Verordnung über die Europaschutzgebiete
LRNI_2011039Verordnung über die EuropaschutzgebieteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5500/6–6
Titel
Verordnung über die Europaschutzgebiete
Ausgabedatum
08.04.2011
Text
Verordnung über die Europaschutzgebiete
5500/6–0
Stammverordnung
98/04
2004-12-17
Blatt 1-12, Anlagen [CELEX: 31979L0409, 31981L0854, 31986L0122, 31991L0244, 31994L0024, 31997L0049]
5500/6–1
65/07
2007-08-24
Blatt 1-7, Anlage A zu § 2 Anlage A zu § 3 Anlage A zu § 4 Anlage A zu § 5 Anlage A zu § 6 (durch Auflage kundgemacht: Anlage 1 – 20 zu § 2 Anlage 1 – 36 zu § 3 Anlage 1 – 14 zu § 4 Anlage 1 – 7 zu § 5 Anlage 1 und 2 zu § 6)
5500/6–2
14/08
2008-02-04
Blatt 7-16, Anlage A zu § 7 Anlage A zu § 8 Anlage A zu § 9 Anlage A zu § 10 Anlage A zu § 11(durch Auflage kundgemacht:R Anlage 1 – 22 zu § 7R Anlage 1 – 32 zu § 8R Anlage 1 – 68 zu § 9R Anlage 1 – 7 zu § 10R Anlage 1 – 16 zu § 11)
5500/6–3
75/09
2009-07-29
Blatt 12, 14-26 Anlage A zu § 12 Anlage A zu § 13 Anlage A zu § 14 Anlage A zu § 15 Anlage A zu § 16 Anlage A zu § 17(durch Auflage kundgemacht:R Anlage 1 – 72 zu § 12R Anlage 1 – 24 zu § 13R Anlage 1 – 21 zu § 14R Anlage 1 – 21 zu § 15R Anlage 1 – 10 zu § 16R Anlage 1 – 13 zu § 17)
5500/6–4
19/10
2010-03-05
Blatt 1, 1a, 1b, 26-33 Anlage A zu § 18[CELEX: 31992L0043, 31997L0062, 32006L0105, 32008L0102]
5500/6–5
33/11
2011-03-18
Blatt 1, 1/0, 5, 33-63 Anlage A zu § 21 Anlage A zu § 22 Anlage A zu § 23 Anlage A zu § 24 Anlage A zu § 25 Anlage A zu § 26 Anlage A zu § 27 Anlage A zu § 28 Anlage A zu § 29 Anlage A zu § 30 Anlage A zu § 31 Anlage A zu § 32 Anlage A zu § 33 Anlage A zu § 34 Anlage A zu § 35 Anlage A zu § 36 Anlage A zu § 37(durch Auflage kundgemacht:R Anlage 1 – 89 zu § 21R Anlage 1 – 22 zu § 22R Anlage 1 – 17 zu § 23R Anlage 1 – 29 zu § 24R Anlage 1 – 14 zu § 25R Anlage 1 – 32 zu § 26R Anlage 1 – 7 zu § 27R Anlage 1 – 16 zu § 28R Anlage 1 – 8 zu § 29R Anlage 1 – 8 zu § 30R Anlage 1 – 5 zu § 31R Anlage 1 zu § 32R Anlage 1 – 27 zu § 33R Anlage 1 – 13 zu § 34R Anlage 1 – 3 zu § 35R Anlage 1 – 43 zu § 36R Anlage 1 – 30 zu § 37)
5500/6–6
Druckfehler-
39/11
2011-04-08
Blatt 0a
Ausgegeben am08.04.2011
Jahrgang 201139. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:
Kundmachung über die Berichtigung eines Druckfehlers in der Verordnung über die Europaschutzgebiete
In der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6, wird folgender Druckfehler berichtigt:
Auf dem Titelblatt lautet die Datumsangabe in der Promulgationsklausel “11. Jänner 2011”.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
Verordnung über die
Europaschutzgebiete
5500/6–0
Stammverordnung
98/04
2004-12-17
Blatt 1-12, Anlagen
[CELEX: 31979L0409, 31981L0854,
31986L0122, 31991L0244,
31994L0024, 31997L0049]
5500/6–1
65/07
2007-08-24
Blatt 1-7, Anlage A zu § 2(durch Auflage kundgemacht:Anlage 1 – 20 zu § 2Anlage 1 – 36 zu § 3Anlage 1 – 14 zu § 4Anlage 1 – 7 zu § 5Anlage 1 und 2 zu § 6)
Anlage A zu § 3Anlage A zu § 4Anlage A zu § 5Anlage A zu § 6
5500/6–2
14/08
2008-02-04
Blatt 7-16, Anlage A zu § 7
Anlage A zu § 8
Anlage A zu § 9
Anlage A zu § 10
Anlage A zu § 11
(durch Auflage kundgemacht:
Anlage 1 – 22 zu § 7
Anlage 1 – 32 zu § 8
Anlage 1 – 68 zu § 9
Anlage 1 – 7 zu § 10
Anlage 1 – 16 zu § 11)
5500/6–3
75/09
2009-07-29
Blatt 12, 14-26
Anlage A zu § 12
Anlage A zu § 13
Anlage A zu § 14
Anlage A zu § 15
Anlage A zu § 16
Anlage A zu § 17
(durch Auflage kundgemacht:
Anlage 1 – 72 zu § 12
Anlage 1 – 24 zu § 13
Anlage 1 – 21 zu § 14
Anlage 1 – 21 zu § 15
Anlage 1 – 10 zu § 16
Anlage 1 – 13 zu § 17)
5500/6–4
19/10
2010-03-05
Blatt 1, 1a, 1b, 26-33
Anlage A zu § 18
Anlage A zu § 19
Anlage A zu § 20
(durch Auflage kundgemacht:
Anlage 1 – 37 zu § 18
Anlage 1 – 51 zu § 19
Anlage 1 – 72 zu § 20)
[CELEX: 31992L0043, 31997L0062,
32006L0105, 32008L0102]
5500/6–5
33/11
2011-03-18
Blatt 1, 1/0, 5, 33-63
Anlage A zu § 21
Anlage A zu § 22
Anlage A zu § 23
Anlage A zu § 24
Anlage A zu § 25
Anlage A zu § 26
Anlage A zu § 27
Anlage A zu § 28
Anlage A zu § 29
Anlage A zu § 30
Anlage A zu § 31
Anlage A zu § 32
Anlage A zu § 33
Anlage A zu § 34
Anlage A zu § 35
Anlage A zu § 36
Anlage A zu § 37
(durch Auflage kundgemacht:
Anlage 1 – 89 zu § 21
Anlage 1 – 22 zu § 22
Anlage 1 – 17 zu § 23
Anlage 1 – 29 zu § 24
Anlage 1 – 14 zu § 25
Anlage 1 – 32 zu § 26
Anlage 1 – 7 zu § 27
Anlage 1 – 16 zu § 28
Anlage 1 – 8 zu § 29
Anlage 1 – 8 zu § 30
Anlage 1 – 5 zu § 31
Anlage 1 zu § 32
Anlage 1 – 27 zu § 33
Anlage 1 – 13 zu § 34
Anlage 1 – 3 zu § 35
Anlage 1 – 43 zu § 36
Anlage 1 – 30 zu § 37)
Ausgegeben am
Jahrgang 2011
Die NÖ Landesregierung hat am 11. Jänner 2011 aufgrund des § 9 Abs. 3 und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500–8, verordnet:
Änderung der Verordnung über die
Europaschutzgebiete
Die Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:
Pernkopf
Landesrat
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1
Gegenstand
Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiete
§ 2
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietTullnerfelder Donau-Auen
§ 3
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietÖtscher – Dürrenstein
§ 4Donau-Auen östlich von Wien
Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet
§ 5
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietNordöstliche Randalpen
§ 6
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietMachland Süd
§ 7
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWestliches Weinviertel
§ 8
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietKamp- und Kremstal
§ 9
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWienerwald – Thermenregion
§ 10
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietPielachtal
§ 11
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietSteinfeld
§ 12
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWaldviertel
§ 13
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietMarch-Thaya-Auen
§ 14
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietSandboden und Praterterrasse
§ 15
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWachau – Jauerling
§ 16
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietFeuchte Ebene – Leithaauen
§ 17
Europaschutzgebiet VogelschutzgebietTruppenübungsplatz Allentsteig
Europaschutzgebiete FFH-Gebiete
§ 18
Europaschutzgebiet FFH-GebietÖtscher – Dürrenstein
§ 19
Europaschutzgebiet FFH-GebietWienerwald – Thermenregion
§ 20
Europaschutzgebiet FFH-GebietNordöstliche Randalpen: Hohe Wand –Schneeberg – Rax
§ 21
Europaschutzgebiet FFH-GebietWaldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft
§ 22
Europaschutzgebiet FFH-GebietMarch-Thaya-Auen
§ 23
Europaschutzgebiet FFH-GebietDonau-Auen östlich von Wien
§ 24
Europaschutzgebiet FFH-GebietWachau
§ 25
Europaschutzgebiet FFH-GebietWeinviertler Klippenzone
§ 26
Europaschutzgebiet FFH-GebietKamp- und Kremstal
§ 27
Europaschutzgebiet FFH-GebietThayatal bei Hardegg
§ 28
Europaschutzgebiet FFH-GebietWestliches Weinviertel
§ 29
Europaschutzgebiet FFH-GebietSteinfeld
§ 30
Europaschutzgebiet FFH-GebietPannonische Sanddünen
§ 31
Europaschutzgebiet FFH-GebietHundsheimer Berge
§ 32
Europaschutzgebiet FFH-GebietBisamberg
§ 33
Europaschutzgebiet FFH-GebietTullnerfelder Donau-Auen
§ 34
Europaschutzgebiet FFH-GebietStrudengau – Nibelungengau
§ 35
Europaschutzgebiet FFH-GebietMachland Süd
§ 36
Europaschutzgebiet FFH-GebietNiederösterreichische Alpenvorlandflüsse
§ 37
Europaschutzgebiet FFH-GebietFeuchte Ebene – Leithaauen
Umsetzung
§ 38
Umgesetzte EG-Richtlinien
Anlagen
Allgemeines
§ 1
Gegenstand
Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.
Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiete
§ 2
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen
(1) 1.
Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 20 zu § 2 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Absdorf, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Grafenegg, Grafenwörth, Hausleiten, Kirchberg am Wagram, Klosterneuburg, Königsbrunn am Wagram, Korneuburg, Krems an der Donau, Langenrohr, Langenzersdorf, Leobendorf, Muckendorf-Wipfing, Rohrendorf bei Krems, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Traismauer, Tulln an der Donau, Zeiselmauer-Wolfpassing und Zwentendorf an der Donau. In Anlage A zu § 2 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT 1206V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Grauspecht (Picus canus), Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeroginosus) Neuntöter (Lanius collurio),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmaeus),
Silberreiher (Egretta alba), Purpurreiher (Ardea purpurea), Zwergsäger (Mergus albellus), Fischadler (Pandion haliaetus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau- Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Augewässern und Offenlandlebensräumen,
geeigneten Horstbäumen,
naturnaher Baumartenzusammensetzung,
naturnahen und störungsfreien Altwässern und Schilfbeständen,
Gewässerabschnitten mit einer naturnahen
Fließgewässerdynamik und einer entsprechenden Dynamik der Uferzonen,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 3
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein
(1) 1.
Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 36 zu § 3 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, Schwarzenbach an der Pielach und St. Anton an der Jeßnitz. In Anlage A zu § 3 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Schwarzstorch (Ciconia nigra), Steinadler (Aquila chrysaetos), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
dimensioniertem, stehendem Totholz,
Wirtschaftswäldern,
wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte usw.,
Felsformationen,
Lebensräumen,
Almen mit Zwergstrauchanteil,
extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer
gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offengehalten werden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 4
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien
(1) 1.
Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 zu § 4 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß- Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Haslau- Maria Ellend, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf und Schwechat. In Anlage A zu § 4 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch
(Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Seidenreiher
(Egretta garzetta), Silberreiher (Egretta alba), Zwergsäger (Mergus albellus), Fischadler (Pandion haliaetus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmeus),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
charakteristischen, großflächig wirksamen Überschwemmungsdynamik und der daraus resultierenden Habitatausstattung,
freier Fließstrecke der Donau und dem Potenzial zur Entwicklung von Flussschotter-Lebensräumen,
für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
Feuchtbiotopen mit Schilfbeständen,
störungsfreien Fortpflanzungsgewässern bzw. Schilfbeständen,
Waldbeständen der Weichen und der Harten Au mit
naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung, Alters- und Zerfallsphasen und einem Totholzanteil,
Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,
Eichen (v.a. Stieleiche) in den Auwäldern,
ausgedehnten Überschwemmungsflächen, teilweise spät
gemähten Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen (Feucht)Grünlandflächen,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 5
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen
(1) 1.
Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu § 5 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Enzesfeld-Lindabrunn, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Leobersdorf, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, St. Egyden am Steinfeld, Weikersdorf am Steinfelde, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu § 5 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Nordöstliche Randalpen, AT1212000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Wespenbussard (Pernis apivorus), Wachtelkönig
(Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,
strukturreichen, weitgehend extensiv und
pestizidfrei bewirtschafteten Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten und einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen, Rainen und kleinen Brachen,
Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und mit einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,
entlang der Thermenlinie mit eingestreuten Halbtrockenrasen,
extensiven und typenbezogenen Nutzung,
Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),
zumindest während der Brutzeit störungsfreien
Felsformationen (Hohe Wand, Fischauer Vorberge).
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 6
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Machland Süd
(1) 1.
Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 und 2 zu § 6 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger und Wallsee- Sindelburg. In Anlage A zu § 6 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Machland Süd, AT1218V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard
(Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Eisvogel (Alcedo atthis), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Neuntöter (Lanius collurio),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher
(Egretta alba), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Zwergsäger (Mergus albellus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Überschwemmungsflächen,
Hochstaudenfluren, Gräben, Flutmulden, Buschgruppen usw. als Mahd-Refugien für Wiesenvögel,
Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,
naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 7
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Westliches Weinviertel, AT1209000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Wachtelkönig (Crex crex), Großtrappe (Otis tarda), Uhu (Bubo bubo), Grauspecht (Picus canus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius), Adlerbussard (Buteo rufinus),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
abwechslungsreicher Fruchtfolge,
für die Großtrappen,
ackerbaudominierten Kulturlandschaft,
Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),
Schilfröhrichten an den Fluss- bzw. Bachuferbereichen und verschilften Ackerbrachen,
ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland
in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,
mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nussbäumen,
Obst- bzw. Nussbaumanteil,
hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 8
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Kamp- und Kremstal, AT1207000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch
(Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus) Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Silberreiher (Egretta alba), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Laubwaldanteil,
standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang Kamp und Krems sowie ihrer Nebengewässer,
(sowohl in Au-, Hang- als auch Plateauwäldern) mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,
wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,
von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des unteren Kamp- und Kremstales),
Steppencharakter (im Teilraum Horner Becken und benachbarte Ackerbaulandschaften),
(Hang)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,
Sonderstandorten wie (Halb) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
Magerwiesen und (Halb)Trockenrasen,
weitgehend unverbauten und strukturreichen
Flussuferabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),
Felsformationen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 9
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Wienerwald –
Thermenregion
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wienerwald - Thermenregion, AT1211000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard
(Pernis apivorus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Erschließungs- und Störungsgrad,
naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum, in denen Altholzinseln zumindest in einem mosaikartig verteilten, flächendeckenden Netz vorhanden sind,
wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,
Standortsvielfalt mit einem Anteil an spät gemähten Flächen,
Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),
strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten
mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
zumindest während der Brutzeit störungsfreien
Felsformationen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 10
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Pielachtal
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Pielachtal, AT1219V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
angeführte Durchzügler und Wintergast:
Silberreiher (Egretta alba),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Pielachtal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
unregulierten Flussabschnitten,
fließgewässertypischer Überschwemmungs- bzw. Auendynamik der Pielach und der daraus resultierenden natürlichen/naturnahen Uferzonen mit Anrissufern (Prallufer) und Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,
für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
reichhaltig strukturierten Altbaumbeständen in den Au- und Hangwäldern mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung mit Totholzanteil,
flussbegleitenden Au- und Hangwäldern mit
Eichenanteil,
zumindest während der Brutzeit störungsarmen bzw. -freien Felsformationen und Altholzbeständen,
artenreichen Magerwiesen, Feuchtwiesen und
sonstigen nahrungsreichen (Feucht)Grünlandflächen im unmittelbaren Umfeld der Pielach,
an die flussbegleitenden Wald- und Gehölzbestände mit einer großen Anzahl an Randstrukturen (z.B. Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Obstwiesen und -alleen, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine),
Ortsrändern.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 11
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Steinfeld
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Steinfeld, AT1210000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Rohrweihe
(Circus aeruginosus), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Neuntöter (Lanius collurio),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher
(Egretta alba), Weißstorch (Ciconia ciconia), Moorente (Aythya nyroca), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Weißbart-Seeschwalbe (Chlidonias hybridus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Adlerbussard (Buteo rufinus),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),
großflächigen, nährstoffarmen Trockenrasenkomplexen,
(steinig-lückigen) Ackerbrachen und Grünland im Kulturland abseits der großen Trockenrasen,
flächigen, nährstoffarmen und zusammenhängenden
Feuchtwiesenkomplexen im Kulturland (v.a. nördlich der Piesting),
offene und hinreichend große Sukzessionsstadien in abgebauten Schottergruben),
Kiefernwäldern,
einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung der Bestände,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 12
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Waldviertel
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch
(Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Kampfläufer (Philomachus pugnax),
Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
gebietsweise hohem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,
naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden und Grabeneinschnitte,
Altholzinseln mit Totholzanteilen,
durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft,
Sonderstandorten wie (Halb)Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie “Bichln”, Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen,
ackerbaudominierten Kulturlandschaft,
spät gemähten (Feucht)Wiesen,
weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-,
Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern,
sowie in Überschwemmungsgebieten,
Felsformationen bzw. Felswänden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 13
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes March-Thaya-Auen, AT1202V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Rohrdommel (Botaurus stellaris), Zwergdommel
(Ixobrychus minutus), Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Moorente (Aythya nyroca), Wespenbussard (Pernis apivorus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva), Wachtelkönig (Crex crex), Stelzenläufer (Himantopus himantopus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Kaiseradler (Aquila heliaca), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Seidenreiher (Egretta garzetta), Silberreiher
(Egretta alba), Purpurreiher (Ardea purpurea), Löffler (Platalea leucorodia), Zwergsäger (Mergus albellus), Kornweihe (Circus cyaneus), Schreiadler (Aquila pomarina), Fischadler (Pandion haliaetus), Merlin (Falco columbarius), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Raubseeschwalbe (Sterna caspia), Weißbart-Seeschwalbe (Chlidonias hybridus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
ursprünglichem Abflussregime, Altarmen und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen) mit entsprechend hohen Wasserständen,
für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
ausgedehnten Wiesen und Schilfbeständen in den Überschwemmungsbereichen, mit teilweise spät gemähten Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen Feuchtbrachen,
Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher
Alterszusammensetzung und Totholzanteil,
Eichen in den Auwäldern,
zumindest während der Brutzeit störungsfreien
Altholzbeständen mit für Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,
ackerbaudominierten Offenland,
den Auwald mit Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Raine, Trockenrasen und Magerwiesen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 14
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Sandboden und
Praterterrasse
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe
(Circus pygargus), Großtrappe (Otis tarda), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Kaiseradler (Aquila heliaca), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Silberreiher (Egretta alba), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
abwechslungsreicher Fruchtfolge,
für die Großtrappen,
möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume,
in den schotterterrassengeprägten Landschaftsteilen,
Obst- bzw. Nussbaumanteil,
hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen,
gehölzgeprägten Landschaftsteilen,
Einzelgehölze, Waldränder, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 15
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wachau - Jauerling, AT1205000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard
(Pernis apivorus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
angeführte Durchzügler und Wintergast:
Zwergsäger (Mergus albellus),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Laubwaldanteil, insbesondere an Eichen,
standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang der Donau und der Nebengewässer,
naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem je nach Waldtyp charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,
wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,
Offenland, also der offenen (d.h. nicht verbuschenden bzw. “verwaldenden”) und auch überwiegend von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des Donautals – Wachau),
strukturreichen, weitgehend extensiv und
pestizidfrei bewirtschafteten (Hang)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,
Sonderstandorten wie (Halb) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
Magerwiesen und (Halb)Trockenrasen,
unverbauten und strukturreichen
Flussuferabschnitten an der Donau und v.a. ihrer Nebengewässer samt ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
Felsformationen bzw. Felswänden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 16
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene -
Leithaauen
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Feuchte Ebene - Leithaauen, AT1220V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Silberreiher (Egretta alba), Weißstorch (Ciconia ciconia), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Merlin (Falco columbarius), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Doppelschnepfe (Gallinago media), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Brachpieper (Anthus campestris),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
extensiv genutzten, vernetzten (Feucht- und Moor)Wiesengebieten mit kleinstrukturiertem Mosaik unterschiedlicher Lebensraumtypen (Niedermoore, Röhrichte, Solitärgehölze),
ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland
in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben, Buschgruppen,
ursprünglicher Gewässerdynamik sowie natürlichen/naturnahen Uferzonen, Anrissufern (Prallufer), Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,
für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
kleinflächigen Feuchtbiotopen mit
Schilfbeständen,
Alterszusammensetzung sowohl in den verschiedenen Schlossparks als auch in den Auwäldern entlang der Flüsse Piesting, Fischa und Leitha und einem gewissen Totholzanteil,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 17
Europaschutzgebiet
Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig
(1)
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Truppenübungsplatz Allentsteig, AT1221V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
angeführten Brutvogelarten:
Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard
(Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Wiesenweihe (Circus pygargus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),
angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Weißstorch (Ciconia ciconia), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Merlin (Falco columbarius), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Sumpfohreule (Asio flammeus), Brachpieper (Anthus campestris),
auftretenden Zugvogelarten.
(3) Für das Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Landbewirtschaftung bzw. Landschaftspflege,
Grünland (Wiesen, Weiden) verschiedenster Ausprägungen im großteils verbrachenden Offenland,
Brachflächen im Offenland,
Strukturen in Form von Solitärgehölzen und
eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, magere Wiesen, Steinbrüche, Brandschutzstreifen,
standortheimischen Baumarten und einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung sowie mit einem charakteristischen Strukturreichtum,
(z.B. Laubwaldinseln),
mosaikartig verteilten Netzes,
Felsformationen, Grabeneinschnitte,
Teichen und naturnahen Bachläufen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge sowie durch die Maßnahmen des militärökologischen Nutzungsplans gewährleistet.
Europaschutzgebiete FFH-Gebiete
§ 18
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein
(1) 1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 37 zu § 18 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, St. Anton an der Jeßnitz und Ybbsitz. In Anlage A zu § 18 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber Gesellschaften
3220 Alpine Flüsse und ihre krautige
Übergangsvegetation
3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-
Sandorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
4070 Karbonat-Latschengebüsch*
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6170 Alpine Kalkrasen
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
7110 Naturnahe lebende Hochmoore*
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150 Torfmoor-Schlenken
7220 Kalktuffquellen*
7230 Kalkreiche Niedermoore
8120 Kalk- und Schieferschutthalden
8130 Thermophile Kalkschutthalden der Alpen
8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen
und montanen Stufe Mitteleuropas*
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer
Felsspaltenvegetation
8240 Nackter kalkreicher Fels*
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91D0 Moorwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
9410 Bodensaure Fichtenwälder
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Braunbär* (Ursus arctos), Luchs (Lynx lynx),
Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Alpenbock* (Rosalia alpina), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Frauenschuh (Cypripedium calceolus), Rudolph-Halsmoos (Tayloria rudolphiana).
(3) Für das FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
natürlichen, unbeeinflussten alpinen
Lebensräumen,
Verbuschungsstadien,
Wasserhaushalt,
gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,
Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,
möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,
großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit
naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 19
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion
(1) 1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 51 zu § 19 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alland, Altenmarkt an der Triesting, Bad Vöslau, Baden, Breitenfurt bei Wien, Furth an der Triesting, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Heiligenkreuz, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Klausen- Leopoldsdorf, Klosterneuburg, Königstetten, Laab im Walde, Maria Enzersdorf, Mauerbach, Mödling, Perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Pressbaum, Purkersdorf, Sieghartskirchen, Sooß, St. Andrä-Wördern, Tulbing, Tullnerbach, Weißenbach an der Triesting, Wienerwald, Wolfsgraben und Zeiselmauer-Wolfpassing. In Anlage A zu § 19 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wienerwald – Thermenregion, AT1211A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3220 Alpine Flüsse und ihre krautige
Ufervegetation
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
7220 Kalktuffquellen*
7230 Kalkreiche Niedermoore
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer
Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
9530 Submediterrane Kiefernwälder mit
endemischen Schwarzkiefern*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Biber (Castor fiber), Ziesel (Spermophilus citellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Kleines Mausohr (Myotis blythii), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Alpenbock* (Rosalia alpina), Eremit* (Osmoderma eremita), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Trauerbock (Morimus funereus), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior),
Österreichischer Drachenkopf (Dracocephalum austriacum).
(3) Für das FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten
mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
Verbuschungsstadien,
Wasserhaushalt,
gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,
Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,
möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,
standortheimischen Laubwaldbeständen mit einer
naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum, in denen Altholzinseln zumindest in einem mosaikartig verteilten, flächendeckenden Netz vorhanden sind,
Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
besiedelten Lebensräumen des Österreichischen
Drachenkopfs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 20
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen:
Hohe Wand – Schneeberg – Rax
(1) 1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu § 20 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altenmarkt an der Triesting, Bad Fischau-Brunn, Berndorf, Breitenstein, Buchbach, Bürg-Vöstenhof, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Gloggnitz, Grünbach am Schneeberg, Gutenstein, Hainfeld, Hernstein, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Kaumberg, Kirchberg am Wechsel, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Payerbach, Pernitz, Pottenstein, Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Raach am Hochgebirge, Ramsau, Reichenau an der Rax, Schottwien, Schrattenbach, Schwarzau im Gebirge, Semmering, St. Egyden am Steinfeld, Ternitz, Trattenbach, Waidmannsfeld, Waldegg, Weikersdorf am Steinfelde, Weißenbach an der Triesting, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu § 20 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax, AT1212A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften
3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-
Sanddorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
4070 Karbonat-Latschengebüsch*
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6170 Alpine Kalkrasen
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
7220 Kalktuffquellen*
7230 Kalkreiche Niedermoore
8120 Kalk- und Schieferschutthalden
8130 Thermophile Schutthalden der Alpen
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer
Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91D0 Moorwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
9410 Bodensaure Fichtenwälder
9420 Alpine Wälder mit Lärche und Zirbe
9530 Submediterrane Kiefernwälder mit endemischen
Schwarzkiefern*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Braunbär* (Ursus arctos), Fischotter (Lutra lutra), Ziesel (Spermophilus citellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Kleines Mausohr (Myotis blythii), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Alpenbock* (Rosalia alpina), Eremit* (Osmoderma eremita), Goldstreifiger Prachtkäfer (Buprestis splendens), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Österreichische Heideschnecke* (Helicopsis striata austriaca), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior),
Sibirischer Goldkolben (Ligularia sibirica),
Frauenschuh (Cypripedium calceolus).
(3) Für das FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten
mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,
natürlichen, unbeeinflussten alpinen
Lebensräumen,
Verbuschungsstadien,
Wasserhaushalt,
gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,
Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,
möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,
verschiedenen Waldbeständen mit einer naturnahen
bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,
Erschließungs- und Störungsgrad,
Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
besiedelten Lebensräumen der Österreichischen
Heideschnecke,
Goldkolbens.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 21
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft, AT1201A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfußgesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
4030 Trockene Heiden
6210 Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
7110 Naturnahe lebende Hochmoore*
7120 Geschädigte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91D0 Moorwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
9410 Bodensaure Fichtenwälder
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Großes
Mausohr (Myotis myotis), Fischotter (Lutra lutra), Luchs (Lynx lynx), Kammmolch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegate), Bachneunauge (Lampetra planeri), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Hochmoorlaufkäfer* (Carabus menetriesi pacholei), Heckenwollafter (Eriogaster catax).
(3) Für das FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
flachen, sonnenexponierten, fischfreien oder -armen
Stillgewässern als Lebensräume für die Große Moosjungfer,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen
Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
sauerstoffreicher, nährstoffarmer, kühler, naturnaher Bäche und Flüsse als primäre Lebensräume für die Flussperlmuschel,
trockenen Heiden,
naturnahem trockenem Grasland und dessen
Verbuschungsstadien,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,
sauren Mooren mit Sphagnum,
störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit
Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
standortstypischem Wasserhaushalt,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 22
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet March-Thaya-Auen
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes March- Thaya-Auen, AT1202000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
1530 Halophile pannonische Lebenräume*
2340 Pannonische Binnendünen*
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6240 Osteuropäische Steppen*
6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*
6440 Brenndolden-Auenwiesen
6510 Glatthaferwiesen
9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel
(Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Zingel (Zingel zingel), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous).
(3) Für das FFH-Gebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
pannonischen Salzsteppen und Salzwiesen,
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
(temporären) Klein- und Kleinstgewässern (z. B. Sutten),
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
naturnahen Flussabschnitten mit unbefestigten
Ufern, einer natürlich strukturellen Ausstattung (Prallhänge, Flachufer, variable Tiefenzonierung etc.) und einer natürlichen Überschwemmungsdynamik
für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen
großen, wenig gestörten Flusslandschaften
(Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,
ihrer vegetationsökologischen Bandbreite und in ihren unterschiedlichen Entwicklungsstadien,
niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
alten, totholzreichen Eichenbeständen,
ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 23
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6440 Brenndolden-Auenwiesen
6510 Glatthaferwiesen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Langflügelfledermaus (Miniopterus schreibersii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Zingel (Zingel zingel), Trauerbock (Morimus funereus), Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo).
(3) Für das FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
vernetzten und für Fischpopulationen durchgängigen
Fluss-, Neben- bzw. Augewässern,
strukturellen Ausstattung und einer natürlichen Fluss- und Überschwemmungsdynamik (Längen- und Seitenkontinuum, Gewässer- und Umlandvernetzung),
(Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,
dessen Verbuschungsstadien,
niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
alten, totholzreichen Eichenbeständen,
ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 24
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Wachau
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wachau, AT1205A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
4030 Trockene Heiden
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6130 Schwermetallrasen
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Großes
Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kammmolch (Triturus cristatus), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Schied (Aspius aspius), Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Zingel (Zingel zingel), Huchen (Hucho hucho), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eschen- Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo),
Frauenschuh (Cypripedium calceolus).
(3) Für das FFH-Gebiet Wachau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen
Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
freier Fließstrecke der Donau,
trockenen Heiden,
natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und
dessen Verbuschungsstadien,
pestizidfrei bewirtschafteten (Hang)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,
mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,
störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit
Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
alten, totholzreichen Eichenbeständen,
Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,
ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 25
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone
(1)
(2)
Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Weinviertler Klippenzone, AT1206A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6250 Tiefgründige Lösstrockenrasen*
6510 Glatthaferwiesen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Ziesel* (Spermophilus citellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus),
Frauenschuh (Cypripedium calceolus).
(3) Für das FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Wacholderheiden auf Kalk,
artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten sowie ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien,
Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen
niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
mageren Flachland-Mähwiesen,
nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
Eichen-Hainbuchen-Waldlebensräumen,
alten, totholzreichen Eichenbeständen,
ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 26
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Kamp- und Kremstal, AT1207A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Fischotter (Lutra lutra), Kleine Hufeisennase
(Rhinolophus hipposideros), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Ziesel (Spermophilus citellus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Biber (Castor fiber), Kammmolch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegate), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Zingel (Zingel zingel), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Alpenbock* (Rosalia alpina), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo),
Frauenschuh (Cypripedium calceolus).
(3) Für das FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen
Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
dessen Verbuschungsstadien,
Steppencharakter,
(Hang)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit
Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
alten, totholzreichen Eichenbeständen,
Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,
ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 27
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Thayatal bei Hardegg, AT1208A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
4030 Trockene Heiden
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
Großes Mausohr (Myotis myotis), Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Kammmolch (Triturus cristatus), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Rotbauchunke (Bombina bombina), Weißflossengründling (Gobio albipinnatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria).
(3) Für das FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen
Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
trockenen Heiden,
natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und
dessen Verbuschungsstadien,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit
Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Thayatal und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 28
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Westliches Weinviertel
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Westliches Weinviertel, AT1209A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*
6510 Glatthaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus).
(3) Für das FFH-Gebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Verbuschungsstadien,
mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nussbäumen,
mageren Flachland-Mähwiesen,
ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland
in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,
Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 29
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Steinfeld
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Steinfeld, AT1210A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6510 Glatthaferwiesen
7230 Kalkreiche Niedermoore
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Ziesel (Spermophilus citellus), Rotbauchunke
(Bombina bombina), Österreichische Heideschnecke (Helicopsis striata austriaca), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Heller Wiesenknopf-Ameisen- Bläuling (Maculinea teleius),
Kriech-Sellerie (Apium repens).
(3) Für das FFH-Gebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
natürlichen Stillgewässern mit Wasserschweber-Gesellschaften im Bereich des Naturschutzgebietes “Schönauer Teich”,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
naturnahem trockenem Grasland und dessen
Verbuschungsstadien,
zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),
niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
kalkreichen Niedermooren,
Vorkommensstandorten des Kriech-Selleries,
Vorkommensstandorten der Österreichischen
Heideschnecke.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 30
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Pannonische Sanddünen, AT1213000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
2340 Pannonische Binnendünen*
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6240 Osteuropäische Steppen*
6260 Pannonische Sandrasen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter
(Lycaena dispar).
(3) Für das FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Wacholderheiden auf Kalk,
naturnahem trockenem Grasland und dessen
Verbuschungsstadien,
Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 31
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Hundsheimer Berge
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Hundsheimer Berge, AT1214000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6510 Glatthaferwiesen
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer
Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel
(Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Hirschkäfer (Lucanus cervus),
Österreichischer Drachenkopf (Dracocephalum austriacum), Waldsteppen-Beifuß* (Artemisia pancicii).
(3) Für das FFH-Gebiet Hundsheimer Berge werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Wacholderheiden auf Kalk,
artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten und ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien unter besonderer Berücksichtigung der Blaugrashalden,
großflächigen, extensiv genutzten
Trockenlebensräumen mit hohem Anteil an Hutweideresten, Trockenrasen und Trockenrasenbrachen,
Strukturausstattung (Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstige niedrigwüchsige offene Rasen, Böschungen, Raine, unbefestigte Feldwege, kleinterrassierte Weingärten etc.),
mageren Flachland-Mähwiesen,
störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit
Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
strukturreichen Eichen-Hainbuchen-Wäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
Vorkommensstandorten des Waldsteppen-Beifußes und
des Österreichischen Drachenkopfes.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 32
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Bisamberg
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Bisamberg, AT1215000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6510 Glatthaferwiesen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter
(Lycaena dispar), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus),
Frauenschuh (Cypripedium calceolus),
Waldsteppenbeifuß* (Artemisia pancicii).
(3) Für das FFH-Gebiet Bisamberg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Trockenrasen, Halbtrockenrasen und artenreiche Saumgesellschaften,
Einzelbäumen, Obstgehölzen, Magerwiesenresten, Brachen und krautigen Böschungen,
mageren Flachland-Mähwiesen,
naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
zusammenhängenden Eichen-Hainbuchenwäldern mit hohem Grenzlinienanteil v.a. durch typische Mittelwaldbewirtschaftung,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 33
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT1216000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3140 Armleuchteralgengesellschaft
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240 Lavendelweiden-Sanddorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra),
Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Schied (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Streber (Zingel streber), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Zingel (Zingel zingel), Koppe (Cottus gobio), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus),
Kriech-Sellerie (Apium repens), Frauenschuh
(Cypripedium calceolus).
(3) Für das FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
flachen, sonnenexponierten, fischfreien oder -armen
Stillgewässern als Lebensräume für die Große Moosjungfer,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen
Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
Verbuschungsstadien,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
naturnahen, strukturreichen Auwaldbeständen mit
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 34
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Strudengau – Nibelungengau, AT1217A00, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
4030 Trockene Heiden
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-, Eschen- und Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Fischotter (Lutra lutra), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Steinbeißer (Cobitis taenia), Zingel (Zingel zingel), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus).
(3) Für das FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
weitgehend unverbauten und strukturreichen
Fließgewässerabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik und einem möglichst vollständigen Lebensraumrepertoire,
trockenen Heiden,
naturnahem trockenem Grasland und dessen
Verbuschungsstadien,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
störungsfreien Felsformationen als Standort für
seltene wärmeliebende Lebensgemeinschaften,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
Waldbeständen mit hohem Laubwaldanteil und geringem Erschließungs- und Störungsgrad.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 35
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Machland Süd
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Machland Süd, AT1218000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Biber (Castor fiber), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Zingel (Zingel zingel), Koppe (Cottus gobio), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Streber (Zingel streber), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Heller Wiesenknopf- Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Eremit* (Osmoderma eremita)
(3) Für das FFH-Gebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen
Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer
naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 36
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Niederösterreichische
Alpenvorlandflüsse
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse, AT1219000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-
Sanddorn-Ufergebüsch
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
8210 Natürliche Kalkfelsen mit
Felsspaltenvegetation
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder
9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Fischotter (Lutra lutra), Kleine Hufeisennase
(Rhinolophus hipposideros), Großes Mausohr (Myotis myotis), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Zingel (Zingel zingel), Huchen (Hucho hucho), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia).
(3) Für das FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
natürlichen bzw. naturnahen, unverbauten und
unregulierten Flussabschnitten,
für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
naturnahem trockenem Grasland und dessen
Verbuschungsstadien,
naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
mageren Flachland-Mähwiesen,
steinigen Felsabhängen mit
Felsspaltenvegetation,
ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
§ 37
Europaschutzgebiet
FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen
(1)
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Feuchte Ebene – Leithaauen, AT1220000, sind folgende:
angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften
3150 Natürliche Stillgewässer mit
Wasserschweber-Gesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
7210 Schneideried*
7230 Kalkreiche Niedermoore
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Alpenbock* (Rosalia alpine), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Moor-Wiesenvögelchen (Coenonympha oedippus), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo),
Firnisglänzendes Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus), Vorblattloser Bergflachs (Thesium ebracteatum), Kriech-Sellerie (Apium repens)
(3) Für das FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
möglichst langen Fließgewässerabschnitten mit
ursprünglicher Gewässerdynamik sowie natürlichen/naturnahen Uferzonen, Anrissufern (Prallufer), Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,
für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
großen, wenig gestörten Flusslandschaften
(Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,
(wie niedrigwüchsige Rasen auf Schotterriegeln und trockene strukturreiche Ackerbaugebiete),
in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben, Buschgruppen,
extensiv genutzten, vernetzten (Feucht- und Moor)Wiesengebieten mit kleinstrukturiertem Mosaik unterschiedlicher Lebensraumtypen (Niedermoore, Röhrichte, Solitärgehölze) und ihrem standortstypischen Wasserhaushalt,
Waldbeständen mit naturnaher oder natürlicher
Alterszusammensetzung und einem gewissen Alt- und Totholzanteil sowohl in den verschiedenen Schlossparks als auch in den Auwäldern entlang der Flüsse Piesting, Fischa und Leitha,
in den Schlossparks und den Auwäldern,
Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,
Vorkommensstandorten des Firnisglänzenden
Sichelmooses, Kriech-Selleries und Vorblattlosen Bergflachses.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Umsetzung
§ 38
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Programmgesteuerter Zugriff
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