Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959
LRNI_2011097Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6950/30–1
Titel
Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959
Ausgabedatum
20.06.2011
Text
Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959
6950/30–0
Stammverordnung
96/05
2005-10-14
Blatt 1-34
6950/30–1
97/11
2011-06-20
Blatt 1, 2/34
Ausgegeben am20.06.2011
Jahrgang 201197. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 24. Mai 2011 aufgrund des § 33g Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959
Artikel I
Die Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959, LGBl. 6950/30, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Für den Landeshauptmann:LandesratPernkopf
§ 1
(1) Für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) wird die Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht erstreckt, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird.
(2) Die Erstreckung der Ausnahme von der nach § 32 WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die
(a) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von
nicht größer als 50 EW60 belastet werden und in einem geschlossenen Siedlungsgebiet liegen, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes Niederösterreich der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,
oder
(b) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht
größer als 10 EW60 belastet werden und außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
(3) Die Erstreckung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 endet entweder mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f WRG 1959 für den von einer Einleitung betroffenen Grundwasserkörper oder mit der Möglichkeit zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisation, jedoch spätestens am 22. Dezember 2015.
§ 2
(1) Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne von § 1 ist ein Gebiet mit mindestens 10 Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus “Anzahl der Objekte mal 2500 m2” nicht überschreitet.
(2) Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zuäußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
(3) Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 1998, LGBl. 6950/30–0, außer Kraft.
ANLAGEN A–D (entfallen)
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