NÖ Spielautomatengesetz 2011
LRNI_2013098NÖ Spielautomatengesetz 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7071-3
Titel
NÖ Spielautomatengesetz 2011
Ausgabedatum
20.11.2013
Text
NÖ Spielautomatengesetz 2011
7071-0
Stammgesetz
41/11
2011-04-08
Blatt 1-13 [CELEX: 32005L0060]
7071-1
114/12
2012-08-30
Blatt 7, 11, 12
7071-2
34/13
2013-07-05
Blatt 5, 5a
7071-3
98/13
2013-11-20
Blatt 5, 7, 8, 11, 12
Ausgegeben am20.11.2013
Jahrgang 201398. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011
Artikel I
Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Wilfing
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Verweisung auf Bundesrecht
§ 3
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 4
Anforderungen für den Betrieb vonGlücksspielautomaten
§ 5
Bewilligung von Landesausspielungen mitGlücksspielautomaten
§ 6
Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 7
Automatensalons
§ 8
Glücksspielautomaten
§ 9
Austausch von Glücksspielautomaten
§ 10
Anzeigepflicht, Verzicht
§ 11
Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter
§ 12
Zurücknahme der Bewilligungen
§ 13
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium fürFinanzen
§ 14
Erhebung eines Zuschlages zur Bundes-automaten- und VLT-Abgabe
§ 15
Abweichende Regelung der Höhe des Zuschlagesinnerhalb der Übergangsfrist
§ 16
Teilung des Ertrages und der Zweckbindung
§ 17
Verordnungsermächtigung
§ 18
Übergangsbestimmung
§ 19
Spielapparate
§ 20
Verbotene Spielapparate
§ 21
Spielhallen
§ 22
Ermächtigung, Abgabengegenstand
§ 23
Abgabenschuldner, Haftung
§ 24
Abgabenhöhe
§ 25
Anmeldung
§ 26
Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe
§ 27
Eigener Wirkungsbereich
§ 28
Mitwirkung von Organen des Bundes
§ 29
Überwachung
§ 30
Strafbestimmungen
§ 31
Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren
§ 32
Schlussbestimmungen
§ 33
Übergangsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und
§ 2
Verweisung auf Bundesrecht
Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden.
§ 3
Landesausspielungen mit
Glücksspielautomaten
(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten.
(2) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 GSpG liegen vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
(3) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro
1.200 Einwohner Niederösterreichs darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.
§ 4
Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten
(1) Wer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Abs. 2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen:
(3) Begleitende Rahmenbedingungen:
(4) Spielverlauf :
(5) Zum Zwecke der Geldwäschevorbeugung sind die Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 und § 25a GSpG sinngemäß anzuwenden.
(6) Aufsicht sichernde Maßnahmen:
§ 5
Bewilligung von Landesausspielungen mit
Glücksspielautomaten
(1) Es dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(3) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht). Der Stillstand von Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
(6) Bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben. Die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden.
§ 6
Änderung der Bewilligung von
Landesausspielungen mit
Glücksspielautomaten
Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (§ 5 Abs. 5 Z. 1) ändern.
§ 7
Automatensalons
(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Standortbewilligung der Landesregierung erforderlich. Sie endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
(2) Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden.
(3) Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten und Jugendheimen muss mehr als 100 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Einhaltung des erforderlichen Abstandes nachzuweisen.
(4) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
(5) Im Bewilligungsantrag ist anzugeben, ob der Automatensalon mit höchstens 15 oder mehr als 15 Glücksspielautomaten betrieben werden soll. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände nach Abs. 4 mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(6) Zur Sicherstellung der für die Standortbewilligung erforderlichen Voraussetzungen ist diese erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Im Bescheid muss angegeben werden, ob der Standort für einen Automatensalon mit höchstens 15 oder mit mehr als 15 Glücksspielautomaten bewilligt wird.
(7) Für die Erhöhung der Anzahl der Glücksspielautomaten in einem Automatensalon mit einer Standortbewilligung für höchstens 15 Glücksspielautomaten ist eine Bewilligung der Landesregierung dann erforderlich, wenn diese Höchstzahl überschritten werden soll.
(8) Liegen mehrere Bewerbungen unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für Standorte von Automatensalons vor, so hat die Landesregierung – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – jener Bewerberin oder jenem Bewerber die Bewilligung zu erteilen:
§ 8
Glücksspielautomaten
(1) Die Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten sind erforderlich:
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
(4) Die Bewilligung endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
§ 9
Austausch von Glücksspielautomaten
(1) Der Austausch eines bewilligten Glücksspielautomaten (z. B. Änderung des Gehäusetyps, Änderung der Spielprogramme) in einem bewilligten Standort eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu bewilligen. § 8 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Die Austauschbewilligung ersetzt die bisherige Bewilligung und endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach § 5.
§ 10
Anzeigepflicht, Verzicht
(1) Der Ort, der Zeitpunkt der Aufstellung und die Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin oder von dem Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde des Aufstellungsortes, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung, sowie zeitgerecht vor der Inbetriebnahme dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen.
(2) Wird der Betrieb mit einem Glücksspielautomat dauerhaft und endgültig eingestellt oder ein Standort eines Automatensalons geschlossen, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf das Recht zur Ausübung der Bewilligung für diesen Glücksspielautomaten oder für diesen Standort gegenüber der Landesregierung binnen 4 Wochen schriftlich zu verzichten.
(3) Mit dem Verzicht nach Abs. 2 erlöschen auch die Bewilligungen nach §§ 7, 8 oder 9 für diesen Glücksspielautomaten bzw. für diesen Automatensalon. Die Bewilligungen sind von der Landesregierung erforderlichenfalls abzuändern.
§ 11
Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter
(1) Für jeden Automatensalon ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Automatensalons ist zulässig, wenn auf Grund der Umstände gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nachkommen kann.
(2) Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen.
§ 12
Zurücknahme der Bewilligungen
(1) Bei einem Verstoß einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers gegen die Verpflichtungen des 2. Abschnittes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen bei der Landesregierung einen Antrag auf Verhängung der Sanktionen nach Abs. 2 stellen.
(2) Treten nach der Erteilung einer Bewilligung Umstände auf, die den Bewilligungsvoraussetzungen widersprechen, oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Bewilligung verletzt, hat die Landesregierung
(3) Mit der Zurücknahme der Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 oder § 6 erlischt auch die Bewilligung für Automatensalons nach § 7 und für Glücksspielautomaten nach § 8 oder § 9.
§ 13
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen
(1) In Angelegenheiten der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes ist mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat in allen Angelegenheiten der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Parteistellung.
(3) Die Landesregierung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen laufend über Bewilligungen nach §§ 5 bis 9 zu berichten und eine Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung der Betreiberin oder des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabensicherung und für glücksspielrechtliche Überwachungen zu melden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Staatskommissärin oder einen Staatskommissär und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG bei den Betreiberinnen oder den Betreibern von Automatensalons entsenden, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist.
Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
§ 14
Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Das Land Niederösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Niederösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.
§ 15
Abweichende Regelung der Höhe des Zuschlages innerhalb der Übergangsfrist
Abweichend von § 14 wird der Landeszuschlag zur Stammabgabe des Bundes für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Landeszuschlag 25 % der Bemessungsgrundlage beträgt.
§ 16
Teilung des Ertrages und der Zweckbindung
(1) Der Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt.
(2) Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen zu verwenden.
§ 17
Verordnungsermächtigung
(1) Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen erforderlichen Finanzbedarf festzulegen.
(2) In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist.
§ 18
Übergangsbestimmung
Bis zur Erlassung einer neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe vom 19. Mai 2009, LGBl. 7071/4, mit der Maßgabe als Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erlassen, als sich der Inhalt dieser Verordnung nunmehr auf den Ertrag aus dem Landeszuschlag (§ 14) bezieht.
§ 19
Spielapparate
(1) Spielapparate sind
(2) Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.
§ 20
Verbotene Spielapparate
Verboten sind:
§ 21
Spielhallen
(1) Abgesehen von gesondert gekennzeichneten Spielhallen dürfen in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem Raum aufgestellt werden.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.
§ 22
Ermächtigung, Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl I Nr. 103/2007, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Vergnügungsabgabe, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen wird, für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten (§ 19 Abs.1), zu erheben.
(2) In der Verordnung der Gemeinde ist der Abgabensatz, der den im Gesetz angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen. Dieser kann für unterschiedliche Spielapparate auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
§ 23
Abgabenschuldner, Haftung
(1) Abgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.
(2) Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.
§ 24
Abgabenhöhe
Die Abgabe beträgt für Spielapparate je begonnenen Kalendermonat höchstens € 25,–.
§ 25
Anmeldung
(1) Der Abgabenschuldner hat die Aufstellung von Spielapparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Name und Wohnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), sowie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 26
Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.
§ 27
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
Glücksspielautomaten und Spielapparaten
§ 28
Mitwirkung von Organen des Bundes
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der §§ 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch
§ 29
Überwachung
(1) Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.
(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Glücksspielautomaten oder Spielapparate aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Glücksspielautomaten oder eines Spielapparates die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Die Bewilligung eines Glücksspielautomaten ist am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 30
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine Verwaltungsübertretung nach dem GSpG darstellt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion,
mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
zu bestrafen.
(3) Glücksspielautomaten und Spielapparate und alle diesen Vorrichtungen angeschlossenen Geräte und Spielprogramme, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 31
Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren
(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2005/60/EG des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl.Nr. L 309 vom 25. November 2005, S. 15.
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt.
Übergangsbestimmungen
§ 32
Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, die Verordnung über die Geschäftsordnung des Spielautomatenbeirats, LGBl. 7071/1–0, die Verordnung über Ausnahmen vom NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071/2–1 und die NÖ Glücksspielautomaten-Höchstzahlverordnung, LGBL. 7071/3–0 außer Kraft.
§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Glücksspielautomaten nach dem bisher geltenden NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 können Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach § 3 Abs. 3 nicht überschritten werden darf.
(3) Verordnungen gemäß § 22 dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
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