NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
LRNI_2013045NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6500/12-1
Titel
NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
Ausgabedatum
01.10.2013
Text
NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
6500/12-0
Stammverordnung
38/13
2013-07-25
Blatt 1-3
6500/12-1
Druckfehler-
45/13
2013-10-01
Blatt 3
Ausgegeben am01.10.2013
Jahrgang 201345. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:
Kundmachung über die Berichtigung eines Druckfehlers in der NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
In der NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013, LGBl. 6500/12–0, wird folgender Druckfehler berichtigt:
Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort “E-Mail:” folgendes Wort eingefügt:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild:
Kormoran (Phalacrocorax carbo),
Graureiher (Ardea cinerea).
(2) Die in Abs. 1 angeführten Vogelarten sind auf Schlafplätzen geschont.
(3) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt
(4) Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Abs. 1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden.
(5) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.
§ 2
Vertreibungsbereiche, Bejagungsbereiche
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen
definierten Bereichen und
definierten Bereichen
vorrangig vertrieben werden. Dafür dürfen nur optische und akustische Hilfsmittel verwendet werden.
(2) Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
(3) Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
im unmittelbaren Bereich von Fischteichen und sonstigen Fischzuchtanlagen sowie von Bächen, die der Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen dienen, vom 16. August bis 31. Jänner.
(4) Bäche im Sinne des Abs. 3 sind dauernd oder zeitweise wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis 5 Meter.
§ 3
Melde- und Berichtspflichten
(1) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jede getätigte Erlegung eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at, unter Angabe des Erlegungsortes (Jagdgebiet, Gewässerabschnitt oder fischereiwirtschaftliche Anlage, allenfalls auch Fischereirevier), des Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der Art und der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z.B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z.B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.
(2) Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai beziehungsweise nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Abs. 1 an die Landesregierung zu erstatten.
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