NÖ Feuerwehr- Ausrüstungsverordnung
LRNI_2011100NÖ Feuerwehr- AusrüstungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
4400/4–0
Titel
NÖ Feuerwehr- Ausrüstungsverordnung
Ausgabedatum
21.07.2011
Text
NÖ Feuerwehr- Ausrüstungsverordnung
4400/4–0
Stammverordnung
100/11
2011-07-21
Blatt 1-12
Ausgegeben am21.07.2011
Jahrgang 2011100. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 12. Juli 2011 aufgrund des § 37 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–8 , verordnet:
NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
§ 1
Allgemeines
Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.
§ 2
Bestimmung der Feuerwehrausrüstung
(1) Die Bestimmung der Feuerwehrausrüstung erfolgt durch die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen (§ 3), denen eine Feuerwehrausrüstung (§ 4) zugeordnet wird.
(2) Die Feststellung der Feuerwehrausrüstung obliegt der Gemeinde. Die zuständigen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind bei zu ziehen.
(3) Die Ergebnisse der Feststellung der Feuerwehrausrüstung sind alle 5 Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Gemeinde hat die Ergebnisse der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landesfeuerwehrverband bekannt zu geben.
§ 3
Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen
(1) Die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen erfolgt über die Risikofaktoren B und T, die entsprechend den in den Anhängen enthaltenen Bewertungsverfahren berechnet werden.
(2) Den nach Abs. 1 errechneten Risikofaktoren B und T werden folgende Risikoklassen zugeordnet:
0 - 3
Klasse B1
4 - 10
Klasse B2
11 - 17
Klasse B3
18 - 22
Klasse B4
23 - 27 Klasse B5
28 - 32 Klasse B6
33 - 37
Klasse B7
38 - 42
Klasse B8
43 - 47
Klasse B9
48 - 52
Klasse B10
53 - 57
Klasse B11
57
Klasse B12
2 - 4
Klasse T1
5 - 7
Klasse T2
8 - 12
Klasse T3
(3) Soweit sich der Einsatzbereich der Feuerwehren einer Gemeinde über das Gemeindegebiet hinaus erstreckt, ist der Gesamtbereich zu betrachten. Die betroffenen Gemeinden haben bei der Bewertung gemäß Abs. 1 zusammenzuwirken.
§ 4
Feuerwehrausrüstung
(1) Für die Risikoklassen gemäß § 3 Abs. 2 wird folgender Fahrzeug- und Gerätestand als Feuerwehrausrüstung festgelegt:
B1
B2
B3
B4
B5
B6
B7
B8
B9
B10
B11
B12
Hilfeleistungsfahrzeug 1 (HLF 1)
1
1
1
1
1
2
2
2
2
3
3
3
Hilfeleistungsfahrzeug 2 (HLF 2)
1
1
2
2
3
4
5
6
8
9
9
Hilfeleistungsfahrzeug 3 (HLF 3)
1
1
2
2
3
5
7
8
8
9
Mannschaftstransportfahrzeug
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Versorgungsfahrzeug
1
1
1
1
1
1
2
2
Belüftungsgerät(Hochleistungslüfter)
1
1
1
2
2
2
3
4
5
5
6
Wasserwerfer
1
1
1
1
2
2
3
4
4
5
Unterwasserpumpe 8-1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
Unterwasserpumpe 15-1
1
1
2
2
2
2
2
3
3
3
3
Schmutzwasserpumpe
1
1
1
2
3
3
3
Notstromaggregat
1
1
1
2
2
3
3
4
4
4
4
4
T1
T2
T3
Wechselladefahrzeug (WLF)
1
Vorausrüstfahrzeug (VRF)
1
1
Seilwinde (mindestens 5 t Zugkraft)
1
1
1
Seilwinde (mindestens 8 t Zugkraft)
1
Notstromaggregat mit Beleuchtungseinheit
1
1
2
Hydraulisches Rettungsgerät
1
1
2
(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so ist die Feuerwehrausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie der verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufzuteilen. Die Gemeinde hat unter Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren ein Fahrzeug- und Stationierungskonzept über die Aufteilung der Fahrzeuge und Geräte zu erstellen. Die Feuerwehrausrüstung jeder einzelnen Freiwilligen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Hilfeleistungsfahrzeug 1 oder ein höherwertiges Fahrzeug (Hilfeleistungsfahrzeug 2 oder 3) zu umfassen.
(3) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen, etc.) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge und Geräte, die nicht verkehrs- oder einsatztauglich sind, zählen nicht zur Feuerwehrausrüstung.
(4) Für Gemeinden, die den Risikoklassen B5 bis B12 zuzuordnen sind und über höchstens zwei Freiwillige Feuerwehren verfügen, gilt folgende Fahrzeugausrüstung:
B5
B6
B7
B8
B9
B10
B11
B12
Hilfeleistungsfahrzeug 1
1
1
1
1
1
1
1
1
Hilfeleistungsfahrzeug 2
2
2
3
3
4
4
5
5
Hilfeleistungsfahrzeug 3
1
2
2
3
3
4
4
5
Mannschaftstransportfahrzeug
1
1
1
1
1
1
1
1
Versorgungsfahrzeug
1
1
1
1
1
1
1
1
§ 5
Erweiterung der Feuerwehrausrüstung
(1) Soweit dies für die Erfüllung der im § 37 Abs. 1 NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben im Einzelfall notwendig ist, hat die NÖ Landesregierung über Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes die Feuerwehrausrüstung der Gemeinde mit Bescheid zu erweitern. Eine solche Erweiterung kann nur für den Einsatzbereich mindestens eines Feuerwehrbezirks beantragt werden.
(2) Folgende Fahrzeuge bzw. Ausrüstungsgegenstände können insbesondere Gegenstand einer Erweiterung gemäß Abs. 1 sein:
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat dem Antrag einen Fahrzeug- und Stationierungsplan sowie ein feuerwehrfachliches Gutachten anzuschließen.
(4) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erweiterung sind die für die Bewertung der Risikoklassen gemäß § 3 maßgeblichen Bewertungskriterien sinngemäß heranzuziehen.
(5) Zum Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind Stellungnahmen der Gemeinden des zuständigen Feuerwehrbezirks einzuholen.
§ 6
Mindestmannschaftsstand
(1) Die gesamten aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einer Gemeinde haben mindestens zu betragen:
Klasse B1:
20 Mitglieder
Klasse B2:
40 Mitglieder
Klasse B3:
60 Mitglieder
Klasse B4:
70 Mitglieder
Klasse B5:
90 Mitglieder
Klasse B6:
100 Mitglieder
Klasse B7:
110 Mitglieder
Klasse B8:
120 Mitglieder
Klasse B9:
130 Mitglieder
Klasse B10:
140 Mitglieder
Klasse B11:
150 Mitglieder
Klasse B12:
160 Mitglieder
(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so haben die aktiven Mitglieder jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mitglieder zu betragen.
§ 7
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmalige Bestimmung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 2 hat bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Die auf Grund der Verordnung über die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes der Freiwilligen Feuerwehren, LGBl. 4400/4, sowie der NÖ Feuerwehr- Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, erlassenen Bescheide treten mit der erstmaligen Vorlage gemäß § 2 Abs. 3 an die NÖ Landesregierung, spätestens aber mit 31. Dezember 2011 außer Kraft. Als Stichtag für die erstmalige Erhebung der für die Bewertung der Risikofaktoren B und T notwendigen Daten gilt der 1. Jänner 2011.
(2) Für die Feststellung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 4 ist die bestehende Feuerwehrausrüstung wie folgt zuzuordnen:
§ 8
Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, außer Kraft.
Anhang A zu § 3 Abs. 1
ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R1
Einsatzarten
Bedeutung des Schadensereignisses
Fiktive EreigniszahlZ = n1+10n2+100n3
Gewichtungsfaktoren der Ereignisarten
Risikowert
klein
mittel
groß
z.B. Brand (mit einem Kleinlöschgerät oder einem Strahlrohr gelöscht), Kaminbrand, Fehlalarm, Brandsicherheitswache, Auspumparbeit, Wasserversorgung, Insekteneinsatz, Auslaufen von Mineralöl, Unfall ohne Personenschäden,Fahrzeugbergung
z.B. Brand (mit zwei oder drei Strahlrohren gelöscht), Unfall mit Personenschäden (bis 5 Verletzten), Massenkarambolage, Verkehrsunfall mit LKW, Unfall mit Schadstoffen
z.B. Brand (mit mehr als drei Strahlrohren gelöscht), Unfall mit Personenschäden (mehr als 5 Verletzten oder Toten)
Anzahl n1*
Anzahl n2*
Anzahl n3*
Z
w
Z*w
Brandeinsätze
0,250
TechnischeEinsätze
0,450
Anmerkung:* Durchschnitt der Einsätze der letzten fünf Jahre
Teilrisikofaktor R1
ANHANG B zu § 3 Abs.1
ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R2
Kriterium
Mengenangabe(n)
Gewichtungsfaktor(w)
Risikowert(n*w)
(n)
(w)
(n*w)
Einwohnerzahl:
0,7
Gebäude:
0,12
Haushalte:
0,18
Angaben in Hektar
Bauland:
0,25
landwirtschaftlich genutzte Fläche:
0,08
Wald:
0,10
Gewässer:
0,02
sonstige Flächen:
0,05
Teilrisikofaktor R2
ANHANG C zu § 3 Abs. 1
ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R3
Tabelle 3a: Analyse der Betriebe in der Gemeinde
Wirtschaftszweig
Unternehmensgröße
FiktiveUnternehmensgröße
Gewichtungsfaktor
Risikowert
kleinbis 20Beschäftigte
mittel21 bis 200Beschäftigte
großüber 200Beschäftigte
Z =n1+10n2+100n3
bis 20
21 bis 200
über 200
Beschäftigte
Beschäftigte
Beschäftigte
Z=n1+10n2+100n3
Anzahl n1
Anzahl n2
Anzahl n3
Z
w
Z*w
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0,3
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erde
0,4
Sachgütererzeugung
0,4
Energie- und Wasserversorgung
0,2
Bauwesen
0,1
Handel; Reparatur von KFZ u. Gebrauchsgütern
0,2
Beherbergungs- und Gaststättenwesen
0,4
Verkehr und Nachrichtenübermittlung
0,2
Kredit- und Versicherungswesen
0,1
Realitätenwesen, Unternehmensdienstleistungen
0,1
Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung
0,1
Unterrichtswesen
0,2
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
0,2
Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen
0,1
Datenquelle: Stadt-/Gemeindestatistik
Summe 1
Tabelle 3b: Analyse der landw. Betriebe nach dem Berghöfekataster
Landwirtschaftliche Betriebe nach dem Berghöfekataster
Anzahl
Fiktive Betriebsgröße
Gewichtungsfaktor
Risikowert
Z=n4100/(n1+n2+n3) Z=n5100/(n1+n2+n3)
w
Z*w
in der Klasse 3
n4
0,4
in der Klasse 4
n5
0,6
Datenquelle: Berghöfekataster
Summe 2
Teilrisikofaktor R3 (Summe 1 + Summe 2)
ANHANG D zu § 3 Abs. 1
ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R4
Zahl (Z) *
Gewichtungsfaktor (w)
Z*w
Risikowert**
Schienenknotenpunkte
0,5
große Bahnhöfe (mehr als drei Bahnsteige)
0,5
Verschiebe- bzw. Rangierbahnhöfe
0,5
normale Bahnstrecken
0,5
Großflugplätze mit Einflugschneisen
0,5
Militär-, Agrar-, Motorsport- und Segelflugplätze, Flugfelder
0,5
Wasserstraßen mit Schleusenanlagen
0,5
Wasserstraßen
0,5
Schiffswerften
0,5
Hafenanlagen für Großschifffahrt
0,5
Motorsporthäfen
0,5
Summe 1
Tunnelanlagen für Schiene oder Straße (ab 500 m)
0,5
Tiefgaragen, Parkhäuser
0,5
Kirchen und andere Sakralbauten
0,5
Museen, Bibliotheken
0,5
Mühlen
0,5
Logistikzentren (Speditionen)
0,5
Autohöfe, Autobahnraststätten
0,5
Burgen und Schlösser
0,5
Summe 2
Krankenhäuser
0,5
Kuranlagen
0,25
Pflege- oder Altenheime
0,5
Justizanstalten, Gefangenenhäuser
0,5
Hotels (ab 200 Betten)
0,3
Hotels (bis 200 Betten), Pensionen, Gaststätten mit Gästebetten
0,2
Klöster
0,5
Theater, Kinos, Konzertsäle, Kulturhäuser, Diskotheken, Schwimmbäder, Sporthallen (ohne Schulen)
0,25
Schulen (bis 500 Schüler), Kindertagesstätten und -horte
0,25
Schulen (ab 500 Schüler)
0,5
Einkaufszentren
0,5
Wochenendsiedlungen, Zeltplätze, Gartenanlagen
0,25
Summe 3
Kerntechnische und biotechnologische Anlagen
0,5
Sprengstofffertigung
0,5
Chemieanlagen und Gaserzeugung
0,5
Kraftwerke, Umspannanlagen
0,25
Heizwerke
0,3
Umfüll- und Verdichterstationen, Pipelines
0,25
Tankstellen, Tanks mit gefährlichen Flüssigkeiten (ab 5.000 l)
0,25
Reifenlager, Bitumenmischanlagen
0,2
Mast- bzw. Milchviehanlagen
0,25
Bergeräume für Heu, Futtermittel und Strohlager
0,3
Hallen mit Landtechnik
0,25
Truppenübungsplätze
0,25
ungenutzte Liegenschaften von Unternehmen bzw. Militär
0,25
waldbrandgefährdete Gebiete
0,5
Summe 4
Abdeckung beim Bauland bis zu 50 % = hohes Risiko = 2
Abdeckung beim Bauland bis zu 75 % = mittleres Risiko = 1
Abdeckung beim Bauland über 75 % = geringes Risiko = 0
Teilrisikofaktor R4
Anmerkungen:
** Der höchste erreichbare Risikowert innerhalb einer Gruppe 1. bis 4. ist auf den Wert 2 beschränkt.
ANHANG E zu § 3 Abs. 1
ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R5
Tanklöschfahrzeuge
2000 l
2000 l
³ 3000 l
Z = n1+2n2+3n3
w
Z*w
oder Hilfeleistungsfahrzeuge
–-
2
3 oder 4
Anzahl *
Anzahl *
Anzahl *
n1
n2
n3
0,500
Teilrisikofaktor R5
Anmerkung:
ANHANG F zu § 3 Abs. 1
ERMITTLUNG DER TEILRISIKOFAKTOREN T1a und T1b
Straßenart
Länge derVerkehrswegein km (Z)
Gewichtungsfaktor (w)
Risikowert (Z*w)
Güterwege, Forststraßen
0,3
Gemeindestraßen
0,81
Landesstraßen
2,62
Landesstraßen B
8,93
Autobahnen und Schnellstraßen (Menschenrettung) - laut Alarmplan NÖ LFV
25,96
Teilrisikofaktor T1a
Straßenverkehrswege
Zahl* (Z)
Gewichtungsfaktor (w)
Risikowert (Z*w)
Autobahnen mit hoher Verkehrsdichte und Gefahrgutaufkommen (laut Alarmplan NÖ LFV)
0,5
Bundesstraßen mit hoher Verkehrsdichte und Gefahrgutaufkommen
0,5
Umleitungsstraßen für die Autobahn
0,5
stark frequentierte Landesstraßen
0,5
“Rennstrecken”
0,5
Passstraßen, Bergstrecken
0,5
Summe
Teilrisikofaktor T1b **
Anmerkungen:
** Der höchste erreichbare Wert ist auf den Wert 2 beschränkt.
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