DPL 1972
LRNI_2014030DPL 1972Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2200-77
Titel
DIENSTPRAGMATIK DER LANDESBEAMTEN 1972
Ausgabedatum
11.04.2014
Text
DIENSTPRAGMATIK DER LANDESBEAMTEN 1972
2200-0
Wiederverlautbarung
93/72
1972-11-30
Blatt 1-105
2200-1
154/73
1973-09-10
Blatt 1, 3, 4, 8-11, 11a, 13-17, 17a, 18, 20-23, 25-27, 27a, 28-32, 32a, 36-38, 41, 44-46, 48, 49, 51-53, 60, 61, 65, 67-71, 73-75, 75a, 87, 88, 90-93, 95, 97, 105-107
2200-2
Druckfehlerberichtigung
173/73
1973-11-23
Blatt 60, 61, 73
2200-3
36/75
1975-02-26
Blatt 3, 4, 4a, 5, 8, 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 32a, 33, 36, 37, 39, 41, 43, 53, 54, 55, 56, 61, 62, 69, 70, 74, 87, 88, 91, 91a, 93, 93a, 98, 99, 100, 101, 102, 105 und 107
2200-4
48/75
1975-03-12
Blatt 11 und 11a
2200-5
141/75
1975-09-30
Blatt 4, 8, 14, 15, 16, 20, 21, 21a, 29, 30, 32a, 45, 69, 74, 87, 88, 93, 99, 101, 102, 102a, 107 und 108
2200-6
80/76
1976-08-18
Blatt 22, 23, 23a und 27a
2200-7
46/77
1977-04-29
Blatt 1, 3, 4, 10, 10a, 12, 14-18, 20-26, 27a, 29, 31, 32, 32a, 36, 37, 37a, 39, 41-44, 52, 55, 56, 65, 71, 74, 85, 92-102, 105-107
2200-8
100/77
1977-09-23
Blatt 101, 102, 102a
2200-9
27/78
1978-02-24
Blatt 20, 21, 22, 23, 23a und 27a
2200-10
20/79
1979-02-09
Blatt 1-3, 3a, 4, 6, 9, 11, 11a, 14-17, 22, 23, 23a, 25, 26, 27a, 28-30, 32a, 36, 43-55, 64, 65, 73, 74, 87, 87a, 90, 92, 96-100, 103, 106 und 107
2200-11
21/80
1980-02-26
Blatt 6, 7, 23, 23a, 27a, 103
2200-12
18/81
1981-02-26
Blatt 1, 4, 11, 12, 13, 15, 15a, 17, 22, 23, 23a, 27a, 32, 32a, 34, 36, 37, 38, 53, 56
2200-13
122/81
1981-10-08
Blatt 7, 8, 14, 21, 23, 23a, 24-26, 32, 54-60, 62, 63, 65, 67, 75, 75a, 76-78, 81-84, 92, 93 und 107
2200-14
Druckfehlerberichtigung
131/81
1981-10-30
Blatt 26/27
2200-15
25/82
1982-03-09
Blatt 23, 23a, 27a und 107
2200-16
34/83
1983-03-25
Blatt 23, 23a, 27a und 107
2200-17
42/83
1983-04-15
Blatt 2, 3, 4, 5, 10-13, 15-22, 26/27, 29, 30, 32, 32a, 36, 37, 47, 54, 63-66, 70, 71, 74, 77, 79-81, 85, 95, 99-102, 106 und 107
2200-18
11/84
1984-02-22
Blatt 11, 15, 19, 20, 23, 23a, 27a, 30, 31, 32a
2200-19
29/84
1984-03-30
Blatt 8, 9, 16, 16a
2200-20
29/85
1985-02-22
Blatt 3, 3a, 7, 8, 13, 14, 17, 19, 20, 23, 23a, 24, 25, 27a, 29, 30, 31, 32a, 34, 35, 37, 41, 54, 57, 61, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 88, 89, 90, 92, 92a, 94, 95, 98, 99, 99a, 107
2200-21
19/86
1986-02-18
Blatt 1, 7, 14, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 23a, 27a, 29, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 107, 108
2200-22
Druckfehlerberichtigung
30/86
1986-02-28
Blatt 108
2200-23
92/86
1986-09-17
Blatt 11, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 21a, 31, 36, 45, 47, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 74, 91, 98, 100, 108
2200-24
13/87
1987-02-20
Blatt 17, 20, 23, 23a, 27a, 92
2200-25
79/88
1988-08-04
Blatt 2, 3, 3a, 6, 10, 11, 11a, 13, 15, 17, 20, 23, 23a, 27a, 45, 48, 53, 55, 56, 68, 69, 71, 74, 77, 78, 88, 89, 89a, 92, 95, 98, 108
2200-26
Druckfehlerberichtigung
96/88
1988-09-06
Blatt 55, 56
2200-27
16/89
1989-02-17
Blatt 6, 15, 20, 23, 23a, 23b, 27a, 92
2200-28
44/90
1990-05-22
Blatt 23, 23a, 92
2200-29
70/90
1990-08-10
Blatt 14, 23a, 26/27, 27a, 63, 108, 109
2200-30
100/90
1990-09-20
Blatt 3, 4, 8, 10, 13-16a, 17, 20, 21, 21a, 23a, 27a, 29, 29a, 31, 34, 36, 36a, 48, 55, 56, 64, 65, 67, 71, 73, 93, 96-101, 109
2200-31
Druckfehlerberichtigung
112/90
1990-11-14
Blatt 3, 4, 36, 49, 50, 70, 73, 90, 92, 105
2200-32
25/91
1991-03-08
Blatt 23, 23a, 27a, 92
2200-33
24/92
1992-02-28
Blatt 23, 23a, 27a, 92, 109
2200-34
23/93
1993-03-12
Blatt 23, 23a, 27a, 92
2200-35
39/93
1993-05-11
Blatt 2, 2a, 6, 11, 11a, 14, 15, 16, 16a, 16b, 17, 18, 19, 21, 21a, 23a, 27a, 28, 30, 31, 32a, 34, 37, 40, 41, 42, 46, 48, 49, 51, 61, 62, 85, 86, 92, 95, 96, 97, 98, 101, 109
2200-36
124/93
1993-12-14
Blatt 6, 7, 20, 35, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38-42, 109
2200-37
25/94
1994-02-25
Blatt 23, 23a, 27a, 92
2200-38
3/95
1995-01-27
Blatt 4, 4a, 9, 13, 20, 21, 33, 37a, 38-41, 41a, 90-96/100, 101, 102, 109, 110EU-Rechtsanpassung
2200-39
61/95
1995-04-12
Blatt 23, 23a, 27a, 36, 36a, 37, 37a, 90, 109
2200-40
80/95
1995-05-31
Blatt 30
2200-41
90/95
1995-07-18
Blatt 3, 3a, 4, 6, 8, 9, 13, 13a, 15, 16, 18-22, 28-32, 32a, 33, 35, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38-40, 42-44, 46-49, 51, 71, 73, 94, 110, 111
2200-42
84/96
1996-07-18
Blatt 8, 9, 12, 13, 17, 18, 28, 32a, 37a, 42, 54, 105-110
2200-43
82/97
1997-08-29
Blatt 90
2200-44
38/98
1998-03-25
Blatt 1, 4a, 11, 11a, 11b, 12, 19, 23, 23a, 30, 102a[CELEX: 389L0048, 392L0051, 394L0038, 395L0043, 397L0038, 393L0104]
2200-45
102/98
1998-07-23
Blatt 16a, 20
2200-46
17/99
1999-02-25
Blatt 23, 23a, 27a, 109/110
2200-47
59/99
1999-05-31
Blatt 1, 2, 3, 4a, 5, 6, 8, 8a, 13, 15, 17, 20, 21, 22, 28, 29, 32a, 35a, 36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 61, 63, 64, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 74, 75, 76, 83/84, 86, 93, 94, 101, 102, 106, 107, 109/110
2200-48
20/00
2000-02-18
Blatt 23, 23a, 27a, 109/110
2200-49
7/01
2001-02-21
Blatt 14, 15, 21, 23, 23a, 23b, 27a, 28, 30, 40, 41, 90, 91, 96/100, 101, 102, 111
2200-50
Druckfehlerberichtigung
28/01
2001-04-26
Blatt 102
2200-51
30/01
2001-04-26
Blatt 1, 1a-d, 4a, 5-8, 8a, 9, 16, 17-20, 22, 28, 31, 32, 32a, 32b, 32c, 33, 34, 35a, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38, 40, 40a, 41, 42, 42a, 71, 72, 92, 95, 102a, 102b, 108, 109, 110[CELEX: 31991L0533, 31996L0034, 31997L0081]
2200-52
97/02
2002-09-20
Blatt 1a, 3, 3a, 3b, 4a, 10, 15, 15a, 16, 17, 20, 22, 32a, 36a, 36b, 40a, 41a, 42, 56, 59, 62, 63, 64, 65, 67, 71, 75, 76, 102a, 102a/1, 108, 108a, 110, 111 [CELEX: 32001L0019]
2200-53
13/03
2003-02-13
Blatt 23, 23a/23b, 27a, 28, 40, 42
2200-54
77/03
2003-09-18
Blatt 23, 23a/23b, 111
2200-55
10/04
2004-02-17
Blatt 16, 23, 23a/23b, 27a
2200-56
13/05
2005-02-17
Blatt 1d, 3a, 4a, 22, 35a/36, 36a, 36b, 101, 104, 104a, 108, 111
2200-57
19/05
2005-03-02
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200-58
106/05
2005-12-22
Blatt 7a, 8, 9, 9a, 10, 16, 17, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 95a, 102, 111
2200-59
4/06
2006-02-16
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200-60
39/06
2006-05-31
Blatt 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 3a, 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 11, 11a, 12, 13, 15, 15a, 16, 16a, 17, 17a, 18, 19, 20, 20a, 21, 22, 24, 28/29, 30, 31, 32, 32a, 32b, 32c, 33, 33a, 34, 34a, 34b, 35a/36, 37a, 38, 39, 40, 40a, 41, 42, 42a, 47, 49, 51, 54, 86, 88/89, 92, 94, 95, 101, 104, 104a, 104b, 108, 108a, 109, 109a, 110, 111, 112
2200-61
9/07
2007-02-15
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200-62
18/08
2008-02-22
Blatt 23, 23a/23b, 27a, 111, 112
2200-63
36/08
2008-03-28
Blatt 112
2200-64
73/08
2008-09-11
Blatt 15a, 90, 102, 112
2200-65
4/09
2009-01-29
Blatt 1, 1b, 1c, 4a, 4b, 22, 34a, 42a, 43/52, 65, 102a, 102a/1 [CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]
2200-66
27/09
2009-02-20
Blatt 1, 1a, 1b, 3a, 8a, 9, 14, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 23a/23b, 27a, 28/29, 31, 32a, 32b, 32c, 33, 33a, 33b, 34b, 37, 42, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 67, 73, 74, 101, 102a, 104, 104a, 108, 110, 111, 113 [CELEX: 32003L0088]
2200-67
Druckfehlerberichtigung
67/09
2009-07-01
Blatt 60, 61, 62, 66, 73, 74
2200-68
23/10
2010-03-23
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200-69
18/11
2011-02-15
Blatt 23, 23a/23b, 27a
2200-70
73/11
2011-06-20
Blatt 1c, 1d, 3, 3a, 3a/1, 4b, 12, 14, 15, 15a, 16, 16a, 17, 18, 21, 24, 28/29, 31, 32b, 34, 34a, 36a, 40, 40a, 53, 90/95, 96/100, 101/102, 102a/102a/1, 102b, 103/104, 104a, 110, 111, 112, 112a
2200-71
14/12
2012-02-15
Blatt 17, 23, 23a/23b, 27a, 104b, 111, 112a
2200-72
75/12
2012-07-26
Blatt 1a, 1b, 4a, 4b, 11b, 16b, 18, 34a, 40, 85, 102a/102a/1, 104b[CELEX: 32009L0050, 32011L0098]
2200-73
103/12
2012-08-30
Blatt 14
2200-74
7/13
2013-02-21
Blatt 1, 1a, 6, 6a, 7, 8a, 10, 10a, 11b, 13, 15, 15a, 17, 18, 20, 20a, 21, 22, 32a, 32b, 32c, 33a, 34, 34a, 34b, 34c, 35a/36, 36a, 36b, 37, 42, 85, 86, 88/89, 102a/102a/1, 103/104, 110, 111, 112 [CELEX: 32011L0051]
2200-75
33/13
2013-07-05
Blatt 1c, 1d, 30, 96/99, 100, 101, 102, 102a/102a/1
2200-76
66/13
2013-11-18
Blatt 1d, 7, 9a, 14, 42, 86, 100, 103/104, 112, 112a
2200-77
30/14
2014-04-11
Blatt 23, 23a/23b, 27a, 101
Ausgegeben am11.04.2014
Jahrgang 201430. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Artikel I
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Anlage A
DIENSTPRAGMATIK DER LANDESBEAMTEN 1972
(DPL 1972)
Inhaltsverzeichnis
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Umfang des Gesetzes
§ 2
Sinngemäße Anwendung von Bundesgesetzen
§ 3
Koalitionsrecht
II. Teil: Dienstverhältnis
Verwendungsgruppen, Dienstklassen
§ 4
Definition der Begriffe
§ 5
Zuweisung der Dienstklassen zu Verwendungsgruppen
§ 6
Dienstpostenplan
§ 7
Aufnahme (Überstellung, Beförderung) des Beamten
§ 8
Allgemeine Aufnahmebedingungen
§ 9
Besondere Aufnahmebedingungen
§ 9a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 10
Verwendungsbeschränkungen
§ 11
Verpflichtungserklärung
anzurechnende Zeiträume
§ 12
Für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss anzurechnendeZeiträume
§ 13
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 14
Erstattete Zeiten
§ 15
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 16
Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung vonZeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss
§ 17
Beförderung
§ 18
Überstellung in andere Dienstzweige
§ 19
Teilweise Dienstfreistellung
§ 20
Zeitlicher Ruhestand
§ 21
Dauernder Ruhestand
§ 22
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 23
Austritt
§ 24
Ausscheidung
§ 25
Entlassung
§ 26
Allgemeine Dienstpflichten
§ 27
Dienstgehorsam
§ 28
Amtsverschwiegenheit
§ 28a
Befangenheit
§ 29
Haftung
§ 30
Dienstzeit Begriffsbestimmungen
§ 30a
Regelmäßige Dienstzeit
§ 30b
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 30c
Ruhepausen
§ 30d
Tägliche Ruhezeiten
§ 30e
Wochenruhezeit
§ 30f
Nachtarbeit
§ 30g
Ausnahmebestimmungen
§ 31
Abwesenheit vom Dienst
§ 32
Nebenbeschäftigung
§ 32a
Gutachten
§ 33
Wohnsitz
§ 34
Dienstkleidung
§ 35
Geschenkannahme
§ 36
Ärztliche Untersuchung
§ 37
Dienstweg, Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung
§ 38
Dienstrang
§ 39
(entfällt)
§ 40
Amtstitel und Funktionsbezeichnung
§ 41
Erholungsurlaub
§ 42
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 42a
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und desErholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 43
Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
§ 44
Sonderurlaub
§ 44a
Pflegefreistellung
§ 44b
Familienhospizfreistellung
§ 44c
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 45
Dienstfreistellung
§ 46
(entfällt)
§ 47
Krankenfürsorge
§ 48
Prozeßkosten
§ 49
Anerkennung und außerordentliche Zuwendung fürbesondere Leistungen
III. Teil: Bezüge
§ 50
Definition von Begriffen
§ 51
Ordentliche Bezüge
§ 52
Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren (Auszahlung,Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
§ 53
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes undder Abtretung
§ 54
Pensionsbeiträge
§ 55
Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen im Ausland
§ 56
Vorschüsse und Aushilfen
§ 57
Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
§ 58
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzesauf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
§ 59
Gehalt
§ 60
Gehalt der Beamten der Dienstzweige ohneDienstklassen
§ 61
Sonderzahlung
§ 62
Bezüge bei Vorrückung
§ 63
Zeitvorrückung
§ 64
Bezüge bei Beförderung
§ 65
Bezüge bei Überstellung
§ 66
Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
§ 66a
Allgemeine Dienstzulage
§ 67
Teuerungszulagen
§ 68
Kinderzulage
§ 69
Nebengebühren
§ 70
Aufwandsentschädigungen
§ 71
Mehrdienstleistungsentschädigung
§ 72
Sonderzulagen
§ 73
Besondere Befugnisse der Landesregierung
§ 74
Nebentätigkeit
§ 75
Naturalbezüge
§ 75a
Allgemeine Bestimmungen
§ 76
Ruhegenuß
§ 76a
Ruhegenuß bei voller Durchrechnung
§ 76b
Ruhegenuß bei verkürzter Durchrechnung
§ 76c
Erhöhung des Ruhebezuges
§ 77
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
§ 78
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 79
Ablösung des Ruhebezuges
§ 80
Abfertigung des Beamten
Bestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956 geborene
Beamte
§ 80a
Parallelrechnung
§ 80b
Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes(NÖ LBG)
§ 80c
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten fürdie Zeit bis zum 31. Dezember 2006
§ 80d
Kontomitteilung
§ 80e
Anwendung dieses Gesetzes auf die Gesamtpension
§ 80f
(Nachträgliche) Anrechnung von Zeiten
§ 80g
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977geborene Beamte
§ 81
Anspruchsberechtigte Personen
§ 82
Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 82a
(entfällt)
§ 82b
Ausmaß und Ermittlung des Witwen- undWitwerversorgungsgenusses
§ 82c
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 82d
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungs-genusses
§ 82e
Meldung des Einkommens
§ 82f
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungs-genuss
§ 83
Waisenversorgungsgenuß
§ 84
Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten
§ 85
Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle desTodes des Beamten
§ 86
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
§ 87
Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 88
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
§ 89
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines abgängigenBeamten
§ 90
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit desüberlebenden Ehegatten
§ 91
(entfällt)
§ 91a
Kinderzurechnungsbetrag
des Ruhestandes und Hinterbliebene (Angehörige)
§ 92
Ergänzungszulage
§ 92a
Meldepflicht
§ 93
Unterhaltsbeiträge für ehemalige Beamte desRuhestandes und deren Hinterbliebene
§ 94
Beitrag
§ 94a
(entfällt)
IV. Teil: Disziplinarrecht
§ 95
§§ 96 bis 114w (entfallen)
V. Teil: Dienstzweigeordnung
§ 115
Gemeinsame Aufnahmebedingungen für die Beamtender Verwendungsgruppen A und K8
§ 116
Aufnahmebedingungen für die Beamten der nicht im§ 115 aufgezählten Verwendungsgruppen
§ 117
Dienstzweige
VI. Teil: Dienstprüfungsordnung § 118 bis § 128
VII. Teil: Beurteilungsordnung
§ 129
Anlaß für die Beurteilung
§ 130
Beurteilungsmerkmale
§ 131
Ergebnis der Beurteilung
§§ 132 bis 138 (entfallen)
(§ 139 frei)
VIII. Teil: Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 140
§§ 141 bis 168 (entfallen)
§ 169
Reisebeihilfe
§ 170
Höhe der Reisebeihilfe
IX. Teil: Fahrtkostenzuschuß
§ 171
§ 172
entfällt
X. Teil: Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 173
Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen undLaienrichter
§ 174
Allgemeine Bestimmungen
§ 175
Bezüge
§ 176
Gehalt und Landesverwaltungsgerichtszulage
§ 177
Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
§ 178
Allgemeine Dienstzulage
§ 179
Leitungszulage
§ 180
Erholungsurlaub
XI. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 181
Eingetragene Partnerschaften
§ 182
Umgesetzte EG-Richtlinien
(§ 183
frei)
(§ 184
frei)
§ 185
Verweisungen
§ 186
Optionsrecht
§ 187
Bezüge bei Option
§ 188
Dienstausbildung bei Option
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Umfang des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt – sofern im § 73 nichts anderes bestimmt wird – das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der öffentlichrechtlichen (pragmatischen) Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterbliebenen (Angehörigen). Ausgenommen sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 genannten Personen. In den folgenden Bestimmungen werden diejenigen Personen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kurz als Beamte (Hinterbliebene, Angehörige) bezeichnet.
(2) Für die an den Privatschulen des Landes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Lehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1, Abs. 2 lit.b, c, d, sowie Abs. 3 bis 7, §§ 16, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41, 42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestimmungen, nach welchen die Dienstklasse maßgebend ist.
(3) Für die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Schulaufsichtsorgane für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gelten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Disziplinarrechtes für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten und
nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist,
verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten der Beamten und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Beamten notwendig ist und
oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
§ 2
Sinngemäße Anwendung von Bundesgesetzen
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Beamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Koalitionsrecht
(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Beamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Beamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Beamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Beamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.
(5) Der Beamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
II. TEIL
Dienstverhältnis
Dienstposten, Dienstpostenplan,
Dienstzweige, Verwendungsgruppen,
Dienstklassen
§ 4
Definition der Begriffe
(1) Das Wort Dienstposten bezeichnet jene Stelle der Landesverwaltung, die von einer physischen Person besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Für die Innehabung eines Dienstpostens muß die betreffende Person verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil; der erstere enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der letztere ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben benötigten Dienstposten.
(3) Der Dienstzweig umfaßt sämtliche Dienstposten mit der gleichen ausreichenden, facheinschlägigen Vor-(Aus-)bildung und weist auf die bestimmte fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit gleichartiger Vor-(Aus-)bildung.
(5) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest. Ein nach Dienstzweig und Verwendungsgruppe verschiedener, jedoch nach den übrigen dienstrechtlichen Vorschriften genau bestimmter Amtstitel und ein fester Gehalt, unterschiedlich nur nach der betreffenden Gehaltsstufe der Dienstklasse, sind mit der Innehabung der Dienstklasse als wesentliche Merkmale verknüpft.
(6) Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes sind: die Leiter einer Gruppe hinsichtlich der unmittelbar der Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und die Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, die Leiter einer Anstalt, einer Bezirkshauptmannschaft und die ihnen nach der internen Organisation der Landesverwaltung gleichgestellten Leiter.
(7) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle.
(8) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle. Als Dienstzuteilung gilt auch die vorübergehende Entsendung eines Beamten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrichtung als Dienststelle. Eine derartige Entsendung ist nur mit Zustimmung des Beamten möglich.
(9) Eine Dienstreise ist die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(10) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet.
§ 5
Zuweisung der Dienstklassen zu Verwendungsgruppen
(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Verwendungsgruppen B, K7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen II bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K6 (Fachdienst) den Dienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K5, K4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwendungsgruppen E, K3, K2, K1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bis III zugewiesen.
(2) Den zur Unterstützung der Bezirkshauptmänner bei der Leitung des inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungsgruppe C,
leitenden Verwaltungsbeamten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime der Verwendungsgruppe C und
leitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes der Verwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse VI zugewiesen werden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleiben dabei unverändert.
(3) Die Beamten der übrigen Verwendungsgruppen werden keinen Dienstklassen zugewiesen.
§ 6
Dienstpostenplan
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen.
(2) Der Dienstpostenplan hat die Zahl der benötigten Dienstposten, darunter die Zahl der Leiterposten, und ihre Verteilung auf die einzelnen Dienstzweige, getrennt nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen, zu enthalten.
(3) In den Verwendungsgruppen A und K8 ist die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen B und K7 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V
und in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis III gemeinsam festzusetzen.
(4) Im gleichen Dienstzweig kann auf Rechnung eines freien Dienstpostens des systemisierten Standes ein Dienstposten einer niedrigeren Dienstklasse über den systemisierten Stand besetzt werden. Auf Rechnung eines freien Dienstpostens in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 kann ein Dienstposten in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen E, K1, K2 und K3 besetzt werden.
(5) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Verwendungsgruppe) umgewandelt werden. Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 können von der Landesregierung in Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen C und K6 unter den Voraussetzungen des Abs. 6 umgewandelt werden.
(6) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Verringerung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Verwaltungsgebietes oder der Neueinrichtung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen) kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen), die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 7
Aufnahme (Überstellung, Beförderung) des Beamten
(1) Die Aufnahme des Beamten und seine Überstellung bzw. Beförderung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Dienstklasse erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten.
(2) Für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe, die für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehen ist.
(3) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass
dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden.
Bei der Halbierung ist zugunsten des Beamten auf volle Tage zu runden.
(3a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 3 Z 3. und Abs. 4 Z. 3 und 4 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 4 Z. 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(4) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Stichtages zu berücksichtigen;
bei einem Staat, der oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist oder
nach dem 31. Dezember 1979 bei jenem Staat, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder
in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
zurückgelegt wurden.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(5) In den Verwendungsgruppen A und K8 darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 4 Z. 4 und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 4 Z. 5 vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Beamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 3 und 4 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 65) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.
(6) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 4 Z. 5 lit.b beträgt:
(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 4 ausgeschlossen:
(8) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten kann die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten günstiger bestimmt werden, als sie sich infolge des Stichtages ergibt. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(9) Eine Person kann als Beamter nur aufgenommen (überstellt, befördert) werden, wenn ein entsprechender Dienstposten vorhanden oder ein höherer Dienstposten desselben Dienstzweiges frei ist.
(10) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sollen unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem die in der Landesverwaltung bereits tätigen Vertragsbediensteten berücksichtigt werden.
§ 8
Allgemeine Aufnahmebedingungen
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer
Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des zweijährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden.
(2) Als Beamter darf insbesondere nicht aufgenommen werden:
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Beamter aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
§ 9
Besondere Aufnahmebedingungen
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer die im V. Teil (Dienstzweigeordnung) bezeichneten besonderen Aufnahmebedingungen erfüllt.
(2) Die Aufnahme eines Beamten erfolgt vor Erlassung der für seinen Dienstzweig gemäß dem VI. Teil vorgesehenen Verordnung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von
zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
§ 9a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung eines Berufes im öffentlichen Dienst gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z. 1 - 4 vorlegt, die dem Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 182 Z. 1) entsprechen.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die antragstellende Person muss erforderlichenfalls weitere Unterlagen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen, wobei die in Z. 1 lit.d, e und f dieses Anhangs genannten Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 9 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
den Ort,
den Inhalt und
die Bewertung;
die zuständige Prüfungsstelle und
die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.
§ 10
Verwendungsbeschränkungen
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen.
Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
beinhalten.
(2) Beamte, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden.
§ 11
Verpflichtungserklärung
(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze befolgen und alle mit meinem Amte verbundene Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”
(2) Die Erklärung ist vor dem Dienststellenleiter oder vor einem von diesem ermächtigten Beamten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
Für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
anzurechnende Zeiträume
§ 12
Für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
anzurechnende Zeiträume
(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
(3) Die Landesregierung kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
(5) Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
§ 13
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-) genuß ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Zeiträume werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 14) an das Land zu leisten.
§ 14
Erstattete Zeiten
Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an das Land zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.
§ 15
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten den zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Zeiträumen gemäß § 12 Abs. 5 ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
§ 16
Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung von
Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
(1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung wird mit dem Tage der Versetzung bzw. des Übertrittes in den Ruhestand (zeitlichen Ruhestand), des Todes oder des Abgängigwerdens wirksam.
Maßnahmen während des Dienstverhältnisses
§ 17
Beförderung
(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
(2) Der Beamte kann gemäß Abs. 1 lit.a in jeder Dienstklasse höchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.
(3) Für Beamte folgender Verwendungsgruppen kann eine Beförderung in eine angeführte nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe frühestens nach zwei Jahren erfolgen, die sie in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigeren Dienstklasse verbracht haben:
Verwendungsgruppen:
höhere Dienstklasse:
E, K1, K2, K3
II, III
D, K4, K5, C, K6
II, III, IV
B, K7
III, IV
A, K8
IV
(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des § 8 Abs. 2 lit.c anhängig ist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde.
§ 18
Überstellung in andere Dienstzweige
(1) Der Beamte kann auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges ernannt werden, wenn er die in der Dienstzweigeordnung festgelegten Aufnahmebedingungen für den neuen Dienstzweig, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt.
(2) Der Beamte hat die für den neuen Dienstzweig vorgesehene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Überstellung mit Erfolg abzulegen; sonst gilt die Überstellung als nicht erfolgt.
(3) Die Überstellung des Beamten in einen Dienstzweig einer niedrigeren Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig.
(4) Die Überstellung des Beamten in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, daß er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) § 17 Abs. 4 gilt für die Überstellung in einen höheren Dienstzweig sinngemäß.
§ 19
Teilweise Dienstfreistellung
(1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daß die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage, die Studienbeihilfe und die Lehrlingsbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Beamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 19a
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung
(1) Beamten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z. 1 bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 30a Abs.1) betragen.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 52 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
§ 20
Zeitlicher Ruhestand
(1) Der vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte ist von der Landesregierung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (§ 75a bis § 77).
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bisherigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Abs. 1 lit.c ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.
(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederantrittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungen eines Versorgungsgenusses. Im Falle des Abs. 1 lit.c wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.
§ 21
Dauernder Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 lit.g erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Abs. 2, 3 oder nach § 20 Abs. 1 lit.b ist während einer Suspendierung (§ 95) nicht zulässig.
(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit. f ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.f zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.g zählen
Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.
Ende des Dienstverhältnisses
§ 22
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch
(2) Dem Beamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Beamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
§ 22a
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z. 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, oder dem NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
§ 23
Austritt
(1) Der Beamte kann ohne Angabe von Gründen den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Die Abgabe einer Austrittserklärung ist nicht erforderlich, wenn im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus dem Landesdienst eine einvernehmliche Übernahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlichen Dienstgeber erfolgt. Der Austritt wird mit dem der Übernahme in das neue Dienstverhältnis vorausgehenden Tag wirksam.
§ 24
Ausscheidung
(1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
§ 25
Entlassung
(1) Der Beamte ist entlassen:
Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
Pflichten des Beamten
§ 26
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte der Verwendungsgruppen KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMF können in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sie aufgenommen wurden, ohne Überstellung verwendet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Voraussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(4) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:
im ersten Jahr zu 100 %;
im zweiten Jahr zu 75 %;
im dritten und vierten Jahr zu 50 %;
im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte
sonst zu vertreten hat oder
an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden.
(5) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
§ 27
Dienstgehorsam
Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
§ 28
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts,
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
im überwiegenden Interesse der Parteien.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Beamten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 28a
Befangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 29
Haftung
Inwieweit der Beamte für den Schaden haftet, den er als Organ des Bundes oder Landes in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer zufügt, bestimmen die auf Grund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften.
§ 30
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Ein Beamter steht im Turnusdienst, wenn er regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (§ 30a Abs. 5) quantitativ nicht vermindert wird.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Beamte regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§ 30a
Regelmäßige Dienstzeit
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Beamter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Beamter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7.
(4) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche, Beamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(6) Die Dienstzeit für Kindergärtnerinnen richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin (des Kindergärtners).
(7) Soferne ein Beamter des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gemäß § 26 Abs. 3 in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.
§ 30b
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
wenn dem betroffenen Beamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 30d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 30c
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
§ 30d
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 30e
Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 30f
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 30g
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 30b bis 30f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Beamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 30 Abs. 1 bis 3, 30b bis 30e und 30f Abs. 1 und 2 nicht.
§ 31
Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
§ 32
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
§ 32a
Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 33
Wohnsitz
Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
§ 34
Dienstkleidung
(1) Einem Beamten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z.B. bei Beamten der Dienstzweige 19, 29 und 32).
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
§ 35
Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 36
Ärztliche Untersuchung
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
§ 37
Dienstweg, Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung
(1) Der Beamte hat die sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei seinem Dienststellenleiter einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 721/1988, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.
(3) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Der Dienststellenleiter kann abweichend von Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
liegen.
(6) Ein Beamter, der gemäß Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
Rechte des Beamten
§ 38
Dienstrang
Den Dienstrang bestimmen der Reihe nach folgende Umstände:
§ 39
(entfällt)
§ 40
Amtstitel und Funktionsbezeichnung
(1) Der Beamte ist berechtigt, einen Amtstitel und eine Funktionsbezeichnung nach den Bestimmungen des V. Teiles zu führen. Eine Funktionsbezeichnung kann neben dem Amtstitel oder an dessen Stelle geführt werden.
(2) Weibliche Beamte können Amtstitel und Funktionsbezeichnungen nach den Bestimmungen des V. Teiles in der weiblichen Form führen.
(3) Einem besonders verdienten Beamten kann anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand,
frühestens jedoch ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis, der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse oder der nächsthöhere Amtstitel seines Dienstzweiges verliehen werden.
(4) Der Beamte des Ruhestandes kann den Amtstitel oder die Funktionsbezeichnung führen, den oder die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis zu führen berechtigt war, jedoch mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i.R.) oder “im zeitlichen Ruhestand” (i.z.R.).
(5) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.
§ 41
Erholungsurlaub
(1) Dem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf 40 Arbeitsstunden.
(3) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit, während der ein Beamter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Beamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.
(6) Wird der Beamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.
(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenzurlaubes.
(8) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet, der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.
(9) Eine Abfindung des Erholungsurlaubes in Geld findet nicht statt.
§ 42
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
(2) Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Den Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 41 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(6) Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.
§ 42a
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß § 42 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(3) Abs. 1 ist auf die Ansprüche auf Pflege- und Familienhospizfreistellung sinngemäß anzuwenden.
§ 43
Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z. 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
§ 44
Sonderurlaub
(1) Soferne nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann dem Beamten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung können die hiefür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder gemäß §§ 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß Abs. 3 ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Dieser Sonderurlaub gemäß Abs. 5 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(8) Der Beamte kann auch während eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 3, 4 und 5 befördert werden.
§ 44a
Pflegefreistellung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
§ 44b
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 44a Abs. 2, eines Schwiegerelternteils, eines Wahl- oder Pflegeelternteils oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren.
Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem Beamten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.
§ 44c
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
§ 45
Dienstfreistellung
(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft.
§ 26 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
zu hören.
(7) Die Monatsbezüge eines Beamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 52 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem VIII. und IX. Teil dieses Gesetzes, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Beamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Beamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Beamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, sind zu berücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Beamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
§ 46
(entfällt)
§ 47
Krankenfürsorge
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der vom Beamten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf.
§ 48
Prozeßkosten
Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
§ 49
Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für
besondere Leistungen
(1) Dem Beamten kann von der Landesregierung für besondere Leistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage zuerkennen.
(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.
Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß §§ 19 oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:
Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine Dienstfreistellung gemäß §§ 19 oder 19a vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und des Betrages gemäß Abs. 3 lit.b ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.b bis lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3 in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(7) Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 6.
(8) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (§ 95), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (§ 23) oder die Entlassung (§ 25) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (§ 96 Abs. 1) oder wenn gemäß § 99 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
III. TEIL
Bezüge
Allgemeine Bestimmungen
§ 50
Definition von Begriffen
(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Beamten (§§ 59, 60).
(2) Die Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Beamten richtet.
(3) Die Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 und 4) gebührt dem Beamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.
(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (§ 26) und eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (§ 65).
(5) Teuerungszulagen (§ 67) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73.
(7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhestand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß § 73. Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(8) Die Sonderzahlung (§ 61) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10) im Monat der Auszahlung.
(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten (§ 82), der (Halb)Waise (§ 83) bzw. des früheren Ehegatten (§ 84). Als Versorgungsbezug wird der Versorgungsgenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(10) Die Ergänzungszulage (§ 92) ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß mit Fürsorgecharakter.
(11) Unterhaltsbeiträge (§ 93) sind Leistungen an ehemalige Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.
(12) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug.
§ 51
Ordentliche Bezüge
Der Beamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug (§ 50 Abs. 6) sowie auf die Sonderzahlung (§ 61) und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenuß für seine Hinterbliebenen (Angehörigen) und auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Beamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
§ 52
Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren
(Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Beamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Beamter des Aktivstandes geendet hat. Hat der Beamte die Meldung nach § 37 Abs. 2 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Amt der Landesre-
gierung nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem die Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die Bezüge sind im vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Ist der nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 Abs. 5 und 9) und auf eine Ausgleichszulage (§ 26 Abs. 4) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei einem Dienstunfall wird der Anspruch nicht berührt.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(5) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:
(6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(7) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter im Wege der Postsparkasse im Inland zuzustellen, wobei die Gebühren für die Zustellung das Land trägt. Diese Bezüge können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland überwiesen werden. Diese Überweisung ist nur auf ein Konto zulässig, wenn sich die Kreditunternehmung verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(8) Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung.
Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(9) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert) und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die seiner Ruhegenußbemessung zugrunde gelegt wurde. In diesem Falle ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als die Vorrückung gehemmt oder später eingestellt wurde.
§ 53
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes
und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 54
Pensionsbeiträge
(1) Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
anstelle des für sie bis30. Juni 2006 für denMonatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 %
anstelle des für sie bis30. Juni 2006 für denMonatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 %
Beitragssatz für Beamte der Geburtsjahrgänge
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
ab 1978
10,25 %
0,00 %
1977
10,68 %
5,90 %
1976
10,69 %
6,12 %
1975
10,71 %
6,35 %
1974
10,73 %
6,57 %
1973
10,74 %
6,79 %
1972
10,76 %
7,01 %
1971
10,77 %
7,23 %
1970
10,79 %
7,45 %
1969
10,81 %
7,67 %
1968
10,82 %
7,89 %
1967
10,84 %
8,11 %
1966
10,85 %
8,33 %
1965
10,87 %
8,56 %
1964
10,89 %
8,78 %
1963
10,90 %
9,00 %
1962
10,92 %
9,22 %
1961
10,93 %
9,44 %
1960
12,26 %
10,79 %
10,95 %
9,66 %
1959
12,31 %
11,22 %
10,97 %
9,88 %
1958
12,35 %
11,47 %
10,98 %
10,10 %
1957
12,40 %
11,73 %
11,00 %
10,32 %
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
(4) Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt:
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(8) Bis zum Übertritt oder zur Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte an Stelle der Berücksichtigung der Nebengebühren beim ruhegenußfähigen Monatsbezug die Rückerstattung der für Nebengebühren entrichteten Pensionsbeiträge beantragen. Die Rückerstattung dieser Pensionsbeiträge hat innerhalb von drei Monaten ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 6 zu erfolgen.
(9) Der nach § 45 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die §§ 54 und 76a Abs. 3 Z. 1 sowie Art. XXII Abs. 1 Z. 1 der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 55
Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen im Ausland
(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 78 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
§ 56
Vorschüsse und Aushilfen
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf ihre Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten selbst zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Ist der Beamte oder sein versorgungsberechtigter Hinterbliebener unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
§ 57
Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
(1) Dem Beamten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Dem Beamten, der die Kinderzulage für zwei Kinder erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.
(3) Dem Beamten, der die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind, das wegen eines gesundheitlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, gebührt dem Beamten, der die Kinderzulage für dieses Kind erhält, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es einen Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.
(5) Einem Beamten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn eine Kinderzulage oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn die andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in Abs. 1 bis Abs. 4 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei einer Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Einem Kind, das einen Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
600,–.
(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt dem Beamten, der die Kinderzulage für dieses Kind erhält, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.
§ 58
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf
Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
(1) Änderungen im 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger kann die Landesregierung durch Verordnung solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungstermine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 2 die Erhöhung der Verbraucherpreise (§ 299a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000) nicht erreicht. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Erhöhung nach Abs. 2 mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise betragen.
(5) Wenn in diesem Gesetz feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, ist diese Erhöhung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der am 31. Dezember des Vorjahres in Geltung gestandene Betrag zugrundezulegen ist.
Aktive Beamte
§ 59
Gehalt
(1) Der Beamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.
(2) Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch:
Vorrückung (§ 62),
Zeitvorrückung (§ 63),
Beförderung (§ 64),
Überstellung (§ 65).
(3) Der Gehalt des Beamten ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen:
in der Dienstklasse
in derGe-halts-stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
K1
K2
K3
K4
K5
K6
K7
K8
Euro
1
1319,1
1335,0
1350,5
1375,3
1428,4
1431,7
–
–
2
1334,8
1355,0
1375,5
1400,7
1455,2
1465,3
–
–
I
3
1350,3
1375,4
1400,5
1426,0
1481,9
1499,2
–
–
4
1365,7
1395,6
1425,7
1451,5
1508,7
1533,2
–
–
5
1381,3
1415,9
1451,1
1476,9
1535,9
–
–
–
6
1396,5
1436,2
1476,6
1501,9
1562,5
–
–
–
1
1412,1
1456,5
1501,4
1527,6
1589,0
1567,0
1600,8
–
2
1427,7
1476,9
1526,5
1552,6
1616,0
1600,8
1642,8
–
II
3
1442,9
1497,3
1551,9
1578,1
1642,7
1634,4
1685,2
–
4
1458,7
1517,1
1577,0
1603,3
1669,6
1668,2
1727,2
–
5
1474,3
1537,4
1602,0
1628,9
1696,2
–
–
–
6
1489,7
1564,6
1627,3
1654,1
1723,0
–
–
–
1
1504,7
1578,1
1652,4
1679,3
1749,9
1701,9
1769,7
1987,6
2
1520,6
1598,4
1677,8
1704,7
1777,1
1735,8
1814,8
–
III
3
1536,1
1618,7
1702,9
1730,4
1805,9
1769,7
1861,6
–
4
1551,7
1639,0
1727,9
1755,7
1835,0
1805,9
–
–
5
1567,0
1659,4
1753,2
1826,2
1864,9
–
–
–
6
1582,5
1679,4
1779,4
–
–
–
–
–
in derGehaltsstufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
–
–
2791,6
3373,3
4516,8
6389,5
2
–
2389,0
2872,0
3479,7
4749,8
6741,1
3
1902,4
2469,6
2951,9
3585,4
4982,6
7092,6
4
1982,5
2549,6
3057,2
3818,3
5334,3
7444,6
5
2063,8
2630,3
3162,5
4051,2
5685,8
7796,4
6
2144,9
2710,8
3267,8
4284,4
6037,5
8147,6
7
2226,2
2791,6
3373,3
4516,8
6389,5
–
8
2308,0
2872,0
3479,7
4749,8
6741,1
–
9
2389,0
2951,9
3585,4
4982,6
–
–
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D, K4, K5, C und K6 mit der Gehaltsstufe 3, in den Verwendungsgruppen B und K7 mit der Gehaltsstufe 4 und in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C, K6, B und K7 mit der Gehaltsstufe 2 und in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Aufnahme durch die Landesregierung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.
§ 60
Gehalt der Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen
(1) Die Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen erhalten einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.
(2) Der Gehalt dieser Beamten ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
in derGe-halts-stufe
KS4
KS
KF
KL2V
KLK
KL3
KL3S
KMF
Euro
1
2643,6
1772,7
1772,7
1772,7
1616,5
1553,5
1672,3
1672,3
2
2706,0
1829,7
1829,7
1829,7
1658,8
1597,0
1714,5
1714,5
3
2775,0
1889,7
1889,7
1889,7
1700,8
1646,0
1756,6
1756,6
4
2842,4
1935,8
1935,8
1935,8
1742,9
1699,0
1800,4
1800,4
5
3031,8
1997,5
1997,5
1997,5
1786,1
1752,5
1844,7
1844,7
6
3181,4
2076,0
2068,3
2060,3
1829,8
1808,9
1889,1
1889,1
7
3330,9
2186,2
2154,6
2122,7
1917,8
1868,1
1934,0
1934,0
8
3481,8
2311,8
2280,5
2185,5
2006,7
1930,5
1991,8
1991,8
9
3631,7
2436,8
2389,8
2247,8
2084,9
1982,9
2050,4
2050,4
10
3781,7
2561,3
2498,8
2310,5
2147,0
2031,0
2109,2
2103,5
11
3932,3
2685,8
2611,7
2388,8
2205,9
2089,5
2170,8
2203,6
12
4082,5
2810,2
2653,7
2497,5
2264,4
2142,5
2251,1
2284,6
13
4232,5
2934,4
2715,2
2605,6
2325,5
2197,4
2332,2
2366,0
14
3058,6
2839,2
2729,4
2386,3
2252,7
2413,3
2446,9
15
3183,4
2963,0
2853,1
2496,7
2307,9
2493,9
2527,4
16
3308,9
3087,4
2977,3
2609,1
2402,4
2574,2
2608,1
17
3434,3
3211,5
3100,8
2721,6
2496,2
2665,3
2688,0
18
3559,8
3336,6
3225,2
2833,5
2589,7
2775,8
2768,9
19
3685,4
3461,6
3349,9
2946,1
2683,4
2856,1
2849,1
20
3810,7
3587,2
3475,3
3058,1
2776,9
2936,7
2930,0
21
3936,0
3711,9
3600,0
3170,5
2870,6
3017,3
3010,4
22
4061,6
3837,0
3725,1
3283,8
2964,1
3097,8
3090,4
(3) Die Bestimmungen der §§ 63 und 64 finden auf die Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen keine Anwendung.
§ 61
Sonderzahlung
(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des im Monat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß § 50 Abs. 10). Eine allfällige Kinderzulage ist zu berücksichtigen. Steht ein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
§ 62
Bezüge bei Vorrückung
(1) Der Beamte rückt nach fünf Jahren in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.
(2) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übrigen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.
(3) Die Vorrückung wird vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beurteilung “entspricht nicht” bis zu einer neuerlichen auf “entspricht” lautenden, rechtskräftigen Beurteilung gehemmt.
(4) Hat der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre den zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 63
Zeitvorrückung
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte:
der Verwendungsgruppen E, K1, K2, K3, D, K4 und K5 – die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppen C und K6 – die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppen B und K7 – die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppen A und K8 – die Dienstklassen IV bis
VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden. Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 64
Bezüge bei Beförderung
(1) Der Beamte wird, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b erfolgt ist, in die niedrigste in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe eingereiht. Ist der Gehalt in dieser Gehaltsstufe jedoch niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Durch eine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein. Nach einer Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
§ 65
Bezüge bei Überstellung
(1) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse I bis III aus der Verwendungsgruppe E, K1, K2, K3, D, K4, K5, C oder K6 oder bei der Überstellung eines Beamten aus einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Bei der Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen sind die in der bisherigen Verwendungsgruppe erfolgten Beförderungen gemäß § 17 Abs. 1 lit. a nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei der Überstellung eines Beamten gemäß Abs. 1 oder eines Beamten der Verwendungsgruppe B oder K7 in die Verwendungsgruppe A oder K8 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um vier Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe A oder K8 zurückgelegt hätte.
(3) Bei der Überstellung gemäß den Abs. 1 und 2 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe tritt keine Änderung der Dienstklasse und Gehaltsstufe ein, wenn er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in der Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe niedrigste (§ 59 Abs. 4) oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht hat. Dem Beamten gebührt jedenfalls die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe berücksichtigte Zeit ab dem Stichtag als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, wobei anläßlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe A oder K8 der Zeitraum ab dem Stichtag um vier Jahre zu kürzen ist.
(5) Bei der Überstellung eines Beamten in die Verwendungsgruppe KS4 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um 16 Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe KS4 zurückgelegt hätte. Ist der Zeitraum ab dem Stichtag kürzer, so verlängert sich die Zeit für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um den auf 16 Jahre fehlenden Zeitraum.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalterszulage, die sich auf Grund der Zeitvorrückung oder Vorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist. Ist die bisherige Dienstklasse des Beamten in der bisherigen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt. Eine Zulage gemäß § 73 ist zu berücksichtigen.
§ 66
Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
(1) Den Beamten der Dienstzweige Nr. 1 (rechtskundiger Verwaltungsdienst), 2 (gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (allgemeiner Hilfsdienst), 6 (höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (höherer kulturtechnischer Dienst), 8 (gehobener Bau- und technischer Dienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (mittlerer Bau- und technischer Dienst), 13 (höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst), 14 (höherer Agrardienst), 15 (gehobener Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (mittlerer Agrardienst), 18 (höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (gehobener Forstaufsichtsdienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst), 23 (gehobener medizinischtechnischer Dienst), 25 (mittlerer medizinischtechnischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren), 30 (rechtskundiger Jugendfürsorgedienst), 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (gehobener Fürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (höherer Pressedienst), 37 (gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichtsdienst), 54 (höherer Archivdienst), 55 (höherer Bibliotheksdienst), 56 (wissenschaftlicher Dienst), 57 (gehobener Dienst an Archiven und Museen), 57a (gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) und 60 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, deren Höhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächsthöhere Gehaltsstufe ergibt. Befindet sich der Beamte bereits in der höchsten Gehaltsstufe, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der nächstniedrigeren Gehaltsstufe zu bilden.
(2) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
(3) Einem Beamten einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklasse gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe, wenn er vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe zurückgelegt hat.
(4) Die Bestimmungen des § 62 sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 66a
Allgemeine Dienstzulage
Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt
bei Beamten der
Dienstklassen I bis V
Euro
Verwendungsgruppen
KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18KL3 alle GehaltsstufenKL3S alle GehaltsstufenKMF alle Gehaltsstufen
157,9
Dienstklassen VI bis IX
Verwendungsgruppen
KS4 ab Gehaltsstufe 5KS ab Gehaltsstufe 13KF ab Gehaltsstufe 15KL2V ab Gehaltsstufe 16KLK ab Gehaltsstufe 19
200,6
§ 67
Teuerungszulagen
Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zur Kinderzulage (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
festen Beträgen oder
einer Kombination aus Prozentsätzen und festen
Beträgen
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken.
§ 68
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
eheliche Kinder,
legitimierte Kinder,
Wahlkinder,
uneheliche Kinder,
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten
angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Die Kinderzulage beträgt bei
bis zu zwei Kindern 0,75 %
bei drei oder vier Kindern 0,94 % und
bei mehr als 4 Kindern 1,17 %
des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt.
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage, wessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor. Wurde die Meldung nach § 37 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten erstattet, gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.
§ 69
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind:
(2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440–9.
§ 70
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Landesregierung nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
§ 71
Mehrdienstleistungsentschädigung
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind
(3) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
Die Summe des sich bei Berechnung der Grundvergütung und des Zuschlages ergebenden Hundertsatzes ist auf Hundertstel zu runden.
(4) Soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 v.H. für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 v.H. der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Beamte, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstzulage in der Höhe von 8 v.H. des Dienstbezuges.
(6) Für Dienstleistungen, die gemäß Abs. 1 lit.a angeordnet werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung.
(7) Dem Beamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.
(8) Dem Beamten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
(9) Mehrdienstleistungsentschädigungen nach Abs. 1, 6 und 10 können im Einverständnis mit dem Beamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung beträgt 90 v.H. des Durchschnittsbetrages der Mehrdienstleistungsentschädigungen, berechnet auf ein volles Jahr. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.
(10) Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren ohne Anordnung gemäß Abs. 1 bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, wenn die 40-Stunden-Woche durch die Dauer der Außendiensttätigkeit einschließlich der sonstigen Dienstleistung überschritten wird; hiebei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Beamte mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.
(11) Der Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft, eines Gebietsbauamtes, einer Straßenbauabteilung, einer Anstalt, einer Straßenmeisterei, einer Kanzlei beim Amte der Landesregierung, eines Kindergartens sowie ein Beamter, der einen im Dienstpostenplan sonst noch als Leiterposten bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Leiterpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.
(12) Die Personalzulage gemäß Abs. 11 ist in einem Hundertsatz des Gehaltes einschließlich Teuerungszulage jener Dienstklasse oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen jener Gehaltsstufe festzusetzen, die für den betreffenden Leiterposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist durch Gehaltsstufe und Hundertsatz oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen nur durch letzteren auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der zusätzlichen Leistung Bedacht zu nehmen. Der Berechnung der Personalzulage sind auch die Allgemeine Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) jeweils einschließlich Teuerungszulage zugrundezulegen, wobei sich deren Höhe nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die für die Festsetzung der Personalzulage vorgesehen sind, richtet.
(13) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen nach den Abs. 4, 9 und 10, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage nach Abs. 7 und die Turnusdienstzulage nach Abs. 5 anzurechnen.
§ 72
Sonderzulagen
(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Bei der Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 70 und 71 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Sonderzulagen werden von der Landesregierung nach gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall gewährt.
§ 73
Besondere Befugnisse der Landesregierung
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
§ 74
Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.
§ 75
Naturalbezüge
(1) Der Beamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Landesregierung auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene (Angehörige).
Ruhestandsbeamte
§ 75a
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß nach den folgenden Bestimmungen:
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 76b Abs. 5 bis Abs. 9 auf Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.
(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 76c bis 80 anwendbar.
§ 76
Ruhegenuß
(1) Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. § 62 Abs. 3 ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Beamten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Abs. 4 anstelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.
(6) In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 4.
(7) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit. f beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 8 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e ist der sich nach der Anwendung des Abs. 8 und der §§ 76c Abs. 1 und 76b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt
(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(11) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 9 Z. 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(12) Der Ruhegenuß darf 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(13) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
§ 76a
Ruhegenuß bei voller Durchrechnung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
(2) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 76 Abs. 3, Abs. 7 bis Abs. 11 und Abs. 13 sowie Art. XXII Abs. 1 Z. 2 und Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.
(3) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:
(3a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 44b Abs. 1 Z. 2 oder nach § 44c beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 44b Abs. 1 Z. 1 gewährt wird, beträgt mindestens € 1.350,–.
(3b) An die Stelle des Betrages von € 1.350,– in Abs. 3a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z. 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Abs. 3 Z. 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Abs. 3 Z. 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Abs. 3 Z. 6 entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(5) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen
für das Jahr
1984
1,485
1985
1,429
1986
1,400
1987
1,368
1988
1,343
1989
1,309
1990
1,256
1991
1,201
1992
1,153
1993
1,108
1994
1,082
1995
1,053
1996
1,028
1997
1,028
1998
1,015
(6) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(7) Die Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2 sind zusammenzuzählen. 80 % der Gesamtsumme bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
§ 76b
Ruhegenuß bei verkürzter Durchrechnung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 76a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 16 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 76a Abs. 3 Z. 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr
Zahl
2005
12
2006
24
2007
36
2008
48
2009
60
2010
72
2011
84
2012
96
2013
108
2014
120
2015
132
2016
144
2017
156
2018
168
2019
180
2020
192
2021
204
2022
216
2023
228
2024
240
2025
252
2026
264
2027
276
2028
300
2029
324
2030
348
2031
372
2032
408
2033
444
(4) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76a Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:
Jahr
Zahl
2005 bis 2009
60
2010
72
2011
84
2012
96
2013
108
2014
120
2015
132
2016
144
2017
156
2018
168
2019
180
2020
192
2021
204
2022
216
2023
228
2024
240
2025
252
2026
264
2027
276
2028
300
2029
324
2030
348
2031
372
2032
408
2033
444
Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Abs. 4 Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.
(5) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß unter Anwendung des § 76 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 76a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.
(6) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der §§ 76a Abs. 2 letzter Satz, 77 Abs. 2 letzter Satz, 91a Abs. 5 letzter Satz, Art. XXII Abs. 1 Z. 2 vorletzter Satz und Art. XXIII Abs. 1 vorletzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von €
2.034,8, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von €
2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
(9) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.
(10) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z. 1 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 zu erhöhen und die Erhöhung durch Verordnung festzustellen.
§ 76c
Erhöhung des Ruhebezuges
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges nach den §§ 76a und 76b ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhebezuges beträgt.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhebezuges die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhebezug aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.d (in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B) oder § 21 Abs. 2 lit.e, lit.f oder lit.g bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
95 %
94,75 %
94,5 %
94,25 %
94 %
93,75 %
93,5 %
93,25 %
93 %
92,75 %
92,5 %
92,25 %
92 %
91,75 %
91,5 %
91,25 %
91 %
90,75 %
90,5 %
90,25 %
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 76 Abs. 8 sowie eine allfällige Zurechnung nach § 77 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.
§ 77
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Tag, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d oder Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 78
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
§ 79
Ablösung des Ruhebezuges
(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
§ 80
Abfertigung des Beamten
(1) Der Beamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der im § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 lit.b bezeichneten Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt die Abfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, die dem Beamten – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
Die Abfertigung kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage.
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 9 letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 19 ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
(8) Die Landesregierung kann außerdem bei einem Austritt des Beamten gemäß § 23 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung im Höchstausmaß der nach Abs. 3 zustehenden gewähren.
(9) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar. Über den Anspruch auf Abfertigung ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Bestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956 geborene
Beamte
§ 80a
Parallelrechnung
(1) Die §§ 80a bis 80f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 76 Abs. 7, Art. XXII Abs. 1 Z. 2 oder Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.
(4) Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) (entfällt)
§ 80b
Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt das Land oder ein von ihm beauftragter Dritter für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des NÖ LBG.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 54 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
§ 80c
Führung des Pensionskontos;
Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind zu erheben. Für jeden vor dem 1. Jänner 1984 liegenden Monat im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), gilt als Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner 1984 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3) des Jahres 1984. Die Bemessungsgrundlagensumme aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1984 ist der Bemessungsgrundlagensumme des Jahres 1984 zuzurechnen.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt dem Land auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 80d gewährleistet ist.
§ 80d
Kontomitteilung
(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren Daten.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.
§ 80e
Anwendung dieses Gesetzes auf die Gesamtpension
(1) Der Beitrag nach § 94 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 6, sowie nach Abs. 8 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 80a Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 82b Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 80a Abs. 2 maßgebend sind.
§ 80f
(Nachträgliche) Anrechnung von Zeiten
(1) Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Aktivstandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des NÖ LBG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(2) Die §§ 16 Abs. 2 und 76b Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der Anrechnung bei teilweiser Beschäftigung nach den für die Vollbeschäftigung geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss richtet.
§ 80g
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977
geborene Beamte
(1) Abweichend von § 80a ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften des NÖ LBG zu bemessen. Für diese Beamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach diesem Gesetz, der dem Beamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß § 76a Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Höhe des Ruhebezuges bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension nach diesem Gesetz und dem NÖ LBG unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Beamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
Hinterbliebene (Angehörige)
§ 81
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten; Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 37 Abs. 2 sinngemäß. Leistet der gemäß § 36 zu untersuchende Hinterbliebene (Angehörige) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 82
Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 82a
(entfällt)
§ 82b
Ausmaß und Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei unbeachtlich.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 82c
Erhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.696,27, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.696,27 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 58 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses gemäß Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 82d
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 82b Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
§ 82e
Meldung des Einkommens
(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 82c erhöhten oder nach § 82d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Prozentsatz gemäß § 82b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 9 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
§ 82f
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 82b ein zahlbarer Versorgungsgenuß ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 82d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Prozentsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
§ 83
Waisenversorgungsgenuß
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange das Kind selbst oder eine andere Person für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 bis 4 ruht, wenn das Kind
(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(7) 1. bis 31. Dezember 1994
(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
Die Bestimmungen des § 82 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Beamten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.
(8) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage, sofern nicht die Waise oder für diese eine andere Person eine gleichartige Zulage erhält.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
§ 84
Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 2 bis 4 und 88 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Der Versorgungsbezug darf
nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 61 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z. 1 oder Z. 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden.
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1a nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
§ 85
Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes des Beamten
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 77 Abs. 2 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 77 Abs. 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
§ 86
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des
überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des
überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Bedacht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(4) Auf den Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 83 Abs. 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 87
Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 88
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage des verstorbenen Beamten.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
§ 89
Versorgungsgeld für die Angehörigen
eines abgängigen Beamten
(1) Ist ein Beamter abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 82 Abs. 2 erster Satz und § 82 Abs. 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Dienst-(Ruhe-)bezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage erreicht, der dem Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach einem aktiven Beamten auf den Betrag des Ruhebezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage nicht übersteigen, der dem Beamten bereits gebührt hat bzw. gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm bereits gebührt hat bzw. gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 52, 55, 58 und 61 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 90
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit
des überlebenden Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
§ 91
(entfällt)
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene (Angehörige)
§ 91a
Kinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Beamten, der nach dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen.
(2) Als eigene Kinder (Abs. 1) gelten eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und Abs. 6 ASVG gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus §§ 82b Abs. 2, 82c Abs. 1 und 82d Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(7) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 92
Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 84 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen.
Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 83 Abs. 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
§ 92a
Meldepflicht
Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
§ 93
Unterhaltsbeiträge für ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch
hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(4) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(5) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden
Monatsersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(7) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 36, 37, 52, 55, 58, 61, 68, 82 Abs. 5, § 83 Abs. 8 und 92 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
§ 94
Beitrag
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage, die Zulage gemäß § 83 Abs. 8, der der Kinderzulage und der Zulage gemäß § 83 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem
(5) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z. 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2.
(7) Ab dem 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Beamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
§ 94a
(entfällt)
IV. TEIL
Disziplinarrecht
§ 95
Die Bestimmungen des 11. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
§§ 96 bis 114w
(entfallen)
V. TEIL
Dienstzweigeordnung
§ 115
Gemeinsame Aufnahmebedingungen für die Beamten der Verwendungsgruppen A und K8
(1) Erfordernis für die Aufnahme ist der Abschluß eines Hochschulstudiums der bei den einzelnen Dienstzweigen bezeichneten Richtungen.
(2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen.
(3) Bei Bediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:
(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.
§ 116
Aufnahmebedingungen für die Beamten der nicht im § 115 aufgezählten Verwendungsgruppen
(1) Erfordernis für die Aufnahme sind die bei den einzelnen Dienstzweigen jeweils angeführten Aufnahmebedingungen.
(2) Wird in einzelnen Dienstzweigen die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
§ 117
Dienstzweige
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIIIIX
Regierungskommissär derNiederösterreichischenLandesregierungRegierungsoberkommissär d.Regierungsrat d.Oberregierungsrat d.Wirklicher Hofrat d.Vortragender Hofrat d.
Ausbildung (A): Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien.Dienstprüfung (DP): Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leiter des inneren Dienstes
“Landesamtsdirektor”
Vertreter des Leiters des inneren Dienstes
“Landesamtsdirektor-Stellvertreter”
Leiter der Landtagsdirektion
“Landtagsdirektor”
Führer der amtlichen Verhandlungsschrift des Landtages
“Amtlicher Protokollführer des Landtages”
Leiter einer Bezirkshauptmannschaft
“Bezirkshauptmann”
Leiter der Agrarbezirksbehörde
“Amtsvorstand der NÖ Agrarbezirksbehörde”
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Rechnungsrevident derNiederösterreichischenLandesregierungRechnungsoberrevident d.Rechnungsrat d.Oberrechnungsrat d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe B oder K7 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt.
Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Vorstand der Landesbuchhaltung beim Amt der Landesregierung
Buchhaltungsdirektor
Leiter des Stenographenbüros
Leiter des Stenographenbüros
Leiter einer Abteilung der Landesbuchhaltung in der Dienstklasse VII
Rechnungsdirektor
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung desinneren Dienstes zugeteilter Beamter
Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft
Leitender Verwaltungsbeamter der Sozialabteilung einer Bezirkshauptmannschaft
Leiter der Sozialabteilung der betreffendenBezirkshauptmannschaft
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt
kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt
Heimleiter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder desNÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift”
Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift”
Leitender Verwaltungsbeamter einer sonstigen Landesanstalta) in den Dienstklassen V und VI ................................................................... b) in der Dienstklasse VII
Verwalter der betreffenden LandesanstaltOberverwalter der betreffenden Landesanstalt
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Fachoffizial der Niederöster-reichischenLandesregierungFachoberoffizial d.Fachinspektor d.Fachoberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst.Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 in der Dauer von zwei Jahren.Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe C, K6 (ausgenommen Dienstzweig Nr. 62) oder KL3 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Dienstzweig Nr. 102 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst) der Dienstzweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948, oder für den Dienstzweig Nr. 101 (Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst) der Anlage 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 317/1973 ersetzt.Verwendung (V): Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 4, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leiter des Kanzleiaufsichtsdienstes
Kanzleioberdirektor
Stellvertreter des Leiters des Kanzleiaufsichtsdienstes
Kanzleioberdirektor-Stellvertreter
Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung
Kanzleidirektor
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren
Dienstes zugeteilter Beamter
Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft
Leitender Verwaltungsbeamter eines NÖ Landes-Pensionisten- undPflegeheimes
Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- undPflegeheimes
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Kanzleioffizial der Niederösterreichischen LandesregierungKanzleioberoffizial d.Kanzleiinspizient d.
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule,2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4, durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt.Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 217/1958, oder die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 87/1972, ersetzt.
Anmerkung:
Der Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Kanzleidirektor”.
(Verwendungsgruppe E)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIII
Amtswart der Niederösterreichischen LandesregierungOberamtswart d.
Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIIIIX
Baukommissär derNiederösterreichischenLandesregierungBauoberkommissär d.Baurat d.Oberbaurat d.Wirklicher Hofrat d.Vortr. Hofrat d.
A: 1. Abschluß der Studien an einer Technischen Universität, an einer Montanuniversität, an der Universität für Bodenkultur oder an anderen Universitäten, soweit die Ausbildung in den einzelnen Studienrichtungen den jeweiligen Anforderungen in diesem Dienstzweig entspricht, oder2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter
“Baudirektor”
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
“Baudirektor-Stellvertreter”
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter
“Straßenbaudirektor”
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
“Straßenbaudirektor-Stellvertreter”
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIIIIX
Baukommissär derNiederösterreichischenLandesregierungBauoberkommissär d.Baurat d.Oberbaurat d.Wirklicher Hofrat d.Vortr. Hofrat d.
A: Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter
“Baudirektor”
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
“Baudirektor-Stellvertreter”
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter
“Straßenbaudirektor”
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
“Straßenbaudirektor-Stellvertreter”
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Baurevident der Niederösterreichischen LandesregierungBauoberrevident d.Bauinspektor d.Bauoberinspektor d.Bauinspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren SchuleDP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Technischer Fachoffizial derNiederösterreichischenLandesregierungTechnischer Fachoberoffizial d.Technischer Fachinspektor d.Technischer Fachoberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst.Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 in der Dauer vona) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oderb) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 10 unter A Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Technischer Offizial derNiederösterreichischenLandesregierungTechnischer Oberoffizial d.Technischer Inspizient d.
A: Erfolgreiche Beendigung einer1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder2. einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule.V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst.Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt.
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Technischer Fachoffizial derNÖ Landes-FeuerwehrschuleTullnTechnischer Fachoberoffizial d.Technischer Fachinspektor d.Technischer Fachoberinspektor d.
A. Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst.Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 in der Dauer vona) eine Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z. 1 angeführten Aufnahmebedingungen oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oderb) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 12, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 12 unter A Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verrringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
Anmerkung:
Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Technischer Offizial derNÖ Landes-FeuerwehrschuleTullnTechnischer Oberoffizial d.Technischer Inspizient d.
A: Erfolgreiche Beendigung einer1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder2. einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule.V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.
Inspektionsdienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIV
Landwirtschaftskommissärder NiederösterreichischenLandesregierungForstkommissär der Niederösterreichischen Landes-regierung *)
A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer anderen Universität in einer einschlägigen technischen oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
V
Landwirtschaftsoberkommissär d.Forstoberkommissär d. *)
VI
Landwirtschaftsrat d.Forstrat d. *)
VII
Oberlandwirtschaftsrat d.Oberforstrat d. *)
VIII
Wirklicher Hofrat d.
Anmerkung:
*) Diese Amtstitel führen die Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur.
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIV
Agrarbaukommissärder NiederösterreichischenLandesregierung
A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer Technischen Universität (Studienrichtung Vermessungswesen).
VVIVIIVIII
Agrarbauoberkommissär d.Agrarbaurat d.Agraroberbaurat d.Wirklicher Hofrat d.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Absolventen der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) wird diese Prüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst ersetzt.
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Agrarrevidentder NiederösterreichischenLandesregierung Agraroberrevident d.Agrarinspektor d.Agraroberinspektor d.Agrarinspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
III IIIIVV
Agrarfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung Agrarfachoberoffizial d.Agrarfachinspektor d.Agrarfachoberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Agrarfachdienst.Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 17 in der Dauer vona) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z. 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung oderb) zwei Jahren in allen übrigen Fällen.V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 17, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 17 unter A Z. 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Agraroffizial der Niederösterreichischen Landes-regierungAgraroberoffizial d.Agrarinspizient d.
A: Erfolgreiche Beendigung1. einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittlerenSchule,2. eines dreijährigen Fachkurses beim Amt einer Landesregierung,3. eines facheinschlägigen Lehr- oder Volontärverhältnisses oder4. einer einschlägigen berufsbildenen Pflichtschule.V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIII
Forstkommissär der Niederösterreichischen Landes-regierungForstoberkommissär d.Forstrat d.Oberforstrat d.Wirklicher Hofrat d.
A: 1. Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) und2. erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
Anmerkung:
Der Leiter des Forstwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Forstdirektor”.
(Verwendungsgruppe KF)
ab Gehaltsst.
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
18
Bezirksförster der Niederösterreichischen LandesregierungBezirksoberförster d.
Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.
entfällt
Amtstierärztlicher Dienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIII
Veterinärkommissärder NiederösterreichischenLandesregierungVeterinäroberkommissär d.Veterinärrat d.Oberveterinärrat d.Wirklicher Hofrat d.
A: Abschluß der tierärztlichen Studien.DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.
Anmerkung:
Der Leiter des Veterinärwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Veterinärdirektor”.
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIIIIX
Sanitätskommissärder NiederösterreichischenLandesregierungSanitätsoberkommissär d.Sanitätsrat d.Obersanitätsrat d.Wirklicher Hofrat d.Vortragender Hofrat d.
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.
Anmerkung:
Der Leiter des Sanitätswesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Sanitätsdirektor”.
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Medizinisch-technischerRevident der Niederösterreichischen Landesregierungoder der betreffenden AnstaltMedizinischtechnischerOberrevident d.Medizinisch-technischerInspektor d.MedizinischtechnischerOberinspektor d.Medizinisch-technischerInspektionsrat d.
Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und2. Berufsberechtigung zur Ausübung eines der Verwendung entsprechenden Zweiges des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.
Medizinischtechnischer Fachdienst
(Verwendungsgruppe KMF)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Medizinisch-technischeFachkraft
Berechtigung zur Ausübung des medizinischtechnischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
III
Medizinisch-technischerOffizial der Niederösterreichischen Landesregierungoder der betreffenden Anstalt
Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.
III
Medizinisch-technischerOberoffizial d.
IV
Medizinisch-technischerInspizient d.
(Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 27.
Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung ) Anmerkung:) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.
(Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen LandesregierungSeniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *)
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe,2. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen,3. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder4. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 28 oder 43 mit absolvierter Ausbildung zum Pflegehelfer.
Anmerkung:
*) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.
(Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Lebensmittelrevidentder NiederösterreichischenLandesregierungLebensmitteloberrevident d.Lebensmittelinspektor d.Lebensmitteloberinspektor d.Lebensmittelinspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß§ 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIII
Regierungskommissär der Niederösterreichischen LandesregierungRegierungsoberkommissär d.Regierungsrat d.Oberregierungsrat d.Wirklicher Hofrat d.
A: Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach Zurücklegung einer Gerichtspraxis von mindestens sechs Monaten und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Jugendamtsrevident der Niederösterreichischen LandesregierungJugendamtsoberrevident d.Jugendamtsrat d.Jugendoberamtsrat d.Jugendinspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus dem Dienstzweig Nr. 2 durch die in diesem Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt.
Anmerkung:
Der leitende Verwaltungsbeamte der Jugendabteilung bei einer Bezirkshauptmannschaft führt die Funktionsbezeichnung “Leiter der Jugendabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft”.
Der mit Aufgaben der Amtsvormundschaft einer Bezirkshauptmannschaft betraute Beamte führt die Funktionsbezeichnung “Amtsvormund”.
(Verwendungsgruppe KS)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Diplomsozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
A: 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit oder2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von sechs Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigunga) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oderb) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde, oder c) eines Diplomstudienganges für Sozialarbeit an einer Fachhochschule.
(Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 34.
(Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
A:
Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder
eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 35.
(Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIII
Redakteur der Niederösterreichischen LandesregierungOberredakteur d.Redaktionsrat d.Oberredaktionsrat d.Wirklicher Hofrat d.
A: Abschluß eines Universitätsstudiums.DP: Erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den höheren Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Der Leiter des Pressedienstes führt die Funktionsbezeichnung “Chefredakteur”.
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Presserevident der Niederösterreichischen LandesregierungPresseoberrevident d.Pressesekretär d.Schriftleiter d.Oberschriftleiter d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIII
Assistent derbetreffenden KrankenanstaltOberarzt d.Primararzt d. *)Wirklicher Hofrat d.
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.
Anmerkung:
*) Diesen Amtstitel führt der gemäß § 18 Abs. 6 Ärztegesetz 1984 zur Führung der Berufsbezeichnung “Primararzt” Berechtigte.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt
Ärztlicher Direktor der betreffenden Krankenanstalt
Leiter eines Landesjugendheimes
Direktor des betreffenden Landesjugendheimes
Leiter eines Ambulatoriums
Vorstand des betreffenden Ambulatoriums
Leiter eines Fachinstitutes
Vorstand des betreffenden Fachinstitutes
Leiter eines pathologischen Institutes
Vorstand des betreffenden pathologischen Institutes
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVII
Apotheker der NiederösterreichischenLandesregierungOberapotheker d.Parmazierat d.Oberpharmazierat d.
Abschluß der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.
Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Diplomierte Gesundheits- undKrankenschwester (Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) der betreffenden Anstalt
Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitung des Pflegedienstes einer Krankenanstalt
Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die derBetreuung pflegebedürftiger Menschen dienen
Oberschwester/-pfleger des betreffenden Heimes
Leitung einer Station
Stationsschwester/-pfleger
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege(bzw. einer Krankenpflegeschule)
Schuldirektor(in)
Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege(bzw. an einer Krankenpflegeschule)
Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich
Hygienefachkraft
40a. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
(Kinder- und Jugendlichenpflege)
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Diplomierte Kinderkrankenschwester (Diplomierter Kinderkranken-pfleger) der betreffenden Anstalt
Berechtigung zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997
Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitung einer Station
Stationsschwester/-pfleger
Leitung einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege(bzw. einer Kinderkrankenpflegeschule)
Schuldirektor(in)
Lehrtätigkeit an einer Schule für Kinder- und Jugendlichen-pflege (bzw. an einer Kinderkrankenpflegeschule)
Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Hebamme der betreffenden Anstalt
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme.
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitende Hebamme an einer Station für Geburtshilfe
“Stationshebamme der betreffenden Anstalt”
Vertreterin der leitenden Hebamme an einer Station für Geburtshilfe
“Stationshebammen-Stellvertreterin”
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester(Diplomierter psychiatrischerGesundheits- und Krankenpfleger) der betroffenen Anstalt
Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997
Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitung des Pflegedienstes einer Nervenklinik
Pflegedirektor(in) der betreffenden Nervenklinik
Leitung mehrerer Stationen einer Abteilung
Oberschwester/-pfleger
Leitung einer Station
Stationsschwester/-pfleger
Leitung einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- undKrankenpflege (bzw. einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege)
Schuldirektor(in)
Lehrtätigkeit an einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege)
Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
Verantwortliche(r) für den Hygienebereich
Hygienefachkraft
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Sanitätsgehilfe(in) derbetreffenden AnstaltPflegehelfer(in) d.Operationsgehilfe(in) d.Laborgehilfe(in) d.Prosekturgehilfe(in) d.Ordinationsgehilfe(in) d.Heilbadegehilfe(in) d.Heilbademeister(in) undMasseur(in) d.Beschäftigungs- und Arbeits-therapiegehilfe(in) d.Desinfektionsgehilfe(in) d.
Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl.Nr. 102/1961 bzw. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.
entfällt
entfällt
Gehobener Erzieherdienst
(Verwendungsgruppe KL2V)
ab Gehaltsst.
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
1814
Erzieher der betreffenden AnstaltObererzieher d.Haupterzieher
A: 1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt fürSozialpädagogik oder2. Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leiter einer Anstalt
“Direktor der betreffenden Anstalt”
Leiter des Erzieherdienstes
“Erziehungsleiter”
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes
“Erziehungsleiter-Stellvertreter”
(§ 182 Z. 2) gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.
(Verwendungsgruppe KL3)
ab Gehaltsst.
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
11218
Erzieher der betreffenden AnstaltObererzieher d.Haupterzieher d.
A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen,1a. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik,2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder3. eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens zweijähriger Verwendungzu A 1 und 2 im Dienstzweig undzu A 3 im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51.
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leiter des Erzieherdienstes
“Erziehungsleiter”
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes
“Erziehungsleiter-Stellvertreter”
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Erzieher der betreffendenAnstalt
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder2. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51 und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst.Zu A 1: DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung.
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Lehrmeister der betreffendenAnstaltOberlehrmeister d.Gewerblicher Fachinspektor d.Gewerblicher Fachoberinspektor d.
A: Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung.V: Erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 50 oder 51 in der Dauer von mindestens zwei Jahren.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Technischer Erzieher der betreffenden AnstaltTechnischer Obererzieher d.Technischer Haupterzieher d.
A: 1. Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung oder2. erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Hilfserzieher der betreffendenAnstalt oder gewerblicherHilfserzieher d.
A: 1. Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.2. Für Erzieher in Lehrwerkstätten die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung.
(Verwendungsgruppe KS4)
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
Kindergarteninspektorin derNiederösterreichischenLandesregierung
A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz.
(Verwendungsgruppe KLK)
ab Gehaltsst.
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
110
KindergärtnerinOberkindergärtnerin
A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz.
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leiterin eines Kindergartens ab der 10. Gehaltsstufe
“Kindergartendirektorin der Niederösterreichischen Landes-regierung”
Leiterin eines Kindergartens bis zur 10. Gehaltsstufe
“Kindergartenleiterin d.”
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIII
Archivar der Niederösterreichischen LandesregierungOberarchivar d.Archivrat d.Oberarchivrat d.Wirklicher Hofrat d.
A: Abschluß der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien und erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.
Anmerkung:
Der leitende Beamte des Landesarchivs führt die Funktionsbezeichnung “Archivdirektor”.
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIII
Bibliothekar der Niederösterreichischen LandesregierungOberbibliothekar d.Bibliotheksrat d.Oberbibliotheksrat d.Wirklicher Hofrat d.
A: Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Der leitende Beamte der Landesbibliothek führt die Funktionsbezeichnung “Bibliotheksdirektor”.
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIVVVIVIIVIIIIX
Kommissär der Niederösterreichischen LandesregierungKustos d. *)Oberkommissär d.Oberkustos d. *)Rat d.Museumsrat d. *)Oberrat d.Obermuseumsrat d. *)Wirklicher Hofrat d.Vortr.Hofrat d.
A: Abschluß eines Universitätsstudiums.DP: Erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über die im § 119 Abs. 2 lit.a angeführten Gegenstände und über das Verwaltungsverfahrensrecht nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
*) Diesen Amtstitel führt ein an Museen verwendeter Beamter.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Der leitende Beamte des Naturschutzes
“Naturschutzdirektor”
Leiter eines Landesjugendheimes
“Direktor des betreffenden Landesjugendheimes”
(Verwendungsgruppe K7)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Archivrevident der Niederösterreichischen Landesre-gierungMuseumsrevident d.Archivoberrevident d.Museumsoberrevident d.Archivinspektor d.Museumsinspektor d.Archivoberinspektor d.Museumsoberinspektor d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule sowie – außer bei Verwendung als Präparator und Restaurator – Kenntnisse der lateinischen Sprache.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Ein entsprechend verwendeter Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Technischer Präparator” oder “Technischer Restaurator”.
57a. Gehobener Dienst an Bibliotheken
(Verwendungsgruppe K7)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Bibliotheksrevident der Niederösterreichischen Landes-regierungBibliotheksoberrevident d.Bibliotheksinspektor d.Bibliotheksoberinspektor d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Fachoffizial der Niederösterreichischen LandesregierungFachoberoffizial d.Fachinspektor d.Fachoberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen.Voraussetzung für die Zulassung sind1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen und2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 59 oder 60 in der Dauer von zwei Jahren.V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 59 oder 60, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.
Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator”, oder “Restaurator”.
Bibliotheken und Museen
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Offizial der Niederösterreichischen LandesregierungOberoffizial d.Inspizient d.
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 60.V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 60.
Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.
Bibliotheken und Museen
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Offizial der Niederösterreichischen LandesregierungOberoffizial d.Inspizient d.
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse und1. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule,2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.
V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.
(Verwendungsgruppe K7)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIVVVIVII
Wirtschaftsrevident derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsoberrevident d.Wirtschaftsinspektor d.Wirtschaftsoberinspektor d.Inspektionsrat d.
A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:
Ein leitender Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Wirtschaftsverwalter”.
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Wirtschaftsfachoffizial derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsfachoberoffizial d.Wirtschaftsfachinspektor d.Wirtschaftsfachoberinspektor d.
Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Wirtschaftsoffizial derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsoberoffizial d.Wirtschaftsinspizient d.
A: 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder2. Erfüllung der Aufnahmebedingung des Dienstzweiges Nr. 64.V: Zu A Z. 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 64.
Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Wirtschaftsoffizial derNiederösterreichischenLandesregierung oder derbetreffenden AnstaltWirtschaftsoberoffizial d.Wirtschaftsinspizient d.
Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Titel entsprechend derVerwendungOberinspektor derNiederösterreichischenLandesregierung oderder betreffenden Anstalt
Anmerkung:
Der Leiter einer Werkstätte führt die Funktionsbezeichnung “Werkstättenleiter”.
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Titel entsprechend derVerwendung
A: 1. Einschlägige Meisterprüfung oder2. einschlägige Gesellenprüfung.V: Zu A Z. 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 67
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Titel entsprechend derVerwendung
Einschlägige Gesellenprüfung.
(Verwendungsgruppe K3)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIII
Titel entsprechend derVerwendung
Eine mindestens zweijährige facheinschlägige Ausbildung.
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Bauführer der Niederösterreichischen LandesregierungOberbauführer d.Inspektor des Bauführerdienstes d.Oberinspektor des Bauführerdienstes d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bauführerdienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 70 oder 71 in der Dauer von einem Jahr.V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 70 oder 71. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Hilfsbauführer derNiederösterreichischenLandesregierung
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 71.V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 71.Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 71 unter Z. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr.
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Hilfsbauführer derNiederösterreichischenLandesregierung
Führerschein der Gruppe B und1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz,4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit als angelernter Baugehilfe oder Angestellter im Baugewerbe nach Vollendung des 18. Lebensjahres, davon mindestens zwei Jahre als Baufacharbeiter oder Baufachangestellter.
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIVV
Straßen-(Brücken-)meister derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltungOberstraßen-(Oberbrücken-)meister d.Inspektor d.Oberinspektor d.
A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst.Voraussetzung für die Zulassung ist eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 oder 74 in der Dauer von einem Jahr.V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, 73 oder 74. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Hilfsstraßen-(Brücken-)meister derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 74.V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10 oder 74.Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 74 unter Z. 1 oder 2 festgesetzten Aufnahmebedingungen verringert sich der zweijährige Zeitraum auf ein Jahr.
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Hilfsstraßen-(Brücken-)meister derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltung
Führerschein der Gruppe B und1. Meisterprüfung in einem Bauhandwerk,2. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule,3. Gesellenprüfung für Maurer, Zimmerer, Tischler, Schlosser, Schmied, Dreher, Landmaschinenbauer, Mechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Pflasterer, Wagner oder Steinmetz.
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Straßen-(Brücken-)bauoffizialder NiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltungStraßen-(Brücken-)bauober-offizial d.Straßen-(Brücken-)bau-inspizient d.
A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 76.V: Eine mindestens zehnjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 76.Bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der zehnjährige Zeitraum auf sechs Jahre.DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Straßen-(Brücken-)baudienst.
Anmerkung:
Der Beamte füht eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung.
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIIIIV
Straßen-(Brücken-)bauoffizialder NiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltungStraßen-(Brücken-)bauober-offizial d.Straßen-(Brücken-)bau-inspizient d.
Anmerkung:
Der Beamte führt eine seine Verwendung umschreibende Funktionsbezeichnung.
(Verwendungsgruppe K3)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIII
Straßen-(Brücken-)wärter derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltungOberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.
Eine mindestens vierjährige qualifizierte Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 78 oder 79 und1. Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 78 unter A festgesetzten Aufnahmebedingungen und überwiegende Verwendung im erlernten Beruf oder2. Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau und Straßenbauerhaltungsdienst und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung nach zehnjähriger Verwendung als Straßenwärter.
(Verwendungsgruppe K2)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIII
Straßen-(Brücken-)wärter derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltungOberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.
A: 1. Gesellenprüfung für Maurer, Schlosser, Zimmerer, Steinmetz, Pflasterer, Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Gärtner oder Wagner oder2. Mineur (Sprengberechtigungsprüfung) mit Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen.V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens sechsjährige Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 79.
(Verwendungsgruppe K1)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIII
Straßen-(Brücken-)wärter derNiederösterreichischenStraßen-(Brücken-)verwaltungOberstraßen-(Oberbrücken-)wärter d.
Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
(Verwendungsgruppe K3)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIII
Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesre-gierung
Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und1. Fahrlehrerprüfung oder2.Gesellenprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Karosseriebauer, Schlosser, Sattler oder Wagner.
(Verwendungsgruppe K2)
Dienstklasse
Amtstitel
Aufnahmebedingungen
IIIIII
Kraftwagenlenker der Niederösterreichischen Landesre-gierung
Berechtigung zur Lenkung der betreffenden Fahrzeugart und2. eine mindestens vierjährige Verwendung.
VI. TEIL
Dienstprüfungsordnung
§ 118
(1) Die Landesregierung hat für die bei den einzelnen Dienstzweigen bestimmten Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Beamte bestimmter Dienstzweige aus Gründen der Kostenersparnis einen für Bundesbeamte vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgang nach Maßgabe der für den Dienstzweig notwendigen Kenntnisse ganz oder teilweise besuchen und eine für Bundesbeamte vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes ablegen.
§ 119
(1) Die Dienstprüfungen können aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil bestehen.
(2) Wird in der Prüfungsvorschrift ein allgemeiner Teil vorgesehen, hat dieser zu umfassen:
(3) Wird in der Prüfungsvorschrift ein besonderer Teil vorgesehen, hat dieser das für den Dienstzweig des Prüfungswerbers in Betracht kommende Verwaltungsrecht zu umfassen.
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art ersetzt werden kann.
(5) Dienstprüfungen sind schriftlich und mündlich abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften kann jedoch, wenn und soweit dies wegen der Besonderheit der dienstlichen Verwendung bestimmter Gruppen von Beamten erforderlich ist, angeordnet werden, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder im Anschluß an diese eine praktische Prüfung abzuhalten ist. Ferner kann eine Prüfungsvorschrift vorsehen, daß die Prüfung ganz oder teilweise durch den Nachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungswerbers abgestellten Ausbildung ersetzt wird.
§ 120
(1) Beamte sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie die in der Dienstzweigeordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen. Über eine Nichtzulassung zur Dienstprüfung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, daß die Ablegung der Prüfung für den Dienstzweig, in dem sie verwendet werden, vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.
(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, daß die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn der Prüfungswerber in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt hat.
§ 121
Ergibt sich aus den Besonderheiten eines Dienstzweiges die Notwendigkeit, einen Vorbereitungskurs einzurichten, so können in den Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Gegenstände und die Dauer erlassen werden.
§ 122
(1) Der Beamte hat die Zulassung zur Prüfung bei der hiefür eingerichteten Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(2) Wird dem Prüfungswerber in der Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzuführen.
§ 123
(1) Der Dienststellenleiter des Prüfungswerbers hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluß eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.
(2) Sofern durch die Prüfungsvorschrift eine Ablegung der Dienstprüfung in Fachsparten vorgesehen wird und die durch den Prüfungswerber abzulegende Fachsparte durch die Dienstbehörde bis zur Anmeldung zur Dienstprüfung noch nicht festgelegt wurde, ist diese spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Dienstbehörde festzulegen und der Prüfungskommission mitzuteilen. Dabei ist der Bericht des Dienststellenleiters über die Art und Dauer der bisherigen Verwendung und die Dienst- und Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Wird dem Dienststellenleiter des Prüfungswerbers in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat die Landesregierung zu entscheiden. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfungswerber mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.
(4) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüfungswerbers oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(5) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates (§ 125) auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
§ 124
(1) Die Prüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungssenates) muß Beamter des höheren Dienstes oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe, der Prüfungskommissär für die im § 119 Abs. 2 lit.a genannten Prüfungsgegenstände muß rechtskundig sein. Steht ein Beamter des höheren Dienstes nicht zur Verfügung, so hat der Vorsitzende der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe anzugehören.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den Prüfungsvorschriften kann vorgesehen werden, dass mehrere Mitglieder zu Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen sind. In diesem Fall ist ein Vorsitzender pro Fachsparte zu bestellen, welcher die Aufgaben des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die jeweilige Fachsparte wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.
§ 125
(1) Die Prüfungen sind, soweit in der Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
§ 126
(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten. Der aufsichtsführende Beamte ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem von diesem beauftragten Stellvertreter zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht (§ 121), kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß das Thema der schriftlichen Prüfung vom Vortragenden dieses Lehrganges bestimmt wird.
(4) Hat ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung (§ 119 Abs. 5) in einem Gegenstand nicht bestanden hat, so hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prüfungswerber die schriftliche Prüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.
§ 127
(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 128 Abs. 6, vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, daß der Vorsitzende des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Prüfungskommissäre anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
§ 128
(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so hat er die Prüfung bestanden. Hat außerdem ein Prüfungskommissär die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Die Prüfung in diesem Gegenstand kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Hat der Prüfungswerber die Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, daß diese Zeiträume nicht ausreichen, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, so kann er bestimmen, daß die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist. In den Prüfungsvorschriften können nähere Bestimmungen über die Anführung von Prüfungsgegenständen im Zeugnis erlassen werden.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von dem Beschluß des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so ist der Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
VII. TEIL
Beurteilungsordnung
§ 129
Anlaß für die Beurteilung
Beamte der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, C und K6 sind zu beurteilen, wenn nach Meinung des Dienststellenleiters oder des Beamten das Ergebnis der letzten Beurteilung nicht mehr zutrifft. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.
§ 130
Beurteilungsmerkmale
Für die Beurteilung des Beamten sind Umfang und Wertigkeit seiner Arbeitsleistung maßgebend.
§ 131
Ergebnis der Beurteilung
(1) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 2) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
worden ist.
(2) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über einen Beamten zu berichten, von dessen gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch ein Beamter, dessen Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt worden ist, kann einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung binnen 6 Monaten nach deren Zustellung neuerlich zu berichten. Der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.
(3) Eine Beurteilung ist bis zu einer neuerlichen Beurteilung wirksam.
§§ 132 – 138
(entfallen)
(§ 139 frei)
VIII. TEIL
Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 140
Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
§§ 141 - 168
(entfallen)
§ 169
Reisebeihilfe
(1) Den Beamten der Dienstzweige 19, 32 bis 35 und 72 bis 74 gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig in Wien und Niederösterreich durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhält der Beamte Reisegebühren.
(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
(4) Für die Reisebeihilfe gilt § 116 Abs. 2 NÖ LBG sinngemäß.
§ 170
Höhe der Reisebeihilfe
(1) Die Beamten erhalten je nach ihrem Dienstzweig folgende Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr):
Nr. des Dienstzweiges
Höhe der Reisebeihilfe
19
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 17. Tag, soferne bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechsStunden geleistet wurden;als Höchstbetrag (1. und 2.).
32 bis 35
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, soferne bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;als Höchstbetrag (1. und 2.).
Faktor 9
Faktor 0,75
für jeden Tag einer auswärtigen
Dienstverrichtung von mehr als
sechs Stunden ab dem 13. Tag,
72 bis 74
soferne bereits an 12 Tagen im
Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;
als Höchstbetrag (1. und 2.).
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebenden Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Benützt ein Beamter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld nach § 101 NÖ LBG. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach §102 NÖ LBG ersetzt.
IX. TEIL
Fahrtkostenzuschuß
§ 171
Die Bestimmungen des 9. Abschnittes des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
§ 172
(entfällt)
X. TEIL
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 173
Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen und Laienrichter
Die Bestimmungen des § 98a des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
Dienstrecht und Option
§ 174
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit sinngemäß, als ein Beamter gemäß § 36 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), LGBl. 0015, dies beantragt und dieser Teil nichts anderes bestimmt.
(2) Die §§ 5, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2, 17, 18, 22 Abs. 1, 23, 25, 26 Abs. 3, 27, 30a Abs. 4 letzter Satz, 32, 32a, 35 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 2 und 6, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a, 71, 73, 74, 95 bis 170 und 186 bis 188 finden auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 3 ist über die Entgegennahme von Ehrengeschenken durch die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Präsidentin oder der Präsident umgehend in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten untersagt, ist das entgegengenommene Ehrengeschenk zurückzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident hat die Annahme eines Ehrengeschenkes der Dienstbehörde zu melden.
(4) In Ergänzung von § 30a Abs. 4 erster Satz haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auch über die im Dienstplan (regelmäßige Wochendienstzeit) vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im Sinne des § 30 Abs. 1.
(5) Die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Dienstreisen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen sind nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Reisegebührenantrag auf Richtigkeit, Plausibilität und auf Einhaltung der genannten Grundsätze zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 NÖ LBG vorliegt.
(6) NÖ Landesbeamte, die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich am 31.12.2013 waren, sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft weiterhin vom Dienst freigestellt. Endet ihre Mitgliedschaft zum Landesverwaltungsgericht durch Amtsenthebung nach § 5 Abs. 3 Z. 1 NÖ LVGG, so sind sie, wenn ihr Dienstverhältnis bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates
In diesem Fall kommt es nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 NÖ LVGG.
(7) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes führen den Amtstitel “Rat des Landesverwaltungsgerichtes”. Mit der Erreichung der Gehaltsstufe 11 führen sie den Amtstitel “Hofrat des Landesverwaltungsgerichtes”.
(8) Soweit dieses Gesetz dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten wahrzunehmen; im übrigen ist die Landesregierung Dienstbehörde.
§ 175
Bezüge
(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 61) und auf Nebenbezüge.
(2) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Kinderzulage und Leitungszulage.
(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 in die Gehaltsstufe gemäß § 176 Abs. 2 ist der fünf Jahre übersteigende Zeitraum ab dem Stichtag maßgebend.
§ 176
Gehalt und Landesverwaltungsgerichtszulage
(1) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.
(2) Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Gehaltsstufe
Euro
Gehaltsstufe
Euro
1
2338,6
9
4391,8
2
2594,0
10
4648,9
3
2849,6
11
4906,7
4
3104,9
12
5164,1
5
3361,5
13
5421,6
6
3619,2
14
5810,9
7
3876,9
15
6162,8
8
4134,3
16
6514,3
(3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.
(4) Die Vorrückung ist gehemmt
(5) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Landesverwaltungsgerichtszulage im Ausmaß von 17,30 % der Summe aus dem Gehalt (Abs. 2) der Verwaltungsdienstzulage (§ 177), der Allgemeinen Dienstzulage (§ 178) und einer allfälligen Leitungszulage (§ 179). Dadurch sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
§ 177
Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
(1) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage im Ausmaß von 10 % des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11.
(2) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, das die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, die es in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(3) Eine Dienstalterszulage gebührt allerdings nur dann, wenn die Vorrückung nicht nach § 176 Abs. 4 gehemmt ist.
§ 178
Allgemeine Dienstzulage
Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Allgemeine Dienstzulage. Sie entspricht den Beträgen gemäß § 66a, nämlich
§ 179
Leitungszulage
Der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, dem Leiter einer Außenstelle, dem Leiter der Evidenzstelle sowie dem Vorsitzenden eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine monatliche, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Leitungszulage. Sie beträgt
für die Präsidentin oder den Präsidenten
28 %
für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
11 %
für den Leiter einer Außenstelle
8 %
für den Leiter der Evidenzstelle
8 %
undfür den Vorsitzenden eines Senates
8 %
des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11 zuzüglich Verwaltungsdienstzulage (§ 177) und Allgemeiner Dienstzulage (§ 178).
§ 180
Erholungsurlaub
Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
XI. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 181
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2 mit Ausnahme von lit.b, 80e Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 2 und 4, 82 bis 82f, 84 mit Ausnahme des Abs. 4 Z. 3 lit.b, 85 bis 87, 88 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, 89, 91, 92 bis 94.
§ 182
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 183
(entfällt)
§ 184
(entfällt)
§ 185
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
§ 186
Optionsrecht
(1) Ein Beamter, der am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz steht und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, ausgenommen ist, kann beantragen, dass für ihn nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Ein Antragsteller im Sinne des Abs. 1 ist mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die seinem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Ein Beamter, der sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befindet, kann frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.
(4) Für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung des zugeordneten Beamten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn dieser nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des Stichtages beantragt; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 7 Abs. 3 bis Abs. 8 dieses Gesetzes verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 dieses Gesetzes zu bereinigen. Für einen Beamten, der aufgrund eines Antrages bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet wird, ist die sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Ein berechtigt geführter Funktionstitel kann weiterhin geführt werden.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.
(7) Für den Beamten, der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordnet wurde, gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 lit.c und 49 Abs. 5 in Verbindung mit Art. XXXIII Abs. 6 sowie Abs. 6 und anstelle der Bestimmungen der §§ 63 (Pensionsbeitrag) und 82 (Pensionierung) sowie des 10. Abschnittes (Pensionsrecht) NÖ LBG weiterhin die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist für den Beamten anlässlich einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 80 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und Abs. 6 aufgewerteten Betrag.
§ 187
Bezüge bei Option
(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 ist dem Beamten am 1. des Monates, das dem Monat der Auszahlung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem NÖ LBG in der Höhe von 50 % des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.
(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 3 sind die Bezüge für die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestimmungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach der DPL 1972 ausgezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. Allfällige Bezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.
(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß § 65 Abs. 3 ff NÖ LBG gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen der DPL 1972 ausgezahlt wurde; eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Abs. 2 erfassten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In den übrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühestens anlässlich der Zuordnung (§ 186 Abs. 2 oder Abs. 3).
§ 188
Dienstausbildung bei Option
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Dienstausbildungen und Dienstprüfungen nach diesem Gesetz auf Dienstprüfungen nach dem NÖ LBG angerechnet werden können. Dabei ist auf den Inhalt und das Niveau der jeweiligen Dienstprüfungen Bedacht zu nehmen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch festgelegt werden, dass für eine Verwendung, die einem Dienstposten entspricht, den der Beamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NÖ LBG bereits auf die Dauer von mindestens 6 Monaten innehat, erforderliche Dienstprüfungen ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Dabei ist auf die Anforderungen an die jeweilige Verwendung in Bezug auf die jeweilige Dienstausbildung und die Bedeutung der Erfahrung für die jeweilige Verwendung Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 hat vor Erlassung der für die jeweilige Verwendung gemäß § 17 NÖ LBG vorgesehenen Verordnung mit der Auflage zu erfolgen, dass die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen ist. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 als nicht erfolgt.
Anlage B
Artikel I
(1) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, im Dienstzweig “Erzieherfachdienst" (K6, 42) befinden, sind die Lehrmeister, Oberlehrmeister, technischen Inspektoren und technischen Oberinspektoren in den Dienstzweig “Bau- und technischer Fachdienst" (C, 11) zu überstellen. Die übrigen Beamten dieses Dienstzweiges, die sich in den Dienstklassen I und II befinden, sowie die Beamten des Dienstzweiges “Gehobener Erzieherdienst" (K7, 41), die sich in den Dienstklassen II und III befinden, sind gemäß Art. I Z. 20 (§ 65 Abs. 14 DPL 1972) in die Verwendungsgruppen KL3 bzw. KL2V zu überstellen.
(2) Die Überstellungen gemäß Abs. 1 sind mit 1. Oktober 1968 durchzuführen.
(3) Für die in Abs. 1 nicht genannten Beamten in den Dienstzweigen “Gehobener Erzieherdienst” und “Erzieherfachdienst” bleiben die Verwendungsgruppen K7 bzw. K6 aufrecht.
Artikel II
(1) Die mit Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 31 (gehobener Jugendfürsorgedienst) der Aufnahme- und Amtstitelverordnung 1964, LGBl. Nr. 54/1965, befinden, sind mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in den Dienstzweig Nr. 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst) der Dienstzweigeordnung, alle übrigen Beamten des Dienstzweiges Nr. 31 der AAV 1964 in den Dienstzweig Nr. 32 (gehobener Jugendfürsorgedienst) der Dienstzweigeordnung zu überstellen. Bei der Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe KL2V erfolgt die Einstufung eines Beamten, der sich in den Dienstklassen II, III oder IV befindet, durch Vergleich des bisherigen Gehaltes mit dem Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe, wobei das neue Gehalt das bisherige Gehalt mindestens erreichen muß. Wenn es für den Beamten günstiger ist, hat die Überstellung auf Grund des für ihn ermittelten Stichtages zu erfolgen. Für Beamte in höheren Dienstklassen bleibt der Dienstzweig Nr. 31 der AAV 1964 bestehen; ihnen gebührt auch die Dienstzulage gemäß § 66 DPL 1966; auf sie ist § 183 Abs. 7 und 8 anzuwenden.
(2) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 32 (Jugendfürsorgedienst) der AAV 1964 befinden, sind mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in den Dienstzweig Nr. 32 der Dienstzweigeordnung zu überstellen, wenn sie ein Diplom als Fürsorger besitzen und ihre Berufsausbildung vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen haben; hiebei hat die Einstufung nach dem ab dem Stichtag zurückgelegten Zeitraum zu erfolgen.
(3) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, im Dienstzweig Nr. 11 (Bau- und technischer Fachdienst) der AAV 1964 in der Fassung LGBl. Nr. 377/1968 befinden, sind die Lehrmeister und Oberlehrmeister sowie die als Erzieher verwendeten technischen Fachinspektoren und technischen Fachoberinspektoren in den Dienstzweig Nr. 49 (gewerblicher Erzieherfachdienst) der Dienstzweigeordnung zu überstellen.
(4) Für die im Artikel IV Abs. 3 der DPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, genannten Beamten gelten die Dienstzweige Nr. 41 (gehobener Erzieherdienst) und Nr. 42 (Erzieherfachdienst) der AAV 1964, LGBl. Nr. 54/1965.
Artikel III
(1) Die Beamten, die sich am 1. Juli 1972 in den Dienstklassen I bis IV der Dienstzweige Nr. 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflegefachdienst an den Landesfürsorgeheimen) befinden, sind ab diesem Tag in die Verwendungsgruppe KL3S zu überstellen, wobei ihr bisheriger Gehalt den der neuen Verwendungsgruppe mindestens erreichen muß; dadurch wird der bisherige Vorrückungstermin nicht berührt.
(2) Die übrigen Beamten dieser Dienstzweige verbleiben in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe K6.
Artikel IV
Bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der auf Grund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 76 Abs. 4) bemessen wurde, ist ab 1. Mai 1974 die Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) einzubeziehen.
Artikel V
(1) Die gemäß den §§ 7 Abs. 5 oder 65 DPL 1972, LGBl. 2200–7, eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel VI
(1) Die Ruhegenüsse der in den folgenden Absätzen genannten Beamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetzt worden oder in diesen übergetreten sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug – im folgenden kurz “bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug” genannt – nach den Absätzen 2 bis 5 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.
(2) Der Ruhegenuß eines Beamten, dessen bisherigem ruhegenußfähigen Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV oder ein Gehalt in den Verwendungsgruppen KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 8 und KL3S bis einschließlich Gehaltsstufe 11 zugrundeliegt, ist derart neu zu bemessen, daß die Summe aus diesem Gehalt und einer allfälligen, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage oder Zulage gemäß § 73 den für seine Verwendungsgruppe gemäß § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 i.d.F. der DPL-Novelle 1981 vorgesehenen Gehaltsansätzen gegenübergestellt wird. Stimmt dabei die Summe betragsmäßig mit einer Gehaltsstufe überein, bildet diese die neue Einstufung des Beamten, sonst die nächsthöhere Gehaltsstufe.
(3) Liegt die gemäß Abs. 2 festgestellte Summe betragsmäßig über der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse des Beamten, dann bilden dieser Gehaltsansatz und eine Zulage gemäß § 73 einen Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Zulage setzt sich aus so vielen Unterschiedsbeträgen zwischen vorletzter und letzter Gehaltsstufe der Dienstklasse des Beamten zusammen, als erforderlich sind, damit zusammen mit dem Gehalt die Summe gemäß Abs. 2 erreicht wird.
(4) Für die Überleitung der Ruhegenüsse jener Beamten der Verwendungsgruppen KL2V und KL3S, deren bisherigem ruhegenußfähigen Monatsbezug der Gehalt einer höheren als im Abs. 2 jeweils angeführten Gehaltsstufe zugrundeliegt und die Ruhegenüsse der Beamten der Verwendungsgruppe KL3 gilt Abs. 2 letzter Satz mit der Abweichung, daß bei Fehlen einer gleichhohen Gehaltsstufe die nächstniedrigere Gehaltsstufe die neue Einstufung des Beamten bildet. Der Unterschiedsbetrag, der sich dabei zur Summe gemäß Abs. 2 erster Satz ergibt, bildet als Zulage gemäß § 73 einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(5) Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen tritt keine Änderung ein.
Artikel VII
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z. 2 (Zeit als Entwicklungshelfer) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. Februar 1984 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1985 stellt.
(2) Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1985 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel VIII
(1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der erfolgreichen Beendigung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule) in den Dienstzweigen Nr. 26, 33 oder 47 eingereiht sind, verbleiben in diesen Dienstzweigen.
(2) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Dienstzweigen Nr. 27 oder 34 eingereiht sind, ohne die erfolgreiche Beendigung einer Fachschule für Sozialberufe aufzuweisen, verbleiben in diesen Dienstzweigen.
Artikel IX
Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 7 Abs. 5 (Artikel I Z. 2 3. DPL-Novelle 1984) bereits ermittelter Stichtag bleibt unberührt.
Artikel X
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Artikel XI
Beamte, die sich am 1. Jänner 1987 im Dienstzweig Nr. 29 Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren befinden und keine Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt haben, verbleiben in der Verwendungsgruppe KL2V und führen den Amtstitel Lebensmittelinspektor.
Artikel XII
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 (schulische Fachausbildung beim Dienstzweig 27, Fürsorgedienst) eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. März 1985 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z. 6 (neu) lit.d und e eintretende Verbesserung der Einstufung ist für einen Beamten, der sich am 1. August 1986 im Dienststand befunden hat, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1988 stellt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 nach dem 31. Dezember 1988 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel XIII
Beamte des Dienstzweiges 24 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diesen Dienstzweig vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
Artikel XIV
Für Beamte der Dienstzweige 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst), 40 (Krankenpflegefachdienst), 41 (Hebammendienst), 42 (Psychiatrischer Krankenpflegefachdienst) und 44 (Pflegefachdienst an den Landespflegeheimen), die sich am 1. Juli 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.
Artikel XV
Für Beamte der Dienstzweige Nr. 32 (Gehobener Fürsorgedienst), Nr. 52 (Kindergartenaufsichtsdienst) und Nr. 53 (Kindergartendienst), die sich am 1. September 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Beamten sinngemäß.
Artikel XVI
(1) Auf Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse weiterhin anzuwenden.
(2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 82a bis 82e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach § 83 Abs. 9 und 12 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, dass dies für sie günstiger ist.
Artikel XVII
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 7 Abs. 4 Z. 7 1. und 4. Fall auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Stichtages gemäß § 7 berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten Satz erfassten Beamten zusteht.
(2) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union, wirksam.
Artikel XVIII
Waren die Voraussetzungen des § 84 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein Versorgungsgenuß nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
Artikel XIX
Auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 bereits in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich standen, ist § 15 Abs. 2 lit.b in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel XX
Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 44 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel XXI
Auf Beamte, die
sind, sind die Regelungen des § 7 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel XXII
(1) Für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist, stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein
monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 10 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden.
Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt.
(2) Auf Beamte gemäß Abs. 1 ist § 13 Abs. 2 lit.a in der vor der 2. DPL-Novelle 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) (entfällt)
Artikel XXIII
(1) Für Beamte, die nicht unter Art. XXII Abs. 1 der Anlage B fallen, aber am 31. Dezember 2006 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen, beträgt der Ruhegenuss für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich
Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden.
Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt.
(2) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 21 Abs. 2 lit.d und Abs. 3 sowie in § 49 Abs. 5 angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Juli 1949
Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
Jänner 1950 bis 1. April 1950
April 1950 bis 1. Juli 1950
Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
Jänner 1951 bis 1. April 1951
April 1951 bis 1. Juli 1951
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
Jänner 1952 bis 1. April 1952
April 1952 bis 1. Juli 1952
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953
Jänner 1953 bis 1. April 1953
April 1953 bis 1. Juli 1953
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954
Jänner 1954 bis 1. April 1954
April 1954 bis 1. Juli 1954
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954
Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954
(3) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 21 Abs. 2 lit.d angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen:
bis einschließlich 1. Juli 1949
Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
Jänner 1950 bis 1. April 1950
April 1950 bis 1. Juli 1950
Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
Jänner 1951 bis 1. April 1951
April 1951 bis 1. Juli 1951
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
Jänner 1952 bis 1. April 1952
April 1952 bis 1. Juli 1952
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953
Jänner 1953 bis 1. April 1953
April 1953 bis 1. Juli 1953
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954
Jänner 1954 bis 1. April 1954
April 1954 bis 1. Juli 1954
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954
Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954
(4) Für Beamte, die gemäß Abs. 3 in den Ruhestand versetzt werden, beträgt der Kürzungsprozentsatz abweichend von § 76 Abs. 8 0,3333 Prozentpunkte. Das Höchstausmaß der Kürzung gemäß § 76 Abs. 8 sowie § 76 Abs. 12 und § 76a Abs. 2 letzter Satz sind nicht anzuwenden.
(5) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der 2. DPL-Novelle 2001 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des III. Teiles haben, sind die bis dahin geltenden Regelungen dieser Abschnitte weiterhin anzuwenden.
(6) Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat die Landesregierung abweichend von den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000, so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormeßzahl zur Anpassungsrichtwertmeßzahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl erreicht wird.
Artikel XXIV
Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d sind Beamte mit Anspruch auf vollen Ruhegenuß über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn eine weitere ersprießliche Leistung infolge von nicht absichtlich zugefügten körperlichen Leiden oder Gebrechen nicht mehr zu erwarten ist und sie als Angehörige der nachstehenden Geburtsjahrgänge ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben:
Jahrgänge
Lebensalter in Jahren
a)
1941 und älter
55,
b)
1942
56,
c)
1943
57,
d)
1944
58,
e)
1945
59 Jahre.
Artikel XXV
§ 76 Abs. 8 bis 10 ist nicht auf Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen (DPL-Novelle 1996) bereits im dauernden Ruhestand befinden, und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Artikel XXVI
Die in der rechten Spalte angeführte Wortfolge tritt im Fall einer Versetzung in den Ruhestand, die in einem in der linken Spalte angeführten Zeitraum erfolgt, an die Stelle der Wortfolge “480 Monaten (40 Jahren)” in § 21 Abs. 2 lit.e:
456 Monaten (38 Jahren)
462 Monaten (38,5 Jahren)
468 Monaten (39 Jahren)
474 Monaten (39,5 Jahren)
Artikel XXVII
Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1999 im Dienstzweig Nr. 46 eingereiht sind, verblieben in diesem Dienstzweig.
Artikel XXVIII
Für Beamte des Dienstzweiges Nr. 19, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1999 den Amtstitel “Forstinspektor der NÖ Landesregierung” führen, bleibt dieser Amtstitel weiterhin bestehen.
Artikel XXIX
(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 kann die Ruhestandsversetzung eines Beamten, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, frühestens mit Ablauf des Monates erfolgen, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 2) von 40 Jahren aufweist. Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d ist die Ruhestandsversetzung vorzunehmen, wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind und der Beamte darum ansucht.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für den Beamten, der den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr stellt, um 122 % und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134 % (Risikozuschlag).
(5) Ein von einem Beamten des Geburtsjahrganges 1956 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Art. XXIX Abs. 3 bis 5 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70 entrichteter besonderer Pensionsbeitrag ist dem Beamten rückzuerstatten. Der zu erstattende besondere Pensionsbeitrag ist jeweils mit dem dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(6) Die Höhe des für den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten nach Art. XXIX Abs. 4 bis 6 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird.
(7) Für den Beamten, der die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Art. XXIX der Anlage B vor dem 1. April 2013 erfüllt, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Art. XXIX Abs. 3 Z. 2 der Anlage B.
(8) Der Beamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(9) Nach Art. XXIX Abs. 3 bis 5 der Anlage B in der Fassung LGBl. 2200–70 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(10) § 76 Abs. 8 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2016 erfüllt werden. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. XXIII Abs. 3 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B gilt § 76 Abs. 8 2. Satz mit den Maßgaben, dass anstelle des Prozentausmaßes von 0,28 Prozentpunkten das Prozentausmaß von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kürzung von 18 Prozentpunkten nicht anzuwenden ist; § 76 Abs. 8 3. und 4. Satz sind anzuwenden.
(11) Die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 12 Prozentpunkte nicht überschreiten.
Artikel XXX
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 15 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) § 94 Abs. 8, § 58 Abs. 2 und Art. XXX Abs. 4 der Anlage B gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben.
(4) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(5) Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Beamten sind Zeiträume gemäß § 12 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 54 Abs. 2 und Abs. 10.
(6) § 20 ist in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung auf bis zu diesem Zeitpunkt in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte auf die Dauer dieses Ruhestandes weiter anzuwenden. Abweichend von § 52 Abs. 3 2. bis 4. Satz in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung ist § 20 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 auch auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte anzuwenden.
(7) Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 57 in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden.
(8) Am 30. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem IV. und VII. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem 1. Juli 2006 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(9) Eine Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land nach diesem Gesetz kann ab dem 1. Juli 2006 nur noch für solche Personen erfolgen, die bis zu ihrer Aufnahme in einem Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, gestanden sind.
(10) Auf den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten ist § 76 Abs. 8a in der Fassung LGBl. 2200–66 weiter anzuwenden.
(11) Bei nach dem 31. Dezember 1956 geborenen Beamten ist im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Abs. 2 lit.b nach dem vollendeten 57. Lebensjahr um höchstens 13,2 Prozentpunkte zu kürzen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 21 Abs. 5) vorliegen.
(12) (entfällt)
Artikel XXXI
(1) Auf Beamte, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 Anspruch auf eine Ausgleichzulage gemäß § 26 Abs. 4 erworben haben, ist diese Bestimmung in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das am 1. Jänner 2009 beginnende Jahr als zweites Jahr des Weitergebührens gilt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 158 Abs. 3 und 160 Abs. 3 sind auf Versetzungen und Dienstzuteilungen, die mit Wirkung bis 31. Dezember 2005 angeordnet werden, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Art. XXXII
(1) Auf Beamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen Beamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden Vorschriften des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte; §§ 80a bis 80f) anzuwenden.
Art. XXXIII
(1) Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 7 und 62 in der Fassung LGBl. 2200–70 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Bei Vorliegen dieser Voraus-
setzungen sind auch im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Beamte, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sowie auf die Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind die §§ 7 und 62 weiterhin in der Fassung LGBl. 2200–66 anzuwenden.
(2) Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 8 anzurechnen.
(4) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 4 ist bei Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 49 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 in der Fassung LGBl. 2200–69 weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Beamte, die vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen des § 42 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(6) Auf Beamte, die gemäß Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.e oder lit.f bis 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 49 Abs. 5 in der Fassung LGBl. 2200–70 weiterhin anzuwenden.
Art. XXXIV
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Stichwort
Paragraph(e)
Abfertigung 12, 15, 16, 51, 80, 88
Abfindung des Versorgungsgenusses 15, 86
Abhängigkeit 31, 89, 90
Ableben 91
Ableistung von Waffenübungen 68
Ablösung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges 78, 79, 87
Absehen von der Strafe 114e
Abtretung von Geldleistungen 13, 53
Abwesenheit vom Dienst 31, 158, 159, 168
Allgemeine Aufnahmebedingungen 8
Allgemeine Dienstpflichten 26
Allgemeine Dienstzulage 50, 58, 66a, 67, 71, 76, 144, Art. VI
Anl. B
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 109
Altersunterschied 82
Amtstitel 4, 40, 117
Amtsverschwiegenheit 28
Anbringen 37
Anerkennung 49
Angehörige 1, 15, 22, 30, 31, 35, 44, 51, 52, 68, 75, 81, 83, 85,
89, 92, 94
Anordnung von Mehrdienstleistungen 71
Antrag auf Zuerkennung von Reisegebühren 170
Anwaltskosten 48
Anwesenheitsdienst 30
Arbeitszeit 30
Ärztliche Untersuchung 36
Auflösung des Dienstverhältnisses 22, 75, 124, 132
Aufnahme des Beamten 7, 9, 11, 42, 51, 59, 68, 115, 116, 184
Aufnahmebedingungen 7, 8, 9, 18, 115, 116, 117
Aufwandsentschädigungen 44, 52, 69, 70
Ausbildungslehrgänge 42, 118
Ausgangspunkt einer Dienstreise 141
Ausgleichszulage 26, 50, 58, 65, 67, 76, 92, 184
Aushilfen 56
Ausland, Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen 12, 55
Ausscheidung 22, 24
Ausschluß von Zeiträumen von der Anrechnung 13
Austritt 22, 23, 49, 78, 80
Außerordentliche Zulagen 50
Außerordentliche Zuwendung 49, 184
Ausübung eines Mandates 45
Auswärtige Dienstverrichtungen 157, 172, 173
Auszahlung 3, 49, 52, 55, 61, 171
Bahnhof 143, 152, 158, 168
Bedingte Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versor-
gungs-)genuß 14, 15, 183
Befangenheit 32
Beförderung 7, 17, 45, 52, 59, 64
Beförderung von Personen in dienstlichem Auftrag 141
Begehungsgeld 147
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses 77, 183
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen 3
Bereitschaftsdienst 30
Bergbesteigungen 142
Berufsausbildung 12, 68, 83, Art. III
Berufsausbildungsverhältnis 12
Berufskrankheit 77, 82, 85
Berufsvereinigungen 3
Bescheide 79, 114f, 114 h, 139
Besoldungsrechtliche Stellung 7, 52
Besonderer Pensionsbeitrag 15, 183
Bestattungskosten 91
Bewerbung um ein Mandat 45
Bezüge 7, 13, 17, 20, 31, 44, 45, 50-52, 54-56, 62, 64, 65, 67, 68,
83, 89
Bezugsrechtliche Stellung 64, 65
Blindheit 77, 93
Bundespräsident 45, 73
Bundesrat 45
Bundesregierung 45
Bundes-Verfassungsgesetz 27, 28, 29, 73
Bürgermeister 45
Dauer einer Dienstreise 152
Dauernder Ruhestand 20, 21, 24, 40, 79
Definition der Begriffe 4, 50
Dienstabzeichen 34
Dienstalterszulage 50, 58, 64-67, 76
Dienstbehörde 31, 32, 37, 114o, 114s
Dienstbezug 3, 15, 19, 44, 45, 49-51, 54, 61, 62, 71, 80, 88, 91,
96, 114b, g, p, t, 150, 165
Dienstfreistellungen 19, 41, 42, 45, 46, 49, 104
Dienstgehorsam 27
Dienstgepäck 141, 148
Dienstjubiläum 49, 183
Dienstklasse 1, 4-7, 17, 38-40, 42, 57-60, 62-66, 66a, 71, 76, 93,
117, 129, 144, 150 Art. I, III, IV
Dienstkleidung 34
Dienstort 124, 151, 152, 154-156, 158, 162, 165-169, 180
Dienstpflichten 26, 33, 74, 95, 114h
Dienstpflichtverletzung 31, 95, 97-99, 113, 114, 114b, 114c, h, j,
t, v, Art. VII
Dienstposten 4, 6, 7, 17, 18, 20, 64, 71, 74, 75, 76, 117, 162
Dienstpostenplan 4, 6, 7, 71, 76
Dienstprüfung 9, 18, 117, 118, 119, 120, 122, 126, 128
Dienstprüfungsordnung 118
Dienstrang 38, 62
Dienstrecht 1, 2
Dienstreise 4, 140-143, 146, 148-154, 159, 168, 169, 170
Dienststelle 4, 6, 26, 30, 69, 71, 141-143, 151, 152, 155, 158,
160, 168, 172, 174, 176, 178, 179
Dienststellenleiter 4, 11, 31, 44, 113, 114, 114t, 123, 135, 136,
148, 170
Diensttausch 162
Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung 7
Dienstunfähigkeit 14, 15, 20, 21, 26, 31, 77, 85, 183
Dienstunfall 77, 82, 85, 89
Dienstverhinderung 31, 151, 157
Dienstvergehen 124, 132
Dienstverpflichtung 7, 183
Dienstverrichtungen 69, 71, 140, 141, 143, 146, 147, 155, 156,
157, 161, 172, 173
Dienstweg 37, 122
Dienstwohnung 167
Dienstzeit 7, 30, 42, 45, 49, 71, 76, 80, 85, 183
Dienstzulage (50, 58, 66a, 67, 71, 76, 144, Art. VI), Art. III
Dienstzuteilung 4, 26, 50, 69, 140, 150, 158-160, 168
Dienstzweig 4, 6, 7, 9, 18, 21, 26, 30, 39, 42, 60, 66, 115-120,
172, 173, 183, Art. I, III, IV, VIII
Disziplinaranwalt 107, 110, 114, 114a, l, m, t, u
Disziplinaranzeige 113, 114, 114l, 114qu
Disziplinarbehörden 98, 99, 100, 114d
Disziplinarerkenntnis 8, 17, 25, 96, 101, 114j, o, qu, r, s, 140,
Art. VII
Disziplinarkammer Art. VII
Disziplinarkommission 98, 100, 101, 102, 104, 105, 108, 114,
114a, 114b, 114g, 114l, m, o, p, qu, u, Art. VII
Disziplinaroberkommission 10, 101, 103, 104, 108, Art. VII
Disziplinarrecht 1, 2, 77
Disziplinarsenate 105
Disziplinarstrafen 49, 78, 96, 99, 104, 106, 114b, g, j, s, w, 124,
132
Disziplinarverfahren 17, 31, 49, 98, 104, 107, 109, 110, 114a, b,
c, d, f, h, 114j, k, l, qu, 124, 132, 140
Disziplinarverfügung 98, 101, 114, 114g, 114j, qu, t
Doppelter Haushalt 168
Ehefrau 86, 89
Eheschließung 37, 68, 80, 82
Ehrengeschenke 35
Eignung zur Erfüllung des Dienstes 8, 26, 119, 124
Einkünfte 68, 83, 86, 92
Einlagerung von Übersiedlungsgut 166
Einleitung eines Disziplinarverfahrens 104, 114a, 114l, 124, 132
Einstufung 7, Art. III, Art. X
Ende des Dienstverhältnisses 41, 104, 114h, 124, 132
Ende einer Dienstreise 152, 154
Endpunkt einer Dienstreise 141, 152
Entbehrlichwerden der Dienstleistung 20
Entlassung 22, 25, 49, 51, 78, 96, 106, 114f, 114w
Ergänzungszulage 37, 50, 79, 86, 92
Erholungsurlaub 31, 41-44, 157
Ernennung 7, 17, 51, 64
Erwerbsfähigkeit, verminderte 42
Erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung 32
Erwerbsunfähigkeit 77
Erziehungsbeitrag 184
Erziehungsverpflichtung für Kindergärtnerinnen 30
Fachärzte 36
Fachausbildung 7
Fahrtkostenzuschuß 69, 174-176, 178-180
Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren 52
Familiäre Gründe 80
Familienstand 55
Fehlgeldentschädigungen 69, 72
Feiertage 30, 52, 71
Flugreisen 150
Frachtkostenersatz 162, 164, 167
Frühere Ehefrau 50, 55, 81, 82, 84, 86, 89, 92, 94, 184
Funktionsbezeichnungen 40, 117
Gebietskörperschaften 7, 8, 15, 28, 68, 93, 117, 120
Geburt eines Kindes 68, 80
Gefahrenzulagen 72
Gehalt 4, 42, 50, 57-60, 63-65, 67, 71, 76, 93, 144, Art. III, IV
Gehaltsstufe 4, 7, 17, 38, 42, 50, 52, 57-60, 62-66, 66a, 71, 76,
93, 117, 144, Art. VIII
Gehaltsvorschuß 56
Geisteskrankheit 77, 93
Geldaushilfe 56
Geldbuße 96, 114p, 114t
Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren 169
Gemeinderat 45
Gerichtspraxis 117
Gesamteindruck bei Qualifikationen 135
Gesundheit, Urlaub zur Wiederherstellung 7, 42, 43
Haftung des Beamten 29
Halbbeschäftigung 19, 80
Halbwaise 83, 88, 90, 92
Haushaltszugehörigkeit 68
Haushaltszulage 15, 19, 37, 50-52, 54, 55, 57, 58, 67, 68, 71, 82,
83, 88, 96, 114b, g, t, 150, 158, 160, 163, 165, Art. V
Hilflosenzulage 37, 50, 67, 84, 91, 92, 93
Hinterbliebene 1, 13, 15, 49-52, 56, 61, 75, 81, 85, 87, 92, 94,
114qu, 167, 183
Hochschulstudium 7, 42, 68, 115, 117
Höhenunterschied 142
Infektionsmaterial 42
Jubiläumsbelohnung 49, 183
Karenzurlaub 7, 68, 83
Kilometergeld 142, 143, 146-148, 152, 158, 168, 172, 173, 178
Kindergartenferien 42
Kindergartenleiterin 30, 117
Koalitionsrecht 3, 131
Kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen 3
Konto 52
Körperliche Beschädigung 77
Kraftfahrzeug 142, 146, 173
Krankenanstalt 93, 117
Krankenfürsorge 47
Krankenstand 76, 159, 168
Krankheit 31, 41, 52, 68, 77, 83, 151, 157
Kriegsbeschädigung 8
Kriegsgefangenschaft 12
Landesamtsdirektor 113, 117
Landesamtsdirektor-Stellvertreter 117
Landeshauptmann 28, 45, 71
Landesregierung 6, 11, 12, 17, 19-21, 28, 30, 32, 35, 37, 40, 42,
45, 47, 49, 51-53, 55, 59, 67, 70-73, 75, 80, 94, 102, 103, 107, 108, 111, 117, 118, 123, 124, 131, 150
Amt der Landesregierung 4, 52, 71, 100-103, 113, 114, 114a, b, l, qu, t, u, 117, 124, 130, 132, 135, 139
Landes-Reisegebührenvorschrift 140
Landtag 6, 45, 117
Lebensbestätigung 52, 55
Lebensunterhalt 68, 83, 84, 92
Lehrer an Privatschulen des Landes 1
– für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 1
Leiterposten 6, 71, 76
Mandat 45
Massenbeförderungsmittel 141, 143, 148, 152, 154, 158, 163,
168, 172, 173, 180
Mehrdienstleistung 52, 69, 71
Mehrdienstleistungsentschädigungen 44, 52, 69, 71, 76
Mietzinsenentschädigung 162, 166
Mutterschafts-Karenzurlaub 68, 83
Nächtigungsgebühr 150, 151, 154, 158, 159, 163, 168, 172, 173
Nationalrat 45
Naturalbezüge 75
Nebenbeschäftigung 32
Nebengebühren 26, 50, 52, 54, 69, 76, Art. IX
Nebengebührenanteil 76, Art. IX
Nebengebührensumme 76
Nebenkosten 141, 172
Nebentätigkeit 45, 74
Normalleistung 71
Notlage 46, 51, 56
Öffentlichrechtliches (pragmatisches) Dienstverhältnis 1, 8, 23,
68, 76, 114h, 183, 184
Organisationsänderung 6
Österreichische Staatsbürgerschaft 8, 22, 55, 78, 82, 83, 86
Parteibeiträge 3
Pauschalierung von Reisegebühren 157
Pensionsbeitrag 15, 54, 183, Art. X
Personalstandesverzeichnis 39
Personalzulage 42, 50, 57, 71, 76
Pflichten des Beamten 11, 20, 119
Platzkarte 143
Praktische Blindheit 77, 93
Präsenzdienst 68, 124
Presse 28
Private Existenz 80
Privatschulen des Landes 1, 12
Prozeß, Führung im dienstlichen Interesse 48
Prüfungsvorschriften 118, 119, 121-124, 126-128
Qualifikation 21, 62, 63, 129, 130, 135-139
Qualifikationsbeschreibung 135-137
Qualifikations-Beschwerdekammer 130, 134, 139
Qualifikationskammer 130-133, 137, 139
Qualifikationsordnung 129
Rechte des Beamten 3, 13, 22, 27, 52, 114a, f, 119, 183
Reisebeihilfe 71, 172, 173
Reisegebühren 69, 114g, 140, 141, 144, 145, 157, 161, 169-172
Reisegepäck 141, 148
Reisekostenersatz 162, 163
Reisekostenvergütung 141, 142, 143, 154, 156, 160, 163, 167
Reisepauschale 44, 157, 171, 172
Reisestrecke 142, 152
Reisezulage 141, 150, 151, 156, 157, 159, 161, 163
Reisezuschuß 160, 168, 169
Röntgendienst 42
Rückberufung vom Erholungsurlaub 141
Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen 52
Ruhebezug 15, 50, 52, 55, 61, 79, 89, 91, 92, 114g
Ruhegenuß 12, 20, 21, 24, 50, 51, 53, 54, 57, 66, 67, 76-78, 80,
82-84, 92-94, 114w, 183
Ruhegenußbemessungsgrundlage 76, 77, 82, 83
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit 16, 76, 77, 85, 88, 89
Ruhegenußfähige Nebengebühren 26, 54, 69, 76
Ruhegenußfähiger Monatsbezug 54, 76, 77, 183, Art. VI
Ruhegenußvordienstzeiten 80, 183
Ruhestand 14, 15, 16, 20, 21, 24, 28, 40, 41, 50, 51, 52, 54, 61,
66, 76, 77, 79, 80, 82, 83, 85, 89, 94, 104, 114v, 162, 183,
Art. IX
Ruhe-(Versorgungs-)bezüge 52, 55, 58, 92
Ruhe-(Versorgungs-)genuß 12, 13, 16, 44, 50, 51, 53, 54, 67, 93,
183, 184, Art. VI
Rundfunk 28, 32
Sachverhalt 98, 99, 113, 114m
Sachverständige 114g, m
Sachverständigengutachten 32
Schlußbestimmungen 183
Schmutzzulage 69
Schulaufsichtsorgane 1
Schulausbildung 68, 83
Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit 3
Schwangerschaft 82
Seelsorgedienst 12
Selbstanzeige 113, 114a
Selbständige Erwerbstätigkeit 12
Sichtvermerk 170
Sonderurlaub 31, 44
Sonderzahlung 50, 51, 54, 61, 80, 89, 92
Sonderzulagen 52, 69, 72
Staatsanwaltschaft 114d
Staatsbürgerschaft 8, 22, 55, 78, 82, 83, 86
Staatssekretär 45
Stichtag 7, 38, 42, 65, Art. II, III, VIII
Stiefkind 81, 83
Strafanzeige 114d
Strafbemessung 97
Strafgerichtliche Verurteilung 99
Strafgerichtliches Verfahren 17, 49, 98, 114d
Strafprozeß 48
Strafprozeßordnung 113
Straßenmeister 173
Studienbeihilfe 19, 57
Studium 7, 12, 117
Suspendierung vom Dienst 101, 104, 114b, i, 124, 132
Tagesgebühr 150, 153, 157-159, 163, 168, 172, 173
Tarifermäßigungen 143
Teilbeschäftigung 19, 49
Teuerungszulagen 50, 51, 58, 67, 68, 71, 183
Tod des Beamten 14-16, 22, 51, 52, 77, 81-86, 89, 91, 94, 114f,
149
Todesfallbeitrag 56, 91
Tragdauer von Dienstbekleidung 34
Trennungsgebühr 162, 163, 168, 169, 175
Trennungszuschuß 162, 168, 169, 175
Turnusdienst 30, 71
Turnusdienstzulage 71
Übergangsbestimmungen 183
Übergenüsse 52
Übernahme in ein anderes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis
23
Übersiedlung 150, 162, 165, 166, 169
Übersiedlungsgebühren 162, 169
Übersiedlungsgut 163, 164, 166
Überstellung 7, 18, 26, 50, 59, 65, Art. I, III
Überstellungsverlust 7, 38
Übertritt in den dauernden Ruhestand 14-16, 54, 66, 76, 104,
Art. IX
Überweisung von Bezügen auf ein Konto 52
Überweisungsbetrag 15, 54, 80, 183
Umzugsvergütung 162, 165
Unbefugte Führung von Amtstiteln (Funktionsbezeichnungen) 40
Uneheliche Kinder 68
Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten 77, 85
Unterhaltsbeiträge 15, 50, 67, 68, 89, 94, 183
Unterhaltsbezug 15, 50
Unterhaltsleistungen 68, 83, 84, 86, 92
Untersuchung 36, 81
Untersuchungshaft 31, 114b
Urlaub 41-44, 52, 54, 104, 124, 132, 159, 168
Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit 42, 43
Verdienste um das Land Niederösterreich 49
Verehelichung 86, 168
Verhandlung 108, 114m, n, o, qu, u
Verheiratete weibliche Beamte 80
Verjährung 52, 98
Vermutung der Befangenheit 32
Verpflichtungserklärung 11
Verschwiegenheit 28, 111
Versetzung 4, 14-16, 20, 24, 26, 30, 40, 50, 54, 66, 69, 76, 77, 82
83, 85, 104, 140, 150, 162, 165, 168, Art. IX
Versorgungsbezug 15, 50, 52, 55, 56, 61, 84, 86, 87, 89, 92
Versorgungsgeld 15, 31, 89
Versorgungsgenuß 16, 20, 50, 51, 53, 54, 57, 82, 84, 86, 88, 92-
94, 183, 184
Verurteilung 25, 78, 86, 94, 98, 99
Verwaltungsdienstzulage 50, 58, 66, 67, 71, 76, 144
Verwandtschaft 10
Verweis 96, 114t, w, 140
Verwendungsgruppe 4-7, 17, 18, 26, 38, 39, 42, 57, 59, 60, 63-
66, 66a, 68, 71, 103, 105, 115-117, 119, 124, 129, 136, 144,
183, Art. I, III, IV, VIII
Verzicht auf Anrechnung 13, 53, 78, 86
Volljährigkeit 8
Vollwaise 83, 88, 90, 92
Voranschlag des Landes 6
Vorrückung 7, 20, 44, 45, 49, 52, 59, 62, 64, 65, 76, 82
Vorschüsse 56
Vorstellung 37, 139
Vorverkaufsgebühren 143
Vorzeitige Auszahlung der Bezüge 52
Waffenübungen 68
Wahlkind 68, 81, 83
Waise 15, 83, 88, 92, 93
Waisenversorgungsgenuß 82, 83
Wasserleitungsverbände 7
Wasserverbände 7
Wehrdienstleistung 7
Wehrpflicht 83
Weibliche Beamte 19, 49, 80, 92, 183
Weisung 27, 31
Werbungskosten 68
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches 86, 183
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens 114f, n
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 114f
Wiedererlangung der Dienstfähigkeit 21
Wiederherstellung der Gesundheit 7, 42, 43
Wiederverehelichung 86
Witwe 15, 50, 55, 81, 82, 84, 86, 88, 90, 92, 183, 184
Witwenversorgungsgenuß 82
Wohlfahrtseinrichtungen 3
Wohnsitz 33, 37, 180
Zeitlicher Ruhestand 16, 20, 21, 24, 40
Zeitschriften 28
Zeitvorrückung 17, 59, 63-66, 76, 129
Zeugen 114g, m
Zeugnis 22, 31, 41, 128, 151
Zivilprozeß 48
Zulagen 42, 50, 57, 58, 61, 72, 76, 89, 93
Zulassung zu einer Dienstprüfung 117, 120-123, 127
Zusatzurlaub 42
Zuschuß zur Nächtigungsgebühr 150, 163
Zuteilungsgebühr 158-160, 169, 175
Zuteilungszuschuß 158, 159, 169, 175
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.