NÖ LFW JB-VO
LRNI_2013158NÖ LFW JB-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9020/7-3
Titel
Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft
Ausgabedatum
20.12.2013
Text
Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft
9020/7-0
Verordnung
90/02
2002-08-29
Blatt 1-7 [CELEX: 31994L0033]
9020/7-1
50/07
2007-06-29
Blatt 1-8
9020/7-2
94/10
2010-12-17
Blatt 2, 3, 3a, 5, 6, 7, 8[CELEX: 32006L0025]
9020/7-3
158/13
2013-12-20
Blatt 2, 3, 5, 6, 7
Ausgegeben am20.12.2013
Jahrgang 2013158. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–30 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft
(NÖ LFW JB-VO)
Artikel I
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW JB-VO), LGBl. 9020/7, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 105 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer landwirtschaftlichen Fachschulausbildung.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder Fachkurs gemäß § 12 Abs. 2 der NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 76 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, zu treffen.
(7) Strengere Vorschriften nach der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(8) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 2
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Verboten sind die in Z.1 bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, notwendig wären.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
§ 3
Arbeiten unter physikalischen
Einwirkungen
(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16–1, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2013.
§ 4
Arbeiten unter psychischen und
physischen Belastungen
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
§ 5
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z. 1 bis 14 und 22 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
§ 6
Sonstige gefährliche sowie belastende
Arbeiten und Arbeitsvorgänge
Verboten sind folgende Arbeiten:
§ 7
Abweichungen und weitergehende
Schutzmaßnahmen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(3) Über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.
§ 8
Auflegen der Verordnung und der
Entscheidungen
Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
§ 9
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 10
Anzuwendende Regeln der Technik
(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
ÖNORM
TITEL
AUSGABE
EN ISO 11681-1
Forstmaschinen –Sicherheitstech-nische Anforderungen undPrüfungen für tragbare KettensägenTeil1: Kettensägenfür die Waldarbeit(ISO 11681-1:2011)
EN ISO 11681-2
Forstmaschinen –Sicherheitstech-nische Anforderungen undPrüfungen für tragbare Kettensägen –Teil 2: Kettensägenfür die Baumpflege(ISO 11681-2:2011)
EN 609-1
Landu.Forstmaschinen –Sicherheit vonHolzspalt-maschinen –Teil 1: Keilspaltmaschinen
M 9613
LandwirtschaftlicheGreiferanlagenBauvorschriften
(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
§ 11
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.