Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule
LRNI_2014010Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer MusikschuleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2420/1-3
Titel
Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule
Ausgabedatum
31.01.2014
Text
Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule
2420/1-0
Stammverordnung
108/05
2005-12-22
Blatt 1-4 [CELEX: 392L0051, 32001L0019]
2420/1-1
83/08
2008-10-30
Blatt 3, 4 [CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]
2420/1-2
33/12
2012-05-04
Blatt 4 [CELEX: 32009L0050, 32011L0098]
2420/1-3
10/14
2014-01-31
Blatt 4, 5 [CELEX: 32011L0051, 32011L0095, 32013L0025]
Ausgegeben am31.01.2014
Jahrgang 201410. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Jänner 2014 aufgrund des § 46b Abs. 4 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420–64 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule
Die Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule, LGBl. 2420/1, wird wie folgt geändert:
Im § 6 werden folgende Z. 6 bis 8 angefügt:
NiederösterreichischeLandesregierung: Sobotka
NiederösterreichischeLandesregierung: Renner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Landeshauptmann-Stellvertreterin
§ 1
Allgemeines
(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen.
(2) Die Ausbildung hat zumindest 140 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Die Unterrichtseinheiten können auch geblockt abgehalten werden. Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung ist Pflicht.
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
§ 2
Ausbildung
(1) Der Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen:
Unterrichtsgegenstand
Unterrichts-einheiten(Mindest-ausmaß)
Pädagogische Entwicklungen
18
Bildungspolitische Ziele
13
Qualitätsmanagement
16
Kommunikation und persönlicher Auftritt
16
Führungsgrundlagen
15
Präsentationstechnik
12
Projektmanagement
7
Öffentlichkeitsarbeit
8
Personalauswahl und Mitarbeitergespräch
15
Verfassungs- und Gemeinde-organisationsrecht sowieGemeindeverbandsrecht
7
Sonstige einschlägige Rechtsgrundlagen(z.B. Musikschulgesetz, Dienstrecht,Haushaltsrecht)
13
(2) In den Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lernziele zu verfolgen:
(3) Der Unterricht ist von fachlich qualifizierten Kräften durchzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich bezüglich der jeweils von ihnen abgehaltenen Unterrichtseinheiten während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
§ 3
Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen
(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen anderer Bundesländer entscheidet auf Antrag nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich die Landesregierung.
(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer absolvierten Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4
Abschlussarbeit
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung ist eine Abschlussarbeit zu erstellen.
(2) Die Abschlussarbeit hat in Form einer von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer selbst gewählten schriftlich verfassten Projektarbeit zu erfolgen, die sich inhaltlich an den in der Ausbildung vermittelten Unterrichtsgegenständen orientiert und möglichst unmittelbar mit der Musikschulleitertätigkeit in Zusammenhang steht. Die Abschlussarbeit ist im Rahmen des Ausbildungslehrgangs zu präsentieren, wobei auch auf die Form der Präsentation Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Präsentation der Abschlussarbeit ein Abschlusszertifikat auszuhändigen.
§ 5
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Leiterin oder des Leiters einer Musikschule zu gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 6) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die Antrag stellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung hat der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 6 Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 2 geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(12) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.
§ 6
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 7
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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