NÖ GVS
LRNI_2013147NÖ GVSGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3620/1-7
Titel
NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe
Ausgabedatum
20.12.2013
Text
NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe
3620/1-0
Stammverordung
123/05
2005-12-30
Blatt 1-6
3620/1-1
17/06
2006-02-27
Blatt 1, 2
3620/1-2
92/06
2006-10-25
Blatt 1
3620/1-3
132/11
2011-12-29
Blatt 2, 3
3620/1-4
54/12
2012-06-25
Blatt 2
3620/1-5
144/12
2012-12-28
Blatt 2
3620/1-6
14/13
2013-03-08
Blatt 2
3620/1-7
147/13
2013-12-20
Blatt 1, 2
Ausgegeben am20.12.2013
Jahrgang 2013147. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 auf Grund des § 9 Abs. 4 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes, LGBl. 3620–2, sowie der §§ 23 und 24 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–5 , verordnet:
Änderung der NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Seuchenvorsorgeabgabe (NÖ GVS)
Artikel I
Die NÖ Gemeindeverbändeverordnung Seuchenvorsorgeabgabe, LGBl. 3620/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
Gemeindeverbände
§ 1
Name, Sitz, beteiligte Gemeinden
Es werden folgende Gemeindeverbände gebildet:
Satzung
§ 2
Aufgaben
(1) Dem Gemeindeverband obliegt die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweise Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe an Stelle der verbandsangehörigen Gemeinden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf der Gemeindeverband administrative Hilfeleistungen Dritter in Anspruch nehmen.
(2) Der Gemeindeverband hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben, soweit dies aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, mit dem durch die verbandsangehörigen Gemeinden gebildeten Gemeindeverband zur Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft zu koordinieren.
§ 3
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind:
§ 4
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden. Es gilt § 8 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.
(2) Zu einem gültigen Beschluss der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Der Verbandsversammlung obliegen insbesondere:
§ 5
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern. Es gelten § 9 Abs. 2 bis 4 und 6 und § 16 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere:
§ 6
Verbandsobmann
(1) Zum Verbandsobmann und dessen Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die der Verbandsversammlung angehören. Es gelten § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 25 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–4.
(2) Dem Verbandsobmann obliegen:
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes, ob diese wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig geführt wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Obmann, einem Obmannstellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht gleichzeitig zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden.
(3) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Bericht der Verbandsversammlung anlässlich der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss vorzulegen.
§ 8
Kostenersatz
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes ist zunächst die Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes, LGBl. 3620–0, heranzuziehen.
(2) Der durch diese Entschädigung nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde zur Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. Der Berechnung sind die Einwohnerzahlen der jeweils letzten Volkszählung zu Grunde zu legen.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes ist auf Grund des Rechnungsabschlusses zu ermitteln. Der Rechnungsabschluss ist so zeitgerecht zu erstellen, dass er bis spätestens 30. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres von der Verbandsversammlung beschlossen werden kann.
(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch die Entschädigung gemäß Abs. 1 und die geleisteten Vorauszahlungen (§ 9) nicht gedeckten Aufwand binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss zu ersetzen.
§ 9
Laufende Vorauszahlungen
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben alljährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr Vorauszahlungen in der Höhe des gemäß § 8 Abs. 2 auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Anteiles zu leisten. Die Vorauszahlungen sind in vier gleichen Raten jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zur Zahlung fällig.
(2) Der Berechnung der Vorauszahlungen ist der Voranschlag des Gemeindeverbandes, der bis längstens 15. November des seiner Geltung vorausgehenden Kalenderjahres von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, zu Grunde zu legen.
§ 10
Erträge
Erträge des Gemeindeverbandes sind für die Deckung des Aufwandes des nächstfolgenden Rechnungsjahres zu verwenden.
§ 11
Bedienstete
Das Dienstverhältnis der Bediensteten des Gemeindeverbandes endet jedenfalls mit der Auflösung des Gemeindeverbandes. In den Dienstverträgen ist eine entsprechende Befristung vorzusehen.
§ 12
Vermögensrechtliche Ansprüche
(1) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das verbleibende Vermögen auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe jenes Beitragsverhältnisses aufzuteilen, das für die Leistung des Kostenersatzes (§ 8 Abs. 2) gilt. Eine allenfalls notwendige Bewertung hat durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.
(2) Die Kosten der Abwicklung sind vor der Aufteilung in Abzug zu bringen. Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorstand durchzuführen. Der Verbandsvorstand bleibt jedenfalls, soweit es sich um Liquidation handelt, bis zur Abwicklung dieser im Amt.
§ 13
Haftung, Entscheidung über Streitigkeiten
(1) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dritten Personen nach Maßgabe jenes Beitragsverhältnisses, das für die Leistung des Kostenersatzes (§ 8 Abs. 2) gilt.
(2) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung.
Schlussbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Bis zur Bestellung des Verbandsobmannes durch die Verbandsversammlung besorgt der an Lebensjahren älteste Bürgermeister aus den verbandsangehörigen Gemeinden die Aufgaben des Verbandsobmannes bei nachträglicher Berichterstattung an die Verbandsversammlung. Ihm obliegt auch die Einberufung der Verbandsversammlung zur Bestellung der übrigen Verbandsorgane.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.