NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung
LRNI_2012118NÖ Kfz-ZulassungsstellenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8795/4–2
Titel
NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung
Ausgabedatum
31.08.2012
Text
NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung
8795/4–0
Stammverordnung
116/99
1999-10-01
Blatt 1
8795/4–1
112/01
2001-09-28
Blatt 1
8795/4–2
118/12
2012-08-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.08.2012
Jahrgang 2012118. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 22. August 2012 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie mit der Bundesministerin für Inneres aufgrund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2012 , verordnet:
Änderung der NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung
Artikel I
Die NÖ Kfz-Zulassungsstellenverordnung, LGBl. 8795/4, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Pröll
§ 1
Einrichtung von Zulassungsstellen
Im Sprengel nachfolgender Bezirksverwaltungsbehörden und der Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die Gebiete der in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat werden Versicherer auf Antrag ermächtigt, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. Die Versicherer müssen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 anbieten. Die Ermächtigung wird erst mit nachstehendem Zeitpunkt erteilt:
Behörde
Zeitpunkt
Bezirkshauptmannschaft Amstetten
Bezirkshauptmannschaft Baden
Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
BezirkshauptmannschaftGänserndorf
Bezirkshauptmannschaft Gmünd
BezirkshauptmannschaftHollabrunn
Bezirkshauptmannschaft Horn
BezirkshauptmannschaftKorneuburg
Bezirkshauptmannschaft Krems
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
Bezirkshauptmannschaft Melk
BezirkshauptmannschaftMistelbach
Bezirkshauptmannschaft Mödling
BezirkshauptmannschaftNeunkirchen
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
Inkrafttreten dieser Verordnung
Bezirkshauptmannschaft Tulln
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
BezirkshauptmannschaftWiener Neustadt
BezirkshauptmannschaftWien-Umgebung
Bezirkshauptmannschaft Zwettl
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat
Landespolizeidirektion Niederösterreich als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Wiener Neustadt
Magistrat Krems an der Donau
Magistrat Waidhofen an der Ybbs
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Zulassungsstellen müssen an den Werktagen zumindest zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
davon einmal zusätzlich von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
(2) Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
§ 3
Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Zulassungsverordnung, LGBl. 8795/4–0, außer Kraft.
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