NÖ EVTZ-Gesetz
LRNI_2010021NÖ EVTZ-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
1700–0
Titel
NÖ EVTZ-Gesetz
Ausgabedatum
23.03.2010
Text
NÖ EVTZ-Gesetz
1700–0
Stammgesetz
21/10
2010-03-23
Blatt 1-2
Ausgegeben am23.03.2010
Jahrgang 201021. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Jänner 2010 beschlossen:
NÖ EVTZ-Gesetz
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl.Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.
§ 2
Genehmigung der Teilnahme
(1) Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung:
(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
§ 3
Registrierung
(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung sowie die Satzung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
§ 4
Aufsicht
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.
§ 5
Finanzkontrolle
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen gem. Art. 9 Abs. 2 lit.g der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.