NÖ UMWELTSCHUTZGESETZ
LRNI_2013106NÖ UMWELTSCHUTZGESETZGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8050-8
Titel
NÖ UMWELTSCHUTZGESETZ
Ausgabedatum
22.11.2013
Text
NÖ UMWELTSCHUTZGESETZ
8050-0
Stammgesetz
4/85
1985-01-10
Blatt 1-5
8050-1
28/90
1990-03-02
Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5
8050-2
45/93
1993-05-11
Blatt 1, 4, 5EWR-Rechtsanpassung
8050-3
118/95
1995-08-16
Blatt 4, 5
8050-4
64/96
1996-06-20
Blatt 1, 2
8050-5
76/00
2000-07-21
Blatt 1-4, 4a, 5 [CELEX: 390L0313]
8050-6
9/02
2002-01-30
Blatt 2/3, 5
8050-7
142/09
2009-11-30
Blatt 1, 2, 3, 4/4a, 5 [CELEX: 32003L0004]
8050-8
106/13
2013-11-22
Blatt 3
Ausgegeben am22.11.2013
Jahrgang 2013106. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes
Artikel I
Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat “Art. 131 Abs. 2” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es
(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
(3) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
(4) Bürger sind Österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben.
§ 2
Rechte der Bürger und Gemeinden
(1) Die Bürger haben das Recht, im Rahmen der im folgenden Absatz genannten Möglichkeiten bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, die die Umwelt in der Gemeinde wesentlich betreffen, in der sie ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) haben; gleiches gilt für die NÖ Gemeinden für Maßnahmen oder Anlagen, die die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet wesentlich betreffen.
(2) Den Bürgern und Gemeinden stehen zur Ausübung ihres Rechtes folgende Möglichkeiten zu:
§ 3
Konzentration bei Verwaltungsverfahren
Bei Verwaltungsverfahren, die die Umwelt betreffen und bei denen die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich ist (z.B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die NÖ Umweltanwaltschaft auf Antrag eines der am Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Betroffenen darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen:
– vollständige Bekanntgabe der erforderlichen
Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen gegenüber dem Bewilligungswerber,
– gemeinsame Verhandlung des Projekts,
– Entscheidung, die die übrigen zu treffenden
Entscheidungen in jeder Weise (z.B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.) soweit als möglich berücksichtigt,
– Festlegung der Reihenfolge, in der die einzelnen
Verfahren durchgeführt werden.
§ 3a
Umweltbericht
(1) Die NÖ Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen Tätigkeitsbericht (Umweltbericht) über Maßnahmen des Umweltschutzes zu erstellen und dem NÖ Landtag vorzulegen. Die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen des Umweltschutzes sind in einem eigenen Jahresbericht darzustellen. Die Verpflichtung zur Verfassung eines Jahresberichtes entfällt für jenes Kalenderjahr, in dem der Umweltbericht erstellt wird. Der Umweltbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Umweltbericht hat die Umweltziele des Landes in Form eines Landesumweltplanes zu enthalten.
§ 4
NÖ Umweltanwaltschaft
(1) Am Sitz der NÖ Landesregierung wird eine “NÖ Umweltanwaltschaft” eingerichtet. Die Leiterin (NÖ Umweltanwältin) bzw. der Leiter (NÖ Umweltanwalt) ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft sind von der Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen der NÖ Umweltanwältin bzw. des NÖ Umweltanwaltes gebunden.
(5) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes hat die NÖ Umweltanwaltschaft
die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 zu vertreten,
die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinden bei
Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 zu unterstützen,
die für den Umweltschutz von Bedeutung sind zu beraten,
Angelegenheiten des Umweltschutzes zu informieren,
die Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beobachten und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu erstatten,
zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und
sonstigen Rechtsnormen im Begutachtungsverfahren aus der Sicht des Umweltschutzes Stellung zu nehmen,
geben und
(6) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat
Jahren einen umfassenden Tätigkeitsbericht über alle ihre Aktivitäten und
aktuellen Aktivitäten des Berichtsjahres
zu erstellen. Der vereinfachte Jahresbericht entfällt für jenes Jahr, in dem der umfassende Tätigkeitsbericht erstellt wird.
Die Berichte sind von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
(7) Die Behörden und Dienststellen haben der NÖ Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die NÖ Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber dem nach § 2 Abs. 2 berechtigten Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist.
(8) Die NÖ Umweltanwältin bzw. der NÖ Umweltanwalt hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer bzw. seiner Geschäftsführung zu informieren.
(9) Die Landesregierung kann die NÖ Umweltanwältin bzw. den NÖ Umweltanwalt aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
ausüben kann oder
nachträglich weggefallen sind.
§ 5
Rechte der NÖ Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren
(1) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.
(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat bei Ausübung ihrer Parteistellung im Interesse des Umweltschutzes auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
§ 6
Umweltschutzorgane
(1) Jeder Landesbürger, der das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzt, den Nachweis erbracht hat, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Umweltschutzorgane vertraut ist und – soweit seine Bestellung nicht von einer Gemeinde beantragt wurde – einer Vereinigung als Mitglied angehört, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet, kann von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Umweltschutzorgan bestellt werden.
(2) Die Bestellung zum Umweltschutzorgan bedarf eines Antrages einer der im Abs. 1 genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde.
(3) Die Bestellung erfolgt durch Übergabe des Dienstausweises sowie des Dienstabzeichens und Beeidigung. Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, ist auf die Umweltschutzorgane anzuwenden.
(4) Die Umweltschutzorgane sind durch Bescheid abzuberufen, wenn
– die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr
gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren,
– die Vereinigung oder die Gemeinde, die den Antrag auf
Bestellung gestellt hat, dies verlangt oder
– sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt
haben.
(5) Die Erbringung des Befähigungsnachweises zur Aufgabenerfüllung als Umweltschutzorgan sowie die übrigen Verfahrensvorschriften zur Bestellung und Abberufung der Umweltschutzorgane werden durch Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt.
§ 7
Aufgaben der Umweltschutzorgane
(1) Werden durch ein Umweltschutzorgan schädigende Eingriffe in die Umwelt, durch die Rechtsvorschriften verletzt werden, wahrgenommen, so hat es jene Personen, die die Eingriffe durchgeführt oder veranlasst haben, sowie die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des betroffenen Grundstückes über den Missstand und die möglichen Folgen einschließlich der Rechtsfolgen zu informieren.
(2) Wird der Missstand nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so ist der Sachverhalt den zuständigen Behörden mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Wenn es sich um einen schwerwiegenden oder wiederholten Eingriff in die Umwelt handelt, so hat das Umweltschutzorgan ohne vorausgehende Information (Abs. 1) eine Mitteilung und Anzeige (Abs. 2) zu erstatten.
(4) Personen, die schädigende Eingriffe (Abs. 1) durchgeführt oder veranlasst haben sowie Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind von Umweltschutzorganen über die gesetzten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) zu informieren.
§ 8
Die Rechtsstellung des Umweltschutzorganes
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Umweltschutzorgan für ihren gesamten örtlichen Wirkungsbereich oder für bestimmte besonders zu schützende Gebiete bestellen. Die Tätigkeit des Umweltschutzorganes ist ein Ehrenamt.
(2) Das Umweltschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, gilt dann als öffentliche Wache und ist dem Beamten im Sinne des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 153/1998, gleichgestellt.
§ 9
Umweltschutz in Gemeinden
In jeder Gemeinde sind zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein oder mehrere Umweltgemeinderätinnen bzw. Umweltgemeinderäte nach dem Verhältniswahlrecht zu bestellen. Ihnen kommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die gleichen Aufgaben wie einem Umweltschutzorgan (§ 13) zu. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten. Überdies haben sie den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu geben.
§ 10
Förderung von Umweltdienstleistungen
(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Forcierung von Dienstleistungen im Umweltbereich anzubieten.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderungen und die Pflichten für jene Personen, die diese Förderungen erhalten, zu erlassen.
(3) Auf Förderungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 12
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes wird folgende Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41/26 vom 14. 2. 2003, CELEX-Nr. 32003L0004.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Die nach dem NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, bestellten Umweltschutzorgane gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes.
§ 14
Aufhebung älteren Rechts
Das NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8051–1, und das NÖ Umweltschutzorganisationsgesetz, LGBl. 8050, treten außer Kraft.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.