Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Landespolizeidirektion in Niederösterreich
LRNI_2012109Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Landespolizeidirektion in NiederösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4010–1
Titel
Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Landespolizeidirektion in Niederösterreich
Ausgabedatum
30.08.2012
Text
Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Landespolizeidirektion in Niederösterreich
4010–0
Stammgesetz
66/95
1995-04-12
Blatt 1
4010–1
109/12
2012-08-30
Blatt 1
Ausgegeben am30.08.2012
Jahrgang 2012109. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Bundespolizeidirektionen in Niederösterreich
Artikel I
Das Gesetz über die Vollziehung der StVO 1960 durch die Bundespolizeidirektionen in Niederösterreich, LGBl. 4010, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
§ 1
Übertragung
(1) Im Gebiet der Gemeinden, für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion:
(2) Die im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten dürfen nicht den Gemeinden zur Vollziehung übertragen werden.
(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit.f und g den Gemeinden ihres örtlichen Wirkungsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2
Schlußbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektionen Sankt Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt, LGBl. 4010, außer Kraft.
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