Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden
LRNI_2012150Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1000/11–1
Titel
Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden
Ausgabedatum
28.12.2012
Text
Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden
1000/11–0
Stammverordnung
59/01
2001-07-06
Blatt 1
1000/11–1
150/12
2012-12-28
Blatt 1-3
Ausgegeben am28.12.2012
Jahrgang 2012150. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 18. Dezember 2012 aufgrund des § 72 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–21 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden
Artikel I
Die Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden, LGBl. 1000/11, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterLeitner
Abschnitt I
Mittelfristige Finanzpläne der Gemeinden
§ 1
Bestandteile eines mittelfristigen Finanzplanes
(1) Der mittelfristige Finanzplan einer Gemeinde hat jedenfalls zu enthalten:
Gebarung,
die Summe der Einnahmen und Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen,
die Summe der Einnahmen und Ausgaben aus
Finanztransaktionen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend den Posten (Klassen, Unterklassen und Gruppen) der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 118/2007, zu gliedern.
(3) Die Zuführungen vom ordentlichen Haushalt an den außerordentlichen Haushalt sowie die Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren sind gesondert auszuweisen.
§ 2
Finanzielle Ziele einer mittelfristigen
Finanzplanung
(1) Die Erstellung eines mittelfristigen Finanzplanes dient haushalts- und gesamtwirtschaftlichen sowie gesamtstaatlichen Zielen.
(2) Aus der mittelfristigen Finanzplanung muss der Finanzierungssaldo (Maastricht-Defizit bzw. Maastricht-Überschuss) gemäß Anlage 5b und die Gesamtsumme des Schuldenstandes am Jahresende gemäß Anlage 6 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 118/2007, abgeleitet werden können.
(3) Die Gesamtsumme des Schuldenstandes hat zwei Spalten aufzuweisen:
(4) Zur Erreichung der finanziellen Ziele muss der mittelfristige Finanzplan
umfassend und fließend sein,
aufzeigen, ob die vorgesehenen Investitionen
finanziell möglich sind,
langfristigen Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt beitragen und
Abschnitt II
Haftungsobergrenzen
§ 3
Obergrenze
(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden und jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinden zugeordnet sind, darf insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten.
(2) Verpflichtungen jener Rechtsträger, die bereits zu den Finanz- oder sonstigen Gemeindeschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(3) Die Obergrenze gemäß Abs. 1 sind 50% der Einnahmen der Gemeinden des ordentlichen Haushaltes aufgrund der Rechnungsabschlüsse der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 4
Haftungsklassen
Die Haftungen werden in folgende Haftungsklassen eingeteilt:
§ 5
Ermittlung des Wertes einer Haftung
(1) Der Wert einer Haftung ergibt sich aus dem Prozentsatz der jeweiligen Haftungsklasse jenes Betrages, für den gehaftet wird.
(2) Für die Haftungsklassen werden folgende Prozentsätze festgelegt:
Haftungsklasse
Prozent
I
10
II
20
III
25
IV
30
V
100
§ 6
Bewertungszeitpunkt
(1) Bestehende Haftungen sind bei Erstellung des Entwurfes des Voranschlages (§ 73 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–21) zu bewerten.
(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.
§ 7
Übernahme von Haftungen
Eine Gemeinde darf eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
§ 8
Risikovorsorge
(1) Jede Gemeinde muss für Haftungen der Haftungsklassen III bis V Risikovorsorgen durch Dotierung zweckgewidmeter Rücklagen oder Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Die Höhe der Vorsorge muss mindestens die Höhe des Prozentsatzes je Risikoklasse des aushaftenden Betrages zum Zeitpunkt der Risikovorsorge betragen.
§ 9
Haftungen anderer Rechtsträger
(1) Jede Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet sind, eine Haftung nur dann eingehen, wenn
(2) Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.
§ 10
Haftungsnachweis
Die Gemeinden haben ihre Haftungen – aufgegliedert nach den Haftungsklassen gemäß § 4 – als Zwischensummen im Haftungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 Z. 8 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 118/2007, auszuweisen.
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