NÖ Sportgesetz
LRNI_2013081NÖ SportgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5710-9
Titel
NÖ Sportgesetz
Ausgabedatum
20.11.2013
Text
NÖ Sportgesetz
5710-0
Stammgesetz
60/97
1997-06-12
Blatt 1-11
5710-1
178/01
2001-10-31
Blatt 11
5710-2
6/04
2004-01-26
Blatt 6, 6a, 10, 11, 12 [CELEX: 31989L0048, 31992L0051, 32001L0019]
5710-3
12/09
2009-02-12
Blatt 2, 3, 5, 6, 6a, 8, 10, 11, 12, 13 [CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]
5710-4
37/09
2009-03-06
Blatt 10, 10a
5710-5
134/09
2009-11-30
Blatt 9a, 10
5710-6
13/10
2010-02-19
Blatt 6a, 7, 8, 8a, 9a, 12, 13 [CELEX: 32006L0123]
5710-7
82/11
2011-06-20
Blatt 5, 6, 8
5710-8
84/12
2012-07-26
Blatt 6, 13[CELEX: 32009L0050, 32011L0098]
5710-9
81/13
2013-11-20
Blatt 6, 7
Ausgegeben am20.11.2013
Jahrgang 201381. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Sportgesetzes
Artikel I
Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Bohuslav
§ 1
Präambel
(1) Sport hat einen bedeutenden Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft. Daher ist es ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes, den Sport in allen Erscheinungsformen zu unterstützen.
(2) Da Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte, gilt es, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.
I. Abschnitt
Förderung des Sports
§ 2
Allgemeine Sportförderung
(1) Das Land Niederösterreich fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:
(2) Die Förderungen sind auf NÖ Sportler, Sportvereine und Gemeinden und auf Sportaktivitäten im Lande Niederösterreich auszurichten.
Als NÖ Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereines ist, der seinen Sitz im Land Niederösterreich hat und einem NÖ Dach- oder Fachverband angehört.
Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine,
deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung und Pflege des Sports besteht.
Sportfach- und Dachverbände sind die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) als ordentliche Mitglieder anerkannten Vereinigungen. NÖ Fachverbände brauchen zur Anerkennung durch den Landessportrat mindestens drei Mitgliedsvereine.
(3) Eine Förderung darf nur für Vorhaben gewährt werden, die nicht überwiegend Erwerbszwecken dienen.
(4) Das Land hat jährlich einen Sportbericht zu erstellen.
§ 3
Grundsätze der Förderung und Förderungsart
(1) Die Förderung kann in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe oder eines Zinsenzuschusses bestehen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Tourismus, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4
Besondere Sportförderung
(1) Das Land hat den Sport besonders zu fördern durch:
(2) Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß in St. Pölten eine Landessportschule geführt wird. Der Betrieb kann in privatrechtlicher Form erfolgen. Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.
Als Aufgaben der Landessportschule sind insbesondere
vorzusehen:
§ 5
Dopingkontrollen
Das Land Niederösterreich ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (“Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH”, kurz “NADA Austria”)
geeignete Anti-Doping-Kontrollen vorzunehmen.
II. Abschnitt
Landessportrat und Sportfachrat
§ 6
Landessportrat
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist ein Landessportrat einzurichten. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Der Landessportrat besteht aus
(3) Dem Landessportrat gehört mit beratender Stimme an:
der Geschäftsführer des Landessportrates und der Vertreter der für Tourismus zuständigen
Abteilung des Amtes der Landesregierung.
Der Landessportrat kann erforderlichenfalls weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Die Landesregierung hat den Landessportrat – mit Ausnahme der in Z. 3 und Z. 4 genannten Vertreter – auf die Dauer ihrer Funktion zu bestellen. Die Mitglieder nach Z. 3 und Z. 4 sind von den zuständigen Verbänden bzw. vom NÖ Sportfachrat zu entsenden.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Die Mitglieder bleiben jedoch im Amt bis der neue Landessportrat bestellt ist.
(5) Die Mitglieder des Landessportrates erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.
(6) Den Aufwand des Landessportrates trägt das Land.
§ 7
Aufgaben des Landessportrates
Dem Landessportrat obliegen folgende Aufgaben:
§ 8
Geschäftsordnung des Landessportrates
(1) Der Landessportrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, das Verfahren zu Ergänzung bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Vertretung, die Abstimmung und Zeichnungsbefugnis zu enthalten hat.
(2) In der Geschäftsordnung sind auch die Antrags- und Anhörungsrechte des Sportfachrates und der einzelnen Sportfachverbände in Sportfachfragen bei Entscheidungen durch den Landessportrat zu regeln.
§ 9
Sportfachrat
(1) Zur Wahrnehmung und Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen des Landessportrates ist der Sportfachrat einzurichten. Sein Sitz ist beim Amt der NÖ Landesregierung. Er hat das Recht, Anträge an den Landessportrat zu stellen.
(2) Der Sportfachrat besteht aus je einem Vertreter der als ordentliche Mitglieder anerkannten Sportfachverbände in Niederösterreich. Er kann auch andere Sportorganisationen als außerordentliche Mitglieder aufnehmen.
Der Geschäftsführer des Landessportrates gehört dem Sportfachrat mit beratender Stimme an.
(3) Der Sportfachrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist durch den Landessportrat zu genehmigen.
In der Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse aufzunehmen.
§ 10
Geschäftsführung und Aufsichtsrecht
(1) Die Geschäfte des Landessportrates und des Sportfachrates sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat einen Beamten der zuständigen Abteilung zum Geschäftsführer des Landessportrates zu bestimmen. Dieser hat die laufenden Angelegenheiten des Landessportrates zu besorgen.
(3) Die Aufsicht über die gesetzmäßige Führung des Landessportrates und des Sportfachrates obliegt der Landesregierung, insbesondere obliegt ihr die Genehmigung der Geschäftsordnung des Landessportrates.
(4) Die Landesregierung kann einzelne Mitglieder des Landessportrates abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landessports schädigen.
III. Abschnitt
Sportstättenschutz
§ 11
Sportstättenbegriff
Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die
als 300 Quadratmetern aufweisen und
Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) zur Sportausübung genutzt werden und
genommen sind.
§ 12
Schutzbestimmungen
(1) Die von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) betriebene Sportausübung auf Sportstätten in Niederösterreich ist geschützt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der eine sportliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, oder auf Antrag des Vereines, der diese sportliche Tätigkeit ausübt, mit Bescheid festzustellen, ob eine Sportstätte im Sinne dieses Abschnittes vorliegt.
(3) Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Sportstätte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Betrieb der Sportstätte unmöglich macht oder entscheidend behindert. Über die Zulässigkeit allfälliger Maßnahmen entscheidet auf Antrag des Grundeigentümers, des sonst Nutzungsberechtigten oder des Vereines die Bezirksverwaltungsbehörde, die erforderlichenfalls auch die Wiederherstellung des früheren Zustands vorschreiben kann.
(4) Eine Kündigung des Bestandvertrages über eine Sportstätte durch den Bestandgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, die Kündigung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 2 Z. 2, 3 und 5 des Sportstättenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 456/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, gerichtlich erfolgt.
(5) Die Zustimmung gemäß Abs. 4 ist zu erteilen, wenn
vorübergehend nicht mehr gegeben ist oder
gleichwertige Sportstätte angeboten wird.
(6) Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise angebotenen Sportstätte ist gegeben, wenn
verwendeten Sportstätte liegt,
Möglichkeiten im wesentlichen gegeben sind und
wesentliche Unterbrechungen möglich ist.
§ 13
Verfahren
(1) In den Verfahren gemäß § 12 haben der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Landessportrat hat vor Abgabe seiner Stellungnahme einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen.
(3) (entfällt)
IV. Abschnitt
NÖ Schilehrwesen
Schischulen
§ 14
Allgemeines
(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Das Schilaufen im Sinne dieses Abschnittes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(2) Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
(3) Personen oder Einrichtungen, die nicht erwerbsmäßig Schiunterricht für Gruppen erteilen, haben über Verlangen die Schischulleiter der Schischulgebiete, in welchen die Erteilung des Schiunterrichts erfolgt, über ihre Tätigkeit, insbesondere die zu benützenden Übungshänge, zu informieren.
(4) Eine Schischule aus einem anderen Schischulgebiet hat vor Aufnahme des Schiunterrichtes die jeweils für das Schischulgebiet zuständigen Schischulleiter zu informieren.
§ 15
Bewilligung
(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung ist für ein beantragtes Gebiet zu erteilen, wenn der Bewerber im angestrebten Standort über einen geeigneten Sammelplatz und ein eigenes Schischulbüro verfügt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
(3) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.
(4) Personen im Sinne des Abs. 2 Z. 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Abs. 2 Z. 4) sowie der körperlichen Eignung (Abs. 2 Z. 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
§ 15a
Bewilligung für Gesellschaften
(1) Bewerber im Sinne von § 15 Abs. 2 können auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sein, wenn sie einen Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z. 1–6 erfüllt.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
§ 16
Schischulgebiet
(1) Das Schischulgebiet ist unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und auf ausreichend geeignete Übungsplätze zu bestimmen; es hat ein geschlossenes Gebiet zu umfassen. Ändern sich die Voraussetzungen, so kann das Schischulgebiet neu bestimmt werden.
(2) Aufnahmen von Schischülern durch eine Schischule in einem anderen als dem in ihrer Bewilligung bestimmten Schischulgebiet sind unzulässig.
§ 17
Verfahren
(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung beizubringenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Ansuchen um Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (§ 15a) sind zusätzlich anzufügen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung oder der Neubestimmung eines Schischulgebietes die betroffenen Gemeinden anzuhören; diese sind von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung zu verständigen innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind zu informieren.
(3) Über ein Ansuchen nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Schischulgebiet, der Sammelplatz, das Schischulbüro, und der Name der Schischule sind zu bestimmen.
(4) Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist den Gemeinden des Schischulgebietes zu übermitteln. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind vor der Erteilung der Bewilligung zu informieren. Bewilligungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde zu verlautbaren.
§ 18
Pflichten der Bewilligungsinhaber
(1) Die Aufnahme, die vorübergehende oder dauernde Einstellung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers sowie betreffend die Angaben gem. § 17 Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt auch für jede Änderung des Schischulgebietes, des Sammelplatzes, des Schischulbüros und des Schischulnamens.
(2) Als Schilehrer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
(3) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ihre Schischulen nach dem Stand der Schilauftechnik persönlich oder durch einen Geschäftsführer zu leiten und in dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichem Ausmaß am Standort der Schischule anwesend zu sein und sich fortzubilden.
(4) Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 19
Ausübung der Bewilligung durch einen Vertreter
Die Bewilligung kann im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung durch einen Vertreter für längstens zwei Jahre ausgeübt werden, der den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z. 1-6 entsprechen muß. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
§ 20
Fortbetriebsrecht
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber stirbt, kann die Schischulbewilligung durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten oder den erbberechtigten überlebenden eingetragenen Partner, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder ausgeübt werden, wenn sie dies innerhalb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat.
(2) In der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erbringt, sofern einer der Fortbetriebsberechtigten diese nicht selbst erfüllt.
(3) Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der §§ 41 bis 43 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sind im übrigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.
(4) Scheidet der Geschäftsführer (§ 15a) aus, so darf die Bewilligung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch einen Monat, ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.
§ 21
Erlöschen der Schischulbewilligung
(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
(3) Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und dem NÖ Schilehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen einer Schischulbewilligung unverzüglich den nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden, dem NÖ Schilehrerverband sowie der für Tourismus zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Niederösterreich mitzuteilen.
NÖ Schilehrerverband
§ 22
Zugehörigkeit
(1) Bewilligungsinhaber und Schilehrer einer Schischule in Niederösterreich bilden den NÖ Schilehrerverband.
(2) Der NÖ Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Der Sitz des NÖ Schilehrerverbandes ist St. Pölten.
(4) Die Zugehörigkeit zum NÖ Schilehrerverband beginnt mit der Tätigkeit an einer Schischule und endet mit Ablauf des Verbandsjahres (30. September), in dem letztmalig eine Tätigkeit an einer Schischule ausgeübt wurde.
(5) Schilehrer, die an keiner Schischule in Niederösterreich mehr tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder im NÖ Schilehrerverband verbleiben, soferne sie sich bereit erklären, die Fortbildungslehrgänge zu besuchen.
(6) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach Bewilligungsinhabern und Schilehrern gestaffelt ist.
§ 23
Aufgaben
Der NÖ Schilehrerverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 24
Satzung
Der NÖ Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die Bestimmungen über die Organe zu enthalten hat. Dabei ist zumindest vorzusehen:
§ 25
Aufsicht
(1) Der NÖ Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat Maßnahmen des NÖ Schilehrerverbandes, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzungen verstoßen, zu beheben.
(3) Ein Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung des NÖ Schilehrerverbandes einzuladen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
Schilehrer
§ 26
Ausbildung und Prüfung
(1)
Zur Schilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
(2)
Die Schilehrerausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:
Der praktische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Schilehrerprüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
IVa. Abschnitt
Sicherheit beim Wintersport
§ 26a
Sportausübung
Jedermann hat sich bei der Wintersportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
§ 26b
Helmpflicht beim Wintersport
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
IVb. Abschnitt
Sicherheit beim Radsport
§ 26c
Helmpflicht beim Radsport
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen.
V. Abschnitt
NÖ Bergführerwesen
§ 27
Bergführer
Das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Zum Begriff der Erwerbsmäßigkeit wird auf § 14 dieses Gesetzes verwiesen.
§ 28
Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergführer zu verleihen, wenn sie die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z. 1, 2 sowie 4 - 7 erfüllt.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die Abschlußprüfung nach Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 306/2006, zu erbringen.
(3) Für Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 1, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt § 15 Abs. 4 sinngemäß.
§ 29
Fortbildung
Ein behördlich befugter Bergführer ist verpflichtet, sich fortzubilden und sich Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik und Pädagogik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfeleistung und Ausrüstungskunde anzueignen.
§ 30
Erlöschen der Befugnis
(1) Die Befugnis als Bergführer erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis oder mit dem Entzug der Befugnis.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 28 nachträglich weg-
gefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste auf Grund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.
Va. Abschnitt
Diplomanerkennung
§ 30a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 aussprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 35 Z. 1) entsprechen.
(2) Die antragstellende Person muss ihren Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Absolvierung eines höchstens 20-tägigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 1 und 2), sind jene, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei festlegen,
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Bezirksverwaltungsbehörde prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassunglehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.
VI. Abschnitt
Ehrungen von Leistungen
§ 31
Sportehrenzeichen und Jugendsportabzeichen
(1) Die Landesregierung kann für
Sportehrenzeichen verleihen.
(2) Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
VII. Abschnitt
Umsetzung von Richtlinien, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 32
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer
§ 33
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben, die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 34
Bezeichnungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 35
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 36
Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710–1, außer Kraft.
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