GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973
LRNI_2013162GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3800/2-6
Titel
GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973
Ausgabedatum
23.12.2013
Text
GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973
3800/2-0
Stammverordnung
183/73
1973-11-26
Blatt 1-5
3800/2-1
80/81
1981-06-26
Blatt 2, 3, 4, 5
3800/2-2
159/96
1996-11-28
Blatt 3, 3a
3800/2-3
65/97
1997-06-30
Blatt 2, 3/3a, 4/5
3800/2-4
163/01
2001-10-31
Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5
3800/2-5
28/11
2011-03-18
Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5
3800/2-6
162/13
2013-12-23
Blatt 1, 2, 3/3a
Ausgegeben am23.12.2013
Jahrgang 2013162. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 3. Dezember 2013 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 , verordnet:
Änderung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973
Artikel I
Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner
Auf Grund des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 98/1969, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 2
(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.
(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
§ 3
(1) Die Verwaltungsabgabe ist nur dann nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Tarifes einzuheben, wenn keine Post des Besonderen Teiles des Tarifes Anwendung findet.
(2) Bei der Berechnung von Flächenausmaßen sind Bruchteile eines Quadratmeters und bei der Berechnung von Längenmetern Bruchteile eines Meters als ganze Maßeinheit zu rechnen.
(3) Unterkellerungen und Dachbodenräume bei Neu- und Zubauten, die lediglich den Zwecken sogenannter Parteienkeller oder -böden dienen, sind nicht als Geschosse zu behandeln.
II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben
§ 4
(1) Die in den Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festgesetzten Verwaltungsabgaben sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.
(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.
(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z.B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.
(4) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.
§ 5
Der Bürgermeister oder der leitende Gemeindebedienstete hat die Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben genauestens zu überprüfen. In den Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung kann die Überwachung vom Bürgermeister auch anderen Organen übertragen werden.
III. Schlußbestimmungen
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
Euro
B. Besonderer Teil
I. Gebrauch des Gemeindewappens
II. Örtliche Veranstaltungspolizei
Für die Genehmigung von Änderungen solcher
Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe
zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung
zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Örtliche Straßenpolizei
IV. Örtliche Gesundheitspolizei
V. Örtliche Baupolizei
VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen
mindestens jedoch
13,50
VII. Örtliches Gewerberecht
VIII. Örtliches Wasserrecht
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