Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst
LRNI_2012043Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den VerwaltungsfachdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
2400/27–1
Titel
Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst
Ausgabedatum
11.06.2012
Text
Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst
2400/27–0
Stammverordnung
50/00
2000-04-20
Blatt 1, 2
2400/27–1
43/12
2012-06-11
Blatt 1, 2
Ausgegeben am11.06.2012
Jahrgang 201243. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 22. Mai 2012 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–48 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst
Artikel I
Die Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst, LGBl. 2400/27, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterLeitner
§ 1
Die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines einfachen Bescheides in einem der in § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.
§ 3
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.
§ 4
(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.
(3) (entfällt)
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