NÖ MSG
LRNI_2014021NÖ MSGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9205-3
Titel
NÖ Mindestsicherungsgesetz
Ausgabedatum
14.03.2014
Text
NÖ Mindestsicherungsgesetz
9205-0
Stammgesetz
59/10
2010-08-27
Blatt 1-23 [CELEX: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083]
9205-1
92/11
2011-06-20
Blatt 4, 7, 8, 8a, 9, 11, 21
9205-2
113/13
2013-11-22
Blatt 1, 18, 19
9205-3
21/14
2014-03-14
Blatt 4, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 13, 14, 15, 17, 22, 23[CELEX: 32011L0051, 32011L0095]
Ausgegeben am14.03.2014
Jahrgang 201421. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Jänner 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Androsch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
§ 2
Leistungsgrundsätze
§ 3
Rahmenbedingungen
§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Voraussetzungen für die Leistungender BedarfsorientiertenMindestsicherung
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
Leistungen der BedarfsorientiertenMindestsicherung
§ 9
Allgemeines
§ 10
Leistungen zur Deckung des notwendigenLebensunterhaltes
Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
§ 11
Mindeststandards
§ 12
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft undEntbindung
§ 13
Zusatzleistungen
§ 14
Bestattungskosten
Verfahren
§ 15
Antragstellung
§ 16
Stellungnahme der Gemeinde
§ 17
Informationspflicht der Behörde,Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
§ 18
Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen undPrivaten
§ 19
Entscheidungsfrist und Bescheid
§ 20
Abweisung, Kürzung oder Einstellung
§ 21
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
§ 22
Ruhen des Anspruches
Pflichten der Hilfe suchenden Personnach Abschluss des Verfahrens,Kontrolle
§ 23
Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
§ 24
Kontrolle
Kostenersatz und ErsatzansprücheDritter
§ 25
Kostenersatzverpflichtete
§ 26
Ersatz durch die leistungsempfangende Personoder deren Erben
§ 27
Ersatz durch Personen aufgrund vertraglicherVerpflichtung
§ 28
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 29
Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzanspruch
§ 30
Ersatzansprüche Dritter
Behörden und Rechtsschutz
§ 31
Sachliche Zuständigkeit
§ 32
Örtliche Zuständigkeit
§ 33
Beschwerde
§ 34
Revision
Kostentragung
§ 35
Kostenträger
§ 36
Aufteilung und Vorschüsse
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 37
Strafbestimmungen
§ 38
Gebühren- und Abgabenfreiheit
§ 39
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 40
Vereinbarung mit anderen Ländern
§ 41
AutomationsunterstützteDatenverwendung
§ 42
Umsetzung von Unionsrecht
§ 43
Übergangsbestimmungen
§ 44
In-Kraft-Treten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3) Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen
soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden,
Personen weitest möglich befähigt werden, soziale
Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und
sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden.
§ 2
Leistungsgrundsätze
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4) Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass
die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§ 3
Rahmenbedingungen
(1) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land sowie die im Sozialbereich tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(2) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen.
§ 4
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
Voraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung
§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
(4) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
(4) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(5) Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6) Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(7) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 6 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Leistungen der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung
§ 9
Allgemeines
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3) Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarforientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5) Geldleistungen nach Abs. 2 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(6) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 2 und Abs. 5 trägt das Land.
(7) Geldleistungen nach Abs. 2 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(8) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.
§ 10
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11
Mindeststandards
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z. 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z. 2 bis Z. 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 12
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
§ 13
Zusatzleistungen
Für Sonderbedarfe, die durch die Leistungen nach §§ 10 bis 12 nicht gedeckt sind, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse der Hilfe suchenden Person oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
§ 14
Bestattungskosten
(1) Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, soweit dies aus wichtigen, insbesondere aus familiären Gründen, erforderlich ist.
(3) Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.
Verfahren
§ 15
Antragstellung
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:
(3) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden.
(4) Im Antrag sind Angaben zu
des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
§ 16
Stellungnahme der Gemeinde
(1) Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, ist über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
(2) Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
§ 17
Informationspflicht der Behörde
Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 18
Mitwirkungspflichten von öffentlichen
Stellen und Privaten
(1) Das Arbeitsmarktservice hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten zu übermitteln:
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten zu übermitteln:
(3) Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(4) Personen, deren Einkommen für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht § 17 zur Anwendung gelangt.
(5) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
§ 19
Entscheidungsfrist und Bescheid
(1) Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(2) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu gewähren.
(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund von Anpassungen sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfsbedürftigen Person anzusehen sind.
§ 20
Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 5 Abs. 4 erfolgen ohne Bescheid.
(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.
(4) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 21
Neubemessung und Einstellung von
Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Stellt eine bislang mitversorgte Person einen Antrag im eigenen Namen auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes, ist bei Entscheidung über diesen Antrag von Amts wegen auch die Leistung für den im gemeinsamen Haushalt lebenden bisherigen Vertreter oder die bisherige Vertreterin neu zu bemessen.
§ 22
Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 ruht:
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Abs. 1 Z. 1 fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
Pflichten der Hilfe suchenden Person nach Abschluss des Verfahrens
Kontrolle
§ 23
Anzeigepflicht
Rückerstattungspflicht
(1) Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2) Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.
(3) Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4) Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(5) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.
§ 24
Kontrolle
(1) Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jederzeit von Amts wegen zu überprüfen.
(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 21 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.
Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter
§ 25
Kostenersatzverpflichtete
(1) Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
(2) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
§ 26
Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren
Erben
(1) Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
§ 27
Ersatz durch Personen aufgrund
vertraglicher Verpflichtung
(1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kosten im Sinne des § 30 Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
§ 28
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.
(4) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(5) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 23 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 26 Abs. 1 unberührt.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem
anrechenfrei zu bleiben haben.
§ 29
Übergang von Rechtsansprüchen,
Ersatzanspruch
(1) Rechtsansprüche der leistungsempfangenden Person gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsempfangenden Person auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 30
Ersatzansprüche Dritter
(1) War einer hilfsbedürftigen Person so dringend eine der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Hilfe zu leisten, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.
(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
(3) Die Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.
(4) Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.
Behörden und Rechtsschutz
§ 31
Sachliche Zuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung:
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
§ 32
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren Aufenthalt. Im Falle der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt an eine Person ohne Hauptwohnsitz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(3) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die hilfebedürftige Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der hilfebedürftigen Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.
§ 33
Beschwerde
(1) Gegen Mandatsbescheide kann Vorstellung erhoben werden.
(2) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(3) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 17 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.
§ 34
Revision
Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes steht der Landesregierung das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
Kostentragung
§ 35
Kostenträger
(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat zunächst das Land zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.
§ 36
Aufteilung und Vorschüsse
(1) Die Gemeinden, in welchen die hilfebedürftigen Personen ihren Hauptwohnsitz haben, haben dem Land 50 % des Aufwandes an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes (§§ 10 und 11) nach dem 3. Abschnitt zu entrichten. Durch Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wird jedoch eine derartige Kostenbeitragspflicht nicht begründet. Eine Kostenbeitragspflicht nach diesem Absatz besteht weiters nicht für die im § 5 Abs. 2 Z. 2 bis Z. 4 und Abs. 4 genannten Personen und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Maßnahme nach § 26 des NÖ Sozialhilfegesetzes erhalten.
(2) Beantragt eine zur Kostentragung nach Abs. 1 verpflichtete Gemeinde im Einzelfall die Erlassung eines Bescheides, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihr die Kosten auf Grund der für die Verpflichtung maßgeblichen Umstände mittels Mandatsbescheid (Kostenbescheid gemäß § 57 AVG) vorzuschreiben. Der Antrag auf Erlassung eines Kostenbescheides ist binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Verpflichtung zur Kostentragung zu stellen.
(3) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Beiträgen und dem Leistungsanteil der Kosten der Bedarfsorientier-
ten Mindestsicherung zu leisten, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestimmte Zuschüsse gedeckt sind.
(4) Der Leistungsanteil der Gemeinden (Beitrag) für die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt 50 %. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus dem für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
(5) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat auf Grund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 37
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer
(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z. 1 ist strafbar.
(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu ahnden.
§ 38
Gebühren- und Abgabenfreiheit
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 39
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 40
Vereinbarung mit anderen Ländern
Die Regelungen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz in der Sozialhilfe zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
§ 41
Automationsunterstützte Datenverwendung
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Sinne des § 7 DSG 2000 ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Mindestsicherungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten automationsunterstützt zu verwenden:
(2) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des § 7 DSG 2000 ermächtigt, zum Zweck der Leistungsabrechnung von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten automationsunterstützt zu verwenden:
(3) Die Verwendung von Daten (Abs. 1 und Abs. 2) darf in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 DSG 2000 erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus dem Informationsverbundsystem an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermitteln.
§ 42
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
§ 43
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen sowie gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusprechen. Die Umstellung der Fälligkeit laufender Geldleistungen (§ 9 Abs. 2) ist sozial verträglich zu gestalten.
(2) Ergibt sich auf Grund der Neubemessung, dass ein niedrigerer haushaltsbezogener Anspruch auf Geldleistung mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gebühren würde, so ist die bisherige nach den Ansätzen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1–10, gebührende Geldleistung solange weiter zu gewähren, bis der Anspruch auf die haushaltsbezogene Geldleistung nach diesem Gesetz gleich hoch ist wie die bisherige Geldleistung.
(3) Alleinstehende Personen, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (§§ 10 Abs. 1 und 11) nach diesem Gesetz haben, erhalten zum Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z. 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:
(4) Über Rechtsansprüche auf Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–7, abzusprechen.
(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, ist das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200–7, anzuwenden.
(6) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Gesetz geschlossen.
(7) Folgende auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes:
Eigenmitteln, LGBl. 9200/2–1,
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3), die volljähren Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.
(9) Aus Anlass der Neubemessung gemäß Abs. 8 ist eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.
(10) Allen am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3) sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–1, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1–3, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2–3, zugrunde zu legen.
(11) Abs. 10 gilt auch für Beschwerdeverfahren.
§ 44
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.