NÖ Auskunftsgesetz
LRNI_2013056NÖ AuskunftsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0020-4
Titel
NÖ Auskunftsgesetz
Ausgabedatum
18.11.2013
Text
NÖ Auskunftsgesetz
0020-0
Stammgesetz
76/88
1988-08-04
Blatt 1, 2
0020-1
115/00
2000-12-21
Blatt 1-4 [CELEX: 390L0313]
0020-2
94a/06
2006-11-22
Blatt 1-14 [CELEX: 32003L0004, 32003L0098]
0020-3
60/10
2010-08-31
Blatt 1, 1a, 2, 9-26[CELEX: 32007L0002]
0020-4
56/13
2013-11-18
Blatt 3, 7, 8, 13, 14, 16, 22
Ausgegeben am18.11.2013
Jahrgang 201356. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Inhaltsverzeichnis:
§ 1
Inhalt
Allgemeines Auskunftsrecht
§ 2
Recht auf Auskunft
§ 3
Verlangen um Auskunft
§ 4
Erteilung der Auskunft
§ 5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
§ 6
Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
Umweltinformation
§ 7
Ziel, Anwendungsbereich
§ 8
Umweltinformationen
§ 9
Informationspflichtige Stellen
§ 10
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 11
Mitteilungspflicht
§ 12
Mitteilungsschranken undVerweigerungsgründe
§ 13
Rechtsschutz
§ 14
Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 15
Übermittlungspflicht
§ 16
Abgabenbefreiung
Geodateninfrastruktur des Landes
§ 17
Ziel
§ 18
Anwendungsbereich
§ 19
Begriffsbestimmungen
§ 20
Anforderungen an Metadaten
§ 21
Interoperabilität von Geodatensätzen und-diensten
§ 22
Netzdienste
§ 23
Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mitGeodaten Dritter
§ 24
Beschränkungen des Zugangs derÖffentlichkeit zu Geodaten
§ 25
Entgelt für Netzdienste
§ 26
Nutzung von Geodaten durch öffentlicheGeodatenstellen Österreichs
§ 27
Nutzung von Geodaten durch dieEuropäische Union, andere Mitgliedstaatenoder internationale Einrichtungen
§ 28
Rechtsschutz
§ 29
Monitoring
§ 30
Berichtspflichten, Koordinierung
§ 31
Verordnungsermächtigung
Weiterverwendung von Dokumentenöffentlicher Stellen
§ 32
Ziel
§ 33
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 34
Begriffsbestimmungen
§ 35
Allgemeiner Grundsatz
§ 36
Begehren auf Weiterverwendung
§ 37
Verfügbare Formate
§ 38
Entgelte
§ 39
Lizenzen
§ 40
Transparenz
§ 41
Nichtdiskriminierung
§ 42
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 43
Verweigerung der Weiterverwendung durchBescheid
§ 44
Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)
§ 45
Rechtsschutz
Gemeinsame Bestimmungen
§ 46
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 48
Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 49
Inkrafttreten
§ 1
Inhalt
Dieses Gesetz regelt
Allgemeines Auskunftsrecht
§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.
§ 3
Verlangen um Auskunft
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
§ 4
Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
§ 5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§ 6
Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist
in Sachen
zuständig:
die vom Amt der Landesregierung besorgtwerden
das Amt der Landesregierung als Behörde
die von derBezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)besorgt werden
die Bezirkshauptmannschaft
die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statutbesorgt werden
der Magistrat
die von einer Gemeindeoder einemGemeindeverband besorgt werden
das für die jeweiligeSache zuständige Organ
die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden
das nach der Organisationsvorschrift für dieGeschäftsführungallgemein zuständige Organ als Behörde
in allen übrigen Fällen
die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.
(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Umweltinformation
§ 7
Ziel, Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
§ 8
Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
§ 9
Informationspflichtige Stellen
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z. 3 liegt vor, wenn
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
§ 10
Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
§ 11
Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen.
(2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.
(3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 8 Z. 2 auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 14), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
(7) Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person innerhalb der Fristen gemäß Abs. 6 davon zu verständigen. Die Verständigung ist zu begründen. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist.
§ 12
Mitteilungsschranken und
Verweigerungsgründe
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren
Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird.
(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10
Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
§ 13
Rechtsschutz
(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
(4) (entfällt)
§ 14
Veröffentlichung von Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (§ 12) sowie § 11 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Abschnittes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß § 12 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 11) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
§ 15
Übermittlungspflicht
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
§ 16
Abgabenbefreiung
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Geodateninfrastruktur des Landes
§ 17
Ziel
Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 18
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bereitgehalten werden.
(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.
(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.
(8) Die §§ 20 Abs. 3, 24 und 26 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.
(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:
§ 19
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:
§ 20
Anforderungen an Metadaten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in § 19 Z. 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Mindestanforderungen für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten (ABl. L Nr. 326 vom 4.12.2008, S. 12) in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 328 vom 15.12.2009, S. 83 festgelegt.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 24 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
§ 21
Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) und anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 22 Abs. 1 Z. 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 haben sich und den auf Rechtsvorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z. 9 der Richtlinie 2007/2/EG die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.
§ 22
Netzdienste
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:
(2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 24 und 25 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z. 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
§ 23
Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mit
Geodaten Dritter
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 22 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass
§ 24
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 22 Abs. 1 Z. 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 22 Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkung hätte auf:
(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(4) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z. 2, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
§ 25
Entgelt für Netzdienste
(1) Suchdienste (§ 22 Abs. 1 Z. 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 22 Abs. 1 Z. 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 22 Abs. 1 Z. 3 oder Z. 5) können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.
§ 26
Nutzung von Geodaten durch öffentliche
Geodatenstellen Österreichs
(1) Öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19 Z. 9 haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Art. 3 Z. 9 lit.a oder b Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 27
Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere
Mitgliedstaaten oder
internationale Einrichtungen
(1) § 26 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.
(3) Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8) zu gewähren. Im übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Abs. 1 Z. 3 Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
§ 28
Rechtsschutz
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 25) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 27 Abs. 1 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 26 oder 27) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte (§ 19 Z. 10), der Netzzugang nach § 23 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid über die Verpflichtung nach § 23 Abs. 2 entschieden wird; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 an Nebenbestimmungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).
(6) (entfällt)
§ 29
Monitoring
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl.Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S.18, in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 322 vom 9.12.2009, S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 30
Berichtspflichten, Koordinierung
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG (§ 29) geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:
(3) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale AnlaufsteIle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 31
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen
§ 32
Ziel
Ziel dieses Abschnittes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.
§ 33
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen.
(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Dokumente,
§ 34
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:
§ 35
Allgemeiner Grundsatz
(1) Werden Dokumente öffentlicher Stellen für die Weiterverwendung rechtmäßig zugänglich gemacht, hat gegenüber der öffentlichen Stelle jeder das Recht auf Weiterverwendung der Dokumente in nicht diskriminierender Weise nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Abs. 1 begründet keine eigenständige Zugangsregelung zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Diese werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestatten.
(3) Kein Recht auf Weiterverwendung nach Abs. 1 besteht bei Dokumenten,
§ 36
Begehren auf Weiterverwendung
(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
(2) Geht aus dem Begehren auf Weiterverwendung der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die einschreitende Person unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Wird der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nachgekommen, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht gestellt.
(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z. 2 und Z. 4) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.
(5) Bei umfangreichen und komplexen Begehren kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die einschreitende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Einlangen des Begehrens, zu verständigen.
(6) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung, die Bereitstellung der Dokumente und gegebenenfalls für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebotes haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
§ 37
Verfügbare Formate
(1) Soweit öffentliche Stellen die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnittes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.
(2) Werden Auszüge aus Dokumenten begehrt, so müssen diese dann nicht bereitgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
§ 38
Entgelte
(1) Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
(2) Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
§ 39
Lizenzen
(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.
(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
§ 40
Transparenz
(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Bedingungen und Entgelte sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.
(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung genehmigt sind, zu treffen, indem sie etwa Listen und Verzeichnisse über die wichtigsten in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führen und diese in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlichen.
§ 41
Nichtdiskriminierung
(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.
(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.
§ 42
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen.
(3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.
§ 43
Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid
(1) Wenn einem Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, kann die einschreitende Person verlangen, dass darüber ein Bescheid erlassen wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der nach Ansicht der einschreitenden Personen nicht entsprechenden Weitergabe schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des schriftlichen Begehrens auf Weiterverwendung von Dokumenten anzuschließen.
(3) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung kann die Weitergabe des Dokuments nachgeholt werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.
(5) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Weitergabe von Dokumenten verweigert wird, ist bei Dokumenten im Besitz der
öffentlichen Stelle
zuständig:
Amt der Landesregierung
Amt derNÖ Landesregierung alsBehörde
Bezirkshauptmannschaft
die Bezirkshauptmannschaft
Magistrat einer Stadt miteigenem Statut
der Magistrat
Gemeinde oderGemeindeverband
das für die jeweilige Sachezuständige Organ
Selbstverwaltungskörper
das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemeinzuständige Organ alsBehörde
in allen übrigen Fällen
die Organisationseinheit als Behörde.
(6) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 44
Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)
(1) Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten Frist mitzuteilen.
(2) Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in § 36 Abs. 3 angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Abs. 1, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.
(3) § 43 Abs. 4 bis Abs. 6 gelten sinngemäß.
§ 45
Rechtsschutz
In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 46
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 48
Umgesetzte EG-Richtlinien
Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um:
§ 49
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
ANHANG I
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
ANHANG II
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
ANHANG III
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
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