NÖ Veranstaltungsgesetz
LRNI_2013097NÖ VeranstaltungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7070-2
Titel
NÖ Veranstaltungsgesetz
Ausgabedatum
20.11.2013
Text
NÖ Veranstaltungsgesetz
7070-0
Stammgesetz
73/06
2006-08-16
Blatt 1-12
7070-1
113/12
2012-08-30
Blatt 4, 10, 11
7070-2
97/13
2013-11-20
Blatt 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9,10
Ausgegeben am20.11.2013
Jahrgang 201397. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I Z. 7 und Z. 9 bis 12 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Kaufmann-Bruckberger
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
§ 2
Verbotene Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
§ 3
Veranstalter, Verantwortlichkeit
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(2) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(3) Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird.
(4) Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
(5) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.
§ 4
Anmeldung – Zuständigkeit
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
§ 5
Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung hat zu enthalten:
§ 6
Verfahren
(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 der Gemeinde des Veranstaltungsortes (wenn diese nicht selbst zuständig ist) sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister und die Landesregierung haben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung einer Veranstaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Dem Veranstalter ist eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung der Veranstaltung auszufolgen.
(4) Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 können dem Veranstalter von der Behörde mit Bescheid Auflagen erteilt, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben werden. Insbesonders kann dem Veranstalter aufgetragen werden, dass jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsbetriebsstätte verwehrt wird, die
Weiters kann die Behörde vorschreiben, dass bei der Veranstaltung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen, sowie dass zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung ein entsprechender nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst vorgesehen wird.
§ 7
Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z.B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 i .d. F. BGBl. I Nr. 110/2013) durchzuführen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z. 1 bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
(4) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn
(5) Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
(6) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu entziehen.
(7) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Tanzschulen
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedarf die regelmäßige und gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in allen Gesellschaftstänzen in als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen.
(2) Die Bewilligung darf nur einem Bewilligungswerber erteilt werden, der durch Erwerb eines entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen hat, dass er über die zur Erteilung von Tanzunterricht erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen verfügt.
(3) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(4) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Ankündigung von Veranstaltungen
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.
Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.
§ 10
Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
(3) Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
(4) Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
(5) Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu.
(6) Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
festzulegen.
§ 11
Durchführung der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige behördlich erteilte Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß § 5 Z. 3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls die Entscheidung, mit der Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person vorzuweisen.
§ 12
Untersagung und Abbruch
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.
(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.
(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
§ 13
Prädikatisierung und Altersgrenzen bei Filmen
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.
(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung der Landesregierung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist.
(4) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
(5) Die Zulassung wird erteilt
für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung “jugendfrei”;
für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 6 Jahren”;
für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 8 Jahren”;
für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 10 Jahren”;
für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 12 Jahren” und
für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 14 Jahren”.
(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen.
(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
§ 15
Überwachung
(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.
(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn
(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
§ 16
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 17
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070–3, außer Kraft.
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Genehmigungen und Anmeldungen nach dem bisher geltenden NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, gelten bis zum Ablauf der darin festgesetzten Frist weiter, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen gegenteiliges anordnen.
(2) Für Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, bewilligt ist, und die nunmehr unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Spielautomatengesetzes fallen, gilt das NÖ Spielautomatengesetz.
(3) Genehmigungen und Bewilligungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, nach dem Tanzschulgesetz 1974 und § 26 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in der Fassung LGBl. 7070 gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. Die enthaltene Befristung bleibt aufrecht.
(4) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260, und dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im § 18 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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