NÖ LFW GK-VO
LRNI_2012089NÖ LFW GK-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9020/10–4
Titel
Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
Ausgabedatum
26.07.2012
Text
Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
9020/10–0
Stammverordnung
40/03
2003-05-30
Blatt 1-5 [CELEX: 31991L0322, 31983L0477, 31991L0382, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31998L0024, 32000L0039]
9020/10–1
38/05
2005-03-31
Blatt 1, 4, 5 [CELEX: 32004L0037]
9020/10–2
115/06
2006-12-20
Blatt 1-6 [CELEX: 32003L0018]
9020/10–3
99/07
2007-12-28
Blatt 1-6 [CELEX: 32006L0015]
9020/10–4
89/12
2012-07-26
Blatt 1-6 [CELEX: 32009L0161, 32009L0148, 32007L0030]
Ausgegeben am26.07.2012
Jahrgang 201289. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 26. Juni 2012 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–29 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende
Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
Die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW GK-VO), LGBl. 9020/10, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)
Diese Verordnung gilt für
Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO), LGBl. 9020–29, und
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–29
Grenzwerteverordnung 2011: die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 429/2011
Anhang I: Anhang I der vorstehend angeführten
Grenzwerteverordnung 2011
(4) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6 der Grenzwerteverordnung 2011.
Grenzwerte
§ 2
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)
(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 78s Abs. 1 der NÖ LAO werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmern.
§ 3
Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 78s Abs. 2 der NÖ LAO werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.
(2) § 3 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß.
§ 4
Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte
(1) Für den Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 78s Abs. 1 und 2 der NÖ LAO (MAK-Werte und TRK-Werte) gilt § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z. 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß.
(3) § 4 Abs. 3 und 4 der Grenzwerteverordnung 2011 gilt sinngemäß.
§ 5
MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft “biologisch inert” keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 78n Abs. 2 lit.b der NÖ LAO aufweisen, gelten die MAK-Werte gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
§ 6
MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die MAK-Werte gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(2) Liefert ein Messverfahren nach § 6 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 Ergebnisse in der Einheit mg/m3, ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.
(3) Unbeschadet des Abs. 1
§ 7
Bewertung von Stoffgemischen
Für die Bewertung von Stoffgemischen ist § 7 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Information der Dienstnehmer
(1) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “S” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis “H” versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
§ 9
Handhabung des Anhangs I
Für die Handhabung des Anhangs I gilt § 9 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
Krebserzeugende und
fortpflanzungsgefährdende
(reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
§ 10
Einstufung und Unterteilung von
krebserzeugenden Arbeitsstoffen
(1) Für die Einstufung krebserzeugender Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ LAO gilt § 10 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(2) Für die Unterteilung krebserzeugender Arbeitsstoffe gilt § 10 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
§ 10a
Einstufung und Unterteilung von
fortpflanzungsgefährdenden
(reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
(2) Für die Einstufung fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs. 2 der NÖ LAO gilt § 10a Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
(3) Für die Unterteilung fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe gilt § 10a Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
§ 11
Verbot von eindeutig krebserzeugenden
Arbeitsstoffen
Die Verwendung der in § 12 der Grenzwerteverordnung 2011 genannten Arbeitsstoffe ist verboten.
§ 12
Meldung eindeutig krebserzeugender
Arbeitsstoffe
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gemäß § 78p Abs. 5 der NÖ LAO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
§ 13
Persönliche Schutzausrüstung oder
Berufskleidung
(1) Dienstgeber müssen den Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
§ 14
Luftrückführung
Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) besteht ein Umluftverbot im Sinne des § 15 der Grenzwerteverordnung 2011. Hinsichtlich der Ausnahmen vom Umluftverbot ist § 15 Abs. 2 und 3 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.
Sonderbestimmungen für Holzstaub
§ 15
Für Holzstaub gelten die §§ 16 in Verbindung mit 34 Abs. 12, 16a, 17 und 18 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.
Sonderbestimmungen für Asbest
§ 16
Für Arbeiten, bei denen Dienstnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, gelten die §§ 21 bis 27 der Grenzwerteverordnung 2011 mit Ausnahme von § 22 Abs. 4 und mit der Maßgabe sinngemäß, dass
in § 22 Abs. 2 an die Stelle des Zitates “§§ 4 und 41 ASchG” das Zitat “§§ 74 und 78o der NÖ LAO”,
in § 23 Abs. 1 Z. 2 an die Stelle des Zitates “§ 69
ASchG” das Zitat “§ 89 Abs. 1 bis 6 der NÖ LAO”,
ASchG” das Zitat “§ 76c der NÖ LAO”,
ASchG” das Zitat “§ 76e der NÖ LAO” und
Messungen
§ 17
(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen sowie erforderlichenfalls Kontrollmessungen, kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung gemäß §§ 28 bis 31 der Grenzwerteverordnung 2011 durchzuführen.
(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur gemäß § 32 der Grenzwerteverordnung 2011 in Betrieb genommen und betrieben werden.
(3) Die §§ 28 bis 32 der Grenzwerteverordnung 2011 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO”,
ASchG” das Zitat “§ 78t Abs. 6 der NÖ LAO” und
Anhänge
§ 18
Bei der Vollziehung dieser Verordnung sind die Anhänge I, III, V und VI der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 19
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
§ 20
Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z. 1 der Grenzwerteverordnung 2011 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 der Grenzwerteverordnung 2011 nicht erfüllen.
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