Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
LRNI_2010044Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere EnnsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
8000/35–2
Titel
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
Ausgabedatum
21.05.2010
Text
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
8000/35–0
Stammgesetz
16/06
2006-02-16
Blatt 1-2, Anlage 1, 2 und 4
8000/35–1
36/10
2010-04-28
Anlage 1, 2 und 4
8000/35–2
Druckfehler-
44/10
2010-05-21
Anlage 2 und 4
Ausgegeben am21.05.2010
Jahrgang 201044. Stück
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:
Kundmachung über die Berichtigung eines Druckfehlers in der Verordnung über ein Regionales
Raumordnungsprogramm Untere Enns
In der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35, wird folgender Druckfehler berichtigt:
Die Gliederungszahl auf den Seitenbalken der Anlagen 2 und 4 lautet: 8000/35–1
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Gemeinden Ennsdorf, Ernsthofen, St. Pantaleon-Erla und die Stadtgemeinde St. Valentin.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 3
Zielsetzungen
mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.
Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.
Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung
relevanten Grundwasserkörper.
eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.
§ 4
Maßnahmen für den Naturraum
(1) In den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie, Tankstelle oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34, § 35 oder § 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 Z. 15 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000–15 keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.
(2) In den in Anlage 1 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
§ 5
Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
(1) Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 1 und 4 grafisch bzw. textlich festgelegt sind, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:
(2) In den regionalen Grünzonen, die in Anlage 1 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
§ 6
Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
Der Abbau von Sand und Kies in den Eignungszonen gemäß Anlage 2 ist in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen.
In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
§ 7
Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35–1, außer Kraft.
Anlage 2
Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
LISTE DER EIGNUNGSZONEN FÜR DIE GEWINNUNG GRUNDEIGENER
MINERALISCHER ROHSTOFFE
Nummer
Gemeinde (Kartenblatt ÖK 1:50.000)
Bezeichnung
Material
Bewertung, Anmerkung
1
St. Pantaleon-Erla (51)
S´ Wagram und Stögen
Kiessand
alle Bauzwecke, Eignungszone
2
St. Valentin (51)
W´ Altenhofen
Kiessand
alle Bauzwecke, Eignungszone
3
St. Valentin (51)
SW´ OMV Tanklager
Kiessand
alle Bauzwecke, Eignungszone
4
St. Valentin (51)
Gollensdorf
Kiessand
alle Bauzwecke, Eignungszone
5
Ennsdorf (51)
östlich Ennsdorf
Kiessand
alle Bauzwecke, Eignungszone
6
St. Pantaleon-Erla (51)
Arthof
Kiessand
alle Bauzwecke, Eigungszone
Anlage 4
Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns
LISTE DER SIEDLUNGSGRENZEN FÜR DAS REGIONALE
RAUMORDNUNGSPROGRAMM UNTERE ENNS
GEMEINDE
RAUMDEFINITION
LINEAR
FLÄCHIG
Ennsdorf
Ennsdorf: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Süden
x
Ernsthofen
Aigenfließen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Süden
x
Ernsthofen
Aigenfließen: erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Norden
x
Ernsthofen
Ernsthofen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Nordosten
x
Ernsthofen
Neu-Rubring: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Westen und Süden
x
Ernsthofen
Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Osten
x
Ernsthofen
Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Süden
x
Ernsthofen
Weindlau: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
x
Sankt Pantaleon - Erla
Albing: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Osten
x
Sankt Pantaleon - Erla
Arthof: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Nordwesten
x
Sankt Pantaleon - Erla
Erla: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Norden
x
Sankt Valentin
Aichet: bestehende Grenze der Baulandwidmung
x
Sankt Valentin
Altenhofen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
x
Sankt Valentin
Baulandsplitter im Nordosten von Altenhofen: bestehende Grenze derBaulandwidmung
x
Sankt Valentin
Baulandsplitter südlich von St. Valentin: bestehende Grenze derBaulandwidmung im Süden, Südosten und Südwesten
x
Sankt Valentin
Kötting: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
x
Sankt Valentin
Neu-Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen
x
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