NÖ EEG 2012
LRNI_2012004NÖ EEG 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
7830–0
Titel
NÖ Energieeffizienzgesetz 2012
Ausgabedatum
20.01.2012
Text
NÖ Energieeffizienzgesetz 2012
7830–0
Stammgesetz
4/12
2012-01-20
Blatt 1-13 [CELEX: 32006L0032]
Ausgegeben am20.01.2012
Jahrgang 20124. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2011 beschlossen:
NÖ Energieeffizienzgesetz 2012
(NÖ EEG 2012)
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
Inhaltsverzeichnis
(Allgemeine Bestimmungen)
§ 1
Ziel des Gesetzes
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Erreichung des Energieeinsparrichtwertes
§ 5
Messung und Überprüfung vonEnergieeinsparungen
§ 6
NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan
§ 7
Aufsicht
§ 8
Verfügbarkeit von Informationen
§ 9
Energieberatungsprogramme
(Öffentlicher und privater Sektor)
§ 10
Energieeffizienz im öffentlichen Sektor
§ 11
Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte
§ 12
Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten
§ 13
Geförderte Energieberatung
§ 14
Energiefonds
Abschnitt 3betreiberInnen, Energieeinzelhandelsunternehmen)
(EnergieverteilerInnen, Verteilernetz-
§ 15
Datenbereitstellung
§ 16
Information der Endverbraucher bzw.Endverbraucherinnen
§ 17
Erfassung des Energieverbrauchs
(Schlussbestimmungen)
§ 18
Automationsunterstützer Datenverkehr
§ 19
Auskunftspflicht
§ 20
Strafbestimmungen
§ 21
Umgesetzte EU-Richtlinie
§ 22
Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Effizienz der Energienutzung im Land NÖ kostenwirksam zu steigern durch
und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und -mängel, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen und
und Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Dieses Gesetz findet auch nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Ausgenommen sind die Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen im Elektrizitäts- und Erdgassektor;
§ 4
Erreichung des Energieeinsparrichtwertes
(1) Für den in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, LGBl. 7820, festgelegten nationalen Energieeinsparrichtwert ist von Niederösterreich durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ein entsprechender Beitrag zu leisten, der sich aus den kumulierten jährlichen Energieeinsparungen ergibt, die während des gesamten Neunjahreszeitraumes der Anwendung der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) erzielt werden.
(2) Als Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen kommen insbesondere die im Anhang III der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) genannten Bereiche in Betracht.
(3) In den Energieeinsparrichtwert sind auch jene Energieeinsparungen, die sich aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) ergeben, einzurechnen, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995 (in besonderen Fällen 1991), eingeleitet worden sind und dauerhafte Auswirkungen haben (Early Actions).
§ 5
Messung und Überprüfung von
Energieeinsparungen
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen II und IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.
§ 6
NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan
(1) Der von der Landesregierung zu erstellende NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan ist bis spätestens 1. März 2014 dem Bund zu übermitteln. Er hat insbesondere die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (§ 4 Abs. 1) vorgesehenen Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen (NÖ Beitrag) und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach § 5 errechneten Energieeinsparungen zu enthalten, wobei Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) zu beachten sind.
(2) Bei der Ausgestaltung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.
§ 7
Aufsicht
(1) Die Landesregierung hat gemäß den §§ 4 bis 6
die Durchführung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes zu beaufsichtigen,
die Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen
Energieeffizienzmaßnahmen (inklusive Early Actions) zu messen und
Energieeinsparrichtwertes zu überprüfen.
Ausgenommen sind jene Energieeinsparungen, die auf Basis freiwilliger, vom Bund initiierter Vereinbarungen erreicht werden.
(2) Die Landesregierung
Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und
zusammen, der im Internet veröffentlicht wird.
(3) Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.
§ 8
Verfügbarkeit von Informationen
(1) Die Landesregierung hat den Marktteilnehmern bzw. Marktteilnehmerinnen folgende transparente Informationen auf geeignete Weise (z.B. Internet) umfassend zur Kenntnis zu bringen:
Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen
Informationen über die Vergleichsmöglichkeiten mit
einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie
(2) Die Landesregierung hat vorhandenen oder potentiellen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen von Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für Finanzinstrumente im Bereich von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen (z.B. Internet). Die Landesregierung haftet nicht für deren Nutzung.
§ 9
Energieberatungsprogramme
Die Landesregierung stellt Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen, einschließlich gewerblichen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen, kleinen und mittleren Industriebetrieben, sowie dem öffentlichen Sektor (§ 3 Z. 20) wirksame, hochwertige Energieberatungsprogramme (Energieauditprogramme) unter Berücksichtigung des Art. 12 der Endenergieeffizienzrichtlinie zur Verfügung (z.B. Internet), mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen und die von fachlich geeigneten und unabhängigen Anbietern durchgeführt werden.
Öffentlicher und privater Sektor
§ 10
Energieeffizienz im öffentlichen Sektor
(1) Der öffentliche Sektor hat bei der Erreichung des Energieeinsparrichtwertes eine Vorbildfunktion.
(2) Der öffentliche Sektor hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Internet) jährlich über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 und den §§ 11 Abs. 1 und 12 zu informieren.
(3) Der öffentliche Sektor hat als Träger von Privatrechten – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:
(4) Der öffentliche Sektor hat im jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z.B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) zu erarbeiten und in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffentlichen.
(5) Der öffentliche Sektor erleichtert und ermöglicht den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammen zu arbeiten.
(6) Der öffentliche Sektor soll bis 31. Dezember 2020 jene in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude entsprechend den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Art. 4 der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z. 23) sanieren, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist.
§ 11
Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte
(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen Sektors sind verpflichtet, zumindest eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 für die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude in NÖ, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, zu bestellen. Mit der Funktion des Energiebeauftragten bzw. der Energiebeauftragten darf z.B. auch ein Umweltgemeinderat bzw. eine Umweltgemeinderätin, der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein Energieberater bzw. eine Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) betraut werden. Wird ein Mitglied des Gemeinderates mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten betraut, ist das Mitglied berechtigt, den Titel Energiegemeinderat bzw. Energiegemeinderätin zu führen. Bei Betrauung eines Umweltgemeinderates bzw. einer Umweltgemeinderätin besteht die Berechtigung, den Titel Energie- und Umweltgemeinderat bzw. Energie- und Umweltgemeinderätin zu führen.
(2) Die fachliche Eignung der in Abs. 1 bestellten Personen liegt vor, wenn angenommen werden kann, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Aufgaben gemäß § 12 zu erfüllen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zumindest eine 40-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) nachgewiesen werden kann.
(3) Ist ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin betraut, hat der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin den Energiebeauftragten bzw. die Energiebeauftragte
bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen,
während der Arbeitszeit ausreichende Zeit für die Tätigkeit zu gewähren,
Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu eröffnen und
die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen.
§ 12
Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten
(1) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.
§ 13
Geförderte Energieberatung
(1) Das Land stellt den Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors, in deren Eigentum oder Besitz ein Gebäude im Land NÖ steht und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird bzw. ist, nach Maßgabe des § 14 Abs. 3, 5 und 6 eine geförderte Energieberatung zur Verfügung, die von einem bzw. einer fachlich geeigneten und unabhängigen Energieberater bzw. Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) durchzuführen ist.
(2) Die geförderte Energieberatung hat insbesondere
die Erfassung des Ist-Zustandes,
die Darstellung und Bewertung des Ist-Zustandes,
Vorschläge zur rationellen Energienutzung,
Präsentation und Beratungsbericht,
die Personalien des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin,
Datum, Dauer, Ort, Form und Qualität der Beratung,
Unterschrift des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin,
die Einverständniserklärung des bzw. der Beratenen
zur Kontaktaufnahme und Befragung zwecks Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen innerhalb angemessener Frist
zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat die Dokumentationen über die durchgeführten geförderten Energieberatungen bis Ende 2018 entweder physisch oder elektronisch auf zu bewahren.
§ 14
Energiefonds
(1) Zur Förderung der Energieberatung, der Aus- und Weiterbildung der Energiebeauftragten sowie von Energieeffizienzmaßnahmen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die für diese Zwecke gewidmeten Mittel werden aufgebracht:
(2) Die Verwaltung des Energiefonds obliegt der Landesregierung.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Eine Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass
öffentlichen Sektors der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 entspricht,
privaten Sektors eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 auf die Dauer von mindestens fünf Jahren bestellt bzw. hat, wenn mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb ganzjährig im jeweils letzten Kalenderjahr tätig waren. Die §§ 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 gelten sinngemäß. Mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten kann z.B. auch der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein fachlich geeigneter und unabhängiger Energieberater bzw. eine fachlich geeignete und unabhängige Energieberaterin (Abs. 6) betraut werden.
(5) Die Höhe der Gewährung von Förderungen für die Energieberatung muss sich am Umfang der Dienstleistung orientieren, wobei zwischen Haushalten, öffentlichem Sektor und Betrieben zu unterscheiden ist.
(6) Die Gewährung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien festzulegen:
(7) Energieberater bzw. Energieberaterinnen, die die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen an die fachliche Eignung und Unabhängigkeit (Abs. 6) erfüllen, sind berechtigt, sich in die bei der Landesregierung geführten Liste unter Angabe von Namen und Anschrift, Telefon- oder Handynummer, eintragen zu lassen.
(8) Die Förderrichtlinien (Abs. 6) und die gemäß Abs. 7 zu führende Liste sind in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
EnergieverteilerInnen,
VerteilernetzbetreiberInnen,
Energieeinzelhandelsunternehmen
§ 15
Datenbereitstellung
(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen – müssen auf Ersuchen der Landesregierung – höchstens einmal pro Jahr – aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen bereitstellen, um
und
Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen
zu können. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach
Einlangen zu entsprechen. Über begründetes Ersuchen kann die Frist angemessen verlängert werden.
(2) Die Daten können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher bzw. der Endverbraucherinnen und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu wahren ist.
(3) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen – müssen alle Maßnahmen unterlassen, die
anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen
könnten.
§ 16
Information der Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen
(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen müssen ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mindestens jährlich in schriftlicher oder elektronischer Form
(2) Die von Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung hat die tatsächlich geltenden Preise und den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiederzugeben. Mit der Abrechnung sind geeignete Angaben zur Verfügung zustellen, die dem Endverbraucher ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Weiters ist ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endverbrauchers mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, und ein Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch derselben Verbraucherkategorie der Abrechnung anzuschließen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 gelten als erfüllt, soweit diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen (z.B. § 81 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.
§ 17
Erfassung des Energieverbrauchs
(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen müssen nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die
den tatsächlichen Energieverbrauch des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin und
die tatsächliche Nutzungszeit
widerspiegeln.
(2) Werden neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z. 23) unterzogen, so müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Stromund/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen.
(3) Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Stromund/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, stets individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn
dies technisch nicht machbar ist oder
es im Vergleich zu den langfristig geschätzten
potentiellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist.
(4) Die individuellen Zähler gemäß Abs. 1 müssen die tatsächliche Nutzungszeit erst dann widerspiegeln, wenn entsprechende Normen über diese Zähler, insbesondere die tatsächliche Nutzungszeit betreffend, veröffentlicht sind.
(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen über die Erfassung des Energieverbrauchs (z.B. §§ 83 und 84 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.
Schlussbestimmungen
§ 18
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden, wenn sie
für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
für die Landesregierung in Erfüllung ihrer
Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
(2) Die Landesregierung darf verarbeitete Daten in Verfahren nach diesem Gesetz – soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden – übermitteln an:
werden,
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG)
sonstige beauftragte Stellen
§ 19
Auskunftspflicht
(1) Die Landesregierung kann von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von den Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gemäß den §§ 10, 11, 14, 15, 16 und 17 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 20
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (§ 14) zu.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
§ 21
Umgesetzte EU-Richtlinie
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L Nr. 114 vom 27.4.2006, S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Kundmachung, folgenden Monatsersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
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