Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern
LRNI_2012034Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/KinderbetreuernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5060/4–3
Titel
Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern
Ausgabedatum
04.05.2012
Text
Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern
5060/4–0
Stammverordnung
85/99
1999-07-30
Blatt 1-4, Anlage 1 [CELEX: 392L0051]
5060/4–1
127/05
2005-12-30
Blatt 4 [CELEX: 32001L0019]
5060/4–2
77/06
2006-08-31
Blatt 1-5, Anlage 1 [CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]
5060/4–3
34/12
2012-05-04
Blatt 5 [CELEX: 32009L0050, 32011L0098, 32011L0051]
Ausgegeben am04.05.2012
Jahrgang 201234. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 17. April 2012 auf Grund des § 6 Abs. 8 des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060–2 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Ausbildung
von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern
Die Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinSchwarz
§ 1
Allgemeines
(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten.
Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Kinderbetreuerin/ der Kinderbetreuer die pädagogische Arbeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen unterstützen kann. Die Kinderbetreuerin/der Kinderbetreuer soll befähigt werden, den Beruf mit Fach- und Sachkompetenz auszuüben.
(2) Die Ausbildung hat 80 Unterrichtseinheiten in Theorie und 36 Stunden in Praxis zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht.
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
§ 2
Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
Gegenstand Unterrichtseinheiten
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
Grundwissen über den pädagogischen Umgang mit Kindern bis zu 6 Jahren
Neue Strömungen in der Kindergartenpädagogik
Verständnis für Lebens- und Entwicklungsprozessen von Kindern
Sozialpsychologische Grundfragen zum Verständnis der Arbeit im Kindergarten
Das kindliche Spiel in seiner Grundbedeutung, – methodische Aspekte
Methodischer Umgang mit Materialien an exemplarischen Themen der Praxis
Methodische Einsicht im Umgang mit Teilaufgaben aus der Bildungspraxis
Tagesablauf und Struktur im Kindergarten
Planung und Gestaltung unter methodischen Gesichtspunkten
Spracherziehung
Grundzüge des sozialen Lernens bzw. dessen Umsetzung
Bewältigung von Kommunikationssituationen mit Kindern und Erwachsenen
Gesprächsführung
Reflexion des eigenen Verhaltens
Bedeutung der Teamarbeit. Verhalten im Team
Grundzüge des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Rechte und Pflichten einer Kinderbetreuerin/eines Kinderbetreuers
Vermittlung von einschlägigen Grundkenntnissen und Hilfeleistungen
Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
Grundkenntnisse über die Integration von behinderten oder entwicklungsgehemmten Kindern
Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern
Betreuung von Kindern aus anderen Kulturkreisen
Grundwissen über gesunde Ernährung und die Bedeutung der Ernährung für die Erhaltung der Gesundheit
Beobachtung und Analyse des Verhaltens von Kindern
Reflexion von Erziehungsprinzipien, Erziehungsmitteln und Erziehungsmaßnahmen
Überprüfen des eigenen Verhaltens im Umgang mit Kindern
(3) Der Unterricht ist von pädagogisch und fachlich qualifizierten Kräften (Psychologin/Psychologe, Pädagogin/Pädagoge, Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer für die Didaktik usw.) mit Erfahrung in der Kindergartenarbeit durchzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
§ 3
Praktische Ausbildung
(1) Die Praktische Ausbildung darf erst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgen und hat 36 Stunden in einer Kindergartengruppe zu umfassen.
(2) Die für das Kindergartenwesen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums zu verantworten.
Die NÖ Landesregierung hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter und pädagogisch geeigneter Personen zu bedienen.
(3) Über die praktische Arbeit haben die Praxisbegleiterinnen/Praxisbegleiter der für das Kindergartenwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der Praxiszeit mindestens eine Besprechung mit den Ausbildungsteilnehmerinnen/ Ausbildungsteilnehmern durchzuführen.
(4) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
(5) Die Praktikumsstellen haben für jede Praktikantin/ jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden zu enthalten hat.
§ 4
Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen
(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen entscheidet die Landesregierung.
(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer hat schriftlich zu erfolgen.
§ 5
Abschlussprüfung
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Abschlussprüfung hat in Form einer Falldarstellung, in der die Lehrgangsteilnehmerinnen/ Lehrgangsteilnehmer den Lehrinhalt vernetzt anzuwenden haben, zu erfolgen. Die Abschlussprüfung ist von zwei Lehrpersonen zu führen.
(3) Von diesen muss eine Lehrperson in den Gegenständen “Grundzüge der Pädagogik der frühen Kindheit” oder “Methodisch-systematische Bildungsarbeit” unterrichten;
eine Lehrperson muss ein Vertreter der für das Kindergartenwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung sein. Diese hat über den gesamten Prüfungsvorgang ein Protokoll zu führen.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Vorliegen des im § 3 angeführten Praktikumsnachweises.
(5) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “Bestanden” oder “Nicht bestanden” zu erfolgen.
(6) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(7)
Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die Antrag stellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 6 Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 2 und 3 der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers festzulegen.
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausbildung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(12) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.
§ 7
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
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