Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand
LRNI_2011036Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe WandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8550/2–0
Titel
Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand
Ausgabedatum
31.03.2011
Text
Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand
8550/2–0
Stammverordnung
36/11
2011-03-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.03.2011
Jahrgang 201136. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Februar 2011 aufgrund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einhebung einer Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand, LGBl. 8550–1 , verordnet:
Verordnung über die Höhe der Mautabgabe für die Benützung der Bergstraße auf die Hohe Wand
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
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