NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
LRNI_2010066NÖ KraftfahrzeugabstellabgabegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
3706–7
Titel
NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
Ausgabedatum
31.08.2010
Text
NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
3706–0
Stammgesetz
35/87
1987-04-10
Blatt 1, 2, 3
3706–1
103/90
1990-09-20
Blatt 1, 2, 3, 4
3706–2
10/95
1995-01-27
Blatt 1, 2, 4
3706–3
24/98
1998-02-13
Blatt 1, 2, 2a
3706–4
80/01
2001-08-29
Blatt 1, 2, 2a
3706–5
241/01
2001-12-06
Blatt 1
3706–6
10/06
2006-02-16
Blatt 1, 2, 2a, 4
3706–7
66/10
2010-08-31
Blatt 1, 2, 2a, 3, 4
Ausgegeben am31.08.2010
Jahrgang 201066. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 beschlossen:
Änderung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes
Artikel I
Das NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. 3706, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Leitner
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe gelten in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben.
(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben (Parkabgabe). Dies gilt auch für den Bereich von Kurzparkzonen außerhalb der Zeit der Kurzparkzonenregelung.
§ 2
Kennzeichnung der Abgabepflicht
(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z. 13d StVO 1960.
(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze”, deren Ende durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende” deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
§ 4
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe muß der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens € 2,- pro Stunde betragen.
(2) Die Kurzparkzonenabgabe kann für einzelne Kurzparkzonen und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben – bezogen auf die Parkdauer – unterschiedlich hoch festgesetzt werden können.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von zwei Jahren für folgende Personengruppen pauschaliert werden kann:
§ 5
Abgabenschuldner, Art der Entrichtung,
Kontrolleinrichtungen
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
(3) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß
die Handhabung möglichst einfach ist,
der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand
möglichst gering ist,
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und
die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.
Die Gemeinde muß dafür sorgen, daß jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Abs. 3) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.
§ 6
Abgabefreies Abstellen
Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
§ 7
Auskunftspflicht
(1) Der (Die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, hat (haben) der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(n) Zulassungsbesitzer(n) Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt.
§ 8
Befreiung von der Abgabe
Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für:
§ 9
Strafen
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
220,– zu bestrafen.
(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu €
36,– eingehoben werden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
§ 10
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch
o Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und
o Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 11
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 12
Angelobung, Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
§ 13
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
(3) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(4) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 14
Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz Anzeige an die Strafbehörde zu erstatten oder gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.
§ 15
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
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