NÖ LFW ASt-VO
LRNI_2010095NÖ LFW ASt-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
9020/11–1
Titel
Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft
Ausgabedatum
17.12.2010
Text
Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft
9020/11–0
Stammverordnung
68/03
2003-08-21
Blatt 1-32 [CELEX: 31989L0391, 31989L0654]
9020/11–1
95/10
2010-12-17
Blatt 2, 3, 27, 27a, 29, 29a, 30, 32
Ausgegeben am17.12.2010
Jahrgang 201095. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO)
Die Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO), LGBl. 9020/11, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
Allgemeine Bestimmungen für
Arbeitsstätten
§ 3 Verkehrswege
§ 4 Ausgänge
§ 5 Stiegen
§ 6 Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 7 Fußböden, Wände und Decken
§ 8 Türen und Tore
§ 9 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 10 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 11 Lagerungen
§ 12 Gefahrenbereiche
§ 13 Alarmeinrichtungen
§ 14 Prüfungen
§ 15 Information der Dienstnehmer
§ 16 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Sicherung der Flucht
§ 17 Grundsätzliche Bestimmungen
§ 18 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 19 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 20 Anforderungen an Fluchtwege
§ 21 Anforderungen an Notausgänge
§ 22 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 23 Stiegenhaus
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 24 Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 25 Bodenfläche und Luftraum
§ 26 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 27 Natürliche Lüftung
§ 28 Mechanische Be- und Entlüftung
§ 29 Raumklima in Arbeitsräumen
§ 30 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 31 Abweichende Regelungen für bestimmte
Arbeitsräume
§ 32 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche
Einrichtungen
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 33 Trink- und Waschwasser
§ 34 Toiletten
§ 35 Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 36 Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 37 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 38 Wohnräume
§ 39 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und
Sozialeinrichtungen
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 40 Mittel für die Erste Hilfe
§ 41 Ersthelfer
§ 42 Sanitätsräume
§ 43 Löschhilfen
§ 44 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44a Für die Evakuierung der Dienstnehmer und für
die Brandbekämpfung zuständige Personen
§ 45 Brandschutzgruppe
§ 46 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
Übergangsbestimmungen und umgesetzte EU-Richtlinien
§ 47 Übergangsbestimmungen
§ 48 Umgesetzte EU-Richtlinien
Geltungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen vom Dienstgeber zu treffen.
(4) Der Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(5) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 2
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Allgemeine Bestimmungen für
Arbeitsstätten
§ 3
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Stallungen, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, dürfen eine Neigung von 1:3 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
(9) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10)
§ 47 ist anzuwenden auf Verkehrswege, die Abs. 1 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 4
Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Ausgänge, die Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 5
Stiegen
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,5 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z.B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen,
§ 6
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
§ 7
Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
(5) § 47 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Abs. 3 Z. 4 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 8
Türen und Tore
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z. 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 9
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
(2) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
(3) § 47 ist anzuwenden auf Lichtkuppeln und Glasdächer, die Abs. 3 Z. 1 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 10
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z. 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z. 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 für die Orientierungshilfen.
§ 11
Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
nicht überschritten werden.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 12
Gefahrenbereiche
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z.B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
Bei Einfüll- und Abwurföffnungen können die Fußleiste und die Mittelstange fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Absturzkante zurückversetzt angebracht ist.
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
(7) § 47 ist anzuwenden auf Laderampen, die Abs. 6 Z. 2 und 3 nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 13
Alarmeinrichtungen
(1) Wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte, sind entsprechende Alarmeinrichtungen vorzusehen. Solche Verhältnisse können begründet sein in
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 14
Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3)
Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
§ 15
Information der Dienstnehmer
Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
§ 16
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.
(6) Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
Sicherung der Flucht
§ 17
Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z.B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
§ 18
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
§ 19
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z.B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
(7) § 47 ist anzuwenden auf
§ 20
Anforderungen an Fluchtwege
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
(6) § 47 ist anzuwenden auf
§ 21
Anforderungen an Notausgänge
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
(4) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung.
§ 22
Anforderungen an gesicherte
Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
(2) § 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 23
Stiegenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z. 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 2 Z. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 24
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 25
Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
§ 26
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
handelt.
(3) In Fällen des Abs. 2 Z. 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder Abs. 4 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 27
Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 28
Mechanische Be- und Entlüftung
(1) § 27 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Dienstnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf mechanische Be- und Entlüftungsanlagen, die Abs. 3 Z. 1 bis 3 oder Abs. 5 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
§ 29
Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z. 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 30
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Dienstnehmer vermieden werden.
§ 31
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
(3) Die im Abs. 4 Z. 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 74a der NÖ Landarbeitsordnung 1973 anzuführen.
§ 32
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche
Einrichtungen
(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 33
Trink- und Waschwasser
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
§ 34
Toiletten
(1) Den Dienstnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z.B. Kunden, vorgesehen,
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer darauf angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
(8) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 35
Waschplätze, Waschräume, Duschen
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z. 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.
§ 36
Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
§ 37
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume – im Falle von Z. 1 z.B. Waldarbeiterpersonalwagen – zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z. 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 78e Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,
§ 38
Wohnräume
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
§ 39
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 40
Mittel für die Erste Hilfe
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
§ 41
Ersthelfer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelfer):
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelfern anwesend ist. Ersthelfer kann auch der Dienstgeber selbst sein.
§ 42
Sanitätsräume
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 43
Löschhilfen
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Unzulässig sind:
(3) Abs. 2 Z. 2 lit.a und Abs. 2 Z. 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
§ 44
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
(1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (§ 1 Abs. 5 Z. 4) oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, sind zusätzlich Brandschutzwarte und erforderlichenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z. 3) eingerichtet ist.
§ 44a
Für die Evakuierung der Dienstnehmer
und für die Brandbekämpfung zuständige Personen
(1) Wenn weder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z. 3) noch eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung eingerichtet ist, hat der Dienstgeber die Zahl der für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Umstände festzulegen (§ 74 Abs. 5 NÖ Landarbeitsordnung 1973). Er hat dafür zu sorgen, dass eine entsprechend ausreichende Anzahl von für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständigen Personen während der gesamten Betriebszeit in der Arbeitsstätte anwesend ist. Diese Personen müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 78b der NÖ Landarbeitsordnung 1973 und von seiner Informationspflicht nach § 15 dieser Verordnung.
§ 45
Brandschutzgruppe
(1) Wenn es über § 44 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (§ 1 Abs. 5 Z. 4) oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes (§ 46 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung.
Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 46 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z. 3) eingerichtet ist.
§ 46
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu erstellen.
(5) Es ist mindestens einmal jährlich eine Brandalarm- und Räumungsübung durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Übergangsbestimmungen und umgesetzte EG-Richtlinien
§ 47
Übergangsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(2) Abs. 1 wird im Falle eines Betriebsüberganges gemäß § 38a der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1. bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, sind die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß § 236 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
§ 48
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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