NÖ KBG
LRNI_2012132NÖ KBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5065–3
Titel
NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996
Ausgabedatum
20.11.2012
Text
NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996
5065–0
Stammgesetz
112/96
1996-08-29
Blatt 1-4
5065–1
172/01
2001-10-31
Blatt 3
5065–2
88/09
2009-09-16
Blatt 1, 2, 3, 3a
5065–3
132/12
2012-11-20
Blatt 1, 2, 2a, 3, 4
Ausgegeben am20.11.2012
Jahrgang 2012132. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 4. Oktober 2012 beschlossen:
Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996
Artikel I
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Schwarz
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit
fällt,
Übungskindergärten, die einem öffentlichen Kindergarten angegliedert sind,
die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind,
Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt.
(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:
(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern, Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung oder ein Hort kann entweder geführt werden als
Person des öffentlichen Rechtes errichtet und erhalten wird und allgemein zugänglich ist oder
Rechts""- träger errichtet und betrieben wird.
(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
(2) In Horten sind die Minderjährigen außerdem zur Erfüllung ihrer schulischen Pflichten und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten.
§ 3
Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung
(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen, Horte und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß
(3) Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.
(4) Im Rahmen der Förderung gemäß Abs. 3 sollen neben den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(5) Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei
Erkrankung des Minderjährigen oder der Eltern,
außergewöhnlichen Ereignissen,
urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal drei Wochen)
zulässig. Die Eltern haben die Leitung der Einrichtung von jeder Verhinderung des Minderjährigen zu benachrichtigen.
(6) Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden zu erfolgen.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.
(8) Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.
(9) Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung gemäß Abs. 2 und zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 5 Sonderauskünfte aus der Sexualstraf-täterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1969 idF BGBl. I Nr. 50/2012 über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horten einzuholen.
§ 3a
Automationsunterstützte Datenverwendung
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, folgende Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte betreiben sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht automationsunterstützt zu verwenden:
(2) Die Verwendung der unter Abs. 1 genannten Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems zum Zweck der Planung, Forschung und des Informationsaustausches erfolgen. Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung. Betreiber ist die Landesregierung. Erfassung, Zugriff und Veränderung der Daten sind automationsunterstützt zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch nicht Befugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.
(3) Die verarbeiteten Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, soweit dies für die Zweckerreichung erforderlich ist.
§ 4
Richtlinien für die Durchführung
Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.
Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:
§ 5
Aufsicht
(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsicht über Horte in pädagogischer Hinsicht hat die Landesregierung durch fachlich geeignete Aufsichtsorgane auszuüben. Ihnen obliegt insbesondere
die laufende Überprüfung des Betriebes der Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte,
die Fachaufsicht über die Leiter der Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte sowie über die Betreuungspersonen,
die pädagogische Betreuung und Fortbildung der Betreuungspersonen.
§ 6
Förderung der Tagesbetreuung
(1) Wenn nach Tagesmüttern/-vätern oder nach Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,
(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z.B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.
Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.
(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.
(4) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
(6) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7
Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8
Strafbestimmungen
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horte betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.""
§ 9
Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3. Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz als Hort gelten, haben spätestens bis Ende des Hortjahres 2000/2001 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.
(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach § 3 sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.9.1996 in Kraft.
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