GESETZ ÜBER DIE NÖ AGRARBEZIRKSBEHÖRDE
LRNI_2012135GESETZ ÜBER DIE NÖ AGRARBEZIRKSBEHÖRDEGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6075–1
Titel
GESETZ ÜBER DIE NÖ AGRARBEZIRKSBEHÖRDE
Ausgabedatum
21.12.2012
Text
GESETZ ÜBER DIE NÖ AGRARBEZIRKSBEHÖRDE
6075–0
Stammgesetz
86/80
1980-07-01
Blatt 1, 2
6075–1
135/12
2012-12-21
Blatt 1, 2
Ausgegeben am21.12.2012
Jahrgang 2012135. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 8. November 2012 in Ausführung des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 beschlossen:
Änderung des Gesetzes
über die NÖ Agrarbezirksbehörde
Artikel I
Das Gesetz über die NÖ Agrarbezirksbehörde, LGBl. 6075, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
§ 1
Aufgabenbereich
(1) Die Angelegenheiten der Bodenreform werden für den Bereich des Landes Niederösterreich in erster Instanz von der NÖ Agrarbezirksbehörde besorgt. Der Sitz dieser Behörde wird unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Verwaltungsführung durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die NÖ Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann.
(2) Die Grundlagenforschung gemäß § 4 und § 5 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160, wird von der NÖ Agrarbezirksbehörde besorgt.
(3) Die NÖ Agrarbezirksbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes berufen werden. Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes können ihr von der Landesregierung übertragen werden. Sie besorgt in diesen Fällen die Geschäfte unter der Leitung des nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
§ 2
Ausstattung
Die Landesregierung hat die NÖ Agrarbezirksbehörde mit den erforderlichen Bediensteten des Verwaltungsdienstes, des Agrardienstes und sonstiger Dienstzweige sowie mit dem notwendigen Sachbedarf (insbesondere auch mit den erforderlichen technischen Hilfsgeräten) so auszustatten, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgen kann.
§ 3
Gliederung
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde gliedert sich in
(2) Die unter Abs. 1 lit. b und c genannten Fachabteilungen bilden die agrartechnische Abteilung, die unter der fachlichen Leitung des Technischen Leiters steht. Dieser bestimmt auch die Verwendung der Bediensteten des Agrardienstes, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.
(3) Werden der NÖ Agrarbezirksbehörde andere behördliche Aufgaben als solche der Bodenreform oder werden ihr privatwirtschaftliche Agenden übertragen, verfügt der Amtsvorstand, welcher Fachabteilung deren Besorgung obliegt.
§ 4
Amtsvorstand, Geschäftsverteilung und Dienstbetrieb
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde wird vom Amtsvorstand geleitet; Erledigungen ergehen, soweit sie nicht von ihm selbst getroffen werden, im Rahmen der von ihm erteilten Ermächtigungen in seinem Auftrag.
(2) Die Geschäftsverteilung und der Dienstbetrieb bei der NÖ Agrarbezirksbehörde werden durch eine vom Landeshauptmann zu erlassende Dienstinstruktion geregelt.
§ 5
Organisation
(1) Der Amtsvorstand wird von der Landesregierung aus dem Kreise der Bediensteten des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt. Er muß vor seiner Bestellung eine mehrjährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
(2) Der Amtsvorstand wird im Falle seiner Verhinderung in rechtlichen Angelegenheiten vom Leiter der Fachabteilung für Rechts-, Grundbuchs- und innere Organisationsangelegenheiten, in allen anderen Angelegenheiten vom Technischen Leiter, vertreten.
(3) Der Technische Leiter wird von der Landesregierung aus dem Kreise der Bediensteten des Höheren Agrardienstes bestellt. Er muss Absolvent der Universität für Bodenkultur, Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Landwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft oder der technischen Universität, Studienrichtung Vermessungswesen sein und vor seiner Bestellung eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweisen.
(4) Der Amtsvorstand bestellt die Leiter der Fachabteilungen; hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 lit.b und c genannten Fachabteilungen ist das Einvernehmen mit dem Technischen Leiter anzustreben.
§ 6
Aufhebung älteren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 16. November 1951 betreffend die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Agrarbezirksbehörde in Niederösterreich, LGBl. Nr. 1/1952, außer Kraft.
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