NÖ Dienstausbildungsverordnung
LRNI_2014015NÖ DienstausbildungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2100/2-4
Titel
NÖ Dienstausbildungsverordnung
Ausgabedatum
21.02.2014
Text
NÖ Dienstausbildungsverordnung
2100/2-0
Stammverordnung
54/06
2006-07-06
Blatt 1-3
2100/2-1
10/08
2008-02-04
Blatt 1-3
2100/2-2
20/13
2013-05-06
Blatt 3
2100/2-3
24/13
2013-06-28
Blatt 1
2100/2-4
15/14
2014-02-21
Blatt 2
Ausgegeben am21.02.2014
Jahrgang 201415. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 28. Jänner 2014 aufgrund des § 17 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100–15 , verordnet:
Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung
Artikel I
Die NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird in der Tabelle in der Zeile mit der Bezeichnung “6” in der Spalte die Wortfolge “Verordnung über die Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2200/20” durch die Wortfolge “NÖ Dienst- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Soweit § 2 hinsichtlich eines Moduls auf mehrere Verordnungen verweist, ist von diesen jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht. Im Zweifel ist auf die jeweilige fachliche Vorbildung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
§ 2
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:
Dienstausbildungsmodule:
Dienstausbildung/Dienstprüfung:
1
Verordnung über die Kanzleiprüfung, LGBl. 2200/23 Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27; Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34.
2,3
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3,LGBl. 2100/13.
3a
Fachsparte technischer Dienst der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3,LGBl. 2100/13.
4,5
Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B), LGBl. 2200/21, für die Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Verwaltung [z.B.: Sachbearbeiter (SB) Bezirkshauptmannschaft, SB Amt – Hoheitsverwaltung; SB Buchhaltung]; Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z.B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung); Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31, für die Tätigkeit im Bereich der Jugendwohlfahrt (z.B.: BH Amtsvormund); Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32, im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z.B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde); Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen, LGBl. 2200/49; Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken, LGBl. 2200/67; Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den gehobenen Pressedienst.
6
NÖ Dienst- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z.B.: juristische/r SB Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische/r FachgebietsleiterIn Bezirkshauptmannschaft); Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z.B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung); Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30; Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35, im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z.B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde); Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z.B. Wirtschaft, Informatik, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie; Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst, LGBl. 2200/68; Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den höheren Pressedienst.
21
Verordnung betreffend die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst, LGBl. 2200/29.
22
Verordnung betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst, LGBl. 2200/28.
23
Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25; Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32.
24
Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24; Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35.
51
Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst.
52
Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst.
71
Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
81
Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58.
82
Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59.
83
Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst,LGBl. 2200/54.
AV
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Amtsvormund (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
EDV1
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe I).
EDV2
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe II).
EDV3
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe III).
FF
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildnerprogramms zum/zur fachspezifischen FachausbildnerIn (Vorlage einerBestätigung der Fachabteilung).
HL
Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z.B.: Diplomlehrgang Sozial Managen der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und Krankenhaus-Manager, LGBl. 9440/2 oder Absolvierung des4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement.
IKM
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für interkulturelle MitarbeiterInnen (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
KH
Nachweis der Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und Krankenhaus-Manager, LGBl. 9440/2.
KSA
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
LE
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der notwendigen Ausbildung(Vorlage einer Bestätigung derNÖ Landeskliniken-Holding).
LMA
Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-)Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975.
PA
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung derFachabteilung).
PO
Nachweis der fachlichen Eignungzum/zur Patientenombudsmann/-frau (Vorlage einer Bestätigung derNÖ Landeskliniken-Holding).
TGA
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenenfacheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
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