NÖ LMKGVO 2010
LRNI_2010071NÖ LMKGVO 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6401/1–0
Titel
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010
Ausgabedatum
31.08.2010
Text
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010
6401/1–0
Stammverordnung
71/10
2010-08-31
Blatt 1-4
Ausgegeben am31.08.2010
Jahrgang 201071. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 2010 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG), LGBl. 6401–1 , verordnet:
NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010)
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 3 und 4 gelten bei der Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG) alle amtliche Tierärzte bzw. amtlichen Tierärztinnen als Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherinnen.
§ 2
Gebührenanteil für Untersuchungen
(Personalaufwand)
(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 NÖ LMKGG für
beträgt
(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben
§ 3
Zusammenrechnung, Mindestgebühr,
Pauschalgebühr
(1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechung zu Grunde zu legen.
(2) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 12,00 (Mindestgebühr).
(3) Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2. NÖ LMKGG beträgt € 12,00.
§ 4
Zuschläge, Gebührenanteil für
Sachaufwand, Kontrollen und Probenahme
(1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an
(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.
(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z. 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist
zu tragen.
§ 5
Wegstreckengebühr
Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,55. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.
§ 6
Entschädigung, Kilometergeld der Aufsichtsorgane
(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt je
(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für die Trichinenuntersuchung
(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an
(4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 12,00.
(5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 12,00.
(6) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, das in Betrieben tätig ist, für welche die zu entrichtenden Gebühren nach dieser Verordnung festgelegt werden, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 0,55.
§ 7
Zeiterfassung und Dokumentation
Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkommnisse, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.
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