Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wird
LRNI_2013050Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
0302-0
Titel
Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wird
Ausgabedatum
05.11.2013
Text
Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wird
0302-0
Stammgesetz
50/13
2013-11-05
Blatt 1
Ausgegeben am05.11.2013
Jahrgang 201350. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2013 beschlossen:
Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wird
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka
§ 1
§ 2 Z. 2 des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes 2012, LGBl. 0301–0, ist so auszulegen, dass davon Parteien gemäß § 2 Z. 1 nicht erfasst sind. Eine Förderung nach § 3 schließt eine Förderung nach § 4 aus.
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