Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
LRNI_2012044Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und KanzleidienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2400/28–1
Titel
Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
Ausgabedatum
11.06.2012
Text
Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
2400/28–0
Stammverordnung
51/00
2000-04-20
Blatt 1
2400/28–1
44/12
2012-06-11
Blatt 1
Ausgegeben am11.06.2012
Jahrgang 201244. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 22. Mai 2012 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–48 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst
Artikel I
Die Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst, LGBl. 2400/28, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 lit.b wird die Wortfolge “NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterLeitner
§ 1
Die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Berichtes des Bürgermeisters an eine Aufsichtsbehörde, eines einfachen Bescheides, der Durchführung einfacher Buchungen und der Lösung einer einfachen dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe.
§ 3
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.
§ 4
(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Grundzüge Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation
(2) Als Grundzüge sind die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes anzusehen.
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