NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014
LRNI_2013168NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3800/3-0
Titel
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014
Ausgabedatum
23.12.2013
Text
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014
3800/3-0
Kundmachung
168/13
2013-12-23
Blatt 1-12
Ausgegeben am23.12.2013
Jahrgang 2013168. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7:
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
I.
Ab 1. Jänner 2014 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, angeführten Beträge
statt € 1.000,–
€ 1.076,–
statt € 2.750,–
€ 2.961,–
statt € 20.000,–
€ 21.536,–
statt € 1.350,–
€ 1.453,–
II.
Ab 1. Jänner 2014 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
A. Allgemeiner Teil
€
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
bis € 1.700,–
€ 129,-
von € 1.700,01 bis € 3.400,–
€ 226,-
von € 3.400,01 bis € 5.100,–
€ 323,-
von € 5.100,01 bis € 6.800,–
€ 430,-
von € 6.800,01 bis € 8.500,–
€ 506,-
von € 8.500,01 bis € 10.200,–
€ 592,-
von € 10.200,01 bis € 11.900,–
€ 678,-
von € 11.900,01 bis € 13.600,-
€ 775,-
von € 13.600,01 bis € 15.300,-
€ 861,-
von € 15.300,01 bis € 17.000,-
€ 958,-
über € 17.000,-
€ 1001,-
Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 - 3 und Z. 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.
II. Veranstaltungsangelegenheiten
mit höchstens 15 Glücksspielautomaten
1.076,-
mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
2.153,-
für jeden Glücksspielautomaten
215,-
bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden
32,20
als Einzelveranstaltung
32,20
als Dauerveranstaltung(z.B. Kartbahnen)
107,-
bis zu 500 Personen
59,-
über 500 Personen
118,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
107,-
wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
215,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
bis zu 500 Personen
59,-
über 500 Personen
118,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
bis zu 500 Personen
32,20
über 500 Personen
53,50
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
bis zu 500 Personen
59,-
über 500 Personen
118,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Sportangelegenheiten
IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte
V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten
jedoch mindestens
16,10
höchstens
161,-
für einen Zeitraum von 3 Tagen
9,10
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
538,-
und von mehr als 10.000 m2
753,-
bis 5.000 m2
161,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
269,-
und von mehr als 10.000 m2
430,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
53,50
von mehr als 1 m2 bis 3 m2 150,-
von mehr als 3 m2
236,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
38,70
von mehr als 1 m2 bis 3 m2 69,50
von mehr als 3 m2
129,-
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m
161,-
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m
323,-
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m
69,50
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m
150,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
538,-
von mehr als 10.000 m2
753,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
269,-
von mehr als 10.000 m2
430,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
269,-
von mehr als 10.000 m2
430,-
jedoch mindestens
5,35
höchstens
215,-
jedoch mindestens
10,70
höchstens
215,-
jedoch mindestens
5,35
höchstens
215,-
jedoch mindestens
107,-
höchstens
506,-
VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.
höchstens jedoch
107,-
höchstens jedoch
269,-
VII. Energieangelegenheiten
von mehr als 110 kV
21,50
jedoch mindestens
43,-
höchstens
506,-
höchstens
253,-
je kW installierter Leistung
0,21
jedoch mindestens
43,-
und höchstens
506,-
höchstens
253,-
VIII. Bauangelegenheiten
mindestens jedoch
91,50
die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103
IX. Tierzuchtangelegenheiten
für jede Rasse
161,-
IX. Verschiedenes
jedoch mindestens
9,10
jedoch mindestens
215,-
höchstens
1001,-
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