VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAU
LRNI_2013138VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAUGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6950/21-1
Titel
VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAU
Ausgabedatum
12.12.2013
Text
VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAU
6950/21-0
Stammverordnung
50/79
1979-03-23
Blatt 1-2
6950/21-1
138/13
2013-12-12
Blatt 1
Ausgegeben am12.12.2013
Jahrgang 2013138. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:
Änderung der Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Schönau
Artikel I
Die Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Schönau, LGBl. 6950/21, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 2. wird die Wortfolge “einer Ausfertigung des Bewilligungs- bzw. Zulassungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPernkopf
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze der Heilquellen in Bad Schönau sind in dem in § 2 bezeichneten Schongebiet
an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und ist
anzuzeigen.
§ 2
(1) Als Schongebiet gilt das innerhalb der nachfolgend umschriebenen Grenzen gelegene Gebiet (Grenzbeschreibung nach ÖK 1 : 50000 Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975):
Ausgehend vom Seisbühel (Kote 687) verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung geradlinig zum sogenannten Schloß-Wirtshaus beim Schloß Krumbach, von dort ebenfalls geradlinig bis zur Kote 683 und weiter nach Strobl. Von Strobl führt die Grenze in gerader Richtung nach Schlägen und von hier zur Steinmühle an der Landeshauptstraße 147. Dieser folgend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße B 55 und weiter dann entlang der Bundesstraße B 55 nach Nordosten bis zur Brücke über den Tiefenbach vor seiner Einmündung in den Zöbernbach. Von hier führt die Grenze geradlinig bis zum Glanzenriegel (Kote 686), weiters zum Lindenhof und von dort Richtung Nordnordwest geradlinig bis zur Straße Krumbach–Tiefenbach, welche ca. 800 m nordöstlich des Ortes Krumbach beim Marterl (Wegkreuz) erreicht wird. Sie verläuft weiters in Richtung Westsüdwest geradlinig bis zum Seisbühel (Kote 687).
(2) Der im Absatz 1 beschriebene Grenzverlauf ist auf der österreichischen Karte 1 : 50000 (ÖK 1 : 50000, Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Bad Schönau, Krumbach und Kirchschlag in der Buckligen Welt auf.
§ 3
Die Erschrotung von Mineralwasser durch wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in die Erdoberfläche im Schongebiet ist unverzüglich der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 3 dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
§ 5
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1967, LGBl. Nr. 219, zum Schutze der Heilquellen des Spar- und Vorschußvereines “Landsknechte”, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in der Gemeinde Bad Schönau außer Kraft.
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