Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2014
LRNI_2013102Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1005/2-0
Titel
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2014
Ausgabedatum
22.11.2013
Text
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2014
1005/2-0
Stammverordnung
102/13
2013-11-22
Blatt 1
Ausgegeben am22.11.2013
Jahrgang 2013102. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 29. Oktober 2013 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005–19 , verordnet:
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2014
Niederöstereichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederöstereichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner
§ 1
Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2014 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis
500 EW
€ 255,05
von
501
bis
1.000 EW
€ 385,72
von
1.001
bis
2.000 EW
€ 510,14
von
2.001
bis
3.000 EW
€ 766,43
von
3.001
bis
4.000 EW
€ 850,63
von
4.001
bis
5.000 EW
€ 936,07
von
5.001
bis
7.000 EW
€ 1.021,52
von
7.001
bis
10.000 EW
€ 1.105,68
von
10.001
bis
20.000 EW
€ 1.191,12
von
20.001
bis
30.000 EW
€ 1.276,57
mehr als
30.000 EW
€ 1.362,01
§ 2
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
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