NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10)
LRNI_2013156NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8103/1-2
Titel
NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10)
Ausgabedatum
20.12.2013
Text
NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10)
8103/1-0
Stammverordnung
97/06
2006-11-27
Blatt 1-3
8103/1-1
51/08
2008-06-27
Blatt 2, 3
8103/1-2
156/13
2013-12-20
Blatt 1, 2, 3
Ausgegeben am20.12.2013
Jahrgang 2013156. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2013 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010 , verordnet:
Änderung der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10)
Artikel I
Die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10), LGBl. 8103/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Für den Landeshauptmann:LandesratPernkopf
§ 1
Sanierungsgebiet
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst:
(2) Die Maßnahmen der §§ 3 bis 5 gelten für das gesamte Sanierungsgebiet.
§ 2 (entfällt)
§ 3
Maßnahmen für Streumittel
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie – mit Ausnahme von geblähtem Ton – gewaschen und von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der zur Streuung verpflichtet war, zu reinigen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (bei geeigneter Witterung).
§ 4
Maßnahmen für Schüttgüter
Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
§ 5
Maßnahmen für die Landwirtschaft
(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.
(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baustoffen versehen sein oder künstliche oder natürliche Schwimmschichten (beispielsweise aus Strohhäcksel, Leinen, Folie, Torf, LECA-Ton, expandiertes Polystyrol - EPS) aufweisen.
(3) Durch Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(4) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 2 sind Güllelager außerhalb von Stallungen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß dauernd reduzieren, wie dies durch die Verwendung einer Abdeckung erzielt würde.
(5) Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramms 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008 in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 087 vom 4. Mai 2012 zu erfolgen.
§ 6
Maßnahmen für den Verkehr
(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).
(2) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Juli 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ im Sinne der AbgKlassV fallen.
(3) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der AbgKlassV fallen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
§ 7
Wirkung der Maßnahmen
Die Maßnahmen gemäß §§ 3 bis 5 wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten Anordnung durch Bescheid.
§ 8
Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:
Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Es treten in Kraft:
(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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