NÖ LFW GÜ-VO
LRNI_2010096NÖ LFW GÜ-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9020/13–3
Titel
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Ausgabedatum
17.12.2010
Text
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
9020/13–0
Stammverordnung
100/03
2003-12-10
Blatt 1-6 [CELEX: 31983L0477, 31991L0382, 31986L0188, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31993L0104, 32000L0034, 31994L0033, 31998L0024, 32000L0054]
9020/13–1
98/06
2006-11-27
Blatt 1-6 [CELEX: 32003L0010, 32002L0044]
9020/13–2
74/09
2009-07-29
Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 6a
9020/13–3
96/10
2010-12-17
Blatt 1, 1a, 3, 4a, 5, 6[CELEX: 32004L0037, 32006L0025, 32009L0148]
Ausgegeben am17.12.2010
Jahrgang 201096. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(NÖ LFW GÜ-VO)
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO), LGBl. 9020/13, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehen sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1973, LGBl. 9020–27
VGÜ: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010
GKV 2006: Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2007
§ 2
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
gemäß § 92 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung
(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ Landarbeitsordnung 1973, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
§ 4
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
gemäß § 92 Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973
(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Abs. 1 Z. 3 liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist.
§ 4a
Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei herabgesetzter
Sauerstoffkonzentration
(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Umfang durchzuführen.
§ 5
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 92 Abs. 2 Z. 8 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
§ 6
Sonstige besondere Untersuchungen
gemäß § 92 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973
(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen
die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder
die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition
oder
auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.
Die Auslösewerte betragen:
(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.
§ 7
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung sind in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 finden die in der Anlage 2 der VGÜ 2008 festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(7) Die untersuchenden Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Dienstnehmer zu beschaffen. Dies hat durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes, bei gleichartigen Arbeitsplätzen mit gleichartigen Belastungen durch Besichtigung repräsentativer Arbeitsplätze, und erforderlichenfalls durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung benötigten Informationen über den Arbeitsplatz zu erfolgen.
§ 8
Gesundheitliche Eignung
(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 3 Abs. 1.
§ 8a
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z. 3 und 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973 auf “nicht geeignet” oder “geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung” lautet.
(2) Der die Arbeitsstätte betreuende Arbeitsmediziner hat beim Dienstgeber gegebenenfalls auf die Überprüfung der Ermittlung und Beurteilung hinzuwirken. Ist der untersuchende Arzt nicht mit der arbeitsmedizinischen Betreuung der Arbeitsstätte beauftragt, so hat er den die Arbeitsstätte betreuenden Arbeitsmediziner über seine Beobachtungen und den Handlungsbedarf unverzüglich eingehend zu informieren.
§ 9
Information der Dienstnehmer
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 oder gemäß § 6 Abs. 4 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
§ 10
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anlage
Zeitabstände der ärztlichen
Untersuchungen
Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 Zeitabstände 1)
Blei, seine Legierungen oderVerbindungen
3 MonateRostschutzarbeiten 2): 4 WochenSpritzlackierarbeiten: 6 Monate
Bleietraethyl und Bleitetramethyl
6 Monate
Quecksilber oder seineanorganischen Verbindungen
6 Monate
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen
6 Monate
Cadmium oder seineVerbindungen
1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch
1 Jahr
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahrefür die Röntgenuntersuchung:4 Jahre
Schweißrauch
2 Jahre
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahrfür die Röntgenuntersuchungen: 3 Jahre
Rohparaffin, Teer, Teeröle,Anthracen, Pech oder Ruß 4)
2 Jahre
Benzol
3 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr
Toluol
6 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr
Xylole
6 Monate
Trichlormethan (Chloroform),Trichlorethen (Trichlorethylen),Tetrachlormethan(Tetrachlorkohlenstoff),Tetrachlorethan, Tetrachlorethen(Perchlorethylen) oderChlorbenzole
6 Monate
Kohlenstoffdisulfid(Schwefelkohlenstoff)
6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr
Dimethylformamid
6 Monate
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
Aromatische Nitro- undAminoverbindungen
6 Monate
Phosphorsäureester
6 Monate oderam Ende der Saison 3)
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oderRohflachsstaub
1 Jahr
Isocyanate
1 Jahr
Einwirkungen nach § 4 Abs. 1 Zeitabstände 1)
Gasrettungsdienste, Tragenschwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
1 Jahr
Den Organismus besondersbelastende Hitze
2 Jahre
Einwirkungen nach § 4a Zeitabstände 1)
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol %, nicht unter 15 Vol %)
2 Jahre
Einwirkungen nach § 5 Zeitabstände 1)
Lärm
5 Jahre
Einwirkungen nach § 6 Zeitabstände
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe derGruppen 2, 3 oder 4
1 Jahr
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oderGanzkörpervibrationen)
4 Jahre
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
Künstliche optische Strahlung
––––––-
Sofern sich nicht durch die Anlage 2 der VGÜ 2008 kürzere Zeitabstände ergeben.
Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.
Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
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