NÖ LFW LV-VO
LRNI_2010097NÖ LFW LV-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9020/16–1
Titel
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Ausgabedatum
17.12.2010
Text
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
9020/16–0
Stammverordnung
99/06
2006-11-27
Blatt 1-9 [CELEX: 32003L0010, 32002L0044]
9020/16–1
97/10
2010-12-17
Blatt 1, 2, 3, 6, 8, 9
Ausgegeben am17.12.2010
Jahrgang 201097. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27 , verordnet:
Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
(NÖ LFW LV-VO)
Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibration (NÖ LFW LV-VO), LGBl.9020/16-0, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
Inhaltsverzeichnis
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Expositionsgrenzwert
§ 4.
Auslösewert
§ 5.
Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6.
Bewertungen und Messungen
§ 7.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8.
Information, Unterweisung, Anhörung undBeteiligung der Dienstnehmer
§ 9.
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10.
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11.
Maßnahmen an der Quelle
§ 12.
Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel undArbeitsvorgänge
§ 13.
Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14.
Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung,Verzeichnis
§ 15.
Übergangsbestimmungen
§ 16.
Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
in Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27, und
auf Felder, Wälder und sonstigen Flächen, die zu
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1973, LGBl. 9020–27
und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009
(3) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B der VOLV);
bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;
die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule; der Abschnitt “Ganzkörper-Vibrationen” des Anhangs B der VOLV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: “dass für sitzende, stehende oder liegende Dienstnehmer die Vektorsumme heranzuziehen ist:”
Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A der VOLV);
(§ 4);
nach § 5 überschreitet.
§ 3
Expositionsgrenzwert
(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 4 Z. 3) und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z. 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber
§ 4
Auslösewert
(1) Die Exposition der Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen in Abs. 4 angeführten Auslösewerte überschreiten.
(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Auslösewerte betragen:
§ 5
Grenzwerte für bestimmte Räume
(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Abs. 2 Z . 1 bis Z. 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen.
(2) Bei Lärm in Räumen nach Z. 1 bis Z. 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
(3) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
§ 6
Bewertungen und Messungen
(1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können z.B. Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden.
(2) Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z.B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten).
§ 7
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
(3) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 6 und 7 NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
§ 8
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 76c und 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973 erfolgen.
Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 76d NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
§ 9
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 76 NÖ Landarbeitsordnung 1973) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
§ 10
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens am,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens am = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
§ 11
Maßnahmen an der Quelle
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie
§ 12
Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie
§ 13
Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
§ 14
Persönliche Schutzausrüstung,
Kennzeichnung, Verzeichnis
(1) Für Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, z.B. Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Bei weiter verwendeten Arbeitsmitteln gemäß § 15 Abs. 1 ist neben der Durchführung aller in Betracht kommender anderer Maßnahmen den Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um die Vibrationswirkung so weit wie möglich weiter zu verringern.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmer im Sinne des § 78x Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973 ist für jene Dienstnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet wurden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z. 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(3) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
§ 16
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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