GBDO
LRNI_2013067GBDOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2400-52
Titel
NÖ GEMEINDEBEAMTENDIENSTORDNUNG 1976
Ausgabedatum
18.11.2013
Text
NÖ GEMEINDEBEAMTENDIENSTORDNUNG 1976
2400-0
Wiederverlautbarung
111/76
1976-11-26
Blatt 1-110
2400-1
112/77
1977-09-30
Blatt 2-4, 4a, 7, 11, 13-15, 15a, 17-23, 23a, 25, 28, 35-40, 40a, 42, 43, 51, 54, 56, 60, 62, 68, 71-77, 81, 87, 88, 90, 93, 94/104, 106, 108
2400-2
28/78
1978-02-24
Blatt 35, 37, 46, 93
2400-3
22/79
1979-02-16
Blatt 1, 2, 2a, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 41a, 43, 71, 72, 75, 107, 107a, 110
2400-4
62/80
1980-04-30
Blatt 2, 2a, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 20a, 22, 23, 23a, 24, 25, 26, 29, 29a, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39, 40, 40a, 41, 42, 44, 45, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85/92, 107, 107a
2400-5
51/81
1981-04-23
Blatt 1, 5, 10, 20, 22, 25, 30, 35, 56, 56a, 71, 75, 77, 93
2400-6
12/82
1982-02-03
Blatt 18, 19, 23, 37, 38, 39, 46, 62, 68, 84, 94/104, 107, 107a
2400-7
13/84
1984-02-22
Blatt 37
2400-8
31/84
1984-03-30
Blatt 24, 25, 40a, 41
2400-9
87/84
1984-09-21
Blatt 3, 13, 14, 15, 17, 18, 18a, 20, 20a, 38, 39, 40, 40a, 42, 47
2400-10
31/85
1985-02-22
Blatt 37
2400-11
108/85
1985-09-18
Blatt 2, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 25, 33, 35, 38, 39, 40, 42, 47, 52, 58, 62, 75, 76
2400-12
21/86
1986-02-18
Blatt 37, 38
2400-13
15/87
1987-02-20
Blatt 22, 37
2400-14
32/87
1987-04-10
Blatt 5, 8, 13, 14, 15, 19-22, 28-36, 38-43, 57, 64, 69, 76, 93, 94, 94/104, 107a
2400-15
97/88
1988-09-06
Blatt 2, 8, 12, 13, 13a, 37
2400-16
18/89
1989-02-17
Blatt 8, 33, 34, 37
2400-17
23/90
1990-03-02
Blatt 12, 14, 19-22, 22a, 39, 56a, 72, 73, 93, 94, 95/104
2400-18
72/90
1990-08-10
Blatt 1, 2, 18a, 19, 23, 24, 37, 39, 56a, 61, 62, 63, 68, 69, 93, 94, 107a
2400-19
95/91
1991-08-28
Blatt 15, 22, 28, 38, 47
2400-20
95/92
1992-08-07
Blatt 3, 16, 20, 37, 40, 40a, 52, 54, 55, 56a, 71, 72, 77, 79, 80, 95/104
2400-21
41/93
1993-05-11
Blatt 15a, 18a, 27, 28, 29, 33, 34/35, 36, 40, 40a
2400-22
125/93
1993-12-14
Blatt 8, 29, 29a, 29b, 29c, 31-37, 107a
2400-23
76/94
1994-07-28
Blatt 8, 20, 21, 22, 35, 37, 56a
2400-24
5/95
1995-01-27
Blatt 3, 5, 5a, 10, 11, 11a, 15a, 26, 38, 41EU-Rechtsanpassung
2400-25
63/95
1995-04-12
Blatt 29, 29a, 33, 34, 107a
2400-26
81/95
1995-05-31
Blatt 17
2400-27
92/95
1995-07-18
Blatt 2, 2a, 3, 7, 8, 15, 16, 19-26, 29, 29a, 29b, 29c, 30, 31, 32, 33, 36-38, 40, 54, 72, 73, 74, 74a, 77, 78, 79, 82, 107b
2400-28
87/96
1996-07-18
12, 15, 15a, 22, 23, 23a, 24, 29c, 34, 37, 72, 76, 77, 107c
2400-29
95/97
1997-09-19
Blatt 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 6, 8, 9, 12, 12a, 16, 17, 18a, 19, 20, 23a, 24, 29a, 36-40, 41, 42, 45, 46/72, 73, 93-104, 104a-104m, 107c
2400-30
40/98
1998-03-25
Blatt 1, 4, 5, 13, 13a, 14, 19, 41, 85/92, 104j, 104k, 104l, 107c [CELEX: 389L0048, 392L0051, 394L0038, 395L0043, 397L0038, 393L0104]
2400-31
104/98
1998-07-23
Blatt 37, 40a
2400-32
19/99
1999-02-25
Blatt 107c
2400-33
103/99
1999-09-16
Blatt 1, 73
2400-34
6/00
2000-01-31
Blatt 1, 2, 2a, 3a, 5, 6, 7, 12, 13, 15, 17, 18a, 19-21, 23, 23a, 24, 25, 29a, 36-40, 41, 42, 43/44, 45, 74, 76, 77, 79-81, 95, 99, 101, 104, 104a, 104d, 104f, 104k, 104l, 107c
2400-35
22/00
2000-02-18
Blatt 107c
2400-36
9/01
2001-02-21
Blatt 3a, 5, 10, 18, 19-21, 29a, 37, 40, 42, 79, 85/92, 107b, 107c [CELEX: 391L053]
2400-37
31/01
2001-04-26
Blatt 1, 1a-1d, 6-8, 22, 23, 23a-23c, 24-27, 29a, 29b, 29c, 30, 33, 34, 34a, 36, 37, 37a, 38, 40, 85/92, 107b, 107c, 107d, 107e [CELEX: 31996L0034, 31997L0081]
2400-38
99/02
2002-09-20
Blatt 1b, 2, 2a, 3, 3a, 5, 6, 19, 20, 22, 23, 23b, 23c, 23d, 25, 29a, 29c, 33, 34, 36, 37a, 39, 40, 40a, 40b, 45, 76, 85, 86/92, 104e, 104i, 107c, 107e [CELEX: 32001L0019]
2400-39
121/02
2002-12-20
Blatt 3a, 11a, 29b, 34, 37a, 39, 104l
2400-40
15/03
2003-02-13
Blatt 39
2400-41
14/05
2005-02-17
Blatt 2, 2a, 3, 4b, 5, 22, 22a, 23a, 29, 29a/29b, 37, 37a, 40, 40a, 42, 86/92, 104l, 107e, 107f
2400-42
41/06
2006-05-31
Blatt 1a-1e, 3, 6-8, 8a, 19, 22, 23, 23a-23d, 24-26, 26a, 29, 29a/29b, 30, 34, 34a, 36, 36a, 37, 37a, 41, 41a-41h, 45, 73, 82, 86/91, 92, 107b-107g
2400-43
1/08
2008-01-08
Blatt 1b, 1c, 1d, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 4b,4c, 6, 11a, 13a, 14, 18, 19, 21, 22, 22a, 29c, 32, 33, 34, 34a, 37, 39, 40a, 40b, 41c, 41d, 41e, 42, 74, 76, 77, 79, 85, 86/91, 92[CELEX: 32003L0088, 32005L0036]
2400-44
20/08
2008-02-22
Blatt 107g
2400-45
123/09
2009-11-30
Blatt 76, 76a
2400-46
39/10
2010-05-21
Blatt 1, 1a, 1b, 1b/1, 2a, 3a, 3b, 4b, 13, 13a, 15, 16, 16a, 16b, 18, 22, 22a, 23, 23a, 23b, 23c, 23d, 24, 24a, 28, 33, 34, 34a, 37, 37a, 38, 39, 40, 40a, 40a/1, 41a, 41a/1, 41e, 41f, 41g, 74, 77, 78, 79, 85, 86/91, 92, 96, 99, 107c, 107f, 107g [CELEX: 32003L0109, 32004L0038]
2400-47
75/11
2011-06-20
Blatt 1, 1d, 21, 28, 33, 40, 40a, 86/91, 92
2400-48
16/12
2012-02-15
Blatt 3, 4b, 22, 107f, 107g
2400-49
77/12
2012-07-26
Blatt 3, 4b, 81, 86/91 [CELEX: 32009L0050, 32011L0098]
2400-50
104/12
2012-08-30
Blatt 2, 2a, 2a/1, 3, 3a, 17, 18, 22, 23, 23a, 29, 29a/29b, 33, 38, 39, 40a, 40a/0, 73, 75, 86/91, 92, 93, 107g, 107h
2400-51
9/13
2013-02-21
Blatt 1, 1b, 7, 7a, 8, 11b, 12, 14, 15a, 16, 23, 23a, 23b, 23c, 23c/1, 24, 26, 29a/29b, 32, 35, 37a, 41c, 41e, 41f, 41f/1, 86/91, 92, 107c, 107e, 107f, 107g, 107h [CELEX: 32011L0051]
2400-52
67/13
2013-11-18
Blatt 1, 1c, 7a, 9, 10, 11, 11a, 13, 16a, 27, 41c, 41h, 42, 74, 74a, 75, 76, 76a, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 82a, 83, 86/91, 92
Ausgegeben am18.11.2013
Jahrgang 201367. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
(GBDO-Novelle 2013)
Artikel I
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Renner
Anlage A
NÖ GEMEINDEBEAMTENDIENSTORDNUNG 1976
(GBDO)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses, Beschreibung
§
1
Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes
§
1a
Eingetragene Partnerschaften
§
2
Dienstpostenplan
§
3
Aufnahme; Stellenausschreibung
§
4
Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
§
5
Allgemeine Aufnahmebedingungen
§
6
Besondere Aufnahmebedingungen,Ausnahmebestimmungen
§
7
Überstellung in andere Dienstzweige
§
8
Ausschließungsgründe
§
9
Aufnahmehindernisse
§
10
Verpflichtungserklärung
§
11
Für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss anzurechnendeZeiträume
§
12
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§
13
Erstattete Zeiten
§
14
Besonderer Pensionsbeitrag
§
15
Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung vonZeiträumen für den Ruhe- und Versorgungsgenuss
§
16
Gehalt
§
17
Aufnahme- und Ernennungsbescheide
§
18
Beschreibung
§
21
Beziehung des Beschreibungsverfahrens zumstrafgerichtlichen und Disziplinarverfahren
§
23
Enthebung vom Dienst
§
24
Auflösung des Dienstverhältnisses
§
25
Austritt
§
26
Ausscheidung
§
27
Entlassung
II. Abschnitt
Pflichten
§
28
Allgemeine Pflichten
§
29
Besondere Pflichten
§
30
Amtsverschwiegenheit
§
30a
Befangenheit
§
31
Nebenbeschäftigung
§
32
Dienstzeit, Begriffsbestimmungen
§
32a
Regelmäßige Dienstzeit
§
32b
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§
32c
Ruhepausen
§
32d
Tägliche Ruhezeiten
§
32e
Wochenruhezeit
§
32f
Nachtarbeit
§
32g
Ausnahmebestimmungen
§
33
Verbot der Geschenkannahme
§
34
Anzeige der Dienstverhinderung und ärztlicheUntersuchung
§
35
Abwesenheit vom Dienst
§
36
Anzeigepflicht bei Veränderung des Familienstandes
§
37
Dienstweg, Meldepflichten und Schutz vorBenachteiligung
§
38
Besondere Pflichten der leitenden Gemeindebeamten
III. Abschnitt
Rechte
§
39
Allgemeine Bestimmungen
§
39a
Teilweise Dienstfreistellung
§
39b
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mitFreistellung (Sabbatical)
§
40
Funktionsbezeichnung
§
41
Dienstkleidung
§
42
Nebengebühren
§
43
Reisegebühren
§
44
Fahrtkostenzuschuss
§
44a
Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten
§
44b
Fahrtkostenzuschuss für Wochenendfahrten
§
45
Aufwandsentschädigungen
§
46
Mehrdienstleistungsentschädigung
§
47
Sonderzulagen
§
48
Turnus- und Wechseldienstzulage, Spitalsdienstzulagen
§
48a
Bereitschaftsentschädigungen
§
49
Aushilfen; Gehaltsvorschüsse
§
50
Studienbeihilfe
§
51
Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichenInteresse und sonstiger Kostenersatz
§
52
Naturalbezüge
§
53
Außerordentliche Zuwendungen für besondereLeistungen
§
54
Krankenversicherung
§
54a
Mitarbeitervorsorge
§
55
Ruhegenuss
§
56
Dauernder Ruhestand
§
57
Dauer des Bezuges des Ruhegenusses
§
57a
Allgemeine Bestimmungen über den Ruhegenuss
§
58
Ausmaß des Ruhegenusses
§
59
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§
59a
Ruhegenuss bei voller Durchrechnung
§
59b
Ruhegenuss bei verkürzter Durchrechnung
§
59c
Erhöhung des Ruhegenusses
§
59d
Zusammengesetzter Ruhegenuss
§
60
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§
61
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§
62
Zusätzliche Bestimmungen über die Versetzung in denRuhestand
§
63
Zeitlicher Ruhestand
§
64
Beendigung des zeitlichen Ruhestandes
§
65
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
§
66
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
§
67
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes
§
68
Ablösung des Ruhebezuges
§
69
Abfertigung des Gemeindebeamten
§
70
Hinterbliebene und Angehörige
§
71
Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§
71a
(entfällt)
§
71b
Ausmaß und Ermittlung des Witwen- undWitwerversorgungsgenusses
§
71c
Erhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses
§
71d
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungs-genusses
§
71e
Meldung des Einkommens
§
71f
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungs-genuss
§
72
Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
§
73
Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle desTodes des Gemeindebeamten
§
74
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss,Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
§
75
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
§
76
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines abgängigenGemeindebeamten
§
77
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
§
78
Waisenversorungsgenuss
§
78a
Kinderzurechnungsbetrag
§
79
Ergänzungszulagen
§
80
(entfällt)
§
81
Unterhaltsbeiträge für ehemalige Gemeindebeamte desRuhestandes und deren Hinterbliebene
§
82
Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung
§
83
Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
§
84
Todesfallbeitrag
§
85
Pensionsbeitrag
§
85a
Beitrag
§
85b
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegenStrafhaft
§
86
Kürzung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse
§
87
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzesauf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
§
88
Wohnsitz und Ruhe- und Versorgungsbezüge
§
88a
Meldepflicht
§
89
Urlaubsanspruch
§
90
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§
91
Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit
§
92
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
§
93
Sonderurlaub mit Bezügen
§
94
Sonderurlaube ohne Bezüge
§
94a
Familienhospizfreistellung
§
94b
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
§
95
Dienstfreistellung
§
96
Sonstige Dienstfreistellungen
§
97
Bezüge und disziplinäre Immunität der Mandatare
IV. Abschnitt
Pensionsrechtliche Sonderbestimmungen für nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommene Personen
§
97a
Übermittlung personenbezogener Daten
§
97b
Bemessungsgrundlagen
§
97c
Anrechenbare Vorversicherungs- undZwischenversicherungszeiten
§
97d
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§
97e
Besonderer Pensionsbeitrag
§
97f
(Nachträgliche) Anrechnung von Versicherungszeiten
§
97g
Führung des Pensionskontos
§
97h
Inhalt des Pensionskontos
§
97i
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
§
97j
Kontomitteilung
§
97k
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
§
97l
Pensionsbeitrag
§
97m
Anspruch auf Alterspension
§
97n
Alterspension, Ausmaß
§
97o
Anspruch auf Pension infolge dauernderDienstunfähigkeit, Ausmaß
§
97p
Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungendes III. Abschnittes und der GBGO
§
97q
Parallelrechnung und Kontoerstgutschrift für nachdem 31. Dezember 1977 geborene Gemeindebeamte
§
97r
Pensionskonto
§
97s
Kontomitteilung
§
97t
Pensionsbeitrag
§
97u
Anwendung des III. Abschnittes auf dieGesamtpension
§
97v
(Nachträgliche) Anrechnung von Versicherungszeiten
V. Abschnitt
Dienstprüfungen
§
98
§
99
§
100
§
101
§
102
§
103
§
104
§
105
(entfällt)
§
106
(entfällt)
§
107
(entfällt)
VI. Abschnitt
Dienstzweigeordnung
§
108
§
109
(entfällt)
§
110
VII. Abschnitt
Koalitionsrecht, Gemeinden mit gegliederter Verwaltung
§
111
§
112
VIII. Abschnitt
Disziplinarrecht
Allgemeine Bestimmungen
§
113
Dienstpflichtverletzungen
§
114
Disziplinarstrafen
§
115
Strafbemessung
§
116
Verjährung
§
117
Zusammentreffen von gerichtlich oderverwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mitDienstpflichtverletzungen
Organisatorische Bestimmungen
§
118
Disziplinarbehörden
§
119
Zuständigkeit
§
120
Disziplinarkommission
§
122
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§
123
Disziplinarsenate
§
124
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
§
125
Disziplinaranwalt
§
126
Personal- und Sachaufwand
Disziplinarverfahren
§
127
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§
128
Parteien
§
129
Verteidiger
§
130
Zustellungen
§
131
Disziplinaranzeige
§
132
§
133
Selbstanzeige
§
134
Suspendierung
§
135
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrereBeschuldigte
§
136
Strafanzeige und Unterbrechung desDisziplinarverfahrens
§
137
Absehen von der Strafe
§
138
Außerordentliche Rechtsmittel
§
139
Kosten
§
140
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§
141
Entscheidungspflicht
§
142
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§
143
Aufbewahrung der Akten
Verfahren vor der Disziplinarkommission
§
144
Einleitung
§
145
Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung
§
146
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§
147
Disziplinarerkenntnis
§
148
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafenund Geldbußen
§
149
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§
150
Beschwerde des Beschuldigten
§
151
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Abgekürztes Verfahren
§
152
Disziplinarverfügung
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§
154
Verantwortlichkeit
§
155
Disziplinarstrafen
IX. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§
156
Dienstbehörde I. Instanz
§ 156a
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen,Laienrichter)
§
157
§
158
Eigener Wirkungsbereich
§
159
Überleitung der Gemeindebeamten
§
160
Überleitungsbestimmungen
§
161
Neue Anspruchsberechtigte
§
162
Umgesetzte EG-Richtlinien
§
163
Verweisungen
Anlage 1: Dienstzweigeverzeichnis (Nr. 1-17) statt früher Nr. 1-31
Anlage 1a: Dienstzweigeverzeichnis
Anlage 1b: Dienstzweigeverzeichnis Nr. 91-106
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses Beschreibung
§ 1
Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhältnis einschließlich des Disziplinarrechtes, sofern nicht gesetzliche Sondervorschriften bestehen.
(2) Auf die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen mit der Maßgabe, daß an Stelle der zur Entscheidung berufenen Gemeindeorgane jeweils das vergleichbare Einzel- oder Kollegialorgan des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft zu entscheiden hat.
(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(6) Die Gemeinde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Gemeindebeamten automationsunterstützt zu verarbeiten und
nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist,
verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten der Gemeindebeamten und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Gemeindebeamten notwendig ist und
oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
§ 1a
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 2, § 14, § 44b (mit Ausnahme des Abs. 1 lit.b und Abs. 3), § 69 Abs. 2 (mit Ausnahme der Z. 2 lit.b zweiter Fall), §§ 71 bis 71f, § 72 (mit Ausnahme des Abs. 4 Z. 3 lit.b); § 74, § 75 (hinsichtlich des überlebenden Ehegatten), § 76, § 77, § 79, § 81, § 84, § 88, § 93 Abs. 5, § 97e Abs. 7 und § 97u Abs. 2.
§ 2
Dienstpostenplan
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind – im folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Dienstzweigen, Verwendungsgruppen und Funktionsgruppen zu trennen. Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit annähernd gleichartiger Vor- und Ausbildung.
(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
Bei allen übrigen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gemäß lit.a gesondert zu bezeichnen. In den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohner kann der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten auch als Funktionsdienstposten nach lit.d gesondert bezeichnet werden.
(4) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden.
§ 3
Aufnahme; Stellenausschreibung
(1) Die Aufnahme als Gemeindebeamter erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten. Die Aufnahme als Gemeindebeamter ist vom Gemeinderat zu beschließen. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist und alle Bedingungen für die Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im allgemeinen (§ 5) sowie für die Erlangung des Dienstpostens im besonderen (§ 6) erfüllt sind.
Die Ernennung wird frühestens mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(2) Jeder freie und zur Besetzung vorgesehene Dienstposten ist vom Bürgermeister auszuschreiben. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn der freie Dienstposten mit einem Bediensteten der Gemeinde besetzt werden soll.
(3) Im Falle der Ausschreibung ist ein Bewerber, der bereits mehr als zwei Jahre in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, bei der Besetzung des freien Dienstpostens bevorzugt zu behandeln, wenn er die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen in der gleichen Weise erfüllt wie andere Bewerber.
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann die als Gemeindebeamter aufzunehmende Person unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe ernannt werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein solcher Gemeinderatsbeschluß ist der Landesregierung bekanntzugeben und wird frühestens vier Wochen nach der Bekanntgabe rechtswirksam.
§ 4
Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, vor allem seine Einstufung in eine Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe, richtet sich nach einem Stichtag. Mit dem Stichtag beginnt die Dienstlaufbahn in der jeweils niedrigsten Gehaltsstufe jener Verwendungsgruppe, in der die Aufnahme erfolgt.
(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass
dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden.
Bei der Halbierung ist zugunsten des Beamten auf volle Tage zu runden.
(2a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 2 Z. 3 lit.b und Abs. 3 lit.d und f voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 lit.a oder b voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(3) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
bei Bachelor- und Masterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS- Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966 i.d.F. BGBl. I Nr. 508/1995, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die keine der Z. 1 bis Z. 4 zutrifft, höchstens das in der Abs. 5 festgesetzte Ausmaß.
war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen;
(4) In der Verwendungsgruppe VII darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.f und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.g vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 2 und 3 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 17 Abs. 3 GBGO) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.
(5) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 3 lit.g Z. 1 sub.lit.ee beträgt:
(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 3 ausgeschlossen:
(7) Zeiten gemäß Abs. 2 Z. 3, in denen der Gemeindebeamte eine Tätigkeit ausgeübt hat oder ein Studium betrieben hat, können mit Beschluss des Gemeinderates im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Gemeindebeamten von besonderer Bedeutung ist.
(8) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie
§ 5
Allgemeine Aufnahmebedingungen
(1) Als Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:
(2) Wird ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zu derselben Gemeinde aufgenommen, so gilt die Aufnahmebedingung nach Abs. 1 Z. 1 bezüglich des Höchstalters als erfüllt, wenn der Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres, bei Aufnahme als Gemeindewachebeamter vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde und dieses Dienstverhältnis seither nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere wenn für den zu besetzenden Dienstposten eine langjährige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erforderlich ist, kann das im Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Höchstalter nachgesehen werden.
(4) Der Gemeinderat kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der gesamten Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachweist. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für den gleichen Dienstzweig wie den, in den der Gemeindebeamte aufgenommen werden soll, bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und darüber ein amtsärztliches Gutachten erbringt.
(5) Sind zur Ausübung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Voraussetzungen erforderlich, wie eine Bestätigung oder Ernennung durch eine andere Behörde oder die Ablegung einer besonderen Prüfung, so hat der Gemeindebeamte die Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme nachzuweisen.
(6) Die Aufnahme eines Gemeindebeamten erfolgt vor Erlassung einer Bestimmung über die für die Erlangung seines Dienstpostens erforderliche Dienstprüfung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten vom Gemeinderat, die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
§ 6
Besondere Aufnahmebedingungen
Ausnahmebestimmungen
(1) Für die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:
als leitender Gemeindebeamter,
als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Abteilung, eines Amtes oder Referates,
als Leiter einer wirtschaftlichen Gemeindeunternehmung oder
auf einem mit den genannten Dienstposten vergleichbaren Dienstposten (z.B. Stellvertreter eines Leiters) zurückgelegt hat.
Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2002, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz.
Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, bzw. in der Land- und Forstwirtschaft durch die Ausbildung gemäß § 5 LFBAO, LGBl. 5030, und
Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder gleichwertiger Verwendung.
(2) Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in § 110 bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz.
(3) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß kann eine Aufnahme nicht erfolgen. Ist das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, kann die Aufnahme mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren möglich gewesen wäre.
(4) Eine Person, die bereits in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft gestanden ist, kann vom Gemeinderat in ein
öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde mit der zuletzt innegehabten oder einer höheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse gemäß Abs. 1 erfüllt. Ist für die Ernennung auf den Dienstposten bei der Gemeinde die Ablegung einer Dienstprüfung vorgesehen, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme abzulegen, wobei § 5 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Abschnittes.
(5) Kann der Gemeindebeamte bei einer Auflage nach Abs. 4 und § 5 Abs. 5 die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder die weiteren Voraussetzungen nicht fristgerecht nachweisen, ist er vom Bürgermeister zu entlassen. Auf diese Rechtsfolge ist im Aufnahmebescheid ausdrücklich hinzuweisen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat bei längerer Krankheit, Entfall eines Prüfungstermines oder aus anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Gemeindebeamten um höchstens weitere zwei Jahre verlängern.
(6) Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, gelten hinsichtlich der besonderen Aufnahmebedingungen ergänzend die Abs. 7 bis
(7) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Aufnahmebedingungen für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:
(9) Der Gemeinderat hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z. 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie
2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.
§ 7
Überstellung in andere Dienstzweige
(1) Der Gemeindebeamte darf auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges nur ernannt werden, wenn er die für die Erlangung eines solchen Dienstpostens gesetzlich vorge-
schriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen eine vorgeschriebene Dienstprüfung, erfüllt. Die Ernennung ist vom Gemeinderat zu beschließen.
(2) Der Gemeindebeamte hat eine für die Erlangung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Ernennung mit Erfolg abzulegen, widrigenfalls die Ernennung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen gilt. Der Bürgermeister hat dies mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Ernennung auf einen Dienstposten eines Dienstzweiges einer niedrigeren Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gemeindebeamten.
(4) Die Ernennung des Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Gemeindebeamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, dass er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) Für eine Ernennung nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 sinngemäß.
§ 8
Ausschließungsgründe
(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Gemeindebeamte sind:
(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so ist gegen sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt wird, im Disziplinarwege vorzugehen.
§ 9
Aufnahmehindernisse
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(2) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, die im gleichen Grade Verschwägerten sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst aufgenommen werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt. Wird dieses Hindernis erst
nach der Aufnahme begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung (§ 29 Abs. 2) innerhalb des Dienstbereiches abzuhelfen.
§ 10
Verpflichtungserklärung
(1) Bei der Aufnahme hat der Gemeindebeamte vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch die Gemeindebeamtendienstordnung und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Verpflichtungserklärung ist dem Personalakt anzuschließen.
(3) Verweigert ein Gemeindebeamter die Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, so kommt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis nicht zustande.
§ 11
Für den Ruhe-(Versorgungs)Genuss
anzurechnende Zeiträume
(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe- (Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
(3) Der Gemeinderat kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindebeamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 12 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
§ 12
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist ausgeschlossen, wenn der Gemeindebeamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
(3) Der Gemeindebeamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Gemeindebeamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Gemeindebeamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 13) an die Gemeinde zu leisten.
§ 13
Erstattete Zeiten
Auf Antrag des Gemeindebeamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an die Gemeinde zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Gemeindebeamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Erfolgte die Auszahlung des Erstattungsbetrages vor dem 1. Jänner 1998 ist anstelle des vorstehenden Gehaltes für den gesamten Zeitraum das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach den Bestimmungen der DPL 1972, LGBl. 2200, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage heranzuziehen. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Gemeindebeamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.
§ 14
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit die Gemeinde für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Gemeindebeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Gemeindebeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Gemeindebeamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um die Kinderzulage verminderte und um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten den zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Zeiträumen gemäß § 11 Abs. 5 ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1998 begonnen, ist anstelle des vorstehenden Gehaltes für den gesamten Zeitraum das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach den Bestimmungen der DPL 1972, LGBl. 2200, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage heranzuziehen.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Erlassung des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden. Der Gemeinderat kann in einzelnen Fällen bei Vorliegen von Härten die Beitragsleistungen auch ganz oder teilweise erlassen.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Gemeindebeamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Gemeindebeamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern die Gemeinde nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
§ 15
Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung von
Zeiträumen für den Ruhe- und Versorgungsgenuß
(1) Die im § 11 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
§ 16
Gehalt
Die näheren Bestimmungen enthält die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976.
§ 17
Aufnahme- und Ernennungsbescheide
(1) Die Aufnahme sowie jede sonstige Ernennung (z.B. Überstellung, Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b GBGO) eines Gemeindebeamten ist in der Form eines Bescheides auszusprechen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
(2) Maßnahmen, die keine Änderung des Dienstzweiges oder der Verwendungsgruppe zur Folge haben (z.B. Versetzungen, Funktionsbetrauungen) sind nicht bescheidmäßig, sondern in Form eines Dienstauftrages zu treffen.
§ 18
Beschreibung
(1) Der Gemeindebeamte ist zu beschreiben,
(2) Die Beschreibung erfolgt durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung des Magistratsdirektors oder des leitenden Gemeindebeamten. Die Beschreibung des Magistratsdirektors oder des leitenden Gemeindebeamten nimmt der Bürgermeister allein vor. Die Beschreibung hat sich auf die Dienstleistung des Gemeindebeamten innerhalb des letzten Jahres vor der Beschreibung zu beziehen und ist auf die im Dienst gezeigte geistige und körperliche Befähigung, den Fleiß, die Verläßlichkeit, die Verwendbarkeit und gegebenenfalls auch auf die Leitungseignung einzugehen. Die Beschreibung hat die Feststellung zu enthalten, ob der Gemeindebeamte den zu erwartenden Arbeitserfolg
hat.
(3) Als Beschreibungszeitraum sind nur Zeiten einer Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
(4) Eine Beschreibung ist bis zu einer neuerlichen Beschreibung wirksam.
(5) Wenn ein Gemeindebeamter als “unter dem Durchschnitt” beschrieben wird, so wird hiedurch die Vorrückung auf ein Jahr gehemmt. Mit Ablauf dieses Jahres ist der Gemeindebeamte neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als “unter dem Durchschnitt” beschrieben, so ist die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit einer Minderung des Ruhebezuges um 10 v. H. zu verfügen. In der Verfügung der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand muß der Bürgermeister in der Verfügung auch den Zeitpunkt angeben, zu dem der zeitliche Ruhestand endet. Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand kann nur auf die Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren verfügt werden. Mit Ablauf eines weiteren Jahres nach Wiederantritt des Dienstes ist der Gemeindebeamte wieder zu beschreiben und bei einer Gesamtbeurteilung als unter dem Durchschnitt vom Bürgermeister zu entlassen.
(6) Solange ein Gemeindebeamter in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist, ist er von jeder Beförderung nach § 16 Abs. 1 GBGO ausgeschlossen.
(7) Die Gesamtbeschreibung ist dem Gemeindebeamten bekanntzugeben. Im Falle einer Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt” sind die damit verbundenen oder vom Bürgermeister auf Grund derselben nach Abs. 5 verfügten Rechtsfolgen in den Bescheid aufzunehmen. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist dem jeweiligen Personalakt anzuschließen.
(8) Nach Aufhebung der Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt“ kann der Bürgermeister nach Anhörung des leitenden Gemeindebeamten (Magistratsdirektors) auf Antrag verfügen, daß die Hemmung der Vorrückung ganz oder teilweise nachgesehen wird. Eine solche Verfügung ist dem Gemeindebeamten schriftlich bekanntzugeben. Eine Nachzahlung findet in keinem Fall statt.
§ 19
(entfällt)
§ 20
(entfällt)
§ 21
Beziehung des Beschreibungsverfahrens zum
strafgerichtlichen und Disziplinarverfahren
(1) Während der Dauer eines strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens darf eine Beschreibung nicht stattfinden.
(2) Wird ein Gemeindebeamter entlassen (§ 27 Abs. 1 lit.a und c), so ist das Beschreibungsverfahren einzustellen. Durch die Einstellung wird die erfolgte Beschreibung unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während des Beschreibungsverfahrens stirbt, aus dem Dienst ausscheidet (§ 26) oder das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 aufgelöst wird.
§ 22
(entfällt)
§ 23
Enthebung vom Dienst
(1) Der Bürgermeister kann außer in den Fällen des § 134 einen Gemeindebeamten, gegen den das Entmündigungsverfahren bei Gericht eingeleitet oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf die Dauer des Verfahrens vom Dienst entheben.
(2) Die Dienstenthebung ist dem Gemeindebeamten unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Eine Bezugskürzung aus diesem Anlaß darf nicht erfolgen. Der Bürgermeister kann die Dienstenthebung jederzeit wieder aufheben.
§ 24
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist
Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist
(2) Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
§ 25
Austritt
(1) Jeder Gemeindebeamte kann ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis austreten. Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Erklärung bekanntgegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach dem Einlangen der Austrittserklärung beim Gemeindeamt.
(2) Die Abgabe einer Austrittserklärung ist nicht erforderlich, wenn im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Gemeindedienstes eine einvernehmliche Übernahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlichen Dienstgeber erfolgt. Der Austritt wird mit dem der Übernahme in das neue Dienstverhältnis vorausgehenden Tag wirksam.
§ 26
Ausscheidung
(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung ist vom Bürgermeister durch Bescheid zu verfügen und wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
§ 27
Entlassung
(1) Die Entlassung erfolgt
(2) Die Beschwerde gegen eine Maßnahme gemäß Abs. 1 lit.a, b oder d hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen werden aller ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.
II. Abschnitt
Pflichten
§ 28
Allgemeine Pflichten
(1) Der Gemeindebeamte hat seine Verpflichtungserklärung unverbrüchlich einzuhalten und den mit seiner Stelle verbundenen geschäftlichen Verpflichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften gebunden.
(2) Jeder Gemeindebeamte ist verpflichtet, das Standesansehen in und außer Dienst zu wahren, den Weisungen seiner Vorgesetzten in Dienstsachen Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Gemeindebeamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Der Gemeindebeamte hat überdies das Recht zu verlangen, daß eine ihm erteilte Weisung schriftlich bestätigt wird.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften, oder, wenn diese nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Der Gemeinderat kann solche Vorschriften nach Beratung mit der Personalvertretung erlassen.
(4) Jedem Gemeindebeamten ist zum Wohl der Gemeinde, der Allgemeinheit und der Parteien die rascheste und wirksamste Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zur Pflicht gemacht. Eine Beschränkung der Gemeindebeamten hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes findet in der Regel nicht statt; doch ist der Gemeindebeamte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst gegenüber den anderen Gemeindebeamten zu beanspruchen.
(5) Der Gemeinderat kann jedoch, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, den Gemeindebeamten auffordern, seinen Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen; dieser Aufforderung hat er Folge zu leisten, wenn ihm von der Gemeinde eine entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
(6) Dem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindebeamte der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
§ 29
Besondere Pflichten
(1) Der Gemeindebeamte ist zur Durchführung der Aufgaben des Dienstzweiges, in den er aufgenommen wurde, verpflichtet. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, so kann der Bürgermeister ihn unter Berücksichtigung seiner Eignung auch zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges vorübergehend heranziehen.
(2) Der Gemeinderat kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung
Verwendungsgruppe I
Funktionsgruppe III
Verwendungsgruppe II
Funktionsgruppe IV
Verwendungsgruppe III
Funktionsgruppe V
Verwendungsgruppe IV
Funktionsgruppen VI oder VII
Verwendungsgruppe V
Funktionsgruppe VII
Verwendungsgruppe VI
Funktionsgruppen VIII, IX oder X
Verwendungsgruppe VII
Funktionsgruppe IX, X, XI, XII
oder XIII.
Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 zugewiesen ist, deren Wertigkeit die Grundverwendungsgruppe um eine Gruppe übersteigt.
(3) Der Gemeindebeamte ist zur Dienstleistung auch außerhalb der Amtsräume verpflichtet. Ob und in welchem Ausmaß ihm für solche Dienstleistungen Nebengebühren zustehen, bestimmen die §§ 42 bis 48a.
(4) Die dauernde (mehr als drei Monate jährlich übersteigende) dienstliche Verwendung eines Gemeindebeamten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der Gemeindebeamte dagegen Einspruch erhebt, nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Beratung mit der Personalvertretung dies verfügt.
(5) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten dürfen durch eine Versetzung (Abs. 2 lit.a) oder eine Überstellung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe (§ 7) nicht verschlechtert werden, sodaß ruhegenußfähige Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 und 2 GBGO im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weiter gebühren, als die für
an dem neuen Dienstposten erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen; § 42 Abs. 4 gilt sinngemäß. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Gemeindebeamte die Versetzung oder Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe angestrebt hat oder an den Dienstposten versetzt wird, an dem er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrundegelegt wurden. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung schließlich auch dann nicht, solange der Gemeindebeamte in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung auch dann nicht, wenn damit gleichzeitig die Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens verbunden war.
(6) Die Nebengebühren im Sinne des Abs. 5 sind ruhegenußfähige Nebengebühren gemäß § 42 Abs. 2.
§ 30
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Gemeindebeamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
– im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
– im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts,
– zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
– im überwiegenden Interesse der Parteien.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Gemeindebeamten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Gemeindebeamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Gemeindebeamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Gemeindebeamten heraus, so hat der Gemeindebeamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Gemeindebeamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 30a
Befangenheit
Der Gemeindebeamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 31
Nebenbeschäftigung
(1) Eine Nebenbeschäftigung, die der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tut, ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann oder dem Anstande und der Würde eines Gemeindebeamten nicht entspricht, ist untersagt.
(2) Eine ausdrückliche Bewilligung ist zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung nicht erforderlich, doch ist der Gemeindebeamte verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vorher dem Bürgermeister – in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat – anzuzeigen. Dieser hat die Nebenbeschäftigung durch Bescheid zu untersagen, wenn sie nach Abs. 1 unstatthaft ist. Gegen diese Untersagung steht dem Gemeindebeamten binnen 2 Wochen die Berufung an den Gemeindevorstand, in Städten mit eigenem Statut an den Stadtsenat offen.
§ 32
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Gemeindebeamte regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Gemeindebeamte regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Gemeindebeamte verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Gemeindebeamte verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Gemeindebeamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
§ 32a
Regelmäßige Dienstzeit
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Gemeindebeamter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 46 Abs. 5.
(4) Der Gemeindebeamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind im Sinne des § 46 Abs. 1 entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirchen. Gemeindebeamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilweise vom Dienst freigestellte Gemeindebeamte haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
(6) Die Dienstzeit für Bedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z. 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.
(7) Soferne ein Gemeindebeamter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß § 29 Abs. 1 in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.
§ 32b
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
wenn dem betroffenen Gemeindebeamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 32d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Gemeindebeamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Gemeindebeamten zulässig. Dem Gemeindebeamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 32c
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
§ 32d
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 32e
Wochenruhezeit
(1) Dem Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 32f
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Gemeindebeamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 32g
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst und im Gemeindewachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 32b bis 32e und 32f Abs. 1 und 2 nicht.
§ 33
Verbot der Geschenkannahme
(1) Dem Gemeindebeamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Gemeindebeamte entgegennehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 34
Anzeige der Dienstverhinderung und
ärztliche Untersuchung
(1) Außer wegen einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein Gemeindebeamter ohne Bewilligung des zur Erteilung eines Urlaubes berechtigten Vorgesetzten vom Dienst wegbleiben. Der Gemeindebeamte hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. Der Grund der Verhinderung muß bescheinigt werden.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Gemeindebeamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Gemeindebeamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Gemeindebeamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.
(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung des Gemeindebeamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Gemeindebeamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
§ 35
Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Gemeindebeamte an der Ausübung des Dienstes verhindert, so hat er dies sobald als möglich dem Bürgermeister, Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist der Gemeindebeamte ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund vom Dienst ferngeblieben, so verliert er unvorgreiflich der disziplinären Ahndung für die Zeit seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Der Bürgermeister hat die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bereits länger als zwei Wochen dauert.
(3) Ob und für welche Zeit die Voraussetzung für den Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 gegeben sind, stellt der Gemeinderat – in Städten mit eigenem Statut der Stadtrat (Stadtsenat) – unter Berücksichtigung der vom Gemeindebeamten zu seiner Entschuldigung schriftlich vorgebrachten Gründe fest.
(4) War der Gemeindebeamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann statt dessen die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Gemeindebeamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 76 Abs. 2 und 11.
§ 36
Anzeigepflicht bei Veränderung des Familienstandes
Der Gemeindebeamte hat alle für das aktive Dienstverhältnis oder für das Ruhestandsverhältnis bedeutsamen Umstände, wie den Wohnsitz und die Verlegung desselben, die Eheschließung, den Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger, den Eintritt einer Schwägerschaft (§ 9), jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, binnen Monatsfrist der Dienstbehörde anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere auch alle Tatsachen, die für Anfall,
Höhe und Einstellung der Ergänzungszulage (§ 79), der Kinderzulage (§ 6 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976) von Bedeutung sind.
§ 37
Dienstweg, Meldepflichten und Schutz vor
Benachteiligung
(1) Die Gemeindebeamten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Rechtsmittel sind jedoch unmittelbar beim Bürgermeister einzubringen. Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
(2) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(3) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(4) Der Dienststellenleiter kann abweichend vom Abs. 3 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
liegen.
(5) Ein Gemeindebeamter, der gemäß Abs. 2 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
§ 38
Besondere Pflichten der leitenden Gemeindebeamten
(1) Der Magistratsdirektor oder leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihnen untergeordneten Gemeindebeamten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände und Beschwerden im kurzen Wege abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nichts fruchten oder grobe Disziplinarverfehlungen sich ereignen, haben sie dem Bürgermeister zwecks allfälliger Erstattung der Disziplinaranzeige zu berichten.
(2) Insbesondere obliegt ihnen die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.
(3) Der Magistratsdirektor und leitende Gemeindebeamte unterstehen unmittelbar dem Bürgermeister.
(4) Alle dienstrechtlichen Maßnahmen sind dem Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten zur Kenntnis zu bringen.
III. Abschnitt
Rechte
§ 39
Allgemeine Bestimmungen
Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme insbesondere folgende Rechte:
§ 39a
Teilweise Dienstfreistellung
(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage und die Studienbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindebeamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Gemeindebeamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 39b
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung
(Sabbatical)
(1) Einem Gemeindebeamten, der zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist, kann auf seinen Antrag vom Gemeinderat eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Gemeindebeamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z. 1 bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die Freistellung ist nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls kalendermäßig neu festzusetzen.
(6) Der Gemeinderat kann auf Antrag des Gemeindebeamten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 32a Abs.1) betragen.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt dem Gemeindebeamten für die Dauer der Rahmenzeit der Dienstbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 10 GBGO, LGBl. 2440, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
§ 40
Funktionsbezeichnung
Inhaber eines Funktionsdienstpostens sind berechtigt, eine Funktionsbezeichnung zu führen. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus § 110. Weibliche Gemeindebeamte können die Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.
§ 41
Dienstkleidung
Inwieweit der Gemeindebeamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.
§ 42
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind:
(2) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
(3) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440.
(4) Nebengebühren, die vom Gemeinderat auf Grund der §§ 45 bis 47 gewährt werden, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich der Gehaltsansatz in der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI ändert.
§ 43
Reisegebühren
Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Gemeindebeamten der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes wird nach den vom Gemeinderat erlassenen allgemeinen Gebührensätzen vergütet. Es ist dabei auf die dienstrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, die Dauer der auswärtigen Dienstverrichtung, die Art der Reisebewegung u. dgl. Rücksicht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig.
§ 44
Fahrtkostenzuschuß
(1) Zur teilweisen Abgeltung der Reisekosten des Gemeindebeamten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück gebührt nach den Bestimmungen der §§ 44a und 44b ein Fahrtkostenzuschuß.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Erholungsurlaub (§ 89) nicht berührt. Ist der Gemeindebeamte aus einem anderen Grund länger als ein Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß auf die Dauer der Abwesenheit vom Dienst.
(3) Der Gemeindebeamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen zwei Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderungen folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(4) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 44a
Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt für tägliche Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück ein Fahrtkostenzuschuß, wenn hiebei unter Zugrundelegung der kürzesten benützbaren Straßenverbindung eine Strecke von mehr als 13 Kilometer zurückgelegt wird.
(2) Der Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt monatlich im Ausmaß von elf Zwölfteln des 4,33fachen Fahrtkostenzuschusses pro Woche. Der Fahrtkostenzuschuß pro Woche ist nach den vom Gemeindebeamten im Durchschnitt pro Woche notwendigen Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück nach den festgelegten Sätzen zu ermitteln.
(3) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss ändert sich um den Hundertsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes nach dem 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(4) Die Beträge des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit Verordnung der Landesregierung verlautbart.
(5) Bei Gemeindebeamten mit mehreren Wohnungen wird der Fahrzkostenzuschuß von der, der Dienststelle nächstgelegenen Wohnung berechnet.
§ 44b
Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten
(1) Wochenendfahrten von der im Dienstort gelegenen Wohnung eines
werden in der Höhe des Fahrpreises für das dem Beamten zur Verfügung stehende billigste Massenbeförderungsmittel ersetzt, wobei dieser Betrag den Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gemäß § 44a Abs. 3 unter Zugrundelegung von fünf Tagen nicht übersteigen darf.
(2) Wochenendfahrten werden nicht ersetzt, wenn ein Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt.
(3) Unverheiratete Gemeindebeamte haben Wochenendfahrten insoweit durch Fahrausweise nachzuweisen, als deren Anzahl innerhalb eines Kalenderjahres sechzehn übersteigt.
(4) Wenn der Gemeindebeamte von Montag bis Sonntag vom Dienst abwesend ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten.
§ 45
Aufwandsentschädigungen
Der Gemeinderat kann einem Gemeindebeamten für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung ist zulässig.
§ 46
Mehrdienstleistungsentschädigung
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
(2) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates nach § 32 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(3) Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im § 48 nichts anderes bestimmt wird,
Die Summe, die sich bei der Berechnung der Grundvergütung und des Überstundenzuschlages ergibt, ist auf Hundertstel zu runden.
(4) Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.
(6) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Abs. 1 können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.
(7) Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Abs. 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Abs. 5 gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.
§ 47
Sonderzulagen
(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Die Sonderzulagen werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall gewährt.
(3) Der Gemeinderat kann den Gemeindebeamten eine Sonderzulage im Ausmaß von 4 v.H. des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Personalzulage und Teuerungszulage zuerkennen. Diese Sonderzulage hat mindestens 26,09 ‰ und höchstens 65,02 ‰ des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, zu betragen. Gemeindebeamte, denen eine Kinderzulage gebührt, gebührt zur Sonderzulage ein Zuschlag in der Höhe von 10 v.H. der Kinderzulage. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden. Diese Sonderzulage kann auch in Form einer Beförderung gemäß § 16 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und allenfalls als Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 gewährt werden.
§ 48
Turnus- und Wechseldienstzulage
Spitalsdienstzulagen
(1) Gemeindebeamten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben, gebührt eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 vom Hundert ihres jeweiligen Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Zulagen gemäß § 21 GBGO, Dienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage und Teuerungszulage. Dies gilt nicht für Gemeindewachebeamte.
(2) Gemeindebeamten des Dienstzweiges 65, die nach entsprechender Ausbildung oder einer mindestens zweijährigen entsprechenden Tätigkeit im Intensivdienst, im Dienst in Herzüberwachungsstationen, Herzintensivüberwachungsstation und Dialysestationen sowie im Intensivdienst in Frühgeborenenstationen verwendet werden, gebührt eine Intensivdienstzulage in der Höhe von 71,17 vom Tausend des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe S1, Gehaltsstufe 12, monatlich.
(3) Gemeindebeamten des Dienstzweiges 65, die nach entsprechender Ausbildung oder nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit im Operations- oder Anästhesiedienst verwendet werden, gebührt eine Operationsdienstzulage oder Anästhesiedienstzulage in der Höhe von 49,80 vom Tausend des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe S1, Gehaltsstufe 12.
(4) Bei der Berechnung der Zulagen gemäß Abs. 2 und 3 ist § 47 Abs. 3 vorletzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst gebührende Turnus- oder Wechseldienstzulage gemäß Abs. 1 ist auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.
§ 48a
Bereitschaftsentschädigungen
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 v.H. der Mehrdienstleistungsentschädigung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Mehrdienstleistung (§ 46).
(2) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
(3) Die für einen Bediensteten angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit seiner Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden.
(4) Für die Zeit in der der Gemeindebeamte Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringt, gebührt ihm anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Mehrdienstleistungsvergütung nach den Bestimmungen des § 46.
(5) Für die Gemeindebeamten günstigere Regelungen (z.B. Pauschalierung) können vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall vorgesehen werden.
§ 49
Aushilfen; Gehaltsvorschüsse
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines Notstandes einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen eine einmalige Aushilfe gewährt werden.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann außerdem auch ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zum Höchstausmaß von drei Dienstbezügen vom Bürgermeister gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Gehaltsabzug einzubringen.
(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz des Vorschußrestes auf den dreifachen monatlichen Dienstbezug des Gemeindebeamten gewährt werden.
(4) Zur Deckung eines beim Ableben des Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Vorschußrestes können nur Rückstände aus Gehalts- oder Nebengebührenforderung herangezogen werden.
(5) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vom Gemeinderat auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens zehn Jahren zurückzuzahlender Vorschuß auf seine Bezüge gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten, pfändbaren Teil der Dienstbezüge gedeckt sind. Die Bewilligung eines drei monatliche Bezüge übersteigenden Vorschusses kann von Sicherstellungen für den Mehrbetrag abhängig gemacht werden. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet, der Gemeindebeamte kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Gemeindebeamten selbst zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
§ 50
Studienbeihilfe
(1) Dem Gemeindebeamten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht.
(2) Gebührt dem Gemeindebeamten die Kinderzulage für zwei Kinder, so erhält er eine jährliche Studienbeihilfe von €
175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als eine Pflichtschule besuchen, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von €
264,53 für das zweite Kind.
(3) Gebührt dem Gemeindebeamten die Kinderzulage für mindestens drei Kinder, so erhält er eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je €
752,16.
(4) Ein Kind, dem ein Versorgungsgenuß gebührt und das eine andere als eine Pflichtschule besucht, erhält eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47.
(5) Zum Schulbesuch gemäß Abs. 1 bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.
(6) Für ein Kind, das wegen eines körperlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, erhält der Gemeindebeamte, dem die Kinderzulage für dieses Kind gebührt, oder das Kind selbst, wenn ihm ein Versorgungsgenuß gebührt, eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.
(7) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen:
Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach lit.a) auszuzahlen.
(8) Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahre gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(9) Der Gemeindebeamte, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.
§ 51
Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen
Interesse und sonstiger Kostenersatz
(1) Wenn ein Gemeindebeamter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes sind dem Gemeindebeamten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.
§ 52
Naturalbezüge
(1) Für die den Gemeindebeamten auf Grund ihres dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten Wohnungen (Dienstwohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen, oder Naturalwohnungen), ferner für Verköstigung oder sonstige Naturalbezüge ist vom Gemeindebeamten eine angemessene Vergütung zu leisten, deren Höhe vom Gemeinderat (Stadtsenat) festzusetzen ist. Bei der Festsetzung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten zu berücksichtigen. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Gemeindebeamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Der Gemeindebeamte hat auf Verlangen des Bürgermeisters die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der Gemeindebeamte hat auf Verlangen des Bürgermeisters die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der gleichen Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in einem höheren Maße den Aufgaben der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel der Gemeinderat. Der Bürgermeister kann nach Beratung mit der Personalvertretung die Räumungsfrist, wenn es der Dienst erfordert, bis auf einen Monat herabsetzen; er kann sie bis auf ein Jahr verlängern, wenn der Gemeindebeamte darum ansucht und nachweist, daß es ihm bisher nicht gelungen ist, eine Wohnung zu erhalten.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn dem Gemeindebeamten auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke (Hausgärten) überlassen wurden oder wenn ein Gemeindebeamter nach der Versetzung in den Ruhestand oder nach dessen Tode seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Angehörigen) im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung eines Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes vom Gemeinderat belassen werden.
(5) Eine Verfügung der Gemeinde nach den Abs. 3 und 4 kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden.
(6) Dienstkleider (Uniformen) oder Dienstabzeichen werden dem Gemeindebeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Ob und inwieweit Gestehungskosten zu vergüten sind, bestimmt die Vorschrift über die Nebengebühren, in Ermangelung einer solchen der Gemeinderat. Der Gemeindebeamte haftet für Verlust oder Beschädigung, wenn er sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Der Schaden ist in Geld zu ersetzen und der Betrag vom Gehalt abzuziehen. Die Höhe der Entschädigung setzt der Gemeinderat (Stadtsenat) fest.
(7) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 trifft der Gemeinderat (Stadtsenat).
§ 53
Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen
(1) Einem Gemeindebeamten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat für besondere Leistungen, außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die Republik Österreich, um das Land Niederösterreich, um die Gemeinde oder auf fachlichem Gebiet eine Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Wird einem Gemeindebeamten vom Bürgermeister eine Anerkennung nach Abs. 1 ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat auf Antrag des leitenden Gemeindebeamten (Magistratsdirektors) oder der Personalvertretung eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Dienstbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig auch eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Dienstbezuges verbunden. Der Gemeinderat kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Dienstbezuges gewähren.
(3) Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Dienstbezuges zuzüglich eines Betrages in der Höhe einer allfälligen Familienbeihilfe (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) im Monat Dezember jenes Jahres, in das das Dienstjubiläum fällt. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Gemeindebeamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß § 39a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(4) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 zählen:
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 56 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit.b oder § 61, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der
(6) Wenn der Gemeindebeamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand.
(7) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Gemeindebeamte vom Dienst suspendiert ist, gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt oder die Entlassung des Gemeindebeamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
§ 54
Krankenversicherung
In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.
§ 54a
Mitarbeitervorsorge
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Gemeindebeamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
§ 55
Ruhegenuß
(1) Dem Gemeindebeamten steht ein Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuß auf Lebensdauer nur dann zu, wenn er bei Versetzung in den Ruhestand eine mindestens fünfzehnjährige anrechenbare Dienstzeit erreicht hat.
(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Gemeindebeamten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 56
Dauernder Ruhestand
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte wird durch Gemeinderatsbeschluß in den dauernden Ruhestand versetzt:
(3) Eine Ruhestandsversetzung nach dem Abs. 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 134 nicht zulässig.
(4) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit.e ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit im Sinne der NÖ Schwerarbeitsverordnung, LGBl. 2100/4, vorliegen. Der Gemeindewachdienst gilt als Schwerarbeit im Sinne dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Ausübung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes besteht und zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt wird.
(5) Der Gemeindebeamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.e zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(6) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.f zählen
Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(7) Ein Ansuchen nach Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.b und Abs. 2 lit.d bis f kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.
§ 57
Dauer des Bezuges des Ruhegenusses
(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 auf die Kinderzulage.
(2) Der Bezug des Ruhegenusses eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Gemeindebeamten endet mit der Reaktivierung oder mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(3) Wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Gemeindebeamte seinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit unrichtigen Angaben begründet hat, so verliert er den Anspruch auf den Ruhegenuß. Die von ihm tatsächlich erworbenen Anwartschaften bleiben bei sofortigem Dienstantritt gewahrt. Nach Dienstantritt ist gegen ihn das Disziplinarverfahren durchzuführen. Tritt der Gemeindebeamte binnen drei Tagen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Dienstantritt durch den Bürgermeister den Dienst nicht an, so ist sinngemäß nach § 35 Abs. 1 bis 3 zu verfahren.
§ 57a
Allgemeine Bestimmungen über den Ruhegenuss
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss nach den folgenden Bestimmungen:
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 59b Abs. 5 bis 9 auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.
(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 59c und 59d sowie der §§ 65 bis 69 weiterhin anwendbar.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 97a bis 97p anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten ist und keine Versicherungszeiten im Sinne des § 97q Abs. 1 lit.b vorliegen.
§ 58
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der
Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.e beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.d ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 59c Abs. 1 und 59b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z. 3 gilt ein Gemeindebeamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(5) Übt ein Gemeindebeamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z. 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 1 und 2 neu zu bemessen. Der Gemeindebeamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(6) Der Ruhegenuß darf 40 % der Summe der Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2 nicht unterschreiten.
(7) Bleibt der Gemeindebeamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
§ 59
Ruhegenußbemessungsgrundlage
(1) Der Ruhegenuß wird auf Grund des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt, wobei 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden.
(2) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
(3) Wenn es für den Gemeindebeamten günstiger ist, tritt im Abs. 2 an Stelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.
(4) Ändert sich der Gehalt in der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI, so ändert sich die für die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 2 um denselben Hundertsatz.
§ 59a
Ruhegenuss bei voller Durchrechnung
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
(2) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.
(3) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 94a Abs. 1 Z. 2 oder nach § 94b beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 94a Abs. 1 Z. 1 gewährt wird, beträgt mindestens €
1.350,–. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(5) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z. 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 42 Abs. 2), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 85 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Abs. 3 Z. 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Abs. 3 Z. 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Abs. 3 Z. 6 entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(6) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen
für das Jahr
1984
1,485
1985
1,429
1986
1,400
1987
1,368
1988
1,343
1989
1,309
1990
1,256
1991
1,201
1992
1,153
1993
1,108
1994
1,082
1995
1,053
1996
1,028
1997
1,028
1998
1,015
(7) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200, festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren werden durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 58 DPL 1972, LGBl. 2200, festgestellt.
(8) Die Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2 sind zusammenzuzählen. 80 % der Gesamtsumme bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
§ 59b
Ruhegenuss bei verkürzter Durchrechnung
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 59a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 15 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in
dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 59a Abs. 3 Z. 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr
Zahl
2005
12
2006
24
2007
36
2008
48
2009
60
2010
72
2011
84
2012
96
2013
108
2014
120
2015
132
2016
144
2017
156
2018
168
2019
180
2020
192
2021
204
2022
216
2023
228
2024
240
2025
252
2026
264
2027
276
2028
300
2029
324
2030
348
2031
372
2032
408
2033
444
(4) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 59a Abs. 5 folgende Anzahl von Monaten:
Jahr
Zahl
2005 bis 2009
60
2010
72
2011
84
2012
96
2013
108
2014
120
2015
132
2016
144
2017
156
2018
168
2019
180
2020
192
2021
204
2022
216
2023
228
2024
240
2025
252
2026
264
2027
276
2028
300
2029
324
2030
348
2031
372
2032
408
2033
444
Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von § 59a Abs. 5 erster Satz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.
(5) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der §§ 55, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 59a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.
(6) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der § 59a Abs. 2 letzter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz, § 94a Abs. 5 letzter Satz, Abs. 1 Z. 2 drittletzter Satz und Abs. 4 vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von €
2.034,8, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von €
2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
(9) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.
(10) Die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z. 1 erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200.
§ 59c
Erhöhung des Ruhegenusses
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist ein weiterer Vergleichsruhegenuss unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhegenuss durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhegenusses beträgt.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhegenuss aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 60 lit.b (in Verbindung mit Abs. 5 oder 8 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B) oder § 56 Abs. 2 lit.d, e oder f bestanden hat:
Zeitraum1. Juli 2006 – 30. Juni 20071. Juli 2007 – 30. Juni 20081. Juli 2008 – 30. Juni 20091. Juli 2009 – 30. Juni 20101. Juli 2010 – 30. Juni 20111. Juli 2011 – 30. Juni 20121. Juli 2012 – 30. Juni 20131. Juli 2013 – 30. Juni 20141. Juli 2014 – 30. Juni 20151. Juli 2015 – 30. Juni 20161. Juli 2016 – 30. Juni 20171. Juli 2017 – 30. Juni 20181. Juli 2018 – 30. Juni 20191. Juli 2019 – 30. Juni 20201. Juli 2020 – 30. Juni 20211. Juli 2021 – 30. Juni 20221. Juli 2022 – 30. Juni 20231. Juli 2023 – 30. Juni 20241. Juli 2024 – 30. Juni 20251. Juli 2025 – 30. Juni 2026
Prozentsatz95 %94,75 %94,5 %94,25 %94 %93,75 %93,5 %93,25 %93 %92,75 %92,5 %92,25 %92 %91,75 %91,5 %91,25 %91 %90,75 %90,5 %90,25 %
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 58 Abs. 2 sowie eine allfällige Zurechnung nach § 65 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhegenusses bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Gemeindebeamte nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 60 lit.b in Verbindung mit § 56 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 3 oder 9 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37, der Anlage B in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.
§ 59d
Zusammengesetzter Ruhegenuss
(1) Die Bestimmungen des § 59d gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und
(2) Den Gemeindebeamten gemäß Abs. 1 gebührt ein zusammengesetzter Ruhegenuss, wenn in Beitragsmonaten mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z. 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird. Der Ruhegenuss des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 3 und aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 4 zusammen.
(3) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen der §§ 59a bis 59c bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(4) Der unter Zugrundelegung des Abs. 5 ermittelte Ruhegenuss gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 3 auf 100 % entspricht.
(5) Bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 abweichend von § 59a Abs. 3 Z. 1 und 2 für die Beitragsmonate mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z. 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) in denen ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, wie folgt zu ermitteln:
(6) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 3, 4 und 7 nicht zu berücksichtigen.
(7) Ein zusammengesetzter Ruhegenuss ist nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % beträgt.
§ 60
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
§ 61
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
Der Gemeindebeamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 lit.f erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
§ 62
Zusätzliche Bestimmungen über die Versetzung
in den Ruhestand
(1) Gemeindebeamte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch keinen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß besitzen, können auf ihr Ansuchen wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand im Sinne des § 63 versetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 7 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des Abs. 1 an Stelle der dreijährigen im zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit eine solche von fünf Jahren tritt.
(3) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Gemeindebeamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
§ 63
Zeitlicher Ruhestand
(1) Ein Gemeindebeamter ist vom Gemeinderat nach Beratung mit der Personalvertretung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erfolgt ohne Gemeinderatsbeschluß durch eine rechtskräftige Verfügung nach § 18 Abs. 5.
(3) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er nach dem Gutachten des Amtsarztes seit einem halben Jahr dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vorhersehen läßt. Der Anspruch besteht auch, wenn § 95 Abs. 4 oder 5 anzuwenden ist und die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt wird.
(4) Der Gemeindebeamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden soll oder worden ist, muß sich auf Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich der Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit unterwerfen.
(5) Während des zeitlichen Ruhestandes in den Fällen der Abs. 1 und 3 erhält der Gemeindebeamte die Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses.
(6) Im Falle des Abs. 2 richtet sich die Höhe der Bezüge nach dem in der Verfügung nach § 18 Abs. 5 festgesetzten Ausmaß.
(7) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindebeamter nicht binnen 3 Jahren wieder reaktiviert, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Im Falle des Abs. 3 zweiter Satz hat die Versetzung in den dauernden Ruhestand nur zu erfolgen, wenn darum angesucht wird. In den Fällen des Abs. 1 und 3 erster Satz ist die Zeit des zeitlichen Ruhestandes bis zum Höchstausmaß von drei Jahren sowohl für Vorrückung in höhere Bezüge und für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage als auch für die Bemessung eines Ruhegenusses anzurechnen. Im Falle des Abs. 3 zweiter Satz ist die gesamte Zeit der Funktionsausübung für die vorgenannten Rechte anzurechnen. Vorstehendes gilt sinngemäß bei der Bemessung eines Versorgungsgenusses.
(8) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 lit.b und Abs. 3 erster Satz und nach § 62 ist während einer Suspendierung gemäß § 134 nicht zulässig.
§ 64
Beendigung des zeitlichen Ruhestandes
(1) Sind die für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand maßgebend gewesenen Gründe weggefallen, so hat der Gemeindebeamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seiner dienstlichen Verwendung vor Versetzung in den zeitlichen Ruhestand entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden; die gemäß § 63 Abs. 1 lit.b in den zeitlichen Ruhestand versetzten Gemeindebeamten unter der Voraussetzung, dass sie nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig sind. Im Falle des § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.
(2) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß § 63 Abs. 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war, wieder reaktiviert, so ist die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit weder für die Vorrückung in höhere Bezüge, noch für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage, noch für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß § 62 oder § 63 Abs. 1 und 3 erster Satz in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war, wieder reaktiviert, so ist die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit in den Fällen des § 62 bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren, in den Fällen des § 63 Abs. 1 und 3 erster Satz bis zum Höchstausmaß von 3 Jahren sowohl für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage als auch für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Im Falle des § 63 Abs. 3 zweiter Satz wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.
§ 65
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlichen Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Tag, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b oder Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 66
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
§ 67
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes
Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Falle von der Annahme durch den Gemeinderat abhängig.
§ 68
Ablösung des Ruhebezuges
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann der Gemeinderat auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligen, wenn
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablösung ist binnen zwei Monaten nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
§ 69
Abfertigung des Gemeindebeamten
(1) Der Gemeindebeamte, der gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, das Achtzehnfache der Dienstbezüge, die dem Gemeindebeamten – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z. 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z. 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z. 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
Eine Abfertigung nach Z. 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Dienstbezuges.
(4) Tritt ein Gemeindebeamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(5) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Einem Gemeindebeamten kann außerdem bei einem Austritt gemäß § 25 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung bis zu dem im Abs.3 festgesetzten Ausmaß vom Gemeinderat gewährt werden.
(8) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 39a ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
(9) Bei der Berechnung der Dienstzeit für die Bemessung der Abfertigung sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, auf ein volles Jahr aufzurunden, ansonsten zu vernachlässigen.
(10) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar.
§ 70
Hinterbliebene und Angehörige
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Gemeindebeamten; Angehörige sind Personen, die im Falle des Todes des Gemeindebeamten Hinterbliebene wären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Gemeindebeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Gemeindebeamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Für die Hinterbliebenen und Angehörigen gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs.6 und 36 sinngemäß. Leistet der gemäß § 28 Abs. 6 zu untersuchende Hinterbliebene oder Angehörige ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer amtsärztlichen Untersuchung keine Folge oder er lehnt es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 71
Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Gemeindebeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Gemeindebeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Gemeindebeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Gemeindebeamten angehört, das nach dem für die Gemeindebeamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Gemeindebeamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Diese Kinderzulage gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 71a
(entfällt)
§ 71b
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei unbeachtlich.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
öffentlichrechtlichen Körperschaften und
Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 71c
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 71b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von €
1.762,98, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.762,98 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 58 Abs. 3 DPL 1972, LGBl. 2200, vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 71d
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 71b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 71b Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
§ 71e
Meldung des Einkommens
(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 71c erhöhten oder nach § 71d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Hundertsatz gemäß § 71b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 11 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
§ 71f
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 71b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 71d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
§ 72
Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 bis 4 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Gemeindebeamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Der Versorgungsbezug darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Gemeindebeamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Gemeindebeamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
§ 73
Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes des Gemeindebeamten
(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 65 Abs. 2 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 65 Abs. 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
§ 74
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,
Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen
Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt, mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(4) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 78 Abs. 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Dem Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten kann vom Gemeinderat auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(6) Die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 75
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Gemeindebeamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug des verstorbenen Gemeindebeamten.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
§ 76
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines abgängigen
Gemeindebeamten
(1) Ist ein Gemeindebeamter abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Gemeindebeamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Gemeindebeamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 71 Abs. 2 und 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Gemeindebeamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Gemeindebeamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Dienst-(Ruhe-)bezug erreicht, der dem Gemeindebeamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann vom Gemeinderat das Versorgungsgeld nach einem aktiven Gemeindebeamten auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Gemeindebeamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Gemeindebeamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Gemeindebeamten bereits gebührt hat oder gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Gemeindebeamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm bereits gebührt hat oder gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Gemeindebeamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Gemeindebeamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Gemeindebeamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sowie der §§ 9, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 77
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des
überlebenden Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten ist die vom Gemeindebeamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
§ 78
Waisenversorgungsgenuß
(1) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Gemeindebeamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange das Kind selbst oder eine andere Person für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 bis 4 ruht, wenn das Kind
(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
wobei die Bestimmungen des § 71 Abs. 6 sinngemäß gelten
und
(8) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage, sofern nicht die Waise eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes Statt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
§ 78a
Kinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Gemeindebeamten, der ab dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen.
(2) Als eigene Kinder (Abs. 1) gelten eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Gemeindebeamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Gemeindebeamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und Abs. 6 ASVG gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus §§ 71b Abs. 2, 71c Abs. 1 und 71d Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Gemeindebeamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(7) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Gemeindebeamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 79
Ergänzungszulagen
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 72 Abs. 3 bleibt unberührt.
Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist der im § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die monatliche Lohnzahlung vorgesehene Pauschalbetrag abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
(5) Die Höhe der Mindestsätze für den Gemeindebeamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten entsprechen jenen für Landesbeamte, überlebende Ehegatten, Halbwaisen, Vollwaisen und frühere Ehegatten nach § 92 DPL 1972, LGBl. 2200.
(6) Einem Gemeindebeamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 78 Abs. 6) des Ehegatten den für den Gemeindebeamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Gemeindebeamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monates, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
§ 80
(entfällt)
§ 81
Unterhaltsbeiträge für ehemalige Gemeindebeamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
(1) Dem ehemaligen Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Gemeindebeamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten durch den Gemeinderat bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Gemeindebeamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 84 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Gemeindebeamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Gemeindebeamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(5) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(6) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch den Gemeinderat bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(7) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn aber der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(8) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 6, 36, 71 Abs. 5, 78 Abs. 8, 79, 87 und 88 sowie der §§ 6, 11, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sinngemäß anzuwenden.
(9) (entfällt)
§ 82
Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung
Hinterläßt ein Gemeindebeamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Gemeinderat nach Beratung mit der Personalvertretung eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden.
§ 83
Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des § 9 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976. Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge entsteht mit dem Monatsersten, der der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder dem Ableben des Gemeindebeamten zunächst folgt.
§ 84
Todesfallbeitrag
(1) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI.
(2) Anspruch auf diesen Todesfallbeitrag haben beim Ableben eines Gemeindebeamten nacheinander:
(3) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Gemeindebeamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Gemeindebeamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(5) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 2 hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindebeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Todesfallbeitrages.
(6) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 2 hat, und erreicht ein allfällig gebührender Ersatz der Bestattungskosten nach Abs. 5 nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann der verbliebene Restbetrag auf den vollen Todesfallbeitrag ganz oder zum Teil aus berücksichtigungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Gemeindebeamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat.
§ 85
Pensionsbeitrag
(1) Der Gemeindebeamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Abs. 22 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Gemeindebeamte nach § 57d Abs. 1 der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 % bzw. 11,05 %:
anstelle 12,55 %
anstelle 11,05 %
für Bezugsteile bis zurmonatlichenHöchstbei-tragsgrundlage nach§ 45 ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
ab 1986
12,08 %
0,00 %
1985
12,01 %
0,98 %
1984
11,99 %
1,23 %
1983
11,97 %
1,47 %
1982
11,96 %
1,72 %
1981
11,94 %
1,96 %
1980
11,92 %
2,21 %
1979
11,90 %
2,46 %
1978
11,88 %
2,70 %
1977
11,64 %
5,90 %
1976
11,63 %
6,12 %
1975
11,61 %
6,35 %
1974
11,59 %
6,57 %
1973
11,58 %
6,79 %
1972
11,56 %
7,01 %
1971
11,55 %
7,23 %
1970
11,53 %
7,45 %
1969
11,51 %
7,67 %
1968
11,50 %
7,89 %
1967
11,48 %
8,11 %
1966
11,47 %
8,33 %
1965
11,45 %
8,56 %
1964
11,43 %
8,78 %
1963
11,42 %
9,00 %
1962
11,40 %
9,22 %
1961
11,39 %
9,44 %
1960
13,09 %
10,79 %
11,37 %
9,66 %
1959
13,04 %
11,22 %
11,35 %
9,88 %
1958
13,00 %
11,47 %
11,34 %
10,10 %
1957
12,95 %
11,73 %
11,32 %
10,32 %
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
(4) Der Gemeindebeamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ein in der Sonderzahlung enthaltener Anteil der Kinderzulage ist nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Gemeindebeamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls nach ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat.
(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Gemeindebeamte für die Monate der ruhegenußfähigen Dienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung gewährt werden.
(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Gemeindebeamte wegen
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Gemeindebeamte während eines Urlaubes ohne Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Gemeindebeamten die auf diese Zeiten entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(9) Der nach § 95 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden und um die Kinderzulage verminderten Dienstbezug und von der um die halbe Kinderzulage verminderten Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Gemeindebeamte sind die §§ 85 und 59a Abs. 3 Z. 1 sowie Abs. 1 Z. 1 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37, der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 85a
Beitrag
(1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt:
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage, die Zulage gemäß den §§ 71 Abs. 5 oder 78 Abs. 8 der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß den §§ 71 Abs. 5 oder 78 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Abs. 1) bis zu dem in § 71c Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten,
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z. 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(7) Ab 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Gemeindebeamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.d bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
§ 85b
Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen
Strafhaft
(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Unterhaltsbeiträge ruhen auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Strafvollzugsgesetz vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Ruhebezüge oder Unterhaltsbeiträge gebühren den Angehörigen eines inhaftierten Gemeindebeamten monatliche Geldleistungen in der Höhe der Mindestsätze gemäß § 79 Abs. 5, wenn sie im Fall seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug oder den Unterhaltsbeitrag des inhaftierten Gemeindebeamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der Angehörigen.
§ 86
Kürzung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse
(1) Hat die Gemeinde einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß zu leisten, bevor sämtliche Pensionsbeiträge für die angerechnete Zeit nachgezahlt wurden, so ist die Differenz zwischen dem vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, der gebühren würde, wenn die Pensionsbeiträge zur Gänze nachgezahlt wären, und dem ohne Berücksichtigung der angerechneten Dienstzeiten gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenuß so lange einzubehalten, bis hiedurch die Pensionsbeiträge zur Gänze hereingebracht sind. Bei einer Abfertigung nach § 69 oder § 75 sind die noch ausständigen Pensionsbeiträge von der Abfertigung abzuziehen.
(2) Wurden Vordienstzeiten nach § 11 angerechnet, so sind Ruhe- und Versorgungsgenüsse um jenen Betrag zu kürzen, der auf Grund einer bestehenden Anwartschaft von einem Träger der Sozialversicherung an Ruhegeld (Invalidenrente) einschließlich Kinderzuschüsse oder an Hinterbliebenenrenten und an sonstigen Zulagen gewährt wird.
§ 87
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf
Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
(1) Änderungen der Bestimmungen der §§ 55 bis 69 und der §§ 79 bis 88a, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß mit dem nach der DPL 1972, LGBl. 2200, maßgeblichen Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn
Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Hinsichtlich eines Wertausgleichs für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 DPL 1972, LGBl. 2200, sinngemäß.
§ 88
Wohnsitz und Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Das Recht auf den Ruhebezug, einen Versorgungsbezug oder eine Abfertigung ist vom Wohnsitz des Bezugsberechtigten unabhängig. Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 66 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
§ 88a
Meldepflicht
Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränd erung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Gemeinde zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
§ 89
Urlaubsanspruch
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden, bei einer Dienstfreistellung gemäß § 39a Abs. 1 mindestens 40 Stunden betragen.
(3) Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen Arbeitstag betragen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann jedoch ein halber Arbeitstag als Erholungsurlaub gewährt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindebeamte, die gemäß § 39a Abs. 1 bis zur Hälfte vom Dienst freigestellt sind.
(4) Dem Gemeindebeamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindebeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(6) Der Erholungsurlaub ist vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) festzusetzen. Dabei ist, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen, auf die Wünsche des Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen. Gemeindebeamte mit schulpflichtigen Kindern sind bevorzugt für die Zeit der Schulferien einzuteilen. Gegen die Festsetzung des Urlaubes kann der Gemeindebeamte Beschwerde erheben, über die der Bürgermeister nach Beratung mit der Personalvertretung entscheidet.
(7) Wird der Gemeindebeamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.
(8) Ein Gemeindebeamter, zu dessen Obliegenheiten die Verrechnung von Geldern gehört oder der bei einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubsantritt die Ordnungsmäßigkeit seiner Gebarung darzutun und ihm anvertraute Gelder zu übergeben.
§ 90
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
(2) Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 erhöht sich
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet. Ist jedoch dem Dienstverhältnis ein Vertragsbedienstetenverhältnis zur Gemeinde unmittelbar vorangegangen, so ist statt dessen ein für dasselbe Urlaubsjahr bereits verbrauchter Urlaub auf das dem Gemeindebeamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes ohne Bezüge (§ 94) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (§ 94a Abs. 1 Z. 2) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Den Gemeindebeamten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z. 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Gemeinde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
§ 91
Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit
Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Gemeindebeamte eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ganz oder teilweise trägt. Dieser Urlaub gilt, soweit er nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
§ 92
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
(2) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis durch Austritt, Ausscheidung oder Entlassung endet oder der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt wird.
(3) Eine Abfindung des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.
§ 93
Sonderurlaub mit Bezügen
(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.
(4) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(5) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(6) Die Pflegefreistellung nach Abs. 4 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit.
(7) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Gemeindebeamte
(8) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
§ 94
Sonderurlaube ohne Bezüge
(1) Auf Antrag der Personalvertretung kann der Gemeinderat über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist, soweit er nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt wurde, unter der Bedingung zu gewähren, dass die Dienstbezüge entfallen. In diesem Fall findet eine Anrechnung des Urlaubes gemäß Abs. 1 für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses sowie für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht statt. Während der Dauer eines Urlaubes gemäß Abs. 1 ist jede Ernennung ausgeschlossen.
(3) Im Antrag der Personalvertretung und in dem Gemeinderatsbeschluß über die Bewilligung des Urlaubes ist ausdrücklich auszusprechen, ob ein ausschließliches oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder nicht.
(4) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub nach Abs. 4 ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.
(6) Einem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(7) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Sonderurlaubes gemäß Abs. 6 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(8) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 6 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
§ 94a
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93 Abs. 5 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Dienstfreistellung pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Der Bürgermeister hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Dienstfreistellung innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(6) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
§ 94b
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
(1) Dem Gemeindebeamten ist vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Gemeindebeamte hat den Antrag auf Gewährung der Freistellung spätestens zwei Monate vor deren Beginn zu stellen.
(4) Der Gemeindebeamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 94 Abs. 4 besteht, bleibt für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam. Darüber hinaus ist diese Zeit für solche Rechte nicht zu berücksichtigen; sie wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Gemeindebeamten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Aus-
schöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für den Gemeindebeamten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 95
Dienstfreistellung
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Gemeindebeamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Gemeindebeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft.
§ 29 Abs. 2 und 4 bis 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Gemeindebeamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Gemeindebeamten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
zu hören.
(7) Die Monatsbezüge eines Gemeindebeamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 9 Abs. 1 bis 3 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Gemeindebeamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach den §§ 43 und 44 dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Gemeindebeamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Gemeindebeamten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Gemeindebeamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Gemeindebeamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, sind zu berücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Gemeindebeamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(12) Ebenso ist einem Gemeindebeamten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
§ 96
Sonstige Dienstfreistellungen
Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 90, 91, 93, 94 und 95 nicht gegeben sind, kann der Gemeindebeamte vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und der Gemeindebeamte bei Nichtgewährung in eine Notlage geriete oder er Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen hat. Die §§ 93 und 94 gelten hiebei sinngemäß.
§ 97
Bezüge und disziplinäre Immunität der Mandatare
(1) Wird ein Gemeindebeamter auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Dienstleistung herangezogen, wodurch er in der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert ist, so bleibt dessen ungeachtet der Genuß seiner Dienstbezüge vollkommen unberührt.
(2) Ein Gemeindebeamter, der zur Ausübung eines Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft oder eines Gemeinderates oder in ein Personalvertretungsorgan der Gemeindebeamten berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch andere gesetzliche Bestimmungen gegen jedes Disziplinarverfahren geschützt ist, wegen Ausübung des Mandates oder der Funktion sowohl während der Dauer des Mandates oder der Funktionsperiode wie auch nachträglich in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
IV. Abschnitt
Pensionsrechtliche Sonderbestimmungen für nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommene Personen
§ 97a
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Gemeindebeamten selbst haben der Gemeinde auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(2) Nach Abs. 1 Z. 1 zu übermitteln sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 97b, § 97c, § 97f, § 71b sowie von Einkünften nach § 78 zu übermitteln.
(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
§ 97b
Bemessungsgrundlagen
(1) Für jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
zu ermitteln.
(2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG):
(3) Die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 94b gilt als Versicherungszeit. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß § 94b Abs. 1 und 2 weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
§ 97c
Anrechenbare Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten
(1) Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind die in Abs. 2 bis Abs. 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der Versicherungszeit zur Gemeinde liegen (Vorversicherungszeiten) oder die Versicherungszeit zur Gemeinde unterbrechen (Zwischenversicherungszeiten). Sie werden durch Anrechnung zu Versicherungszeiten.
(2) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind, sofern ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder unbeschadet des § 97e Abs. 2 ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird, anzurechnen:
(3) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten können angerechnet werden:
(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der Versicherungszeit zur Gemeinde liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeiten angerechnet werden, sofern ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Vorversicherungszeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Gemeindebeamten anzurechnen. Zwischenversicherungszeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Dienstes anzurechnen.
(7) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Gemeindebeamten wirksam.
§ 97d
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten ist ausgeschlossen, wenn der Gemeindebeamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die der Gemeindebeamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht der Gemeinde abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Gemeindebeamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Ein Gemeindebeamter kann die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn sie vor der Anrechnung der Vorversicherungs- und/oder Zwischenversicherungszeiten gestorben sind.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
§ 97e
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit die Gemeinde für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Gemeindebeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Gemeindebeamten, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Gemeindebeamte abgängig wird, fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, soweit
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Gemeindebeamten im Falle von Vorversicherungszeiten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung und im Falle von Zwischenversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat. Für Zeiträume gemäß § 97c Abs. 2 Z. 6 bis 8 bilden im Falle der Anrechnung als Vorversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, und im Falle der Anrechnung als Zwischenversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat ab Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.
(4) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages entspricht für jeden vollen Monat der angerechneten Vorversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Höhe und für jeden vollen Monat der angerechneten Zwischenversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats ab der Wiederaufnahme des Dienstes geltenden Höhe.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Erlassung des Bemessungsbescheides auf einmal zu entrichten. Er kann auch durch Abzug vom Dienstbezug, von der (Hinterbliebenen)Pension, vom Versorgungsgeld, vom Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder der Abfindung in nicht mehr als sechzig Monatsraten hereingebracht werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Hinterbliebenenpensionen, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Gemeindebeamten. Von der Abfertigung überlebender Ehegatten oder Waisen ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Gemeindebeamten aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt hat, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages sofern die Gemeinde nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Versicherungszeiten zu leisten hat.
§ 97f
(Nachträgliche) Anrechnung von Versicherungszeiten
Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, kann der Gemeindebeamte des Aktivstandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne dieses Abschnittes den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an die Gemeinde leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI der GBGO, LGBl. 2440, seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Gemeindebeamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Gemeindebeamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
§ 97g
Führung des Pensionskontos
(1) Die Gemeinde oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter hat für die Gemeindebeamten, die in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 97h und 97i zu aktualisieren.
§ 97h
Inhalt des Pensionskontos
Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:
§ 97i
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h Z. 1 bis Z. 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h Z. 1 bis Z. 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
§ 97j
Kontomitteilung
(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.
§ 97k
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
§ 14 APG gilt sinngemäß.
§ 97l
Pensionsbeitrag
(1) Die Gemeindebeamten des Dienststandes haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Gemeindebeamten einzubehalten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(3) Die Gemeindebeamten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.
(4) Im Übrigen gilt § 85 sinngemäß.
§ 97m
Anspruch auf Alterspension
(1) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten Gemeindebeamten bezeichnet.
(2) Einem Gemeindebeamten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn seine Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
§ 97n
Alterspension, Ausmaß
(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 97h Z. 6), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Bei einer Pensionierung nach § 56 Abs. 2 lit.e beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.
(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 60 lit.b) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.
§ 97o
Anspruch auf Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit,
Ausmaß
(1) Ist ein Gemeindebeamter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt seine Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 97m erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.
(2) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 97n, wobei abweichend von § 97n Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(3) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, sind zu ermitteln:
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z.1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z. 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
(4) Die Pension darf 40 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
(5) Zur Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit gebühren auf die Dauer des zum Zeitpunkt der Pensionierung unverfallenen Erholungsurlaubes zusätzlich Bezüge im Ausmaß der Differenz auf jene Bezüge, die während des Erholungsurlaubes zugestanden wären.
§ 97p
Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO
Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO, LGBl. 2440, gelten sinngemäß.
§ 97q
Parallelrechnung und Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977 geborene Gemeindebeamte
(1) Die Bestimmungen der §§ 97q bis 97v gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
(2) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen des Abschnittes III bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhegenuss ist für den Gemeindebeamten eine Pension unter Anwendung der §§ 97a bis 97p zu bemessen. Diese Pension gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.
(4) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Abweichend von Abs. 2 bis Abs. 5 ist für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften der §§ 97a bis 97p zu bemessen. Für diese Gemeindebeamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(7) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhegenuss nach § 58 und 59a bis 59c, der dem Gemeindebeamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß § 59a Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 78a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(8) Die nach Abs. 7 ermittelte Höhe des Ruhegenusses bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(9) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension (Abs. 5) unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Gemeindebeamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.
(10) Die nach Abs. 9 ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(11) Das Vierzehnfache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das Vierzehnfache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(12) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(13) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
§ 97r
Pensionskonto
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter für den Gemeindebeamten ein Pensionskonto unter Anwendung der §§ 97g bis 97i und 97k.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 85 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(3) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind zu erheben.
(4) Der vor der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der Gemeinde auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(5) Die Erhebung nach Abs. 3 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 97s gewährleistet ist.
§ 97s
Kontomitteilung
(1) Der Gemeindebeamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und der Gemeinde verfügbaren Daten.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Gemeindebeamte ist darüber zu informieren.
§ 97t
Pensionsbeitrag
(1) Der Pensionsbeitrag beträgt für Gemeindebeamte nach § 97q Abs. 1 der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge:
Geburtsjahrgänge
für Bezugsteilebis zur monatlichenHöchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG
für Bezugsteileüber der monatlichen Höchstbei-tragsgrundlage nach§ 45 ASVG
ab 1986
10,25 %
0,00 %
1985
10,32 %
0,98 %
1984
10,34 %
1,23 %
1983
10,36 %
1,47 %
1982
10,37 %
1,72 %
1981
10,39 %
1,96 %
1980
10,41 %
2,21 %
1979
10,43 %
2,46 %
1978
10,45 %
2,70 %
1977
10,68 %
5,90 %
1976
10,69 %
6,12 %
1975
10,71 %
6,35 %
1974
10,73 %
6,57 %
1973
10,74 %
6,79 %
1972
10,76 %
7,01 %
1971
10,77 %
7,23 %
1970
10,79 %
7,45 %
1969
10,81 %
7,67 %
1968
10,82 %
7,89 %
1967
10,84 %
8,11 %
1966
10,85 %
8,33 %
1965
10,87 %
8,56 %
1964
10,89 %
8,78 %
1963
10,90 %
9,00 %
1962
10,92 %
9,22 %
1961
10,93 %
9,44 %
1960
10,95 %
9,66 %
1959
10,97 %
9,88 %
1958
10,98 %
10,10 %
1957
11,00 %
10,32 %
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(2) Im Übrigen gilt § 85 sinngemäß.
§ 97u
Anwendung des III. Abschnittes auf die Gesamtpension
(1) Der Beitrag nach § 85a Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit § 85a Abs. 5) sowie nach § 85a Abs. 7 ist nur vom anteiligen Ruhegenuss nach § 97q Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsgenusses zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 71b Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 97q Abs. 5, die dem Gemeindebeamten
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 97q Abs. 5, die dem Gemeindebeamten
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abschnittes tritt die Gesamtpension nach § 97q Abs. 5 an die Stelle des Ruhegenusses. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhegenusses nach § 97q Abs. 2 maßgebend sind.
§ 97v
(Nachträgliche) Anrechnung von Versicherungszeiten
Hinsichtlich der Behandlung entfertigter Versicherungszeiten ist § 97f anzuwenden.
V. Abschnitt
Dienstprüfungen
§ 98
(1) Gemeindedienstprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 6 sind für folgende Dienstzweige vorgesehen:
(2) Ob und für welche weitere Dienstzweige Dienstprüfungen vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a.
(3) Die Vorschrift über die Prüfungskommission, das Verfahren und die Gegenstände der Prüfung für den Gemeindewachdienst, für den Standesbeamtendienst und für den Staatsbürgerschaftsdienst sowie die Vorschrift über die Gegenstände der Prüfungen nach Abs. 1 werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
§ 99
(1) Die Prüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung zu errichten sind.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen (Prüfungskommissäre) sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat die Landesregierung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden der Prüfungskommission und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet vor Ablauf der Bestellungsdauer, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 4 nicht mehr zutreffen oder über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.
(4) Die Mitglieder sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Prüfungsfächer aus dem Bedienstetenstand des rechtskundigen Verwaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung und aus der Mitte der mit den Aufgaben der Gemeindeaufsicht betrauten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes zu entnehmen.
(5) Die Prüfungen sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei Prüfungskommissären zu bestehen. Ein Prüfungskommissär muß rechtskundig sein. Dem Prüfungssenat, der die Gemeindedienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 lit.a und b abzunehmen hat, kann ein dritter Prüfungskommissär zugezogen werden.
(6) Jedem Prüfungssenat ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.
§ 100
Die Gemeindedienstprüfung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr auszuschreiben. Der Termin, die Einreichungsfrist und der Prüfungsort sind jeweils in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.
§ 101
(1) Der Prüfungswerber für eine Dienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 muß eine Dienstzeit von 12 Monaten im Verwaltungsdienst einer Gemeinde in Niederösterreich zurückgelegt haben. Der Prüfungswerber für eine Gemeindedienstprüfung eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppe VI muß überdies die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.b, der Verwendungsgruppe VII die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.a erfüllen.
(2) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Gemeindedienstprüfung, dem ein Lebenslauf anzuschließen ist, innerhalb der Einreichungsfrist im Dienstwege einzubringen.
(3) Der Bürgermeister hat das Ansuchen unter Bekanntgabe der Personaldaten und einer Beschreibung des Prüfungswerbers der Prüfungskommission vorzulegen. Bei Bekanntgabe der Beschreibung sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der von ihm beauftragte Stellvertreter unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 zu entscheiden; er hat den Prüfungstag festzusetzen. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(5) Die Gemeinden haben für jeden Bediensteten, der zur Prüfung zugelassen wird, dem Land einen Beitrag zu dem anläßlich der Abhaltung der Prüfung entstehenden Aufwand zu leisten. Dieser Beitrag beträgt
für die Verwendungsgruppe VII 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VII,
für die Verwendungsgruppe VI 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VI,
für die Verwendungsgruppe V zwei Drittel des für
die Verwendungsgruppe VI vorgesehenen Betrages und
Die sich ergebenden Beiträge sind auf volle Eurobeträge abzurunden.
§ 102
(1) Die Gemeindedienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist unter der Aufsicht des vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiezu bestimmten Prüfungskommissärs abzuhalten. Die schriftliche Prüfung kann gleichzeitig für mehrere Prüfungswerber abgehalten werden. Die Verwendung anderer als der von der Prüfungskommission zugelassenen Behelfe ebenso wie die Inanspruchnahme fremder Hilfe ist verboten.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind so auszuwählen, daß die Beantwortung bei durchschnittlicher Fähigkeit des Prüfungswerbers längstens in fünf Stunden möglich ist. Körperbehinderten Prüfungswerbern kann die für die schriftliche Prüfung zur Verfügung stehende Zeit vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angemessen verlängert werden.
(4) Der Prüfungswerber kann unmittelbar nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsfragen dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. Im Falle des Rücktrittes ist so vorzugehen, als ob um die Zulassung zur Prüfung nicht angesucht worden wäre. Dies ist dem Bürgermeister bekanntzugeben.
(5) Die fertiggestellte Prüfungsarbeit ist dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär zu übergeben, der den Zeitpunkt der Abgabe auf der Prüfungsarbeit zu vermerken hat.
(6) Die Prüfungsarbeit ist von den für die mündliche Prüfung eingeteilten Prüfungskommissären zu beurteilen. Bei der Beurteilung ist auch auf die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache zu achten. Nach Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die Prüfungskommissäre hat der Prüfungssenat das Ergebnis der schriftlichen Prüfung festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderliche Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Dieses Ergebnis ist dem Prüfungswerber und dem Bürgermeister der Dienstgemeinde unverzüglich bekanntzugeben. § 104 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
§ 103
(1) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber von den für den betreffenden Prüfungssenat bestimmten Prüfungskommissären aus den einzelnen Prüfungsgegenständen zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber, der die schriftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tag zur mündlichen Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt ein Prüfungswerber aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 104
(1) Über das Ergebnis der Gemeindedienstprüfung hat der Prüfungssenat nach Beendigung der mündlichen Prüfung in geheimer Beratung zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so hat das Prüfungskalkül auf bestanden zu lauten. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .”
beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat der Prüfungswerber die Gemeindedienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Hat der Prüfungswerber die Gemeindedienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Gemeindedienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, daß dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, so kann der Prüfungssenat auch eine längere Wiederholungsfrist festsetzen, die höchstens 1 Jahr betragen darf. Nach Ablauf der Wiederholungsfrist kann der Prüfungswerber neuerlich zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der ersten Wiederholungsprüfung zur Prüfung zugelassen werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(5) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen. Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von dem Beschluß des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen. Dem Bürgermeister jener Gemeinde, bei der der Prüfungswerber in Dienstverwendung steht, ist das Prüfungsergebnis bekanntzugeben.
§ 105
(entfällt)
§ 106
(entfällt)
§ 107
(entfällt)
VI. Abschnitt
Dienstzweigeordnung
§ 108
(1) Für die Aufnahme als Gemeindebeamter ist der Abschluß der bei den einzelnen Dienstzweigen (§ 110) angeführten Ausbildung, Verwendung und Dienstprüfung erforderlich.
(2) Der Abschluss eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des akademischen Grades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 508/1995, oder gemäß § 66 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2001, nachzuweisen.
(3) Bei Gemeindebediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze oder die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2001, nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:
(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.
(5) Auf eine vorgeschriebene Verwendungszeit sind – soferne bei den einzelnen Dienstzweigen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – Vordienstzeiten nur soweit anzurechnen, als die Gleichartigkeit der Verwendung gegeben ist. Von einer vorgesehenen Verwendung kann nur abgesehen werden, wenn der Gemeindebedienstete, der die Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde anstrebt, ausreichende Kenntnisse in seinem Fachgebiet nachweisen kann.
§ 109
(entfällt)
§ 110
(1) Für die Aufnahme in die einzelnen Dienstzweige gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie die im Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a) festgesetzten besonderen Aufnahmebedingungen Verwendungen und Dienstprüfungen, wobei der Buchstabe “A” die besonderen Aufnahmebedingungen, der Buchstabe “V” die erforderliche Verwendung und die Buchstaben “DP” die vorgeschriebene Dienstprüfung bezeichnen.
(2) Für die Aufnahme in einen der in der Anlage 1b aufgezählten Dienstzweige Nr. 91 bis 106 gelten die für Bundeslehrer in vergleichbarer Verwendung gesetzlich festgelegten besonderen Aufnahmebedingungen, Verwendungen und Dienstprüfungen sinngemäß.
(3) Eine vergleichbare Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist gegeben:
Dienstzweig der Anlage 1b
Dienstzweig derLehrerdienstzweigeordnungdes Bundes
91929394959697989999a99b100101102103104105106
1821222423.135 lit.a35 lit.b35 lit.c24.125.126.140 und 42424553858327
Im übrigen gelten für Musikschullehrer die Bestimmungen des § 46a Abs. 1 bis 3 und § 46b Abs. 2 bis Abs. 4 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420–37.
VII. Abschnitt
Koalitionsrecht, Gemeinden mit
gegliederter Verwaltung
§ 111
(1) Die Freiheit der Gemeindebeamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12) des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867; Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen kollektivvertragsfähigen Vereinigungen (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes vom 26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) gelten den zuständigen Organen der Gemeinde gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Gemeindebeamten.
§ 112
(1) Gemeinden, die einen Personalstand von mindestens fünfzehn Gemeindebeamten, von denen mindestens acht Gemeindebeamte den Dienstzweigen Nr. 32 bis 87 angehören müssen, nachweisen können, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Gemeinden mit gegliederter Verwaltung zu erklären. Dem Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde ist ein Bescheid zuzustellen. Der Name der Gemeinde und die erfolgte Erklärung zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung einer Gemeinde zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
VIII. Abschnitt
Disziplinarrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 113
Dienstpflichtverletzungen
Gemeindebeamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 114
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Dienstbezug auszugehen, auf den der Gemeindebeamte im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission Anspruch hat.
§ 115
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten ist Bedacht zu nehmen.
(2) Hat ein Gemeindebeamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 116
Verjährung
(1) Ein Gemeindebeamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 144 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Gemeindebeamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
bei der Dienstbehörde.
§ 117
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Gemeindebeamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Organisatorische Bestimmungen
§ 118
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
§ 119
Zuständigkeit
Zuständig sind
§ 120
Disziplinarkommissionen
(1) Disziplinarkommissionen werden in den Städten mit eigenem Statut gebildet.
(2) Für alle übrigen Gemeinden eines Verwaltungsbezirkes wird jeweils eine Disziplinarkommission bei der Bezirkshauptmannschaft gebildet.
(3) Für die Beamten eines Gemeindeverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist die Disziplinarkommission bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Gemeindeverband oder die Verwaltungsgemeinschaft gelegen ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Gemeindeverbandes über zwei oder mehrere politische Bezirke, so ist die Disziplinarkommission bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Mehrheit der Gemeinden gelegen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, welche Disziplinarkommission zuständig ist.
(4) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, aus seinem Stellvertreter und aus der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(5) Den Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen gemäß Abs. 1 und seinen Stellvertreter bestellt der Stadtsenat aus seiner Mitte.
(6) Vorsitzender einer Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann, sein Stellvertreter ist der von ihm bestimmte rechtskundige Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde.
(7) Die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind im Falle des Abs. 1 vom Stadtsenat, im Falle des Abs. 2 vom Bezirkshauptmann zu bestellen. Im Falle des Abs. 1 kommt hinsichtlich der Hälfte dieser weiteren Mitglieder der Personalvertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist aus dem Kreis der Gemeinderatsmitglieder zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 kommt der jeweiligen Gemeinde (Abs. 8) und der Landesgruppe Niederösterreich der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Abs. 9) ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission zu.
(8) Jede Gemeinde hat vier Gemeinderatsmitglieder für die Bestellung als weitere Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 vorzuschlagen. Der Vorschlag hat mit Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.
(9) Die Landesgruppe Niederösterreich der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten schlägt dem zuständigen Bezirkshauptmann aus dem Kreis der Gemeindebeamten womöglich des jeweiligen Verwaltungsbezirkes sechs Mitglieder für die Bestellung als weitere Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 vor. Für den Fall, dass eine ausreichende Anzahl an Gemeindebeamten im Verwaltungsbezirk nicht vorhanden ist, sind erfahrene Gemeindebedienstete im privatrechtlichen Dienstverhältnis zu bestellen.
(10) Die Disziplinarkommission wird in den Fällen des Abs. 1 für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates der Stadt mit eigenem Statut, in den Fällen des Abs. 2 für die Dauer der allgemeinen Gemeinderatswahlperiode bestellt. Die Bestellung der Disziplinarkommission ist spätestens 9 Monate nach dem Tage der Gemeinderatswahl vorzunehmen. Die Disziplinarkommissionen bleiben bis zum erstmaligen Zusammentritt der neubestellten Disziplinarkommissionen im Amt.
§ 121
(entfällt)
§ 122
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen Gemeindebeamte nur bestellt werden, wenn sie dem Dienststand angehören und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, einer gänzlichen Dienstfreistellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer. Sie endet vor Ablauf der Bestellungsdauer mit Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes, Mandatsverlustes (§ 110 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000), des Verzichtes oder des Verlustes (§ 111 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) des Amtes des Bürgermeisters (Vizebürgermeisters), sowie bei Gemeindebeamten mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(5) Der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten.
(6) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
§ 123
Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder seinem Stellvertreter (§ 120 Abs. 5 und 6) als Senatsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Gemeindebeamten darf mehreren Senaten angehören.
(2) Zwei Mitglieder des Senates der Disziplinarkommission müssen dem Gemeinderat jener Gemeinden angehören, deren Gemeindebeamter der Beschuldigte ist. Zwei Mitglieder des Senates der Disziplinarkommission müssen Gemeindebeamte sein.
(3) Der Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat mit seinem Stellvertreter unmittelbar nach Bestellung der Disziplinarkommission die Senate für die laufende Funktionsperiode (§ 120 Abs. 10) zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten.
(4) Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes geändert werden.
§ 124
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 125
Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind bei den Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 vom Stadtsenat und bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter Beamter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter ist § 122 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
§ 126
Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat jener Rechtsträger aufzukommen, bei dessen Organ die jeweilige Kommission gebildet ist.
(2) Für die Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind geeignete Schriftführer beizustellen.
Disziplinarverfahren
§ 127
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
anzuwenden.
§ 128
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 129
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Gemeindebeamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Gemeindebeamter des Dienststandes von der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde als Verteidiger zu bestellen; dieser darf die Bestellung nur aus gesundheitlichen Gründen ablehnen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Gemeindebeamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 130
Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellungen für den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellungen an den Verteidiger ein.
§ 131
Disziplinaranzeige
(1) Der leitende Gemeindebedienstete hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der leitende Gemeindebedienstete den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des leitenden Gemeindebediensteten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Gemeindebeamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Gemeindebeamten in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
(4) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 132
(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des leitenden Gemeindebediensteten gemäß § 131 Abs. 2 über den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat der Bürgermeister
(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 133
Selbstanzeige
(1) Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Gemeindebeamter die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 132 vorzugehen. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
§ 134
Suspendierung
(1) Wird über einen Gemeindebeamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Gemeindebeamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist, diese, den Gemeindebeamten vom Dienst zu suspendieren.
(2) Jede verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Dienstbezuges des Gemeindebeamten – unter Ausschluß der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Der Bürgermeister, wenn jedoch die Disziplinarkommission die Suspendierung verfügt hat, diese, hat auf Antrag des Gemeindebeamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Gemeindebeamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes gemäß § 79 Abs. 5 nicht erreicht.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluß eines allfälligen Verfahrens vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht in der Disziplinarangelegenheit. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung veranlaßt wurde, vorher weg, ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die einbehaltenen Bezugsteile sind anzuweisen, sofern nicht eine Disziplinarstrafe gemäß § 114 Abs. 1 Z. 2 bis 4 verhängt wird oder nicht von der Verfolgung lediglich aus den in § 117 Abs. 1 genannten Gründen abgesehen wurde.
(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Gemeindebeamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
§ 135
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere
Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Gemeindebeamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren gegen alle Beschuldigten gemeinsam durchzuführen, wenn für alle dieselbe Disziplinarkommission zuständig ist.
§ 136
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
§ 137
Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Gemeindebeamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 138
Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzen Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der in § 116 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Gemeindebeamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Gemeindebeamten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§ 139
Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von der Gemeinde zu tragen, wenn
(2) Wird über den Gemeindebeamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 10 v.H. des um die Kinderzulage verminderten Dienstbezuges (Ruhebezuges) zu bemessen. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Gemeindebeamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die Mitglieder (Stellvertreter) der Disziplinarkommissionen, die Disziplinaranwälte (Stellvertreter) und die Schriftführer üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten jedoch Reisekostenvergütungen nach der Reisegebührenvorschrift des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
§ 140
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 141
(entfällt)
§ 142
Auswirkung von Disziplinarstrafen
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Gemeindebeamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 143
Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 144
Einleitung
(1) Die Disziplinarkommission hat durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Gemeindebeamten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Im Einleitungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
§ 145
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Gemeindebedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(7) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(8) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(10) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Senat zu beraten und im Anschluß daran das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(11) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte ohne Rechtfertigungsgrund trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(12) Von der mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes, eines Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(13) In den Fällen des Abs. 11 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beiweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 146
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vositzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
§ 147
Disziplinarerkenntnis
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 145 Abs. 13 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 117 Abs. 3 oder § 137 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Disziplinarerkenntnis wird mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien rechtswirksam.
§ 148
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen
und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.
(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Dienstbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten der Gemeinde zu verwenden, der der Beschuldigte angehört.
§ 149
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Gemeindebeamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines
rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat der Bürgermeister gemäß § 132 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder wurde das Disziplinarverfahren eingestellt, so dürfen der Gemeindebeamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
§ 150
Beschwerde des Beschuldigten
Aufgrund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 151
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
Abgekürztes Verfahren
§ 152
Disziplinarverfügung
Hat der Gemeindebeamte vor dem leitenden Gemeindebediensteten oder vor dem Bürgermeister eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Dienstbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
§ 153
(entfällt)
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 154
Verantwortlichkeit
Gemeindebeamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 155
Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
IX. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 156
Dienstbehörde I. Instanz
Über alle dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche oder Anträge von Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen (Angehörigen) hat der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat zu entscheiden, sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften ein anderes Gemeindeorgan ausdrücklich zur Entscheidung berufen ist.
§ 156a
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen, Laienrichter)
(1) In dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
(3) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes ein Bürgermeister und ein Gemeindebediensteter als fachkundige Laienrichter mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
(4) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter (§ 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015) zu bestellenden Bürgermeister werden von den Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ GO 1973, LGBl.1000) nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung.
(5) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter (§ 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz) zu bestellenden Gemeindebediensteten werden von der Landesgruppe Niederösterreich der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Kunst, Medien, Sport, freie Berufe nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung.
(6) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter zu nominierenden Gemeindebediensteten haben eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Gemeindedienst vorzuweisen. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß der §§ 37 oder 39 GVBG, LGBl. 2420, anhängig sein. Gemeindebeamte des Ruhestandes dürfen nicht als fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter nominiert werden. Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß § 95, eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes bzw. einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes in der Dauer von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
(7) Das Amt des als fachkundigen Laienrichter und der als Ersatzrichter bestellten Bürgermeister endet vor Ablauf der Bestellungsdauer mit Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes, Mandatsverlustes (§ 110 NÖ GO 1973, LGBl. 1000), des Verzichtes oder des Verlustes (§ 111 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) des Amtes des Bürgermeisters.
§ 157
Der Schriftverkehr und die sonstigen administrativen Geschäfte der Disziplinarkommissionen sind von der Behörde zu führen, bei der diese Kommissionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bilden sind.
§ 158
Eigener Wirkungsbereich
Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgen sind, einschließlich der Aufgaben örtlicher Disziplinarkommissionen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 159
Überleitung der Gemeindebeamten
(1) Auf die nach den bisherigen Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung ernannten Gemeindebeamten des Dienststandes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Sie sind vom Nachweis der im § 6 für die Aufnahme auf einen Dienstposten festgesetzten besonderen Erfordernisse befreit, soferne im betreffenden Ernennungsdekret keine Auflage erteilt wurde.
(2) Die auf Grund der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften begründeten Rechte und Pflichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. Novelle zur Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. Nr. 354/1958, bestehen, bleiben weiter aufrecht. Sie unterliegen in Hinkunft den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird – auf die bis zum 31. Dezember 1955 in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten oder Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten keine Anwendung. Für sie gelten die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen landesgesetzlichen Vorschriften weiter.
(4) Auf die im Abs. 2 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen findet der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.
§ 160
Überleitungsbestimmungen
(1) Personen, die am 1. Jänner 1966 Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
vor 1886
vom 1. Jänner 1966 an,
1886 bis 1891
vom 1. Jänner 1967 an,
1892 bis 1897
vom 1. Jänner 1968 an,
1898 bis 1903
vom 1. Jänner 1969 an,
bei Gemeindebeamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
Den auf Grund der §§ 60 und 61 sowie auf Grund des § 63 Abs. 7 nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 1 lit.b und Abs. 3 in den Ruhestand versetzten
Gemeindebeamten und den Hinterbliebenen nach solchen
Gemeindebeamten sowie den Hinterbliebenen nach Gemeindebeamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.
(2) Die nach dem 1. Jänner 1966 allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesen Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß am 1. Jänner 1966 ruht, gilt die Bestimmung des § 74 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
(4) Für Gemeindebeamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(5) Wenn die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhegenuß nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß der Bemessung des Ruhegenusses insoweit zusätzlich für den Ruhegenuß anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.
(6) Soweit die Gemeinde für die zusätzlich angerechneten Zeiträume für den Ruhegenuß keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt und der Teil des letzten ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß § 59 Abs. 2 lit. a und b die Bemessungsgrundlage bildet.
(7) Für Kindergärtnerinnen (Dienstzweig 107) gelten die in der Zeit von 1938 bis 1945 in einem Kindergarten zugebrachten Dienstzeiten als allgemeine öffentliche Dienstverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. c.
§ 161
Neue Anspruchsberechtigte
(1) Personen, die nach den bis vor dem 1. Jänner 1966 geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß oder eine außerordentliche Zuwendung. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse oder Zuwendungen sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
§ 162
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 163
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Anlage 1
Dienstzweigeverzeichnis
(Nr. 1-17)
statt früher Nr. 1-31
Anlage 1a
DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS
Nummer der Dienstzweige 1-17
Verwendungsgruppen: I bis VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse:
Dienstzweig: Amtsärztlicher Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 32
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.
Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.
Dienstzweig: Amtstierärztlicher Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 33
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Vollendung der tierärztlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichenPhysikatsprüfung.
Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.
Dienstzweig: Ärztlicher Dienst an Krankenanstalten
Nummer des Dienstzweiges: 34
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.
Anmerkung:Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung.Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen.Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen.
Dienstzweig: Höherer Archivdienst
Nummer des Dienstzweiges: 35
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Vollendung der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Archivdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Höherer Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 36
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Abschluß der Studien an einer Hochschule oder Fachhochschule mit technischen Studienrichtungen, montanistischen Studienrichtungen, Studienrichtungen der Bodenkultur oder an Universitäten, soweit diese Ausbildung den zu stellendenAnforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesemDienstzweig entspricht, oder
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.
Anmerkung:Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen.
Dienstzweig: Höherer Bibliothekardienst
Nummer des Dienstzweiges: 37
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Vollendung der philosophischen oder der rechtswissenschaftlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höherenBibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Höherer Dienst an Laboratorien an Krankenanstalten
Nummer des Dienstzweiges: 38
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien.2. An bakteriologischserologischen Laboratorien:Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.3. An sonstigen Laboratorien:Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlichmathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.
Anmerkung:Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen.
Dienstzweig: Wissenschaftlicher Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 39
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studienan der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Dienst der Apotheker
Nummer des Dienstzweiges: 40
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für denApothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.
Anmerkung:Der Leiter einer Apotheke ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.” zu führen.
Dienstzweig: Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst
Nummer des Dienstzweiges: 41
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.Der Leiter der mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Abteilung ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Jugendanwalt der” zu führen.
Dienstzweig: Höherer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 42
Verwendungsgruppe VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:Abschluß der Hochschule für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer technischen Hochschule (Fakultät für angewandte Mathematik und Physik: AbteilungVermessungswesen).2. Für den höheren Forstdienst:Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft).
DP: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:Erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.2. Für den höheren Forstdienst:Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höherenForstaufsichtsdienst nach mindestens einjährigerVerwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Tierärztlicher Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 43
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichenPhysikatsprüfung.
Anmerkung:Der Leiter eines Schlachthofes ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung“Schlachthofdirektor d.” zu führen.
Dienstzweig: Höherer Verwaltungsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 44
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.a.
DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium:Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjährigerVerwendung im Dienstzweig.2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestenseinjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde
“Stadtamtsdirektor der”
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde
“Gemeinde-Amtsdirektor der”
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen
“Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt
“Kaufmännischer Direktor der betreffendenKrankenanstalt”
Dienstzweig: Rechtskundiger Verwaltungsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 45
Verwendungsgruppe: VII
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denrechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Folgende Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut
“Magistratsdirektor der”
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde
“Stadtamtsdirektor der”
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde
“’Gemeinde-Amtsdirektor der”
Dienstzweig: Gehobener Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 46
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nachmindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Baudirektor d.” zu führen.
Dienstzweig: Gehobener Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen
Nummer des Dienstzweiges: 47
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.
DP: Je nach Verwendung:Die Prüfung für den gehobenen Fachdienst anArchiven und Bibliotheken oder für den gehobenen Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, in beiden Fällen jeweils nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Die Fachprüfung für den Gehobenen Fachdienst an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) vor einer Kommission des Ausbildungsbeitrages beim Verband österreichischer Volksbüchereien ist der Prüfung für den Gehobenen Fachdienst an Bibliotheken gleichzuhalten.
Dienstzweig: Gehobener Erzieherdienst
Nummer des Dienstzweiges: 48
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.Anmerkung:Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.
Dienstzweig: Gehobener Fürsorgedienst
Nummer des Dienstzweiges: 49
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigunga) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oderb) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt fürgehobene Sozialberufe begonnen wurde.
Dienstzweig: Gehobener Jugendfürsorgedienst
Nummer des Dienstzweiges: 50
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit deserfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen.
Dienstzweig: Gehobener landwirtschaftlicher Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 51
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren
Nummer des Dienstzweiges: 51a
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.
Dienstzweig: Gehobener Forstdienst
Nummer des Dienstzweiges: 52
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstzweig: Gehobener medizinischtechnischer Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 53
Verwendungsgruppe: MT1
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach den Bestimmungen desBundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, oder nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medzinischentechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 406/1992.
Dienstzweig: Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege(Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)
Nummer des Dienstzweiges: 53a
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen desGesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal,3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmender kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65.
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitung des gesamten Gesundheits- undKrankenpflegedienstes einer Krankenanstalt
“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”
Dienstzweig: Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst
Nummer des Dienstzweiges: 54
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.
Anmerkung:Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leiter einer zentralen Buchhaltung
“Buchhaltungsdirektor der”
Leiter des Kammeramtes
“Kammeramtsdirektor der”
Dienstzweig: Gehobener Standesbeamten- (oderStaatsbürgerschafts-)dienst
Nummer des Dienstzweiges: 55
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.
DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenenVerwaltungsdienst.2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegungder Fachprüfung für Standesbeamte.Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfungfür Staatsbürgerschaftsevidenzführer.
Dienstzweig: Gehobener Verwaltungsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 56
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.
Anmerkung:Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde
“Stadtamtsdirektor”
Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oderMarktgemeinde
“Obersekretär”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischenAngelegenheiten einer Krankenanstalt
“Kaufmännischer Direktor der betreffendenKrankenanstalt”
Verwalter eines Schlachthofes
“Verwaltungsdirektor des Schlachthofes”
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen
“Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe(in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden:der Stadtwerke)”
Dienstzweig: Gehobener Wirtschaftsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 57
Verwendungsgruppe: VI
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Reifeprüfung an einer land- undforstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung fürden gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestenseinjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Bau-, Vermessungs- und technischer Fachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 58
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei dieVerwendung im Dienstzweig Nr. 73maßgebend ist.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung fürden bau- und technischen Fachdienst nachmindestens einjähriger Verwendung imDienstzweig.
Dienstzweig: Technischer Feuerwehrfachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 59
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei dieVerwendung im Dienstzweig Nr. 74maßgebend ist.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für dentechnischen Feuerwehrfachdienst nach mindestenseinjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.
Dienstzweig: Erzieherfachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 60
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen)oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt fürKindergärtner(innen) oder2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt fürArbeitslehrerinnen oder3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestensdreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 78 maßgebend ist.Für Lehrpersonal und technische Inspektoren:A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denErzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Fachdienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen
Nummer des Dienstzweiges: 61
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 76 maßgebend ist.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denfachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Fürsorgedienst
Nummer des Dienstzweiges: 62
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 79 maßgebend ist.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denFürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.
Dienstzweig: Hebammendienst
Nummer des Dienstzweiges: 63
Verwendungsgruppe: S1
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme.
Dienstzweig: Jugendfürsorgedienst
Nummer des Dienstzweiges: 64
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 80 maßgebend ist.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denJugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.
Dienstzweig: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Nummer des Dienstzweiges: 65
Verwendungsgruppe: S1
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen desGesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:
Art der Funktion:Leitung des gesamten Gesundheits- undKrankenpflegedienstes einer KrankenanstaltLeitung einer StationLeitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege(bzw. einer Krankenpflegeschule)Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- undKrankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)Verantwortlicher für den Hygienebereich
Funktionsbezeichnung:“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”“Stationsschwester/-pfleger”“Schuldirektor(in)”“Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege““Hygienefachkraft”
Dienstzweig: Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 66
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst:Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigenlandwirtschaftlichen Lehranstalt;2. Für den Forstfachdienst:Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.cvorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendungim Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist.
DP: Für den Forstdienst:Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
Dienstzweig: Medizinischtechnischer Fachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 68
Verwendungsgruppe: MT2
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinischtechnischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.
Dienstzweig: Rechnungsfachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 69
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 85 maßgebend ist.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.
Dienstzweig: Standesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)fachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 70
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 84 maßgebend ist.
DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und denRechnungsfachdienst.2. Für Standesbeamte:Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.
Dienstzweig: Verwaltungsfachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 71
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 85 maßgebend ist.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und denRechnungsfachdienst.
Anmerkung:Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde
“Stadtamtsdirektor”
Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde
“Obersekretär”
Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde
“’Sekretär”
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischenAngelegenheiten einer Krankenanstalt
“Kaufmännischer Direktor der betreffendenKrankenanstalt”
Dienstzweig: Wirtschaftsfachdienst
Nummer des Dienstzweiges: 72
Verwendungsgruppe: V
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenenErfordernisse, wobei die Verwendung im DienstzweigNr. 86 maßgebend ist.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denWirtschaftsfachdienst
Dienstzweig: Mittlerer Bau-, Vermessung- und technischer Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 73
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.d vorgeschriebenenErfordernisse.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denmittleren technischen Dienst. Die Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist gleichwertig.
Dienstzweig: Mittlerer technischer Feuerwehrdienst
Nummer des Dienstzweiges: 74
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.dvorgeschriebenen Erfordernisse.
DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denmittleren technischen Feuerwehrdienst nachmindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.
Anmerkung:Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.
Dienstzweig: Dienst der Desinfektoren
Nummer des Dienstzweiges: 75
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäß § 44 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.
Dienstzweig: Mittlerer Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museenund Sammlungen
Nummer des Dienstzweiges: 76
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit. d vorgeschriebenen Erfordernisse.
Dienstzweig: Dienst der Trichinenbeschauer
Nummer des Dienstzweiges: 77
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
DP: Eine die Kenntnisse für den Dienst erweisendePrüfung.
Dienstzweig: Mittlerer Erzieherdienst
Nummer des Dienstzweiges: 78
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenenErfordernisse.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für denErzieherdienst.
Dienstzweig: Fürsorgehilfsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 79
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.
Dienstzweig: Jugendfürsorge-Hilfsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 80
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.Anmerkung:Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.
Dienstzweig: Sanitätshilfsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 81
Verwendungsgruppe: S2
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.
Dienstzweig: Mittlerer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 82
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigenlandwirtschaftlichen Fachschule.2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.
Dienstzweig: Mittlerer medizinischtechnischer Dienst
Nummer des Dienstzweiges: 83
Verwendungsgruppe: S2
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungendes Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.
Dienstzweig: Mittlerer Standesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)dienst
Nummer des Dienstzweiges: 84
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenenErfordernisse.
DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- undKanzleidienst.2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung derFachprüfung für Standesbeamte.Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung fürStaatsbürgerschaftsevidenzführer.
Dienstzweig: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst
Nummer des Dienstzweiges: 85
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenenErfordernisse.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzlei-dienst.
Dienstzweig: Mittlerer Wirtschaftsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 86
Verwendungsgruppe: IV
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.
Dienstzweig: Allgemeiner Hilfsdienst
Nummer des Dienstzweiges: 87
Verwendungsgruppe: II
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
Dienstzweig: Leitende Gemeindewachebeamte
Nummer des Dienstzweiges: 88
Verwendungsgruppe: E1
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule;2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobungim Exekutivdienst;3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautendeGesamtbeurteilung vor der Ernennung.Im übrigen gelten die Ernennungserfordernisse nach denBestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.14. bis 8.15. desBeamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in derFassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungfür Leitende Gemeindewachebeamte.
Anmerkung:Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a desBeamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.
Dienstzweig: Dienstführende Gemeindewachebeamte
Nummer des Dienstzweiges: 89
Verwendungsgruppe: E2a
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
Als Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungender Anlage 1, Pkt. 9.10. und 9.11. sowie § 246 desBeamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 sinngemäß.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für dienstführende Gemeindewachebeamte.
Anmerkung:Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a desBeamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.
Dienstzweig: Eingeteilte Gemeindewachebeamte
Nummer des Dienstzweiges: 90
Verwendungsgruppe: E2b
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
Dienstprüfung
Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 Pkt. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen:a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in denExekutivdienst;b) eine Mindestgröße von 1,68 m,bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m;c) die Ableistung des Grundwehrdienstesmit der Waffe,d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienstvon mindestens zwei Jahren.
DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungfür eingeteilte Gemeindewachebeamte.
Anmerkung:Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a desBeamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
Dienstzweig: Kindergarten- und Horterzieherdienst
Nummer des Dienstzweiges: 107
Verwendungsgruppe: KLK
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse
A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060,2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3,3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen desNÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß.Anmerkung:Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:
Art der Funktion:
Funktionsbezeichnung:
Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes biszur 10. GehaltsstufeLeiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes abder 10. Gehaltsstufe
“Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)”bzw. “Horterziehungsleiterin d.(Horterziehungsleiter d.)”“Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)”bzw. “Horterziehungsdirektorin d.(Horterziehungsdirektor d.)”
Anlage 1b
DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS Nr. 91-106
91 Lehrer für kaufmännische Fächer an mittleren
kaufmännischen Lehranstalten L1
92 Lehrer für gewerblichkünstlerische
Unterrichtsgegenstände an technischen und gewerblichen
Lehranstalten L1
93 Lehrer für kaufmännische oder
gewerblichwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände an
Lehranstalten für Frauenberufe L1
94 Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder
gewerblichen Fachunterricht an den Bildungsanstalten
für Lehrer für den hauswirtschaftlichen
oder gewerblichen Fachunterricht L1
95 Musiklehrer an mittleren Lehranstalten und Musikschullehrer L1
96 Lehrer an gewerblichen Berufsschulen L2
97 Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen L2
98 Lehrer an kaufmännischen Berufsschulen L2
99 Musiklehrer an mittleren Lehranstalten und Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1) L2a2
99a Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1 oder L2a2) L2a1
99b Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1, L2a2, oder L2a1) L2b1
100 Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an
technischen und gewerblichen Lehranstalten L2
101 Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an
Lehranstalten für Frauenberufe L2
102 Lehrer für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
an Lehranstalten für Frauenberufe L2
103 Fremdsprachenlehrer L2
104 Sonderschullehrer L2
105 Lehrer für Kurzschrift od. Maschinschreiben L3
106 Musiklehrer an mittleren Lehranstalten und Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1, L2a2, L2a1 oder L2b1) L3
Anlage B
Artikel III
(1) Die Festsetzung des Stichtages im Sinne des § 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z. 3 für jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Juli 1963 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich zu diesem Zeitpunkt im Dienststand befinden, hat auf Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam
(2) Wurde der Gemeindebeamte, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis und dem Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Verwendungsgruppe seines Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, so ist der Stichtag in jener Verwendungsgruppe jenes Schemas festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde.
§ 15 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 gilt sinngemäß.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Gemeindebeamten nach den bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 3 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.
Artikel IV
(1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage für die im § 173 Abs. 4 und 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z. 43 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen wird für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1961 mit 79 v. H. und für die Zeit vom 1. Jänner 1962 bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 43 mit 80 v. H. der gemäß § 55 Abs. 1 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge festgesetzt.
(2) Vorschüsse, durch die die Ruhe- und Versorgungsbezüge für die im Abs. 1 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen ab 1. Jänner 1961 tatsächlich erhöht wurden, sind auf die gemäß Abs. 1 auszuzahlenden Beträge anzurechnen.
Artikel V
Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. I Z. 17 anzuwenden.
Artikel III
(1) Gemeindebeamten des Dienststandes, die vor dem 1. Juli 1965 aufgenommen und in die Verwendungsgruppe A oder B eingestuft wurden, ist der Stichtag auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z. 3 neu festzusetzen, wenn sich dadurch ein günstigerer Stichtag ergibt.
(2) Die Neufestsetzung des Stichtages ist zu beantragen. Sie wird mit dem 1. Juli 1965 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 1966 eingebracht wird, sonst mit dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
Artikel III
(1) Auf Gemeindebeamte, die in den Jahren 1966, 1967 und 1968 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sowie auf Hinterbliebene (Angehörige) von Gemeindebeamten, die in diesen Jahren im Dienststand verstorben sind, oder in den Ruhestand getreten und verstorben sind, sind die Bestimmungen des Art. I Z. 14 und 15 vollinhaltlich anzuwenden.
(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1966 in den Ruhestand getreten sind, und auf Hinterbliebene (Angehörige) von Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 verstorben sind, sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z. 14 und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Nebengebührenanteil 1 vom Hundert der Summe jener für ruhegenußfähig erklärten Nebengebühren gelten, welche dem Gemeindebeamten in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1961 und dem 31. Dezember 1965 gebührt haben. Jedoch ist auf diese Gemeindebeamten § 55 Abs. 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z. 15 nicht anzuwenden.
(3) Nebengebühren gelten bei den Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) der Abs. 1 und 2 insoweit nicht als ruhegenußfähig, als sie die Grundlage von für den Ruhegenuß anzurechnende Zulagen gemäß § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z. 17 der GBDO-Novelle 1963 waren.
Artikel II
(1) Der gemäß Art. I Z. 2 verbesserte Stichtag ist dem Gemeindebeamten mit 1. März 1969 zuzuerkennen, wenn er die Verbesserung bis spätestens 31. Dezember 1971 beantragt.
(2) Wird ein Antrag im Sinne des Abs. 1 erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt, ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel II
(1) Sonderzulagen und Zuschläge dazu oder andere dienst- oder besoldungsrechtliche Maßnahmen, die Gemeindebeamten auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, GZ II/1-2016/41-1966, gewährt wurden, gelten auch dann als Sonderzulagen und Zuschläge dazu im Sinne des § 47 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z. 27 dieses Gesetzes, wenn sie das vorgesehene Höchstausmaß übersteigen.
(2) Zahlungen, die an Gemeindebeamte auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Spitalsdienstzulagen im Sinne des § 47 a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z. 27 a dieses Gesetzes.
Artikel III
Die nach den Bestimmungen der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z. 54 dieses Gesetzes. § 20 der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289 in der Fassung der Verordnung, LGBl. 282/1963 ist anzuwenden.
Artikel IV
(1) Gemeindebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Dienstposten eines in der Anlage 1 zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 aufgezählten Dienstzweiges innehaben, sind vom Nachweis der im § 94 n der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z. 54 dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Aufnahmebedingungen befreit.
(2) Hat ein Gemeindebeamter, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befindet, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Amtstitel auf Grund der Bestimmungen der Gemeindebeamten-Dienstzweige- und Amtstitel-Verordnung, LGBl. Nr. 290/ 1961, geführt, so hat er diesen Amtstitel solange weiterzuführen bis auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eine Änderung eintritt.
(3) Gemeindebeamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Ruhestand befinden, führen den ihnen auf Grund der bisherigen Bestimmungen zukommenden Amtstitel weiter. Würde ihnen auf Grund der Bestimmungen des § 94 n der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z. 54 dieses Gesetzes, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht im Ruhestand befunden hätten, ein anderer Amtstitel zustehen, sind sie berechtigt, den ihnen auf Grund der neuen Rechtslage zukommenden Amtstitel zu führen.
Artikel II
Die Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.
Artikel III
(1) Der gemäß § 4 Abs. 3 lit. e in der Fassung des Artikel I Z. 2 verbesserte Stichtag ist dem Gemeindebeamten mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung zuzuerkennen, wenn er die Verbesserung binnen einem Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beantragt.
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel IV
Bei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 58 Abs. 2) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20a Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.
Artikel II
(1) Soweit der Gemeindebeamte von dem für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsamen Nebengebühren (§ 58 Abs. 2 lit. c, 4 und 5) noch keinen Pensionsbeitrag (§ 83 Abs. 1) entrichtet hat, ist dieser anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand hereinzubringen.
(2) Erklärt der Gemeindebeamte des Ruhestandes bis zum 31. Dezember 1976, den Pensionsbeitrag (§ 83 Abs. 1) von den für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsamen Nebengebühren (§ 58 Abs. 2 lit. c, 4 und 5) zu leisten, ist der Nebengebührenanteil gemäß § 58 Abs. 2 lit. c festzusetzen.
(3) Bei der Hereinbringung des Pensionsbeitrages gemäß Abs. 1 und 2 ist § 14 Abs. 1, zweiter und dritter Satz, Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht mehr als 24 Monatsraten bewilligt werden dürfen.
Artikel III
Es tritt in Kraft:
Artikel I Z. 17 mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.
(1) Die gemäß § 4 Abs. 4 eintretende Verbesserung des Stichtages oder der Einstufung ist für einen Gemeindebeamten, der sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt. Eine Neufestsetzung der Einstufung eines Gemeindebeamten erfolgt nur dann, wenn seine bisherige Einstufung durch Vorrückung bzw. Zeitvorrückung erreicht wurde.
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
LGBl. 2400–4
Artikel I
Hat ein Gemeindebeamter bereits vor dem 1. Oktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im § 48a genannte Dienstpflicht bezogen, gilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 48a, auch wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. § 42 Abs. 4 findet jedoch für eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im § 48a genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat.
Artikel II
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission können schon vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Abschnittes VII in der Fassung dieser Novelle bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen.
(2) Vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 genannten Bestimmungen begangene, und noch nicht rechtskräftig abgesprochene Dienstpflichtverletzungen sind von der nach der nunmehrigen Gesetzeslage eingerichteten Disziplinarkommission auf Grund der Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle zu ahnden. Die durch diese Gesetzesänderung eingerichtete Disziplinaroberkommission ist zur Fortführung der bei der bisherigen Berufungskommission anhängigen Verfahren sowie zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse, die von der bisherigen Disziplinarkommission erlassen wurden, zuständig.
(3) Rechtsmittel im Sinne des Abs. 2 können auch nach dem 1. Juli 1980, jedoch nur innerhalb der in den bisher geltenden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen erhoben werden.
Staatsbürgerschaftsevidenzführer, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden, sind von der Ablegung der für die Dienstzweige Nr. 55, 70 und 84 vorgesehenen Dienstprüfung befreit.
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Gemeindebeamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Gemeindebeamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Gemeindebeamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 53, 63, 65, 68, 81 und 83 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese Dienstzweige vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
(1) Auf Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse weiterhin anzuwenden.
(2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 71a bis 71e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach § 78 Abs. 9 und 12 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist.
(1) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Mai 1995 bereits in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, ist § 14 Abs. 2 lit.b in der bis zum 1. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Gemeindebeamte, die
sind, sind die Regelungen des § 4 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) § 58 Abs. 2 bis 4 ist auf Gemeindebeamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits im dauernden Ruhestand befinden, und deren Hinterbliebene nicht anzuwenden.
(2) § 127 Z. 1 in der Fassung der Novelle, LGBl. 2400–28 gelten für Bescheide, die nach dem 1. Juli 1996 erlassen werden.
Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß § 87 Abs. 2 die Bestimmungen des § 58 Abs. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß anzuwenden.
(1) Gemeindebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBDO-Novelle, LGBl. 2400–34, im Dienstzweig Nr. 48 eingereiht sind, verbleiben in diesem Dienstzweig.
(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses für Gemeindebeamte, die vor dem 1. August 1996 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und nach diesem Zeitpunkt in den dauernden Ruhestand versetzt worden sind oder versetzt werden, ohne dass eine Reaktivierung erfolgt ist, sind Bestimmungen des § 58 in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Ist diese Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt, ist vom Bürgermeister der Ruhegenuss mit Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden Ruhestand neu zu bemessen.
(3) Die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen (§ 2 Abs. 4) ist an die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 29 Abs. 2 lit.b anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage gemäß § 20 GBGO kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.
(1) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Novelle Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach den §§ 56 bis 88 haben, sind die bis dahin geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden.
(2) Waren die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein Versorgungsgenuss nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
und zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42
(1) Nebengebühren gemäß § 47 Abs. 1, die vom Gemeinderat in einem Hundertsatz des Gehaltes der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9 festgesetzt wurden, sind unter Beachtung des Entfalls der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–30 mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 neu festzusetzen.
(2) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes oder ein ehemaliger Gemeindebeamter Vordienstzeiten
ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten Satz erfassten Gemeindebeamten oder ehemaligen Gemeindebeamten zusteht.
(3) Anträge sind rechtswirksam, wenn ist im Falle des
gestellt werden.
(4) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z. 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z. 3 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union wirksam.
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Stichtages nach den Abs. 2 und 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren, ist sie von Amts wegen auszuzahlen, wenn die Auszahlung bereits fällig ist. Hat der Gemeindebeamte aus einem solchen Anlass bereits eine Jubiläumsbelohnung erhalten, ist sie auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
zur 3. GBDO-Novelle 2012, LGBl. 2400–51
(1) Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind, ist § 14 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Gemeindebeamte, deren Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 60 lit.a vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet worden sind und erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind die §§ 58 Abs. 1, 2 und 6 sowie Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 58 Abs. 2 und Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B sowie die Zurechnung nach § 65 Abs. 2 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem die Gemeindebeamten nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens ihre Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 3 oder 9 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätten können.
(4) Für Gemeindebeamte, die nicht unter Abs. 1 fallen, aber am 31. Dezember 2006 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen, beträgt der Ruhegenuss für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich
Der Ruhegenuss von Gemeindebeamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 58 Abs. 1 ergibt.
(5) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b, § 61 sowie in § 53 Abs. 5 angeführten
bis einschließlich 1. Juli 1949
Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
Jänner 1950 bis 1. April 1950
April 1950 bis 1. Juli 1950
Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
Jänner 1951 bis 1. April 1951
April 1951 bis 1. Juli 1951
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
Jänner 1952 bis 1. April 1952
April 1952 bis 1. Juli 1952
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953
Jänner 1953 bis 1. April 1953
April 1953 bis 1. Juli 1953
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954
Jänner 1954 bis 1. April 1954
April 1954 bis 1. Juli 1954
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954
Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954
(6) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen:
bis einschließlich 1. Juli 1949
Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
Jänner 1950 bis 1. April 1950
April 1950 bis 1. Juli 1950
Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
Jänner 1951 bis 1. April 1951
April 1951 bis 1. Juli 1951
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
Jänner 1952 bis 1. April 1952
April 1952 bis 1. Juli 1952
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953
Jänner 1953 bis 1. April 1953
April 1953 bis 1. Juli 1953
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954
Jänner 1954 bis 1. April 1954
April 1954 bis 1. Juli 1954
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954
Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954
(7) Für Gemeindebeamte, die gemäß Abs. 6 in den Ruhestand versetzt werden, beträgt der Kürzungsprozentsatz abweichend von § 58 Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte. Das Höchstausmaß der Kürzung gemäß § 58 Abs. 2 sowie § 58 Abs. 6 und § 59a Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(8) Abweichend von § 61 kann die Ruhestandsversetzung eines Gemeindebeamten, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen, in dem er sein
(9) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
(10) Der Gemeindebeamte, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Für den Gemeindebeamten, der die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 8 vor dem 1. April 2013 erfüllt, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Z. 2.
(11) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für den Gemeindebeamten, der den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr stellt, um 122 % und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134 % (Risikozuschlag).
(12) Ein von einem Gemeindebeamten des Geburtsjahrganges 1956 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung entrichteter besonderer Pensionsbeitrag ist dem Gemeindebeamten rückzuerstatten. Der zu erstattende besondere Pensionsbeitrag ist jeweils mit dem dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(13) Die Höhe des für den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten nach Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage vor Inkrafttreten der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird.
(14) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten gemäß Abs. 8 im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren.
(15) Der Gemeindebeamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(16) Nach Abs. 10 bis 12 in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO- Novelle 2012 geltenden Fassung (oder allenfalls nach Abs. 11 bis 13 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2011, LGBl. 2400–37) entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Gemeindebeamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(17) § 58 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 8 vor dem 1. Jänner 2016 erfüllt werden. Werden die Voraussetzungen des Abs. 8 nach diesem Zeitpunkt erfüllt, gilt § 58 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Höchstausmaßes der Kürzung von 18 Prozentpunkten eine Kürzung von höchstens 12 Prozentpunkten tritt.
(18) Wenn im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 6 zu dem im Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren (Abs. 9) vorläge, gilt § 58 Abs. 2 zweiter Satz mit den Maßgaben, dass bis zu dem in Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine Kürzung von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kürzung nicht anzuwenden ist. § 58 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(19) § 85a Abs. 7, § 87 Abs. 2 und Abs. 20 dieser Übergangsbestimmungen gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach den §§ 56 bis 88 haben.
(20) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Gemeindebeamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
(21) Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Gemeindebeamten sind Zeiträume gemäß § 11 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 12 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 85 Abs. 2 und 10.
(22) Auf Gemeindebeamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen Gemeindebeamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden Vorschriften des IV. Abschnittes anzuwenden.
(23) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Sonderbestimmungen des Abschnittes IV) anzuwenden.
(24) (entfällt)
(25) (entfällt)
Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle 2010, LGBl. 2400–46 § 94 Abs. 5 ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zum Inkrafttreten des § 94 Abs. 5 geltende Rechtslage mit der Maßgabe anzuwenden, dass Pensionsbeiträge für derartige Sonderurlaube unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 21 der
Übergangsbestimmungen entrichtet werden.
Übergangsbestimmungen zur 2. GBDO-Novelle 2012, LGBl. 2400–50
(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 13 in der Fassung der GBGO-Novelle-2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei Anträgen auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 eingebracht wurden, ist entsprechend § 13 Abs. 3 und 4 AVG vorzugehen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 11 Abs. 1 GBGO, LGBl. 2440, anzurechnen.
(4) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 53 Abs. 4 ist bei Gemeindebeamten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 und § 4 in der vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Gemeindebeamte, die vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Regelungen des § 90 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(1) Im Fall einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 56 Abs. 2 lit.d in einem in der linken Tabellenspalte angeführten Zeitraum tritt anstelle einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahre) das in der rechten Tabellenspalte angeführte Ausmaß:
Zeitraum der Ruhestandsversetzung
Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
456 Monate (38 Jahre)
462 Monate (38,5 Jahre)
468 Monate (39 Jahre)
474 Monate (39,5 Jahre).
(2) Auf den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Gemeindebeamten ist § 58 Abs. 2a in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 85b und die Aufhebung des § 81 Abs. 9 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge haben.
(4) In Abweichung von § 97o Abs. 2 letzter Halbsatz und Abs. 3 Z. 1 beträgt im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 11 % der Leistung, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Pensionierung vorliegen und der Gemeindebeamte das 57. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Bei nach dem 31. Dezember 1956 geborenen Gemeindebeamten ist im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 56 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.a um höchstens 13,2 Prozentpunkte zu kürzen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 56 Abs. 4) vorliegen.
Anlage C
Die gemäß Artikel III weitergeltenden Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen über die Personalvertretungen und die Personalkommissionen
§ 96
Zur Vertretung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Rechte sowie zur Mitwirkung bei der Regelung von allgemeinen oder bestimmten Personalangelegenheiten sind Vertretungen der Gemeindebeamten (Personalvertretungen) und die Personalkommissionen berufen. Sie werden über Ersuchen eines von ihnen vertretenen Gemeindebeamten, einer Dienststelle oder aus eigenem Antriebe tätig.
Besondere Bestimmungen über die Personalvertretungen
§ 97
(1) In Städten mit eigenem Statut und in anderen Gemeinden mit gegliederter Verwaltung werden Personalvertretungen gebildet.
(2) Das Recht der einzelnen Personalvertretungen beschränkt sich auf die Vertretung der Gemeindebeamtengruppe, für die sie berufen sind.
(3) Für die Personalvertretungen gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates. Sie werden für die Amtsdauer des Gemeinderates gebildet. Die Bestimmungen des § 132 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 8 sowie des § 133 gelten sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl der Personalvertretungen werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(5) In Gemeinden, in denen nach Abs. 1 keine Personalvertretungen zu bilden sind, ist der aus dem Vorsitzenden und den beamteten Mitgliedern bestehende Teil der für den politischen Bezirk bestellten Bezirkspersonalkommission (§ 100 Abs. 8) für die den Personalvertretungen zukommenden Angelegenheiten zuständig. In diesem Falle besitzt der Vorsitzende kein Stimmrecht.
(6) entfällt.
(7) entfällt.
Zuständigkeit der Personalvertretungen
§ 98
Die Personalvertretungen sind insbesondere zuständig:
Beratung mit der Personalvertretung
§ 99
(1) In allen Fällen, in denen die Gemeindebeamtendienstordnung 1976 oder die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 ausdrücklich bestimmt, daß eine Beratung mit der Personalvertretung stattzufinden hat, darf ein Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß erst nach Beratung mit der Personalvertretung gefaßt werden.
(2) Der Personalvertretung ist auf Verlangen eine angemessene Frist für die Abgabe ihrer Äußerung zu gewähren. Die Frist kann im Bedarfsfalle verlängert werden. Gibt die Personalvertretung innerhalb dieser Frist keine Äußerung ab, so kann der Gemeinderat (Stadtsenat) ohne weiteres über die Angelegenheit beschließen. Der Bürgermeister kann verlangen, daß die Personalvertretung ihre Äußerung schriftlich abgibt. Kommt sie diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, so gilt die Äußerung als nicht erfolgt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 6 gelten sinngemäß auch für Verfügungen des Bürgermeisters.
(4) Ist die Personalvertretung anderer Ansicht als die Gemeinde, so kann sie ihre Bedenken geltend machen. Der Bürgermeister hat die Stellungnahme der Personalvertretung dem Gemeinderat (Stadtsenat) vor der Beschlußfassung bekanntzugeben.
(5) Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschlüsse nach Abs. 1 sind der Personalvertretung binnen acht Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich bekanntzugeben.
(6) Wird in den im Abs. 1 genannten Fällen ein Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß gefaßt, ohne daß vorher eine Beratung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, oder wird die Stellungnahme der Personalvertretung dem Gemeinderat (Stadtsenat) vor der Beschlußfassung nicht bekanntgegeben, so kann die Personalvertretung gegen diesen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß binnen vierzehn Tagen und in den Fällen des § 97 Abs. 5 binnen dreißig Tagen die Berufung an die Landesregierung erheben. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Verfügungen des Bürgermeisters.
(7) Die Landesregierung hat den angefochtenen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß oder die angefochtene Verfügung, die nicht entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zustandegekommen sind, aufzuheben. Durch die Aufhebung wird der Zustand, wie er vor dem angefochtenen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß (Verfügung) bestanden hat, wiederhergestellt.
Besondere Bestimmungen über die Personalkommissionen
§ 100
(1) In den im § 97 Abs. 1 genannten Gemeinden werden Gemeindepersonalkommissionen gebildet.
(2) Die Gemeindepersonalkommission besteht aus Mitgliedern des Gemeinderates und aus den von der Gewerkschaft entsandten, in die Personalvertretung wählbaren Gemeindebeamten. Für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates in die Gemeindepersonalkommission finden die Bestimmungen über die Wahl der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates sinngemäß Anwendung. Die Gewerkschaft entsendet in die Personalkommission um ein Mitglied weniger als der Gemeinderat. Bei der Bestellung der Gemeindebeamten ist darauf zu achten, daß Gemeindebeamte verschiedener Dienstzweige in der Personalkommission vertreten sind. Die Mitglieder der Gemeindepersonalkommission wählen aus den der Kommission angehörigen Mitgliedern des Gemeinderates mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Die Gemeindepersonalkommission wird für die Amtsdauer des Gemeinderates gebildet. Die Bestimmungen des § 132 Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 8 sowie des § 133 gelten sinngemäß. (3) Für die Gemeindepersonalkommission gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates.
(4) In Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung (§ 112) ist der Magistratsdirektor oder der leitende Gemeindebeamte berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Gemeindepersonalkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat auch der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
(6) Der Vorsitzende der Personalkommission ist berechtigt, Gemeindebeamte zur Auskunftserteilung den Beratungen der Kommission beizuziehen und von ihnen über die bei der Kommission anhängigen Verhandlungsgegenstände durch Vermittlung des Bürgermeisters auch schriftliche Berichte zu verlangen.
(7) Die Bildung und Konstituierung der Personalkommission ist vom Bürgermeister binnen einem Monat nach der Neuwahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) zu veranlassen.
(8) In Gemeinden, in denen nach Abs. 1 keine Gemeindepersonalkommissionen zu bilden sind, sowie in Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften haben die den Gemeindepersonalkommissionen zukommenden Angelegenheiten die örtlich zuständigen Bezirkspersonalkommissionen durchzuführen.
(9) Für die Zusammensetzung, Bestellung und Geschäftsordnung der Bezirkspersonalkommissionen sind die Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 37, anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen des § 99 gelten sinngemäß.
Zuständigkeit der Personalkommissionen
§ 101
Die Personalkommissionen sind insbesondere zuständig:
§ 171
(2) Hinsichtlich der Beratung mit der Personalkommission gelten die Bestimmungen des § 99 sinngemäß.
Vorläufige Personalvertretung
§ 178
Bis zur Bildung der Personalvertretungen in den im § 97 Abs. 1 genannten Gemeinden sind die den Personalvertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Angelegenheiten von den beamteten Mitgliedern der Personalkommissionen zu behandeln. Der Vorsitzende wird mit Stimmenmehrheit gewählt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 100 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß.
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