NÖ ADG
LRNI_2011113NÖ ADGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9290–3
Titel
NÖ Antidiskriminierungsgesetz
Ausgabedatum
15.09.2011
Text
NÖ Antidiskriminierungsgesetz
9290–0
Stammgesetz
45/05
2005-04-29
Blatt 1-8[CELEX: 32000L0043, 32000L0078, 31976L0207, 31997L0080]
9290–1
25/08
2008-02-22
Blatt 4, 4a, 8 [CELEX: 32004L0113]
9290–2
148/09
2009-11-30
Blatt 6
9290–3
113/11
2011-09-15
Blatt 2, 3, 4, 5, 7, 8 [CELEX: 32006L0054]
Ausgegeben am15.09.2011
Jahrgang 2011113. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2011 beschlossen:
Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes
(NÖ ADG)
Das NÖ Antidiskriminierungsgesetzes (NÖ ADG), LGBl. 9290, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:
Scheele
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
der ethnischen Zugehörigkeit
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Diskriminierungsverbot
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle
Unterschied des Geschlechts
§ 7 Geltungsbereich
§ 8 Diskriminierungsverbot
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
§ 11 Geltungsbereich
§ 12 Diskriminierungsverbot
§ 13 Ausnahmen
§ 14 Antidiskriminierungsstelle
§ 15 Positive Maßnahmen
§ 16 Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
§ 17 Schadenersatz auf Grund verbotener Diskriminierung
§ 18 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 19 Benachteiligungsverbot
§ 20 Strafbestimmung
§ 21 Umgesetzte EG-Richtlinien
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Begriffsbestimmungen:
(2) Dieses Gesetz gilt für die folgenden Anwendungsbereiche:
Gleichbehandlung ohne Unterschied
der ethnischen Zugehörigkeit
§ 3
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für nachstehende Angelegenheiten, sofern diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:
(2) Ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 und im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060 geregelt sind.
§ 4
Diskriminierungsverbot
(1) In den Angelegenheiten des § 3 ist jegliche Diskriminierung von natürlichen Personen aus dem Grund der ethnischen Zugehörigkeit verboten.
(2) Als verbotene Diskriminierungen gemäß Abs. 1 gelten die unmittelbare Diskriminierung, die mittelbare Diskriminierung, die Belästigung, die Anstiftung und die Diskriminierung durch Assoziierung.
(3) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie die Anstiftung dazu sind in den Angelegenheiten des § 3 auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person aus dem in Abs. 1 genannten Grund erfolgen.
§ 5
Ausnahmen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt von diesem Gesetz unberührt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht. Weiters berührt dieses Gesetz nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen oder deren Behandlung auf Grund dieser Rechtsstellung.
(2) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit § 4 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn
§ 6
Aufgaben der NÖ Antidiskriminierungsstelle
Zur Förderung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit hat die NÖ Antidiskriminierungsstelle (§ 14) in den Angelegenheiten des 2. Abschnittes folgende Aufgaben zu erfüllen:
Gleichbehandlung ohne Unterschied
des Geschlechts
§ 7
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für nachstehende Angelegenheiten, sofern diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:
(2) Ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 und im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060 geregelt sind.
§ 8
Diskriminierungsverbot
(1) In den Angelegenheiten des § 7 ist jegliche Diskriminierung aus dem Grund des Geschlechts verboten.
(2) Als verbotene Diskriminierungen gemäß Abs. 1 gelten die unmittelbare Diskriminierung, die mittelbare Diskriminierung, die Belästigung, die sexuelle Belästigung, die Anstiftung und die Diskriminierung durch Assoziierung.
§ 9
Ausnahmen
(1) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit § 8 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn
(2) Dieser Abschnitt steht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen.
§ 10
Aufgaben der NÖ Antidiskriminierungsstelle
Zur Förderung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts hat die NÖ Antidiskriminierungsstelle (§ 14) in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes folgende Aufgaben zu erfüllen:
Gleichbehandlung ohne Unterschied
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung
§ 11
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für nachstehende Angelegenheiten, sofern diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:
(2) Ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 und im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060 geregelt sind.
§ 12
Diskriminierungsverbot
(1) In den Angelegenheiten des § 11 ist jegliche Diskriminierung von natürlichen Personen aus dem Grund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung verboten.
(2) Als verbotene Diskriminierungen gemäß Abs. 1 gelten die unmittelbare Diskriminierung, die mittelbare Diskriminierung, die Belästigung, die Anstiftung und die Diskriminierung durch Assoziierung.
(3) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen, die Anstiftung sowie die Diskriminierung durch Assoziierung dazu sind in den Angelegenheiten des § 11 auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person aus einem in Abs. 1 genannten Grund erfolgen.
§ 13
Ausnahmen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt von diesem Gesetz unberührt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht. Weiters berührt dieser Abschnitt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen oder deren Behandlung auf Grund dieser Rechtsstellung.
(2) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit § 12 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn
(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
Förderung der Gleichbehandlung
§ 14
NÖ Antidiskriminierungsstelle
(1) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach den Abschnitten 2, 3 und 4 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 3 durchzuführen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei.
(3) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach den Abschnitten 2, 3 und 4 durch zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.
(4) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die in Abs. 4 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
§ 15
Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
§ 16
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsgründe hat das Land Niederösterreich geeignete Maßnahmen zur Förderung eines Dialogs zwischen Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
Rechtsschutz und Strafbestimmung
§ 17
Schadenersatz auf Grund
verbotener Diskriminierung
(1) Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach den §§ 4, 8, 12 oder 19 hat die benachteiligte Person Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Besteht der erlittene Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße, ist neben dem Vermögensschaden auch ein angemessener Schadenersatz zum Ausgleich des durch die Beeinträchtigung der Würde erlittenen Nachteils zu leisten. Im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung hat der Schadenersatz mindestens € 1000,-- zu betragen.
(3) Ansprüche aufgrund einer Belästigung erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten, im Falle einer sexuellen Belästigung binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem die verletzte Person von der gegen das Diskriminierungsverbot verstoßenden Handlung Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.
§ 18
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Die zivilgerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach § 17 ist nur nach Durchführung eines erfolglosen Schlichtungsversuches gemäß § 14 Abs. 3 zulässig. Die Durchführung des Schlichtungsversuches hemmt die Verjährung.
(2) Werden bei der zivilgerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches wegen einer Diskriminierung nach diesem Gesetz Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
(3) Mit Zustimmung der benachteiligten Person sind zur Unterstützung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 als deren Vertretung auch juristische Personen berechtigt, die nach ihren in der Satzung festgelegten Zielen ein Interesse an der Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsverbote haben. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben hievon unberührt.
§ 19
Benachteiligungsverbot
Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine verbotene Diskriminierung dar.
§ 20
Strafbestimmung
Personen, die den Bestimmungen der §§ 4, 8, 12 oder 19 dieses Gesetzes zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Schlussbestimmungen
§ 21
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
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