NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES SCHULGESETZ
LRNI_2014034NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES SCHULGESETZGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5025-11
Titel
NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES SCHULGESETZ
Ausgabedatum
11.04.2014
Text
NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES SCHULGESETZ
5025-0
Stammgesetz
19/77
1977-03-03
Blatt 1-39
5025-1
11/90
1990-01-19
Blatt 1-8, 8a, 10, 23, 27, 39
5025-2
44/93
1993-05-11
Blatt 35, 36, 38EWR-Rechtsanpassung
5025-3
68/95
1995-04-12
Blatt 1, 2, 3, 5, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 17a, 19, 21, 31, 32, 38, 39
5025-4
59/96
1996-06-20
Blatt 30
5025-5
53/97
1997-05-13
Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 2, 4-7, 8/8a, 9, 17a, 18-20, 22, 24, 28-31, 33, 39
5025-6
89/99
1999-08-06
Blatt 1, 4, 5, 10, 14-17, 21, 30
5025-7
129/01
2001-10-17
Blatt 38, 39
5025-8
82/06
2006-09-26
Blatt 1, 1a, 1c, 2, 3, 4, 5, 7, 8/8a, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 15a, 17, 17a, 18-29, 31, 33, 37, 39
5025-9
59/12
2012-07-19
Blatt 1b, 4, 9, 10, 12, 16, 18, 19, 20, 21, 39, 40
5025-10
75/13
2013-11-18
Blatt 1, 1a, 2, 6, 7, 8/8a, 9, 10, 15a, 16, 17, 17a, 23, 25, 28, 29, 30, 33, 39
5025-11
34/14
2014-04-11
Blatt 5, 5a, 7, 8/8a, 9, 10
Ausgegeben am11.04.2014
Jahrgang 201434. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2013, und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005, beschlossen:
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Schwarz
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
§§
Geltungsbereich
1
Sprachliche Gleichbehandlung
1a
Gliederung der land- undforstwirtschaftlichen Schulen
2
Gründung und Erhaltung der Schulen
3
Schulpflichtiger Personenkreis
4
Erfüllung der Schulpflicht
5
(entfällt)
6
Verantwortlichkeit für die Erfüllung derSchulpflicht
7
(entfällt)
8
Voraussetzungen und Rechtsstellung
9
II. Hauptstück: Organisation der öffentlichen
Berufs- und Fachschulen
Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeitdes Schulbesuches
10
Lehrpläne
11
Lehrer
12
Klassenschülerzahl
13
Schuljahr
14
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
15
Unterrichtsstunden
16
Fachrichtungen und Organisationsformen
17
Lehrplan
18
Fachrichtungen, Organisationsformen undAufbau
19
Lehrplan
20
III. Hauptstück: Ordnung von Unterricht und Erziehung
für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen
Aufnahme
21
Aufnahme in die Berufsschule
22
Aufnahme in die Fachschule
23
Eignungsprüfung
24
Durchführung der Eignungsprüfungen
25
Prüfungsergebnis
26
Aufnahmeverfahren
27
Klassenbildung, Lehrfächerverteilung
28
Stundenplan
29
Pflichtgegenstände
30
Freigegenstände, unverbindliche Übungenund Förderunterricht
31
Schulveranstaltungen
32
Unterrichtsmittel; Eignungserklärung
33
Unterrichtssprache
34
Schülerbeurteilung
Unterrichtsarbeit
35
Leistungsbeurteilung
36
Information der Erziehungsberechtigten undder Lehrberechtigten
37
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
38
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
39
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
40
Abschlußprüfung zur Mittleren Reife
40a
Berufsbezeichnung
40b
Wiederholungsprüfung
41
Schulstufen, Beendigung des Schulbesuches
Aufsteigen
42
Wiederholen von Schulstufen
43
Höchstdauer des Schulbesuches
44
Beendigung des Schulbesuches
45
Pflichten der Schüler
46
Schulordnung und Hausordnung
47
Fernbleiben von der Schule
48
Sammlungen in der Schule, Teilnahme anschulfremden Veranstaltungen
49
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
50
Zusammenarbeit
51
Ausschluß eines Schülers
52
Lehrerkonferenzen
Lehrer
53
Kustos, Leiter von Werkstätten oderLehr- und Versuchsbetrieben
54
Klassenvorstand
55
Schulleiter
56
Lehrerkonferenzen
57
Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft
Schule und Schüler
57a
Schülermitverwaltung
58
Schülervertreter, Wahl und Abberufung;Versammlung der Schülervertreter
59
Erziehungsberechtigte; Pflichten derErziehungsberechtigten
60
Beratung zwischen Lehrern undErziehungsberechtigen
61
Elternvereine
62
Schulgemeinschaftsausschuß
63
Erweiterte Schulgemeinschaft
64
(entfällt)
65
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten;Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigtenSchülers
66
Verfahren
67
Parteien, Ermittlungsverfahren
68
Provisorialverfahren (Widerspruch)
69
Zustellung
70
Entscheidungspflicht
71
Fristberechnung
71a
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
72
IV. Hauptstück: Schulerhaltung, Schulverwaltung,
Schulaufsicht
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen
Gründung und Auflassung von Schulen
73
Schulerhaltung
74
Ende der Erhaltungspflicht
75
Behördenzuständigkeit
76
Schulaufsichtsorgane
77
Einrichtung und Aufgabe
78
Zusammensetzung
79
Funktionsdauer und Konstituierung
80
Erlöschen der Mitgliedschaft
81
Rechte und Pflichten der Mitglieder
82
Geschäftsführung
83
V. Hauptstück: Errichtung und Führung von privaten
Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie
Schülerheimen
Begriffsbestimmung
84
Aufnahme in Privatschulen
85
Schulerhalter
86
Leiter und Lehrer
87
Schulräume und Lehrmittel
88
Anzeige und Untersagung der Führung
89
Erlöschen und Untersagung des Rechtes zurSchulführung
90
Bezeichnung von Privatschulen
91
Schülerheime
92
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
93
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
94
Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes
95
Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
96
VI. Hauptstück: Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
97
Übergangsbestimmungen
98
Schulversuche
99
Kundmachung von Verordnungen
100
Anzeigeverfahren
100a
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
101
Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften
102
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Abgrenzungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen in Niederösterreich. Es gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:
§ 1a
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2
Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.
(2) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgaben:
(3) Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule.
Sie hat folgende Aufgaben:
(4) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Die gleiche Regel gilt sinngemäß für Schülerheime.
§ 3
Gründung und Erhaltung der Schulen
(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde gegründet. Darin ist der Sitz der Schule, die Schulart (§ 2 Abs. 1), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen (§§ 17 und 19) zu bezeichnen.
(2) Die Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) umfaßt:
Auf die Erhaltung eines Schülerheimes sind die Bestimmungen über die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule sinngemäß anzuwenden.
Schulpflicht
§ 4
Schulpflichtiger Personenkreis
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Schulbehörde hat die Erfüllung der Schulpflicht entsprechend aufzuschieben, wenn wichtige familiäre, gesundheitliche oder betriebswirtschaftliche Gründe vorliegen, die einen Schulbesuch zu einer bestimmten Zeit sehr erschweren.
(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ausgebildet werden, besteht die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch einer Berufsschule. § 18 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 5
Erfüllung der Schulpflicht
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht, so hat der Berufsschulpflichtige seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit einer anderen Fachrichtung nachzukommen, die seinem Ausbildungszweig am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule (§ 19 Abs. 4 lit.b, c und d) der gleichen Fachrichtung erfüllt werden. Beim Besuch einer drei- oder vierstufigen schulpflichtersetzenden Fachschule gilt die Berufsschulpflicht mit dem positiven Abschluß der zweiten Schulstufe als erfüllt.
(4) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(5) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichts durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
(6) Das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht darf durch den Besuch der schulpflichtersetzenden Fachschule ersetzt werden (§ 19 Abs. 4 lit.c).
(7) Die Berufsschulpflicht für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre wird durch den Besuch der Berufsschule für Anschlußlehre erfüllt.
§ 6
(entfällt)
§ 7
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 60) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Hausordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt letzterer hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
§ 8
(entfällt)
Freiwilliger Berufsschulbesuch
§ 9
Voraussetzungen und Rechtsstellung
(1) Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung anstreben und die nicht berufsschulpflichtig sind, dürfen mit Zustimmung des Schulleiters eine Berufsschule besuchen.
(2) Der Schulleiter hat die Zustimmung formlos zu erteilen, soferne keine personellen, pädagogischen, räumlichen und finanziellen Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen.
(3) Für die Dauer des Schulbesuches kommen diesen Personen die Rechte und Pflichten eines Schülers zu.
(4) Sollten die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat der Schulleiter die Zustimmung zu widerrufen.
II. Hauptstück
Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10
Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.
(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich; es können jedoch kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(3) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
(4) Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
(5) Rückständige Lern-, Arbeitsmittel- und Schülerheimbeiträge sind auf Grund eines von der Schule auszufertigenden Rückstandsausweises im Verwaltungswege einzubringen.
§ 11
Lehrpläne
(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Für den Religionsunterricht ist in den Lehrplänen lediglich die Wochenstundenanzahl festzusetzen.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind; weiters ist zu regeln, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung, sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern und unter welchen sonstigen Voraussetzungen ein Förderunterricht abzuhalten ist.
(5) In den Lehrplänen können Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schülerzahl in einer Schülergruppe darf acht nicht unterschreiten.
(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
§ 12
Lehrer
(1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen. In höchstens 10 % der Unterrichtsstunden des Pflichtgegenstandes praktischer Unterricht dürfen aus personalorganisatorischen Gründen sonstige qualifizierte Personen eingesetzt werden; diese haben die Ernennungserfordernisse gemäß Artikel II der Anlage des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005, zu erfüllen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter, erforderlichenfalls ein Stellvertreter des Leiters, sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung notwendigen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule einer Fachschule angeschlossen, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Ein Lehrer ist mit der Wahrnehmung der pädagogischen Belange der Berufsschule zu beauftragen.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 13
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse soll 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus personellen, räumlichen oder finanziellen Gründen nicht durchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl bis 36 erhöht werden.
(2) Die Mindestschülerzahl pro Klasse beträgt zwölf, wobei in Berufsschulen eine Klasse mit geringerer Schülerzahl auch dann geführt werden darf, wenn die Fachrichtung in Niederösterreich nur einmal gegeben ist. Die letzten zwei Unterrichtssemester einer Fachschule dürfen zum Abschluß der Ausbildung auch dann geführt werden, wenn die Mindestschülerzahl pro Klasse zehn beträgt.
(3) Bei Unterschreitung der in den Lehrplänen festgesetzten Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ist ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen. Sofern die Mindestzahl für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
§ 14
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Schulbehörde mit Verordnung in Übereinstimmung mit den allgemeinbildenden Pflichtschulen im Land Niederösterreich den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Bei den Berufsschulen und bei den saisonmäßigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
§ 15
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
Werden gemäß lit.b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
§ 16
Unterrichtsstunden
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen.
(2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen mit vollschulartigem Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit.b und § 19 Abs. 2) der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(3) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Schule stattfinden.
(4) Der Unterricht darf am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen.
(5) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(6) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(7) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Berufsschulen
§ 17
Fachrichtungen und Organisationsformen
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen zulässig sind:
(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
zu führen.
(3) Die Berufsschule umfaßt drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Jeder Schüler hat die Schulstufen der Reihe nach aufsteigend zu durchlaufen. Bei einer Schülerzahl von weniger als 12 je Klasse können Schüler gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtung in bestimmten Gegenständen gemeinsam unterrichtet werden.
(4) Die Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre umfaßt eine Schulstufe.
(5) Eine Berufsschule kann einer Fachschule angeschlossen werden.
§ 18
Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Die Summe der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1.200, für die Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre mit mindestens 200 festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertritts nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.
Fachschulen
§ 19
Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau
(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen oder schwerpunktmäßige Betonungen einzelner Gegenstände unter Beachtung der Aufgaben der Fachschule und der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Fachschule für Berufstätige) zulässig sind:
(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
zu führen.
(3) Die Fachschulen können je nach Aufgabe und Organisationsform in ihrem Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(4) Fachschulen können in folgenden Formen eingerichtet werden:
§ 20
Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Die Summe der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist je nach Aufgabe und Organisationsform der Fachschulen festzusetzen:
c) für schulpflichtersetzende Fachschulen mindestens
2.400 und höchstens 4.500 Unterrichtsstunden, verteilt auf zwei bis vier Schulstufen, wobei die erste Schulstufe mindestens 1.300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat.
Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die vorausgesetzte Vorbildung sowie die Erreichung einer geschlossenen Bildungswirkung zu verteilen.
(3) Im Lehrplan der Fachschule können alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
III. Hauptstück
Ordnung von Unterricht und Erziehung
für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen
Aufnahme in die Schule
§ 21
Aufnahme
(1) Als Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 22 bis 24 aufzunehmen, wer
(2) Wenn der Aufnahmsbewerber unmittelbar vorher Schüler einer anderen Schule war, darf eine Aufnahme nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis beziehungsweise eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(3) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt
(4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 45.
(5) Wird ein Schüler aus einem anderen Bundesland aufgenommen, hat der Schulleiter der Schulbehörde zum Zweck der Kostenabrechnung am Ende des Unterrichtsjahres den Namen, den Hauptwohnsitz, die Schule, die Klasse und die Dauer des Unterrichtes mitzuteilen. Die Schulbehörde hat diese Daten der für den Hauptwohnsitz zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
§ 22
Aufnahme in die Berufsschule
(1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch den Schulleiter; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der Berufsschule nachzukommen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Ländern die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an niederösterreichischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch niederösterreichische Schüler an Schulen anderer Länder, zu ermöglichen. Im letzten Fall hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Schulpflichtigen einer bestimmten Fachrichtung oder die Schüler aus bestimmten Gebieten Niederösterreichs ihre Schulpflicht an einer solchen Schule zu erfüllen haben. Die in Betracht kommenden Schulpflichtigen sind an diese Schule zuzuweisen.
§ 23
Aufnahme in die Fachschule
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:
(2) Bei berufsschulersetzenden Fachschulen ist die Fachschuleignung erbracht mit Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist eine Eignungsprüfung abzulegen.
(3) Bei schulpflichtersetzenden Fachschulen ist die Fachschuleignung erbracht mit erfolgreicher Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht. Diese ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis der achten Stufe der Volksschule, der vierten Stufe der Hauptschule oder der vierten oder der fünften Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält (jeweils ausgenommen in den Pflichtgegenständen Fremdsprachen außer Englisch und geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung). Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist eine Eignungsprüfung abzulegen.
(4) Mit der Aufnahme in die berufsschulersetzende und schulpflichtersetzende Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Der Schulleiter hat die Anzeige des aufzunehmenden Schülers über einen halbinternen Schulbesuch zur Kenntnis zu nehmen, wenn das Schülerheim überfüllt ist, eine Trennung nach Geschlechtern nicht möglich ist, der aufzunehmende Schüler im Bereich des zumutbaren Schulweges wohnt oder wichtige gesundheitliche Gründe seitens des Schülers vorliegen; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5) Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
§ 24
Eignungsprüfung
(1) Die Schulbehörde hat zugleich mit der Anmeldefrist (§ 27 Abs. 1) den Termin für die Eignungsprüfung zu bestimmen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der Schulbehörde auf Grund einer Anzeige des Aufnahmsbewerbers zur Kenntnis zu nehmen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht zum allgemeinen Termin ablegen kann oder konnte.
(2) Zur Eignungsprüfung sind alle Aufnahmsbewerber, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, zuzulassen. Eine für eine bestimmte Schulart (Fachrichtung, Organisationsform) abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
§ 25
Durchführung der Eignungsprüfungen
(1) Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Darin ist auch festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart einführen.
§ 26
Prüfungsergebnis
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung “bestanden” oder wegen mangelnder Eignung “nicht bestanden” hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf “Nicht bestanden”, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer beziehungsweise das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt – bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen – zur Aufnahme in allen Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde.
§ 27
Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe einer Fachschule hat die Schulbehörde eine Frist zur Anmeldung festzulegen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber in eine Schule aufgenommen werden können, sind die Aufnahmebewerber insbesondere nach ihren bisherigen Leistungen sowie unter Berücksichtigung sozialer und familiärer Verhältnisse und eines allfälligen Besuches der Schule durch Geschwister zu reihen.
(4) Der Schulleiter hat Aufnahmebewerber, die nicht aufgenommen werden können, der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat die Erziehungsberechtigten und Aufnahmebewerber zu beraten und auf andere Schulen gleicher Schulart bzw. Fachrichtung aufmerksam zu machen.
Unterrichtsordnung
§ 28
Klassenbildung, Lehrfächerverteilung
(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 3.
§ 29
Stundenplan
(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Tage des Unterrichtsjahres einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden angeordnet werden muß, hat der Schulleiter für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) (entfällt)
§ 30
Pflichtgegenstände
(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anläßlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände (eine Gegenstandsgruppe) zuzuweisen. Die Wahl beziehungsweise die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand (die Gegenstandsgruppe) lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn jedoch ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände nicht geführt werden, kann er die alternativen Pflichtgegenstände in der Form weiterführen, daß er die entsprechenden Freigegenstände besucht. Werden diese Freigegenstände nicht geführt, hat er die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände zu wechseln. In diesem Falle hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Der Schulleiter hat die Anzeige des Schülers über die Nichtteilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zur Kenntnis zu nehmen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Aus diesen Gründen darf der Schulleiter einen Schüler auch von Amts wegen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreien. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Nichtteilnahme bzw.
Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer sie zulässig ist.
(4) Der Schulleiter hat die Anzeige des Schülers über die Nichtteilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung nachweist, daß er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits gleich- oder höherwertig erreicht hat.
§ 31
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
(1) Die Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen steht den Schülern frei. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anläßlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit “Nicht genügend” beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(3) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie in diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs).
(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
(5) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifelsfall bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
§ 32
Schulveranstaltungen
(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
Ein Ausschluß gemäß lit.b darf nur erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Lit.c findet keine Anwendung bei Veranstaltungen, die der Ergänzung des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtes dienen.
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b und c an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
§ 33
Unterrichtsmittel; Eignungserklärung
(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5). Einer Eignungserklärung nach Abs. 5 ist eine Eignungserklärung einer Schulbehörde für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eines anderen Bundeslandes gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärung auf einem Fachgutachten der Kommission gemäß Abs. 9 beruht.
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
(8) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt, hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen.
(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Gutachterkommission einzurichten. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor der Eignungserklärung ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
§ 34
Unterrichtssprache
(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Die Schulbehörde kann die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache für einzelne Klassen oder Unterrichtsgegenstände anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich zur Erlangung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in Niederösterreich aufhalten beziehungsweise der Schulpflicht unterliegen oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint. Die Bestimmung des § 99 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung
§ 35
Unterrichtsarbeit
(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit
der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- oder Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen – nicht aufgetragen werden.
§ 36
Leistungsbeurteilung
(1) Die Beurteilungen der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(7) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
§ 37
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist an den ganzjährigen Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen des Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit “Nicht genügend” zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergeben hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht gilt nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 46 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
§ 38
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 36 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr – formlos zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer Fachschule im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat der Schüler eine vierwöchige facheinschlägige Ferialpraxis zurückzulegen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz stattzufinden, die über die Leistungsbeurteilung der Schüler zu beraten hat.
(7) Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart sind innerhalb von drei Tagen unter Angabe der Gründe und Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit zuzustellen.
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche durchzuführen.
§ 39
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufen der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
§ 40
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist.
(4) Wenn einem Schüler eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit.a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden.
(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
§ 40a
Abschlußprüfung zur Mittleren Reife
(1) Ein Schüler einer drei- oder vierjährigen schulpflichtersetzenden Fachschule hat die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife abzulegen. Die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und umfaßt eine schriftliche Abschlußarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.
(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Prüfungsgebiete und die Prüfungsform festzulegen.
(3) Vorsitzender der Prüfungskommission für die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife ist der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen; weitere Mitglieder sind der Schulleiter und drei Prüfer.
(4) Der Prüfungskandidat hat “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.
(5) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 40b
Berufsbezeichnung
Für Absolventen, die die letzte Schulstufe einer Schulart mit Erfolg abgeschlossen haben (§ 40 Abs. 6), kann durch Verordnung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden; die Berufsbezeichnung hat je nach Fachrichtung mit einem für die Absolventen typischen Zusatz zu lauten.
§ 41
Wiederholungsprüfung
(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind, darf der Schüler eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfungen finden zwischen Donnerstag der letzen Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt, bei saisonmäßigen Fachschulen, lehrgangsmäßigen Berufsschulen oder verkürzter Schulzeit frühestens vier Wochen nach Ende des Unterrichtsjahres. Bei der Terminfestlegung ist zu beachten, daß es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht verzögert wird.
Macht ein Schüler, der gemäß § 42 Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht.
(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit “Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(5) Die Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu beurteilen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen,
Beendigung des Schulbesuches
§ 42
Aufsteigen
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber
(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 5 Abs. 5 gleichzuhalten.
§ 43
Wiederholen von Schulstufen
(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Klassenkonferenz hat die Anzeige des Schülers, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, über die Wiederholung einer Schulstufe zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur ein Mal zur Kenntnis genommen werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 44 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
§ 44
Höchstdauer des Schulbesuches
Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
§ 45
Beendigung des Schulbesuches
(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis, wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 lit.d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
Schulordnung
§ 46
Pflichten der Schüler
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung zu beachten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
§ 47
Schulordnung und Hausordnung
(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbeziehungsweise Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen.
(2) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können unter Berücksichtigung der Aufgaben der Schule und der Voraussetzungen am Standort (z. B. Zusammensetzung der Klassen, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Bei Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen ist die Hausordnung von der Schulkonferenz zu erlassen.
§ 48
Fernbleiben von der Schule
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 lit.d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Teilnahme an Schülergottesdiensten, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehalten werden, sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.
(6) Die Anzeige des Schülers über das Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag hat der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter zur Kenntnis zu nehmen, wenn das Fernbleiben aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur zulässig, wenn der Schüler das Fernbleiben und die Unterlassung der Verständigung der Schule nachträglich zu rechtfertigen vermag.
§ 49
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an
schulfremden Veranstaltungen
(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur nach Kenntnisnahme durch den Schulleiter zulässig. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 59), aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 32) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter zur Kenntnis genommen worden ist. Die Kenntnisnahme darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
(3) In der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 50
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung oder pädagogisch vertretbare Einzelstrafen sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter ausgesprochen werden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 51 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden, oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
§ 51
Zusammenarbeit
Der Schulleiter oder der Klassenvorstand haben mit den Erziehungsberechtigten das Einvernehmen herzustellen, wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert. Darüberhinaus ist die Zusammenarbeit mit der für den Wohnsitz des Schülers örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde zu suchen, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen und es das Wohl des Schülers erfordert.
§ 52
Ausschluß eines Schülers
(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
(2) Den Antrag auf Ausschluß des Schülers hat die Klassenkonferenz an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler und den Erziehungsberechtigten ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise zur Stellungnahme zu geben. Die Klassenkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 38 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 50 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, nicht zulässig.
(7) Der rechtskräftige Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(8) Mit dem Ausschluß aus der Schule ist der Ausschluß aus dem Schülerheim verbunden. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch nur den Ausschluß aus dem Schülerheim aussprechen; die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
§ 53
Lehrer
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
(4) Der Erzieherdienst an Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, ist nach Maßgabe der Diensteinteilung von den Lehrern zu besorgen. Art und Umfang dieses Erzieherdienstes sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes nicht berührt.
§ 54
Kustos, Leiter von Werkstätten oder
Lehr- und Versuchsbetrieben
(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in der Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen. Die Lehr- und Versuchsbetriebe sind nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, sofern die Aufgabenstellung nach § 2 Abs. 2 lit.d und § 2 Abs. 3 lit.d dem nicht entgegensteht.
§ 55
Klassenvorstand
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
§ 56
Schulleiter
(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern in diesen nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörde festgelegt ist.
(2) Der Schulleiter ist der Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und Schulmanagement, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 53 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
§ 57
Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.
(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluß der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.
(3) Der Schulleiter oder ein vom ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.
(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 4 und § 43 Abs. 2 kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte;
Schulgemeinschaft
§ 57a
Schule und Schüler
Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 46) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.
§ 58
Schülermitverwaltung
(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler steht dem Schulgemeinschaftsausschuß zu (§ 63).
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.
§ 59
Schülervertreter, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter
(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind – ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen – Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
Die in lit.a und b genannten Schülervertreter werden im Falle der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter steht dem Schulgemeinschaftsausschuß zu.
(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.
(6) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Sofern die Wahl nur in einer Klasse einer Schule in Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter zu wählen.
(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand beziehungsweise der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.
§ 60
Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
§ 61
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
(1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Klasse der berufsschulersetzenden und schulpflichtersetzenden Fach- schule sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen.
§ 62
Elternvereine
(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
§ 63
Schulgemeinschaftsausschuß
(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist – ausgenommen für Lehrgänge mit einer Dauer unter acht Wochen – in jeder Schule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 % der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.
(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.
(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher, sein Stellvertreter und ein Schüler, der von der Versammlung der Schülervertreter zu wählen ist. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.
(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei eigenberechtigten Schülern von den Erziehungsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Eigenberechtigung des Schülers, aus deren Kreis für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines jeden Lehrgangs zu erfolgen. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen. Besteht für die Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu wählen. Es dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Schule, bei eigenberechtigten Schülern Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt des Eintritts der Eigenberechtigung gewählt werden.
(6) Dem Schulgemeinschaftsausschuß stehen zu:
(7) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten verlangen. In den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit.b und c können ein solches Verlangen nur die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen beschließende Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.
(8) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.
(9) Die Festsetzungen nach Abs. 6 lit.b und die Entscheidung nach Abs. 6 lit.c unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 6 lit.a genannten Angelegenheiten.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit. b und c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(11) Der Schulgemeinschaftssausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit.b, und lit.c bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
(12) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit.b und lit.c zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.
§ 64
Erweiterte Schulgemeinschaft
Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung, können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.
§ 65
(entfällt)
Verfahrensbestimmungen
§ 66
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten;
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmsbewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmsbewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
(3) Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
(4) In den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten von der Befugnis des Abs. 2 und 3 Gebrauch machen, erstreckt sich ihre Handlungsbefugnis auch auf die Einbringung von Widersprüchen und Beschwerden.
§ 67
Verfahren
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden, soweit nicht in den §§ 69, 71 sowie 72 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, haben sie in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Bestimmungen der §§ 68, 69 Abs. 1 und 2, 70, 71 Abs. 1 und 2 sowie 71 a anzuwenden:
§ 68
Parteien, Ermittlungsverfahren
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise Schüler (Aufnahmsbewerber), über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.
(2) Vor der Erlassung einer Entscheidung ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch Beweise festzustellen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Den Parteien ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Die Entscheidung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden. Die schriftliche Ausfertigung hat zu enthalten:
§ 69
Provisorialverfahren (Widerspruch)
(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 67 Abs. 2 ist Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Schule zu empfangen in der Lage ist. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme sowie aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(2) Gegen die Entscheidung, daß
ist ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Schule zu empfangen in der Lage ist. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 67 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit “Nicht genügend” stützt,
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 4 lit.c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 41 Abs. 5) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
§ 70
Zustellung
(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 67 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sowie Bescheide der Schulbehörde sind den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(3) Ist der Schüler (Aufnahmsbewerber) zum selbständigen Handeln befugt, so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Aufnahmsbewerber) auch an sie zu erfolgen hat.
§ 71
Entscheidungspflicht
(1) In den Angelegenheiten des § 67 Abs. 2 haben die zuständigen Organe – unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 – über Ansuchen von Parteien spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 67 Abs. 2 lit.b spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmevoraussetzungen, den Bescheid zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen (Verlangen) von Parteien und Widersprüche spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen bei der Schule den Bescheid zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 69 Abs. 2 hat die Schulbehörde über den Widerspruch binnen drei Wochen nach dessen Einlangen bei der Schule den Bescheid zu erlassen.
(5) In den Fällen des § 69 Abs. 2 lit.b beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zwei Wochen. Das Landesverwaltungsgericht hat ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.
§ 71a
Fristberechnung
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Durch dieses Gesetz oder durch hiezu erlassene Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 72
Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann beim Schulleiter beantragt werden; im Falle einer aufgelassenen Schule tritt anstelle des Schulleiters die Schulbehörde.
(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
IV. Hauptstück
Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht
Gründung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen
Berufs- und Fachschulen
§ 73
Gründung und Auflassung von Schulen
(1) Öffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 36 Schülern in solcher Zahl zu gründen, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auf bestehende Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinne des § 22 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. In der Gründungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, den Schulbesuch zu ermöglichen oder diesen zu erleichtern.
(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu gründen, daß allen eine Fachausbildung anstrebenden, in Niederösterreich wohnhaften Personen, der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist auf bestehende Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinne des § 22 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. In der Gründungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes oder einer Expositur anzuordnen.
(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Gründung der Schule nicht mehr gegeben sind. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim und einen angegliederten Lehr- oder Versuchsbetrieb.
(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn
In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes Schülerheim stillgelegt wird.
(5) Im Falle einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.
(6) Zur Durchführung des Unterrichtes im Sinne des § 16 Abs. 3 können eigene oder an Fachschulen angegliederte Kursstätten errichtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 74 und 75 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 74
Schulerhaltung
(1) Das Land ist gesetzlicher Schulerhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen einschließlich der diesen Schulen angegliederten Schülerheime, Lehr- und Versuchsbetriebe sowie Kursstätten.
(2) Im Falle der Gründung einer Schule hat das Land als Schulerhalter die für die Unterbringung erforderlichen Baulichkeiten, Anlagen und Liegenschaften in entsprechender Ausstattung (Abs. 3 bis 5) bereitzustellen sowie alle sonstigen für die Schulführung erforderlichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zu treffen.
(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(4) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen, Turnsälen und Sportanlagen auszustatten.
(5) In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
§ 75
Ende der Erhaltungspflicht
(1) Die Verpflichtungen des Landes als Schulerhalter erlöschen mit der Auflassung der Schule.
(2) Bei Stillegung einer Schule sind die Gebäude, Anlagen und Liegenschaften einschließlich der Ausstattung soweit instandzuhalten, daß der Schulbetrieb mit Ende des Stillegungszeitraumes wieder aufgenommen werden kann.
Schulbehörde
§ 76
Behördenzuständigkeit
(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt:
§ 77
Schulaufsichtsorgane
(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen “Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen” sowie für einzelne Gegenstände, Gegenstandsgruppen oder Aufsichtsaufgaben gemäß § 76 Abs. 2 lit.c die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren als Beamte des Schulaufsichtsdienstes zu bestellen.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Schulbehörde unter Bedachtnahme auf Abs. 3 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere haben sie zu überwachen:
(3) Die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
Landwirtschaftlicher Schulbeirat
§ 78
Einrichtung und Aufgabe
(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
§ 79
Zusammensetzung
(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(2) Dem landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
(3) Die römischkatholische Kirche ist berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter der Erzdiözese Wien und der Diözese St. Pölten als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Institution bestellt wurde.
§ 80
Funktionsdauer und Konstituierung
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß der Landwirtschaftliche Schulbeirat innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages konstituiert werden kann.
§ 81
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 79 und 80 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
§ 82
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.
§ 83
Geschäftsführung
(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende ist im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzendenstellvertreter, der in der konstituierenden Sitzung zu wählen ist, zu vertreten.
(3) Der Landwirtschafltiche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.
(4) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftpersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.
(6) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse, ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien (§ 79 Abs. 1 Z. 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen
Abgrenzungen
§ 84
Begriffsbestimmung
Als land- und forstwirtschaftliche Privatschulen gelten jene Privatschulen, deren Bildungsaufgabe wesentlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist.
§ 85
Aufnahme in Privatschulen
(1) Die Aufnahme in eine Privatschule (privates Schülerheim) erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter (Schülerheimerhalter).
(2) Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung, oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlichrechtlichen Charakter hat, sind allgemein zugänglich mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die gleiche Regelung gilt für private Schülerheime.
(3) Soweit gemäß Abs. 2 die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden. Anderenfalls bedarf die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache an einer Privatschule der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 zu erteilen.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 86
Schulerhalter
(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt
(2) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(3) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule – sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 87 Abs. 3) – und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
§ 87
Leiter und Lehrer
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen,
(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit.a Nachsicht zu erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit.a bis d genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Absatz 2 gilt auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit.a bis d genannten Bedingungen erfüllen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(7) Die Schulbehörde hat – unbeschadet der Abs. 2 und 5 – die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 beziehungsweise 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde – unbeschadet der Abs. 2 und 5 – die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 beziehungsweise 4 später wegfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).
§ 88
Schulräume und Lehrmittel
Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
§ 89
Anzeige und Untersagung der Führung
(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 86 Abs. 1, des § 87 Abs. 1 oder 3 und des § 87 Abs. 4 (unbeschadet der Bestimmungen des § 87 Abs. 2 oder 5) sowie des § 88 anzuzeigen.
(2) Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
(3) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 90
Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung
(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt
(2) Die Verlassenschaft kann die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 86 Abs. 1 lit.a nicht erfüllen.
(3) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 87 Abs. 1, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 87 Abs. 2 oder 5) oder im § 88 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(4) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
§ 91
Bezeichnung von Privatschulen
(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 89 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.
(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
§ 92
Schülerheime
(1) Die Führung von privaten Schülerheimen (§ 1) bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
Öffentlichkeitsrecht
§ 93
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 91 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
§ 94
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
(2) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (§ 85 Abs. 1) folgende Sonderregelungen:
§ 95
Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Wenn die im § 93 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen.
Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiter zu verleihen.
(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 90 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, für den Fall des späteren Erlöschens und der späteren Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 90.
Aufsicht
§ 96
Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und Schülerheime (§ 92) obliegt der Schulbehörde.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 86 bis 93, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auch jener der §§ 94 und 95 einschließlich der in § 94 Abs. 1 lit.d zitierten.
(3) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.
VI. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 97
Strafbestimmungen
(1) Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
720,– zu bestrafen.
(2) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
2.160,– zu bestrafen.
§ 98
Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.
(2) Die Schulbehörde hat die bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen und deren Fachrichtungen unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1, zweiter Satz, durch Verordnung festzulegen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht.
§ 99
Schulversuche
(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern sie den vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsätzen nicht entgegenstehen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 3 zu erteilen.
(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an fünf Klassen Schulversuche durchgeführt werden.
§ 100
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 3 und 5, 24 Abs. 1, 34 Abs. 2 sowie 99 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
(2) Die Lehrpläne der Berufs- und Fachschulen – ausgenommen die Stundentafeln – sind durch Auflage zur öffentlichen Einsicht beim Amt der NÖ Landesregierung kundzumachen.
Während der Amtsstunden ist jedermann
– die Einsicht in die aufgelegten Lehrpläne sowie
– die Anfertigung von Kopien der aufgelegten Lehrpläne
gegen Kostenersatz
zu gestatten.
Ferner sind die Lehrpläne in allen Berufs- und Fachschulen vom Schulleiter zur Einsicht für jedermann bereit zu halten.
(3) Die Lehrpläne treten mit Ablauf des ersten Tages der Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft, soferne nicht ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
§ 100a
Anzeigeverfahren
Sieht dieses Gesetz Anzeigen oder anzeigepflichtiges Verhalten vor, hat die Kenntnisnahme formlos binnen 8 Wochen ab Einlangen zu erfolgen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme nicht vor, ist das Vorhaben binnen 8 Wochen ab Einlangen zu untersagen. Die Frist für die Entscheidung beginnt erst mit Vorliegen aller notwendigen Unterlagen zu laufen.
§ 101
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Entscheidungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 5 und § 72 Abs. 2 und 3 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 102
Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
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