VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IN TEILEN DES MARCHFELDES
LRNI_2013139VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IN TEILEN DES MARCHFELDESGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6950/22-1
Titel
VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IN TEILEN DES MARCHFELDES
Ausgabedatum
12.12.2013
Text
VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IN TEILEN DES MARCHFELDES
6950/22-0
Stammverordnung
94/80
1980-07-25
Blatt 1 und 2
6950/22-1
139/13
2013-12-12
Blatt 1
Ausgegeben am12.12.2013
Jahrgang 2013139. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterrreich hat am 7. November 2013 aufgrund des § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:
Änderung der Verordnung zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung
aus dem Grundwasser in Teilen des Marchfeldes
Artikel I
Die Verordnung zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser in Teilen des Marchfeldes, LGBl. 6950/22, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 2. entfällt die Wortfolge “ausgenommen jedoch Kernenergie – und Beschleunigungsanlagen”, und wird die Wortfolge “eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides” durch die Wortfolge “eine Ausfertigung der Bewilligung” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPernkopf
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 lit. c und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 in Verbindung mit § 34 leg. cit., wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf sind in diesem Gebiet
§ 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden beschriebene Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1 : 50.000; Blatt 42, vollständige Kartenrevision 1972; Blatt 60, Nachträge 1969 und Blatt 61, Nachträge 1971):
Westgrenze:
Landesstraße 3110, beginnend bei der Landesstraße 3008, in Franzensdorf nach Rutzendorf und weiter über die Landesstraße 3015 in westlicher Richtung bis zur Kote 155, von dort über den Feldweg zum Thavonhof und weiter zur Landeshauptstraße 5 bei Kote 155. Entlang der Landeshauptstraße 5 in westlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Landeshauptstraße 11 und diese über Großhofen, Markgrafneusiedl entlang bis Gänserndorf – Siedlung (Kote 162).
Nordgrenze:
Von der Kote 162 an der Landeshauptstraße 11 über die Gemeindestraße (Öd-Aigenstraße) und den anschließenden Feldweg zur Landeshauptstraße 6, die bei Kote 150 erreicht wird. Der Landeshauptstraße 6 in südlicher Richtung folgend bis zur Brücke über den Stempfelbach vor Obersiebenbrunn, anschließend dem Stempfelbach folgend durch Untersiebenbrunn bis zur Brücke der Landeshauptstraße 4 nächst Lassee. Die Landeshauptstraße 4 entlang bis zu dem südlich der Bahnhofsiedlung beginnenden über die Koten 146, 145 und 144 in zunächst östlicher, dann südlicher Richtung bis zur Landeshauptstraße 5 verlaufenden Feldweg.
Ostgrenze:
Landeshauptstraße 5 in westlicher Richtung bis über die Stempfelbachbrücke hinaus bis zur Wegparzelle 1472/26, KG Lassee, und weiter in südlicher Richtung entlang des Weges bis zum Weg “im Hagel” Parzelle 1474/1, KG Lassee, und weiter bis zur Landeshauptstraße 4. Diese in Richtung Süden etwa 100 m, dann dem Feldweg westlich der Hubertuskapelle in südlicher Richtung folgend bis zum Rußbach nächst Kote
Südgrenze:
Bundesstraße 301 von Kopfstetten bis zur Landeshauptstraße 8 in Wagram/D., weiters die Landeshauptstraße 8 über Straudorf nach Breitstetten zur Landesstraße 3008 und über die Landesstraße 3008 zur Landeshauptstraße 3110 in Franzensdorf.
§ 3
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
§ 4
Das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und die Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf haben während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Auskunft über die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes zu erteilen.
§ 5
Eine Bewilligung nach § 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Grundwasserschongebiet gewährleistet bleibt.
§ 6
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
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