Ö Hortverordnung
LRNI_2010050Ö HortverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
5065/3–2
Titel
Ö Hortverordnung
Ausgabedatum
29.06.2010
Text
Ö Hortverordnung
5065/3–0
Stammverordnung
34/97
1997-03-13
Blatt 1-3
5065/3–1
87/99
1999-07-30
Blatt 1-3
5065/3–2
50/10
2010-06-29
Blatt 1-6
Ausgegeben am29.06.2010
Jahrgang 201050. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 18. Mai 2010 aufgrund des § 4 NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065–2 , verordnet:
Änderung der NÖ Hortverordnung
Artikel I
Die NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinMikl-Leitner
§ 1
Gegenstand und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2, Zi. 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Horten.
(2) Der Hort hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
§ 2
Begriff
Horte sind Einrichtungen, in denen schulpflichtige Minderjährige regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages außerhalb des Schulunterrichts betreut und erzogen werden. Nicht als Horte gelten Einrichtungen, in denen schulpflichtige Minderjährige nur zum Zwecke der Verköstigung versorgt werden oder deren Öffnungszeiten weniger als 20 Stunden monatlich betragen.
§ 3
Aufgaben des Hortes, pädagogische
Grundsätze
(1) Der Hort hat die Aufgabe, Minderjährige ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern, die Selbstkompetenz zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen.
(2) Die Minderjährigen sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Lehrkräften zusammenzuarbeiten.
Jede pädagogische Fachkraft hat in regelmäßigen Abständen die Eltern (Erziehungsberechtigten) aller Minderjährigen ihrer Gruppe in geeigneter Form (z. B. Elternabende, Elternbriefe) einzubinden.
(3) Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
(4) Das sozialpädagogische Konzept ist nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen, hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieser Hortverordnung nicht widersprechen.
(5) Das sozialpädagogische Konzept muss im Hort aufliegen. Den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist die Einsichtnahme in das sozialpädagogische Konzept auf Wunsch zu ermöglichen.
§ 3a
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Minderjährigen in den Hort und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Minderjährigen den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Hortbetriebes, wie z. B. bei Spaziergängen und Ausflügen.
§ 4
Bewilligung
Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Horten erfolgt durch die Landesregierung mit Bescheid. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen abzuhalten.
§ 5
Gruppen, Integrationsgruppen
(1) Die Betreuung und Erziehung der Minderjährigen hat in Gruppen zu erfolgen. In einer Gruppe dürfen höchstens 25 Minderjährige gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf die Zahl der bewilligten Minderjährigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um höchstens 20 % überschreiten, sofern die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen.
(1a) Aus besonderen Gründen darf der Rechtsträger mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Höchstzahl von 25 um höchstens 3 überschreiten, wenn die räumlichen Verhältnisse ausreichen (§ 10 Abs. 2) und andernfalls die Errichtung einer zusätzlichen Gruppe nötig wäre.
(2) Für die Aufnahme jedes Minderjährigen in eine Hortgruppe ist eine schriftliche Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlich.
(3) Eine Integrationsgruppe ist eine Gruppe, in der auch Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen betreut und erzogen werden. Sie hat die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung von Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen mit anderen Minderjährigen nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Integration, soziale Kontakte anzubahnen, weiterzuentwickeln und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(4) In einer Integrationsgruppe sind nach Durchführung eines Integrationsgespräches mit der Aufsichtsbehörde erforderliche Stützmaßnahmen wie z. B. Einstellung einer Hilfskraft und/oder Stützkraft oder Beschränkung der Anzahl der Minderjährigen auf das pädagogisch vertretbare Maß, festzulegen. Der Rechtsträger eines Hortes kann Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen, wenn die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine Förderung der Entwicklung des Kindes mit besonderen Bedürfnissen gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben des Hortes gemäß § 3 hinsichtlich der übrigen Minderjährigen gewährleistet ist.
§ 6
Betreuungspersonal
(1) Für jede Gruppe muss mindestens eine ausgebildete pädagogische Fachkraft eingesetzt werden.
(2) Das für die Leitung des Hortes, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskraft/Stützkraft in der Unterstützung der Betreuung eingesetzte Personal muss für diese Tätigkeit geeignet sein.
Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
(3) Der Einsatz einer Hilfskraft ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen.
(4) Der Rechtsträger hat für jeden Hort aus dem Stand der gruppenführenden pädagogischen Fachkräfte eine Leitung mit einschlägiger Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 zu bestellen, welche auch gleichzeitig eine Gruppe führen kann. Die Leitung ist im pädagogischen, administrativen und organisatorischen Bereich in Kooperation mit dem Rechtsträger der Einrichtung wahrzunehmen.
(5) Die Vertretung einer pädagogischen Fachkraft bei Dienstverhinderung hat in erster Linie durch eine pädagogische Fachkraft zu erfolgen. Bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkraft kann die Gruppenführung im unbedingt notwendigen Ausmaß, längstens jedoch zwei Wochen hindurch einer geeigneten Hilfskraft übertragen werden, sofern dies keine Überforderung darstellt und dieser die Minderjährigen und die Alltagsroutine vertraut sind.
(5a) Wenn ausgebildetes Personal gemäß § 7 Abs. 1 und 2 nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Aufsichtsbehörde auf schriftliches Ersuchen des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen. Neben den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen im Schulalter nachgewiesen werden
(6) Bei mehrgruppigen Horten können die Minderjährigen jener Gruppe, deren pädagogische Fachkraft fehlt, auf die übrigen Gruppen aufgeteilt werden, wenn die Anzahl der Minderjährigen in den verbleibenden Gruppen gemäß § 5 Abs. 1 nicht überschritten wird.
§ 7
Aus- und Fortbildung
(1) Pädagogische Fachkräfte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung (SozialpädagogIn, HorterzieherIn, KindergartenpädagogIn, DiplompädagogIn für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Lehrkraft für Polytechnische Schulen und AHS) nachweisen.
(2) Solange keine geeignete Person gemäß Abs. 1 zur Verfügung steht, wird auch die Einhaltung folgender Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(4) Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.
(5) In Ergänzung der Berufsausbildung müssen pädagogische Fachkräfte eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten auf einschlägigem Gebiet absolvieren.
§ 8
Unfallverhütung
(1) Die Ausstattung eines Hortes und seiner Außenanlagen muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung des Hortes und seiner Außenanlagen verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.
(2) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten.
Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.
§ 9
Brandschutz
(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass der Hort bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.
(2) In allen Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.
§ 10
Lage und Ausstattung der Räume
(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein. Im Falle einer Doppelnutzung von Räumen als Klassenzimmer und Hortgruppenraum ist jährlich vor Schuljahresbeginn in Absprache zwischen Rechtsträger und Schulleitung sicher zu stellen, dass der ordnungsgemäße Hortbetrieb (z. B. Öffnungszeiten, Hygiene, Umsetzung des pädagogischen Konzeptes) stattfinden kann.
(2) Jeder Gruppe muss ein Gruppenraum mit einer Fläche von mindestens 2,5 m² pro Minderjährigem und pädagogischer Fachkraft zur Verfügung stehen. Dieser Raum muss dem Bedarf, dem Alter und der Anzahl der Minderjährigen entsprechend ausgestattet sein. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist eine Küche (Teeküche) vorzusehen.
(3) Die Räume des Hortes müssen so gelegen sein, dass die pädagogische Fachkraft ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.
(4) Jeder Hort ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muss eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.
§ 11
Rechtsträger
(1) Rechtsträger von Horten können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen eigenberechtigt sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.
§ 12
Ferienregelung
Die Hauptferien sowie die sonst üblichen Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen schulischen und örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien sollen durchgehend 4 Wochen dauern. Der Rechtsträger darf entsprechend dem Bedarf der Eltern (Erziehungsberechtigten) mehrerer schulpflichtiger Minderjähriger längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
§ 13
Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)
(1) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Minderjährigen in den Hort widerrufen, wenn
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in einer der Erfüllung der Aufgaben des Hortes dienlichen Weise mit den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten.
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Minderjährigen den Hort körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarte Besuchszeit eingehalten wird.
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Hortleitung von Infektionskrankheiten des Minderjährigen oder im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und den Minderjährigen so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer den Hort besuchender Minderjähriger und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor der Minderjährige die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Sanitätspolizeiliche Vorschriften werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass ein in den Hort aufgenommener Minderjähriger die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie haben die Hortleitung von jeder Verhinderung des Minderjährigen unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) von Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen haben die Hortleitung von Änderungen im körperlichen und/oder psychischen Zustand des Minderjährigen, sofern dies den Status als Integrationsminderjährigen betrifft oder Auswirkungen auf den Bedarf an besonderer Betreuung in der Integrationsgruppe hat, unverzüglich zu verständigen.
§ 14
Antrag
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines Hortes hat insbesondere zu enthalten:
§ 15
Meldepflicht
Der Rechtsträger hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:
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