VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DES GRUNDWASSERS IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN WIENER NEUSTADT UND KATZELSDORF
LRNI_2013141VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DES GRUNDWASSERS IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN WIENER NEUSTADT UND KATZELSDORFGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6950/25-1
Titel
VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DES GRUNDWASSERS IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN WIENER NEUSTADT UND KATZELSDORF
Ausgabedatum
12.12.2013
Text
VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DES GRUNDWASSERS IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN WIENER NEUSTADT UND KATZELSDORF
6950/25-0
Stammverordnung
129/82
1982-12-03
Blatt 1
6950/25-1
141/13
2013-12-12
Blatt 1
Ausgegeben am12.12.2013
Jahrgang 2013141. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:
Änderung der Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich von Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf
Artikel I
Die Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich von Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf, LGBl. 6950/25, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z. 2. wird die Wortfolge “einer Ausfertigung des Bewilligungs- bzw. Zulassungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPernkopf
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf sind in diesem Gebiet
§ 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das von folgenden Grenzen umschlossene Gebiet:
Nordgrenze:
Von der Kreuzung der B 304 (Wiener Neustadt - Neudörfl) mit dem Kehrbach entlang dieser Bundesstraße in Richtung Osten bis zur Leitha, welche die Landesgrenze zwischen Niederösterreich und dem Burgenland bildet.
Ostgrenze:
Der Landesgrenze entlang Richtung Süden und nach der Querung mit der Bahnlinie Wiener Neustadt - Neudörfl bis zu dem bei einem Bildstock abzweigenden Feldweg und diesen in Richtung Katzelsdorf bis zum Waldweg, von dort Richtung Westen zur Ortschaft Katzelsdorf und über die Leitha bis zur Landesstraße 4090 und entlang dieser Richtung Süden bis zu dem am Ortsende abzweigenden Weg, Parzelle Nr. 1442/1, Katastralgemeinde Katzelsdorf.
Südgrenze:
Diesen südlich der “Triftäcker” verlaufenden Feldweg (Parzelle Nr. 1442/1, Katastralgemeinde Katzelsdorf) bis zur Bahnlinie Wiener Neustadt - Aspang.
Westgrenze:
Die Bahnlinie Wiener Neustadt - Aspang in Richtung Norden bis zur Brücke über den Kehrbach und diesem flußabwärts bis zur Kreuzung mit der B 304 (Wiener Neustadt - Neudörfl).
§ 3
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.
§ 4
Der im § 2 beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1 : 50.000, Blatt 76, Wiener Neustadt, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht.
Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt und beim Gemeindeamt Katzelsdorf auf.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft.
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