregierung. Es ist dabei an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(5) Für die Überwachungstätigkeit nach § 16 Abs. 1 Z. 3, 5, 7, 8 und 9 sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten (Produktions-, Verkaufsstätte, Baustelle u. dgl.) und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte durch den bzw. die Hersteller bzw. Herstellerin, Vertreiber bzw. Vertreiberin oder Endverbraucher bzw. Endverbraucherin oder deren Erfüllungsgehilfen bzw. Erfüllungsgehilfinnen zu erteilen.
(6) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Bereitstellung auf dem Markt
§ 4
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) besteht und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(3) Andere Bauprodukte als in Abs. 1 und 2 angeführt, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
Verwendungsanforderungen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen
§ 5
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
§ 6
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.
§ 7
Baustoffliste ÖA
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekannt zu machen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
(3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden:
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
§ 8
Produktregistrierung
Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen, wobei Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, anzuerkennen sind.
§ 9
Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.
(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen
§ 10
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
§ 11
Baustoffliste ÖE
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen.
(3) In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
Bautechnische Zulassung
§ 12
Bautechnische Zulassung
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Zulassungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf jener bei der Behörde eingebracht werden muss.
(4) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Behörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:
Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 10 und 11), gilt dies nur so weit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Sämtliche Kosten für das Zulassungsverfahren hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe des § 23 vorzuschreiben.
(8) Die Behörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(9) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
Sonstige Bauprodukte
§ 13
Anforderungen für die Verwendung
sonstiger Bauprodukte
(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.
(2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z.B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angeführten Anforderungen entsprechen.
Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 14
Geltungsbereich
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z. 1 und 9, sinngemäß.
§ 15
Marktüberwachungsbehörde
Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.
§ 16
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z.B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
§ 17
Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z. 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide zuständig.
(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25) können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.
§ 18
Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt eine Baubehörde Kenntnis
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
§ 19
Kostentragung
(1) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, sind dem Wirtschaftsakteur bzw. der Wirtschaftsakteurin von der Marktüberwachungsbehörde nur die für die Kontrolle des beanstandeten Produktes anfallenden Kosten einschließlich allfälliger Folgekosten mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, so sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs bzw. der Wirtschaftsakteurin zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und deren Entschädigung.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters bzw. der Einschreiterin verursacht wurde.
§ 20
Überprüfung und Bewertung von
Überwachungsmaßnahmen
Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
Verfahren und Kosten
§ 21
Verfahrensbestimmungen
Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.
§ 22
Verwendung von Daten
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der die Behörde treffenden Informationspflichten zulässig.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
§ 23
Kosten
Die Behörde hat die einzelnen Verfahrenskosten für die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) durch Verordnung festzusetzen. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht
§ 24
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z. 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z. 9 bis 16 fließen dem Land Niederösterreich zu.
(6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 oder 10 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.
§ 25
EU-Recht
(1) Durch dieses Gesetz werden die erforderlichen begleitenden Regelungen zu der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl.Nr. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl.Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30, für die Vermarktung und Marktüberwachung von Bauprodukten, welche in die Regelungskompetenz des Landes fallen, geschaffen.
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Kommission übermittelt:
§ 26
Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
Anlage
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben “Ü” und “A” als Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung” und “Austria” gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
II. Gestaltung des Bildzeichens “ÜA” sowie der zusätzlichen Angaben:
III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
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