NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001
LRNI_2013148NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3800/1-8
Titel
NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001
Ausgabedatum
20.12.2013
Text
NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001
3800/1-0
Stammverordnung
67/01
2001-07-31
Blatt 1-14
3800/1-1
287/01
2001-12-28
Blatt 1-14
3800/1-2
103/04
2004-12-30
Blatt 7, 8
3800/1-3
95/07
2007-12-28
Blatt 1
3800/1-4
11/11
2011-01-28
Blatt 1-14
3800/1-5
123/11
2011-12-09
Blatt 3, 3a, 6, 7, 14, 15
3800/1-6
90/12
2012-08-10
Blatt 10
3800/1-7
22/13
2013-05-29
Blatt 9, 15
3800/1-8
148/13
2013-12-20
Blatt 2, 3, 9,12, 13
Ausgegeben am20.12.2013
Jahrgang 2013148. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 , verordnet:
Änderung der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001
Artikel I
Die NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (soweit diese nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind) ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 2
(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.
(2) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
§ 3
(1) Die Verwaltungsabgabe ist nach dem allgemeinen Teil des Tarifes nur dann zu entrichten, wenn keine Post des besonderen Teiles Anwendung findet.
(2) Ergeben sich bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe Euro-Beträge mit mehr als zwei Kommastellen, so sind diese auf volle Cent abzurunden.
(3) Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt bzw. durchgeführt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 4
(1) Die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zwar nicht Partei, aber zur Zahlung der Verwaltungsabgabe verpflichtet, dann ist diese Abgabe oder der auf das Land entfallende Abgabenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.
(2)
Bei Bareinzahlungen sind Belege in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Zahlungsbeleg für den betreffenden Akt und die Drittausfertigung als Grundlage für die Verrechnung.
(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.
(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.
§ 5
Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984, LGBl. 3800/1–9, außer Kraft.
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in Angelegenheiten der Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil €
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
bis € 1.700,–
€ 120,–
von € 1.700,01 bis € 3.400,–
€ 210,–
von € 3.400,01 bis € 5.100,–
€ 300,–
von € 5.100,01 bis € 6.800,–
€ 400,–
von € 6.800,01 bis € 8.500,–
€ 470,–
von € 8.500,01 bis € 10.200,–
€ 550,–
von € 10.200,01 bis € 11.900,–
€ 630,–
von € 11.900,01 bis € 13.600,–
€ 720,–
von € 13.600,01 bis € 15.300,–
€ 800,–
von € 15.300,01 bis € 17.000,–
€ 890,–
über € 17.000,–
€ 930,–
Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2-3 und Z. 5-7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.
II. Veranstaltungsangelegenheiten
mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
2.000,–
100,–
bis zu 500 Personen
55,–
über 500 Personen
110,–
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die
Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für
die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
100,–
200,–
Für die Bewilligung von Änderungen solcher
Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige
Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungs-
abgabe.
bis zu 500 Personen
55,–
über 500 Personen
110,–
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die
Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für
die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
über 500 Personen
50,–
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die
Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für
die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
55,–
110,–
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die
jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
III. Sportangelegenheiten
IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte
V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten
jedoch mindestenshöchstens
10,–200,–
jedoch mindestenshöchstens
100,–470,–
VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
Die Verwaltungsabgabe ist pro
Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je
Zug, vorzuschreiben.
Die Verwaltungsabgabe ist pro
Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen
je Zug, vorzuschreiben. Die
Verwaltungsabgabe ist nicht zu
entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des
Katastrophenhilfsdienstes gemäß
den Bestimmungen des
NÖ Katastrophenhilfegesetzes,
LGBl. 4450, erfolgen.
VII. Energieangelegenheiten
VIII. Bauangelegenheiten
IX. Tierzuchtangelegenheiten
sowie für jede von der Anerkennung
umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag
nach lit.a oder b
X. Verschiedenes
Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
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